Verwaltungsrecht

Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Italien

Aktenzeichen  M 25 S 15.50994

Datum:
11.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 13, Art. 17, Art. 18, Art. 25
GRCh GRCh Art. 4

 

Leitsatz

In Italien läuft ein Asylbewerber keine Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sodass keine systemischen Mängel im italienischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen (ebenso VGH München BeckRS 2014, 52068). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die drohende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens. Der Antragsteller, der sich nicht ausweisen kann, ist angeblich am … 1994 in … geboren und will senegalesischer Staatangehöriger sein. An Sprachen gibt er Mandingo und Englisch an. Am 19. August 2015 stellte er Asylantrag im Rahmen seiner Befragung zur Durchführung des Asylverfahrens. Am selben Tag gab er an, er sei im September 2012 aus dem Senegal ausgereist und über Mali (eine Woche), Burkina Faso (zwei Tage), Niger (sechs Tage) nach Lybien gereist, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. In Italien sei er vier Monate gewesen und sei über die Schweiz in die Bundesrepublik eingereist (9. Juni 2015). In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt. Es seien ihm aber Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Befragung wurde auf Englisch durchgeführt. Im Rahmen einer Zweitbefragung am 11. September 2015 gab er an, eigentlich gesund zu sein, aber manchmal Unterleibsschmerzen zu haben. Dies sei schon in Afrika so gewesen. In ärztlicher Behandlung sei er deswegen nicht. Er sei vier Monate in Italien gewesen, erst dann habe er seine Fingerabdrücke abgegeben. Danach sei er in die Schweiz gefahren und dort in einer Flüchtlingsunterkunft untergekommen. Er habe etwas Geld gesammelt, um nach Deutschland zu kommen. Nach Italien möchte er nicht zurück, da er aus dem Camp habe raus müssen und dann auf der Straße schlafen müssen. Er habe keinen Job gehabt und hätte auch keine Familie in Italien. In Deutschland habe er allerdings auch keine Familie. Auch diese Befragung wurde in Englisch durchgeführt. Als Anlage zur Zweitbefragung wurde dem Bundesamt ein Schreiben der … Sozialdienst für Flüchtlinge … in … vorgelegt. Der zuständige Sozialpädagoge (FH) gibt darin an, das Protokoll vom 11. September 2015 gebe in entscheidenden Punkten nicht die tatsächlichen Aussagen des Befragten wieder, und bittet dringend um Korrektur des Protokolls. Dies betrifft Frage vier nach den Gründen, warum der Antragsteller in keinen anderen Staat überführt werden möchte. Der Sozialpädagoge führt aus, der Antragsteller habe in Italien Gewalt erlebt und dort keine menschenwürdige Behandlung erfahren, so dass er auf der Straße geschlafen habe, kein Essen gehabt habe und auch nicht registriert worden sei. Aufgrund der starken Traumatisierung des Antragstellers und den damit verbunden Folgeschäden sei er in der Befragungssituation nicht fähig gewesen, wahrheitsgemäße Angaben abzugeben.
Am 14. Oktober 2015 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Italien, nachdem sich ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 ergeben hat. Danach hat der Antragsteller am 19. Dezember 2014 in Italien Asyl beantragt. Ob über den Antrag entschieden worden sei, wisse man nicht. Der EURODAC-Treffer sei am 24 August 2015 übermittelt worden.
Nachdem das Wiederaufnahmeersuchen von italienischer Seite nicht beantwortet wurde, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom … Dezember 2015, dem Antragsteller am 12. Dezember 2015 zugestellt, den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 3). Der Asylantrag sei gemäß § 27 a unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags und der stillschweigenden Zustimmung gemäß Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 b Dublin – III – Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin – III – Verordnung auszuüben, sei nicht ersichtlich.
Am 15. Dezember 2015 erhob der Antragsteller in der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts München Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom … Dezember 2015 und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung führte er aus, eine Rückkehr nach Italien, vor allem jetzt im Winter, sei nicht zumutbar. Er wäre dort vollkommen auf sich allein gestellt, da von den staatlichen Stellen dort keine Hilfe zu erwarten sei. Das dortige Asylsystem sei mit der derzeitigen Situation völlig überfordert, so dass Asylsuchende in Italien keine menschenwürdige Behandlung erfahren und keine ausreichenden und geeigneten Unterkünfte erhalten würden.
Wegen der weiter Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Die danach vorzunehmende Abwägung des sich aus § 75 Abs. 1 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Für die Prüfung des am 19. August 2015 (erneut) in Deutschland gestellten Asylantrags ist gemäß Art. 18 Abs. 1 b VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 -Dublin-III-VO- Italien zuständig, da der Antragsteller dort am 19. Dezember 2014 einen Asylantrag gestellt hat. Da Italien auf das Übernahmeersuchen vom 14. Oktober 2015 nicht fristgerecht geantwortet hat, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Italiens den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.
Von Verfassungs wegen kommt eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts der normativen Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93) ist dies – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die, für die Qualifizierung des Drittstaates als sicher, maßgeblichen Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen.
Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10) ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtscharta) dahin auszulegen, dass es den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedsstaat im Sinne der Dublin-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG NRW, U. v. 24.04.2015 – 14 A 2356/12A; VGH BW, U. v. 16.04.2014 – A 11 S 1721/13; OVG Münster, U. v. 7.3.2014 – 1 A 21/12.A; OVG Koblenz, U. v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13; OVG Lüneburg, B. v. 18.3.2014 – 13 LA 75/13; BayVGH U. v. 28.2.2014 – 13 a B 13.30295; OVG Magdeburg, B. v. 14.11.2013 – 4 L 44/13; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17. Oktober 2013 – OVG 3 S 40.13) geht das Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht davon aus, dass ein außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung liegender Ausnahmefall vorliegt, noch dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber i. S. v. Art. 4 Grundrechtscharta implizieren.
Dublin-Rückkehrer erhalten in der Regel einen ungehinderten Zugang zum Asylverfahren und in der ersten Zeit nach der Überstellung ein geordnetes Aufnahmeverfahren mit den zugehörigen Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse.
Sie werden im Allgemeinen in den früheren Stand ihres Asylverfahrens eingesetzt (vgl. BayVGH a. a. O.).
Diese Einschätzung wird auch durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG B. v. 17.9.2014 – 2 BvR 939/14) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR v. 4.11.2014 – 2921/12 – Tarakhel gegen Schweiz) bestätigt. Der volljährige, alleinstehende Antragsteller gehört nicht zu den in diesen Entscheidungen angeführten besonders schützenswerten Personen. Die Einschätzung des Sozialpädagogen der Caritas, der Antragsteller sei schwer traumatisiert, ändert an dieser Einschätzung nichts. Zum einen entbehrt sie jeglicher Grundlage und wurde offensichtlich „ins Blaue hinein“ abgegeben, was in einem behördlichen Verfahren, das der Begründung eines Bleiberechts dienen soll, schon für sich genommen einen beachtlichen Vorrang darstellt.
Zum anderen würde sich aber auch bei Wahrunterstellung kein Abschiebehindernis im obigen Sinne ergeben.
Die Aufnahmebedingungen in Italien begründen für den alleinstehenden jungen Mann grundsätzlich keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK (EGMR, U. v. 13.01.2015 – 51428/10 – A.M.E. gegen Niederlande).
Der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013 Mohamad Hussein u. a. gegen Niederlande und Italien).
Ergänzend wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben