Verwaltungsrecht

Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken

Aktenzeichen  Au 1 S 17.1386

Datum:
2.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 18 Abs. 2, Abs. 3, § 39
BeschV BeschV § 35 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung nach § 39 AufenthG durch die Bundesagentur für Arbeit ist als verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung nicht selbständig anfechtbar; die Rechtmäßigkeit der Verweigerung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde zu überprüfen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein kosovarischer Staatsangehöriger, begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken.
Er reiste am 9. Mai 2016 mit einem Visum zur Arbeitsaufnahme bei der Firma seines Bruders in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Bundesagentur für Arbeit hatte im Visumverfahren mit Schreiben vom 2. März 2016 (Bl. 59 der Behördenakte) ihre Zustimmung für die Beschäftigung des Antragstellers als Vorarbeiter für Abbrucharbeiten in der Firma seines Bruders für den Zeitraum ab dem Tag der Einreise bis zum 28. Februar 2019 erteilt. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Zusage nur gültig sei, wenn die Einstellung zu den Bedingungen erfolgt, die Grundlage der Prüfung gewesen sind. Am 19. September 2016 wurde dem Antragsteller auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV eine bis zum 19. September 2017 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. In diesem Zusammenhang wurden der Antragsgegnerin der Arbeitsvertrag des Antragstellers mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einem Stundenlohn von 15,20 EUR (Bl. 22 der Behördenakte) sowie eine Bestätigung der Firma des Bruders, dass der Antragsteller seit 17. Mai 2016 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe (Bl. 36 der Behördenakte), vorgelegt.
Am 24. Juli 2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die dauerhafte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen der Prüfung dieses Antrags wurde bekannt, dass der Antragsteller bereits seit 10. August 2016 in Besitz eines neuen Arbeitsvertrages ist. Als Arbeitgeber war darin die GmbH des Bruders des Antragstellers (…-GmbH) eingetragen. Die handelsrechtliche Bekanntmachung dieser GmbH war bereits am 20. Januar 2016 erfolgt. Ob die Firma des Bruders daneben weiterbesteht oder ob diese in die GmbH umgewandelt wurde, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Zudem war in dem neuen Arbeitsvertrag nur noch ein Stundenlohn von 12,00 EUR vereinbart (Bl. 66 der Behördenakte). Schließlich ergab sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen, dass der Antragsteller in keinem Monat tatsächlich 40 Stunden pro Woche gearbeitet hat.
Daher fragte die Antragsgegnerin am 27. Juli 2017 erneut die Zustimmung der Beigeladenen zur Ausübung der Beschäftigung, diesmal bei der …-GmbH, an. Diese wurde am 2. August 2017 mit der Begründung verweigert, dass laut zuständigem Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit … für die beantragte Tätigkeit bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stünden (Bl. 113 der Behördenakte). Mit Schreiben vom selben Tag wurde zudem die ursprünglich erteilte und noch bis 28. Februar 2019 gültige Zustimmung nach § 41 AufenthG widerrufen (Bl. 111 der Behördenakte). Auf Nachfrage teilte die Beigeladene mit, dass der Widerruf erfolgt war, da die Beschäftigung ab dem 17. Mai 2016 nicht zu den Bedingungen ausgeübt wurde, zu denen zugestimmt wurde (Arbeitszeit).
Mit Schreiben vom 22. August 2017 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigen Ablehnung seines Verlängerungsantrages an. Daraufhin legte der Antragsteller am 28. August 2017 einen neuen Arbeitsvertrag mit der …-GmbH vor, wonach ab 14. August 2017 wieder ein Stundenlohn von 15,20 EUR vereinbart war.
Mit Bescheid vom 6. September 2017 – dem Antragsteller zugestellt am 8. September 2017 – widerrief die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis vom 19. September 2016 mit Wirkung ab 17. Mai 2016 (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheids wurden der Verlängerungsantrag sowie der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 15 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 3). Außerdem wurde ihm die Abschiebung in den Kosovo angedroht (Ziffer 4). Dem Antragsteller wurde zudem eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt. Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, die Aufenthaltserlaubnis sei gemäß § 52 Abs. 2 AufenthG zu widerrufen gewesen, da die Beigeladene ihre Zustimmung zur Beschäftigung gemäß § 41 AufenthG widerrufen habe. