Aktenzeichen M 7 S 16.50416
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2
GRCh GRCh Art. 4
Leitsatz
Ein alleinstehender Mann läuft im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (ebenso OVG NRW BeckRS 2015, 45053, NdsOVG BeckRS 2015, 47840). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach seinem Vortrag am 15. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Februar 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am selben Tag gab er an, über Libyen und Italien nach Deutschland gereist zu sein. In Italien habe er elf Monate gelebt und einen Asylantrag gestellt.
Eine EURODAC Abfrage ergab für den Antragsteller einen Treffer für Italien (IT.). Am 17. März 2016 stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien, auf das keine Antwort erfolgte.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3). Der Asylantrag sei nach § 27a AsylG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnlich humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Asylverfahrens- und Aufnahmebedingungen in Italien wiesen keine systemischen Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und EuGH auf.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte am 23. Juni 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München unter anderem, den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juni 2016 aufzuheben und gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes anzuordnen.
Im italienischen Asylsystem bestünden systemische Mängel, eine sachgerechte Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber finde nicht statt. Der Antragsteller sei nach seiner Einreise nach Italien ungefähr vier Monate in einem Camp untergebracht gewesen, in dem zwar schlechte Zustände geherrscht hätten, aber immerhin ein Obdach und der Zugang zu Mahlzeiten gewährleistet gewesen seien. Nach ca. vier Monaten sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass er „negative“ bekommen habe und daher das Camp verlassen müsse. Von da an habe er ohne finanzielle Mittel auf der Straße gelebt.
Am 23. Juni 2016 übersandte das Bundesamt vorab die Asylakten.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 16. Juni 2016 verfügte Abschiebungsanordnung nach Italien ist zulässig, aber unbegründet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Italien nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Nach den Regelungen der vorliegend anzuwendenden Dublin-III-Verordnung (vgl. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 der VO (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sog. Dublin-III-VO) ), ist grundsätzlich nur ein einziger Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Prüfung eines Asylantrags zuständig (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Dies ist hier Italien. Der Antragsteller hat aus einem Drittstaat kommend als erstes die Seegrenze des Mitgliedstaats Italien überschritten und dort einen Asylantrag gestellt (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Allerdings hat nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat zur Folge, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert ist, den Antragsteller an diesen Mitgliedstaat zu überstellen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EUGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. a. – juris Rn. 75, 80, 82, 85 und 86). Diese vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze sind nunmehr auch ausdrücklich in die Dublin-Verordnung aufgenommen worden. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asyl-bewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9). Für die Frage, ob dem Antragsteller in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist insbesondere auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 15, 17; BVerfG, B.v. 18.8.2013 – 2 BvR 1380/08 – juris Rn. 28).
Ausgehend von diesen Maßstäben liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien, die einer Rückführung des Antragstellers entgegenstehen, nicht vor.
Das Gericht schließt sich hier der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. zunächst Beschlüsse des EGMR v. 2.4.2013, Nr. 27725/10, und v. 18.6.2013, Nr. 53852/11, ZAR 2013, 336, 338; s. auch BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B13.30295 – juris Rn. 42). Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zwecken eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten, zwar einige Mängel ausweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen würden. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wiesen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien. In dem Verfahren der Familie Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/12) hatte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Gelegenheit, sich mit den Verhältnissen in Italien erneut auseinanderzusetzen. Sie nahm die offenkundige Diskrepanz zwischen der im Jahr 2013 gestellten Asylanträge und der in den Einrichtungen verfügbaren Plätze zur Kenntnis sowie die Tatsache, dass der UNHCR in seinen Empfehlungen von 2013 tatsächlich eine Reihe von Problemen beschrieben hat, die sich auf die unterschiedliche Qualität der zur Verfügung stehenden Dienstleistungen – abhängig von der Größe der Einrichtungen – und auf einen Mangel an Koordinierung auf nationaler Ebene bezogen (vgl. U.v. 4.11.2014, abrufbar auf der Internetseite des EGMR, Rn. 110, 112, s. auch NVwZ 2015, 127 ff.). Sie stellte aber fest, dass die Struktur und die Gesamtsituation der Ausgestaltung der Aufnahmebedingungen in Italien allein nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land verhindert (Rn. 115). Diesen Grundsatz betonte der EGMR erneut in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2015 (Nr. 51428/10, A.M.E./.Niederlande, abrufbar auf der Internetseite des EGMR) und wies die Beschwerde des Antragstellers gegen eine Überstellung nach Italien als unzulässig ab.
