Verwaltungsrecht

Keine Rückführung nach Afghanistan wegen Konversion zum Christentum

Aktenzeichen  W 1 K 18.30196

Datum:
3.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25595
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, Abs. 8 S. 1

 

Leitsatz

1 Für einen zum Christentum konvertierten und praktizierenden Christen besteht bei der Rückführung nach Afghanistan eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, wenn er gezwungen ist, seinen neuen Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die erforderliche subjektive Schwere der Verletzung der Religionsfreiheit bei einer Rückführung nach Afghanistan erfordert die Überzeugung des Gerichts, dass die Konversion auf einer inneren Überzeugung beruht und nicht aus rein asyltaktischen Gründen erfolgte. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für … vom 14. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2017 ist daher, soweit er noch Gegenstand der Klage ist und der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht, rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist insoweit aufzuheben.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 6. August 2016 geltenden, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.) geschaffenen Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG. Für den Kläger besteht auch keine Möglichkeit des internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG.
Eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1a QRL, der durch § 3a Abs. 1 AsylG um-gesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 5.9.2012 – Y und Z, C-71/11 und C-99/11 – BayVBl 2013, 234, juris Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in dem Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2004 – 1 C 9/03 – BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH, a.a.O. Rn. 62 f.; BVerwG, a.a.O., Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg a.a.O. Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folge für den Betroffenen (EuGH, a.a.O., Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG, a.a.O., Rn. 28 ff.; VG Baden-Württemberg, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.2.2017 – W 1 K 17.30673 – juris; U.v. 30.9.2016 – W 1 K 16.31087 – juris; U.v. 19.5.2015 – W 1 K 14.30534 – juris).
Das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta umfasst auch die sogenannte negative Religionsfreiheit, d.h. die Freiheit, eine bestimmte religiöse Überzeugung nicht zu teilen bzw. nicht an religiösen Handlungen teilzunehmen (Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 2. Aufl. 2013, Art. 10 Rn. 10; Bernsdorff in Meyer, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2014, Art. 10 Rn. 12), weshalb insoweit dieselben o.g. Maßstäbe gelten wie bei der Beurteilung eines Eingriffs in die positive Religionsfreiheit.
Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U.v. 5.9.2012 – Y und Z, C-71/11 und C-99/11 – juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 28 m.w.N.). Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U.v. 5.9.2012 – Y und Z, C-71/11 und C-99/11 – juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 48; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit er-fasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B.v. 9.12.2010 – 10 C 19.09 – BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; VGH BW a.a.O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a.a.O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a.a.O.; VGH BW a.a.O. Rn. 49).
Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse (Nicht-)Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U.v. 25.8.2015 – 1 B 40/15 – juris Rn. 13; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 30; B.v. 9.12.2010 – 10 C 19.09 – BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.10.2013 – 13 A 2041/13.A – juris Rn. 7; U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 13). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG, B.v. 25.8.2015, a.a.O. Rn. 14; U.v. 20.2.2013, a.a.O. Rn. 31; VGH Baden Württemberg, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 50).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers die erforderliche objektive (1.) und subjektive (2.) Schwere der ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit vor. Ihm droht deshalb aufgrund eines anzuerkennenden subjektiven Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
1. Nach der Überzeugung des Gerichtes sind zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhafter staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit – auch nur in bestimmten Landesteilen – nicht erreichbar (OVG NRW, U.v. 19.6.2008 – 20 A 3886/05.A – juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, U.v. 23.4.2018 – W 1 K 18.30052; U.v. 21.2.2018 – W 1 K 16.32723; U.v. 9.1.2018 – W 1 K 16.32453; U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 27.8.2013 – W 1 K 12.30200 – juris Rn. 25; U.v. 24.9.2012 – W 2 K 11.30303 – UA S. 11 ff.; U.v. 16.2.2012 – W 2 K 11.30264 – UA S. 8 ff.; VG Augsburg, U.v. 8.4.2013 – Au 6 K 13.30004 – juris Rn. 24 ff.; U.v. 9.6.2010 – Au 6 K 10.30098 – juris Rn. 39 ff.; VG Saarland, U.v. 21.3.2012 – 5 K 1037/10 – juris Rn. 33 ff.). Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar ist die Religionsfreiheit in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Scharia-Vorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auf die freie Religionswahl beinhaltet, gilt daher de facto in Afghanistan nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings sind in jüngerer Zeit keine Fälle bekannt, in denen die Todesstrafe aufgrund von Apostasie verhängt wurde. