Verwaltungsrecht

Keine Verfolgung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes in Serbien

Aktenzeichen  M 17 S 17.30535

Datum:
15.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 4 Abs. 3 S. 1, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 3 Nr. 7, § 36 Abs. 4

 

Leitsatz

Für ein im System angelegtes Vollzugsdefizit staatlicher Schutzgewährung bestehen keine Anhaltspunkte, da von einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit oder -willigkeit des serbischen Staates nicht ausgegangen werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren.
Die Mutter der Antragstellerin stellte für sich und ihre Tochter am … Mai 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Juni 2016 gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Ex-Ehemann und dessen neue Lebensgefährtin die Antragsteller misshandelt hätten. Der Ex-Ehemann habe gedroht, die Mutter der Antragstellerin umzubringen, und dass ihrer Familie etwas zustoßen werde. Sie sei zur Polizei gegangen, diese habe das aber als interne Familienangelegenheit abgetan.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien bzw. einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Mutter und Schwester der Antragstellerin erhoben dagegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 28. Juni 2016 Klage und stellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 5. Juli 2016 ab (M 17 S. 16.31560). Mit Urteil vom 22. August 2016 (M 17 K 16.31559) wies es die Klage ab.
Am 13. September 2016 stellte die Mutter für die am 30. August 2016 geborene Antragstellerin zur Niederschrift des Bundesamtes Asylantrag. Sie unterzeichnete eine Erklärung, wonach sie als gesetzlicher Vertreter der Antragstellerin auf eine persönliche Anhörung vor dem Bundesamt zu den Asylgründen der Antragstellerin verzichte und auf die im Asylverfahren Az.: 6749702 gemachten Ausführungen Bezug nehme.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2017, zugestellt gegen EB am 12. Januar 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragstellerin auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihr die Abschiebung nach Serbien bzw. einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Antragstellerin kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG sei. Eine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung sei für die Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Eine erlittene Vorverfolgung könne angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin im Bundesgebiet geboren worden sei und sich zu keiner Zeit in Serbien aufgehalten habe, nicht vorliegen.
Der Antragstellerin drohe kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Die Antragstellerin müsse weder von der serbischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die von der Mutter der Antragstellerin vorgetragene Bedrohung durch häusliche Gewalt könne nicht zu einer Schutzgewährung führen, denn sie müssten sich auf die vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten in Serbien verweisen lassen. Es könne weder von einer generellen Schutzunwilligkeit noch Schutzunfähigkeit der serbischen Behörden gesprochen werden.
Der Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen, denn gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG sei ein Asylantrag für einen nach dem Asylgesetz handlungsunfähigen Ausländer als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er gestellt wurde oder nach § 14 a AsylG als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Serbien nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, und der Antragstellerin drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Die Umstände, die die Antragstellerin für sich geltend mache, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner Serbiens hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten.
Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, denn die Antragstellerin verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.
Gegen die Nrn. 1 und 3 bis 5 dieses Bescheides erhob die Mutter der Antragstellerin am 12. Januar 2017 zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (Az. M 17 K 17.30533) und beantragte gleichzeitig, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung nahm die Mutter Bezug auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt und führte ergänzend aus, dass sie für die Antragstellerin und für sich in Serbien kein Zuhause mehr habe und nicht wisse wohin. Außerdem fühle sie sich schon jetzt von ihrem Ehemann bedroht und habe Angst vor Misshandlungen durch ihn. Bisher habe sie die Misshandlungen durch ihren Mann gegenüber ihrer Familie verschwiegen, um diese zu schützen.
Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 12. Januar 2017 die (elektronischen) Asylakten und stellte keinen Antrag.
Am 19. Januar 2017 erklärte die Mutter der Antragstellerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten, es gebe laut Aussagen ihres Vaters in Serbien mindestens eine Akte, in der nachweislich festgehalten worden sei, dass ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Sie bat darum, diese Akte anzufordern und gab eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse in Serbien an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.30533 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – anzuordnen, ist zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i.S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – Inf-AuslR 1993, 196).
2. An der Rechtmäßigkeit der insoweit vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
2.1 Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Mutter der Antragstellerin nicht erkennbar.
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Das Heimatland der Antragstellerin, Serbien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen aber weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte, der sich das Gericht anschließt (vgl. z.B. VG Regensburg, B.v. 24.2.2015 – RN 6 S. 15.30120 – juris Rn. 18; VG Bayreuth, B.v. 13.2.2015 – B 3 S. 15.30041 – juris Rn 17; VG Berlin U.v. 28.01.2015 – 7 K 546.15 A – juris Rn. 19-32; B. v. 9.12.2014, 7 L 603.14 A – juris; VG Hamburg B.v. 6.3.2015 – 5 AE 270/15 – juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, B.v. 29.1.2015 – 19a L 94/15.A; VG Oldenburg B.v. 9.4.2015 – 7 B 1548/15 – juris Rn. 22; VG Aachen, B.v. 3.2.2015 – 9 L 680/14.A – juris Rn 9; a. A. VG Münster, Beschluss vom 27.11.2014, 4 L 867/14.A – juris sowie Bader in InfAuslR, 2015, 69ff.).
Die Antragstellerin hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können.
Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015 (S. 8ff.) gibt es keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten. Die meisten Minderheitenvertreter bezeichneten ihre eigene Situation vielmehr als grundsätzlich zufriedenstellend. Soweit sich die Mutter der Antragstellerin auf die Drohungen ihres Ex-Ehemanns beruft, begründet dies bereits mangels Anknüpfung an die in § 3 AsylG genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift.
2.2 Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist auszuführen, dass sich ein Abschiebungsverbot auch nicht, wie das Gericht im Klageverfahren der Mutter im Urteil vom 22. August 2016 (M 17 K 16.31599) festgestellt hat, aufgrund der geltend gemachten Bedrohungen durch den Ex-Ehemann der Mutter bzw. dessen neuer Lebensgefährtin ergibt. Abgesehen davon, dass das Gericht den diesbezüglichen Vortrag als sehr pauschal und unsubstantiiert beurteilt hat, hätten die Mutter der Antragstellerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr die Möglichkeit, die Hilfe – übergeordneter – staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Insbesondere kann von einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit oder -willigkeit des serbischen Staates nicht ausgegangen werden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2015 (S. 11f.) eingeräumt wird, dass die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe (insbesondere auf Minderheiten) vorgeht und die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich verfolgt. Nach dem Bericht ist jedoch auch davon auszugehen, dass Anzeigen (auch von Minderheiten) wegen Körperverletzung zu Gerichtsprozessen führen. Für ein im System angelegtes Vollzugsdefizit staatlicher Schutzgewährung sieht das Gericht jedenfalls keine Anhaltspunkte.
Im Übrigen besteht in derartigen Fällen eine inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 3e AsylG). Die Mutter der Antragstellerin und ihre Kinder könnten zumindest durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in andere Landesteile Serbiens, wo sie nichtstaatliche Dritte, hier der Ex-Ehemann, mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden.
2.3 Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
… …


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