Soweit der EGMR in der Entscheidung Tarakhel die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Lichte der Gesamtsituation untersucht und hierbei aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Personen individuelle Garantien von den italienischen Behörden bei der Wiederaufnahme verlangt hat, liegt hier eine vergleichbare Situation nicht vor. Das Gericht hat die besondere Schutzbedürftigkeit insbesondere asylsuchender Kinder betont, da sie spezifische Bedürfnisse hätten und extrem verletzlich seien. Dies gelte auch dann, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet würden (EGMR, U.v. 4.11.2014, a. a. O., Rn. 119). Diesen Unterschied zu einem – wie hier – gesunden jungen Mann, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2015 (Nr. 51428/10, a. a. O., Rn. 34) herausgestellt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückführung droht.
Es ist mittlerweile gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, dass ein alleinstehender Mann im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Zuletzt haben dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigt (OVG NRW, U.v. 24.4.2015 – 14 A 2356/12.A – juris Rn. 20 ff. m. w. N., U.v. 19.5.2016 – 13 A 516/14.A – juris Rn. 65 ff. m. w. N.; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14 – juris Rn. 47 ff. m. w. N.). In diesen Entscheidungen wird ausgeführt, dass die vorliegenden Erkenntnisse nicht den Schluss rechtfertigten, dass der Asylbewerber während des Asylverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse (wie Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnis, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen könne. Die Unterbringung in den staatlichen Einrichtungen werde grundsätzlich für die Zeit des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet. Die bestehenden Mängel seien nicht so gravierend, dass damit ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorliege. Eine andere Beurteilung sei auch nicht im Hinblick auf die derzeit besonders hohe Zahl von über das Mittelmeer in Italien ankommenden Flüchtlingen geboten. Die Schwelle zu unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden. Italien reagiere flexibel auf den Zustrom. Ein alleinstehender Mann gehöre grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordere (vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2016, a. a. O., Rn. 99 ff.; NdsOVG, U.v. 25.6.2015, a. a. O., Rn. 51, 56). Den in diesen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Rechtsauffassungen schließt sich das Gericht an.
Auch aus dem Vortrag des Antragstellers, der elf Monate in Italien gelebt hat, ergibt sich keine besondere Schutzbedürftigkeit. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in der Antragsbegründung mitteilt, dass der Antragsteller zunächst vier Monaten in einem Camp verbracht habe, dann aber ohne Zugang zu finanziellen Mitteln auf der Straße habe leben müssen, sind damit keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen im Asylverfahren belegt. Denn es wird damit nicht vorgetragen und es ist aufgrund der gesamten Aufenthaltsdauer in Italien nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller noch im Asylverfahren befindet. Vielmehr legen die Ausführungen, wonach der Antragsteller nach vier Monaten seines Aufenthalts im Camp die Auskunft „negative“ bekommen habe, nahe, dass sein Asylantrag abgelehnt wurde. Der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse endet in der Regel mit dem Abschluss des Asylverfahrens. Da es in Italien kein staatliches Sozialhilfesystem gibt, sind diese Personen – ebenso wie italienische Staatsangehörige – im Fall der Mittellosigkeit auf sich allein gestellt. Diese Tatsache führt aber nicht zu der Annahme von systemischen Mängeln im Asylverfahren (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 44).
Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es bestehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 – 10 CE 14.427- juris Ls).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).