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, wobei diese selbst dort aus Sicherheitsgründen meist nicht eingeladen werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az.: 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, September 2012, S. 18; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte – IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan – Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1, 8 ff.; Dr. M. D., Gutachten v. 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; Dr. M. D. a.a.O., S. 2 f.). Es wäre Christen auch nicht möglich, sich der Teilnahme an muslimischen Riten wie dem fünf Mal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten zu entziehen (Dr. M. D. a.a.O., S. 6 f.). Im Februar 2014 wurde durch die Taliban ein Anschlag auf ein „Guesthouse“ verübt, in welchem auch christliche Gottesdienste stattfanden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17/18). Damit sind zum Christentum konvertierte Moslems in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM a.a.O., S. 1, 5, 8 f.; Dr. M. D. a.a.O., S. 1 f., 3 ff.). Dieses Ergebnis wird auch durch die aktuellen Erkenntnismittel bestätigt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 10 f.; UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 53 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, S. 26; EASO, Country of Origin Information Report – Individuals targeted under societal and legal norms. Dezember 2017, S. 23 ff.).
2. Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere der Verletzung der Religionsfreiheit vor, weil es nach Überzeugung des Gerichts ein unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist, seinen Glauben nicht zu verheimlichen, sondern ihn offen auszuüben, insbesondere regelmäßig an christlichen Gottesdiensten und Hauskreisen teilzunehmen, sich in sozialen Netzwerken über christliche Glaubensinhalte auszutauschen und seinen christlichen Glauben auch an Freunde weiterzugeben.
Der formale Glaubenswechsel des Klägers ist durch den bereits vollzogenen Akt der Taufe am 1. Juli 2018 belegt. Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (BayVGH, B.v. 20.4.2015 – 14 ZB 13.30257 – juris Rn. 4; B.v. 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 26.7.2007 – 8 UE 3140/05.A – juris Rn. 20 ff.; B.v. 26.6.2007 – 8 ZU 1463/06.A – juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.). Letzteres ist in Afghanistan nach der Erkenntnislage und der Rechtsprechung (vgl. z.B. HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht der Fall.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Hintergründe und Motive seines Glaubenswechsels zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können. Das Gericht hat hierbei den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis zum islamischen Glauben gelöst und in einem langjährigen Wandlungsprozess dem Christentum zugewandt hat. So hat der Kläger zu seinem diesbezüglichen Werdegang nachvollziehbar dargelegt, dass er sich aufgrund seiner Erlebnisse und Erfahrungen in Afghanistan bereits in der letzten Zeit seines dortigen Aufenthalts nicht mehr strikt an die islamischen Glaubensregeln gehalten habe. Er habe schon dort für sich überlegt, ob es gut sei, als Moslem zu leben oder aber keine Religion zu haben. Diese Überlegungen und Zweifel an seiner Ursprungsreligion hätten nach seiner Ankunft in Europa und insbesondere in Deutschland weiter fortbestanden. Er sei jedoch zunächst noch schwankend gewesen und habe zwischen der islamischen und der christlichen Religion sowie dem Atheismus gestanden; an die islamischen Glaubensregeln habe er sich in Deutschland jedoch von Anfang an nicht mehr gehalten. Er sei dann jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass es für ihn wichtig sei, eine Religion zu haben. An seinem neuen Wohnort H … hätten Mitglieder der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde H … damals Flüchtlinge zu gemeinsamen Begegnungstreffen eingeladen, wodurch er erstmals in Kontakt mit dem christlichen Glauben gekommen sei. Hierbei seien auch christliche Bücher, insbesondere die Bibel, in einer Dari-Übersetzung ausgegeben worden. Er habe dann nach und nach die Bibel gelesen und sei auch weiter im Austausch mit Gemeindemitgliedern geblieben. Einem deutschen Freund aus der Kirchengemeinde habe er schließlich im August oder September 2017 seine Entscheidung mitgeteilt, Christ werden zu wollen. Von da an habe er regelmäßig an den Wochenenden die Gottesdienste besucht und sich immer intensiver mit der christlichen Religion beschäftigt. Dies sei insbesondere durch die Teilnahme an religiösen Hauskreisen mit deutschen Bekannten und Freunden geschehen sowie durch den wöchentlichen organisierten Austausch mit anderen, meist iranischen, Christen über Messenger. Dann sei er schließlich am 1. Juli 2018 in der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde H … getauft worden. Dieses glaubhafte Vorbringen deckt sich im Übrigen mit der Beschreibung des Gemeindeleiters der besagten Kirchengemeinde zum religiösen Werdegang des Klägers. Zusätzlich wurde darin auf ein Taufseminar in persischer Sprache in Bamberg hingewiesen, an dem der Kläger teilgenommen hat.
Der Kläger hat überdies auch glaubhaft dargelegt, wie er trotz der Sprachbarriere die christlichen Glaubensinhalte hat aufnehmen können. Zum einen habe er die wichtigsten Inhalte in den Gottesdiensten bereits auf Deutsch verstehen können. Auch in der Unterhaltung mit anderen deutschen Christen habe er deren Inhalte verstehen können, da die deutschen Teilnehmer mit ihm stets langsam gesprochen hätten. Dies erscheint angesichts dessen, dass der Kläger über einen hohen Bildungsstand verfügt und sich zum Zeitpunkt der Konversionsentscheidung bereits mindestens 21 Monate in Deutschland aufgehalten hat, auch plausibel. Der Kläger hat überdies auch in der mündlichen Verhandlung nach Diktat seiner Ausführungen durch den Einzelrichter häufig keiner Rückübersetzung bedurft, da er die deutschen Inhalte bei der Aufzeichnung bereits verstanden hatte. Darüber hinaus erfolgte das Lesen der Bibel, das Taufseminar sowie der regelmäßige Austausch mit Mitchristen über Messenger in seiner Muttersprache bzw. in der damit eng verwandten Sprache Farsi.
Der Kläger hat darüber hinaus überzeugend darlegen können, dass er sich aus tiefer innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Er hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass er nach seiner Ankunft in Deutschland aufgrund seiner hiesigen Erfahrungen angefangen habe, die islamische und die christliche Religion miteinander zu vergleichen. Im Islam sei es so, dass bereits der Religionsgründer Mohammed versucht habe, die Menschen mittels Krieg und Gewalt zum Islam zu bringen. Dabei seien unzählige Familien zerstört und Menschen getötet worden. Dies habe sich bis zum heutigen Tage nicht geändert, was sich daran zeige, dass weiterhin, auch in Afghanistan, Kriege im Namen der Religion geführt würden, der sogenannte Dschihad. Ein Menschenleben habe im Islam keinen Wert. Im christlichen Deutschland habe er das Gegenteil dessen erlebt. Insbesondere habe ihn beeindruckt, dass die Menschen hier friedlich miteinander umgingen. Im Gegensatz zum Islam sei der christliche Gott auch auf seine Feinde zugegangen. Zentral sei für ihn im Christentum die Nächstenliebe, die auch am Anfang der zehn Gebote stehe. Auch die persönliche Freiheit des Einzelnen im Glauben stelle für ihn einen wesentlichen Unterschied zum Islam dar. Zudem wichen die Gottesbilder in den beiden Religionen markant voneinander ab. Im Islam herrsche die Vorstellung von einem mächtigen und diktatorischen Gott, vor dem alle Angst haben müssten, während es im Christentum einen liebender Gott gebe, dessen Verhältnis zu den Menschen wie eine Beziehung zwischen einem Vater und seinen Kindern sei. Am Islam missfalle ihm schließlich auch, dass dort Religion und Politik aus Gründen der Macht vermischt würden, was im Christentum nicht der Fall sei. Aufgrund dieser Unterschiede habe er sich schließlich für den Religionswechsel entschieden.
Aufgrund der klägerischen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bereits in seinem Heimatland einen bewussten Prozess des inneren Einstellungswandels begonnen hat, der in nachvollziehbarer Weise maßgeblich durch seine Flucht nach Deutschland unterstützt und gefestigt wurde. Der nunmehr schon länger währende prägende Aufenthalt des Klägers in Deutschland mit einer Vielzahl neuer Eindrücke, Erfahrungen und Lernprozesse hat es dem Kläger ermöglicht, die islamische und die christliche Religion einander gegenüberzustellen, wozu sicherlich auch der Austausch mit anderen Christen in der Kirchengemeinde in H … beigetragen hat. Aufgrund des für afghanische Verhältnisse sehr hohen Bildungsstandes des Klägers steht auch fest, dass dieser die Unterschiede der beiden Religionen reflektieren und in Bezug zu seinem eigenen lebensgeschichtlichen Hintergrund setzen konnte. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger einen gewissensgeleiteten, durch religiöse Werte und Normen hervorgerufenen längerfristigen Wandlungsprozess der inneren Umkehr glaubhaft geschildert und hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum um eine Gewissensentscheidung handelt, die von einer echten Glaubensüberzeugung und nicht von asyltaktischen Erwägungen geleitet ist. Dies wird aus Sicht des Gerichts auch daran deutlich, dass der Kläger seiner Ehefrau von der Konversion berichtet hat. Denn der Kläger musste damit rechnen, dass sich seine Ehefrau aufgrund dieser als sehr schwerwiegende Ehrverletzung einzustufenden Handlung von ihm abwendet. Daraus, dass der Kläger sich ihr gleichwohl offenbart hat, wird deutlich, dass der Glaube für den Kläger offensichtlich von sehr großer Bedeutung ist, da er sich ansonsten nicht der genannten Gefahr aussetzen würde und er seiner Ehefrau eine etwaige rein asyltaktische Konversion sicherlich verheimlicht hätte. Dass er demgegenüber seiner Mutter und seinen Geschwistern seine Konversionsentscheidung nicht offenbart hat, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn insoweit hat der Kläger plausibel dargelegt, dass er Angst davor habe, dass diese strenggläubigen Familienmitglieder aufgrund seines Abfalls vom Islam versuchen könnten, ihm seine Frau und sein Kind zu entziehen, was aufgrund dieser tiefgreifenden Ehrverletzung vor dem Hintergrund der afghanischen Normen- und Werteordnung auch durchaus realistisch erscheint.
Der Kläger machte auf den erkennenden Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen sehr aufrichtigen und authentischen Eindruck, der stets von ernsthafter und eingehender Befassung mit der christlichen Religion und der eigenen Konversionsentscheidung geprägt war. Seine Antworten auf die Fragen des Gerichts waren stets spontan und ohne Zögern. An keiner Stelle drängte sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger in seinen Aussagen inhaltlich übertrieben, sondern stets in jeder Hinsicht wahrheitsgemäß von tatsächlichen eigenen Überzeugungen und Erlebnissen berichtet hat. Der Kläger erschien dem Gericht daher auch persönlich glaubwürdig, nicht zuletzt auch vor dem lebensnahen Hintergrund, dass der Kläger nach seiner Ankunft in Deutschland zunächst noch unsicher hinsichtlich seiner Religionsentscheidung war und sich erst nach einer Zeit der ernsthaften und tiefgründigen Suche zur Konversion entschieden hat.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch nichts von seinem Abfall vom islamischen Glauben und der Hinwendung zum Christentum berichtet hat. Hierauf angesprochen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend versichert, dass er sich zum Zeitpunkt der Anhörung – dem 1. Dezember 2016 – noch nicht zur Konversion entschieden habe. Dies deckt sich mit seinen anderweitigen Aussagen, wonach er die Entscheidung, Christ zu werden, im August bzw. September 2017 getroffen habe. Dies ergibt sich in gleicher Weise auch aus dem Bestätigungsschreiben des Gemeindeleiters der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde H … vom 19. Juli 2018. Es erscheint nachvollziehbar und schlüssig, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt, als er zwar schon in Kontakt mit Gemeindemitgliedern stand, jedoch selbst noch unentschieden hinsichtlich seiner religiösen Einstellung war, bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt diesbezüglich zunächst noch nichts berichtet hat.
Der Kläger konnte schließlich auch darlegen, dass er seinen neuen Glauben in Deutschland praktiziert und dies auch in Afghanistan würde tun wollen. Er hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert, dass er regelmäßig an den Wochenenden die Gottesdienste in seiner Kirchengemeinde besucht, an christlichen Hauskreisen teilnimmt, sich über soziale Medien mit anderen, meist iranisch-stämmigen, Mitchristen austauscht sowie auch versucht, seinen christlichen Glauben an andere Flüchtlinge weiterzugeben. Dass der Kläger den christlichen Glauben regelmäßig und ernsthaft praktiziert, lässt sich zudem dem überzeugenden Bestätigungsschreiben des Gemeindeleiters der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde H … vom 19. Juli 2018 entnehmen. Der Kläger hat überdies sehr klar und deutlich bekräftigt, dass er auch in Afghanistan als Christ würde leben wollen. Er könne sich nicht mehr vorstellen, dort wieder nach islamischen Glaubensregeln zu leben. Er habe einen liebenden Gott gesucht und ihn im Christentum gefunden. Die gewalttätige islamische Religion mit all ihren Regeln könne er aufgrund seiner gemachten Erfahrungen dort nicht mehr annehmen. Damit hat er glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken als Christ leben zu wollen. Es steht somit fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinem Glauben bekennen würde. Es wäre ihm deshalb im Herkunftsland nicht möglich, seine Religion entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis auszuüben, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 1 und 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die oben geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime und Konvertiten drohen in Afghanistan landesweit, auch in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten seien. Selbst dort würde aber ein vom Glauben abgefallener Muslim unweigerlich auffallen und selbst im privaten, familiären Umfeld bedroht sein (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 13.5.2012 im Verfahren W 2 K 11.30269). Schutz vor Übergriffen ist jedoch in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.12.2004, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 19; IGFM, a.a.O., S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z.B. OVG Nord-rhein-Westfalen, U.v. 19.6.2008 – 20 A 3886705.A – InfAuslR 2008, 411, juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg, U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 19.5.2015 – W 1 K 14.30534 – juris Rn. 36 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 8.4.2013 – AU 6 K 13.30004 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 18.1.2011 – AU 6 K 10.30647 – juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg, U.v. 22.6.2012 – AU 6 K 11.30345 – juris Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 12.4.2013 – 13 A 2819/11.A – juris Rn. 26). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, in Bezug auf Konvertiten offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2013 – 13a ZB 12.30297 – juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für glaubhaft vom Islam abgefallene ehemalige Moslems in Afghanistan ausscheidet, wenn sie nicht bereit sind, entgegen ihrer inneren Überzeugung an religiösen Riten und Feierlichkeiten teilzunehmen (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.4.2018 – W 1 K 18.30052; U.v. 21.2.2018 – W 1 K 16.32723U.v. 31.1.2018 – W 1 K 16.32648; U.v. 9.1.2018 – W 1 K 16.32453; U.v. 24.2.2017 – W 1 K 16.30673; U.v. 30.9.2016 – W 1 K 16.31087 – juris; U.v. 26.4.2016 – W 1 K 16.30268 – juris; U.v. 19.5.2015 – W 1 K 14.30534 – juris; U.v. 19.12.2014 – W 1 K 12.30183 – juris). Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Prüfung des sonstigen Vorbringens des Klägers zu seiner Vorverfolgung im Heimatland. Dessen Glaubhaftigkeit sowie das etwaige Bestehen einer internen Schutzmöglichkeit innerhalb Afghanistans kann daher dahinstehen.
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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