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sei zum Zweck der Beschäftigung bei der Firma des Bruders unter einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einem Stundenlohn von 15,20 EUR erfolgt. Entsprechend dem im Visumverfahren vorgelegten Arbeitsvertrag hätte der Antragsteller ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.634,62 EUR erzielen müssen. Gemäß dem eingeholten Versicherungsverlauf vom 28. Juli 2017 habe sein monatliches Einkommen jedoch deutlich darunter gelegen. Der Stundenlohn sei auf 12,00 EUR reduziert worden und die Wochenarbeitszeit habe weit unter 40 Stunden gelegen. Die Beschäftigung sei somit von Anfang an nicht zu den Konditionen erfolgt, die Grundlage für die Zustimmung gewesen seien. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor, da die Beigeladene ihre Zustimmung verweigert habe, da für die Beschäftigung bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stünden. Ebenso sei die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt, da ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliege. Mit der Fortsetzung des Aufenthalts nach dem Verstoß gegen den ursprünglichen Vertrag und dem Abschluss des neuen Vertrags sowie der Fortsetzung der Beschäftigungsausübung sei der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bzw. der Bußgeldtatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III verwirklicht. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis scheitere bereits an den zeitlichen Voraussetzungen.
Dagegen erhob der Antragsteller am 12. September 2017 Klage (Au 1 K 17.1385), über welche noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig begehrt er Eilrechtsschutz. Der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und die Ablehnung der Verlängerung seien rechtswidrig. Eine Rücksprache mit der Bundesagentur für Arbeit habe ergeben, dass es ausreichend sei, bei einer Änderung der Rechtsform eine zusätzliche Genehmigung auf der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Da der Geschäftsführer der jetzigen GmbH und der Antragsteller Brüder seien, dürfe unterstellt werden, dass der Geschäftsführer seinem Bruder niemals schaden habe wollen. Es seien weder falsche Angaben bei der Antragstellung gemacht worden, noch hätte über die Arbeitszeit getäuscht werden sollen. Tatsache sei, dass der Antragsteller bei dem Arbeitgeber gearbeitet habe. Die Reduzierung des Stundenlohns sei bereits wieder geändert worden. Gegen den Widerruf der Bundesagentur für Arbeit sei Widerspruch eingelegt worden. Außerdem sei eine Ausreisefrist von 15 Tagen ab Bekanntgabe nicht bestimmt genug.
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2-4 des Bescheides wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt ohne weitere Begründung,
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Mit Beschluss vom 29. September 2017 wurde die Bundesagentur für Arbeit … zum Klage- und Eilverfahren beigeladen. Eine Äußerung erfolgte nicht.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist einerseits die kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sofort vollziehbare Ablehnung des am 24. Juli 2017 gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2 des Bescheids vom 6. September 2017). Weiter richtet sich der Antrag gegen die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist (Ziffern 3 und 4 des Bescheids), welche als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen ebenso sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21 a VwZVG).
2. Der Antrag ist unbegründet, da das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht überwiegt.
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können.
Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie der Abschiebungsandrohung. Die diesbezüglich in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein. Überwiegende Interessen des Antragstellers, die gleichwohl eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar.
a) Die auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, da ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
(1) Gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die – wie hier – keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn z.B. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für diese Beschäftigung zulässig ist. Dies ist für den Antragsteller als Staatsangehöriger des Kosovo gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) der Fall. Gemäß § 26 Abs. 2 BeschV kann in den Jahren 2016 bis 2020 für bestimmte Staatsangehörige die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Durch die Einführung dieser Vorschrift in die Beschäftigungsverordnung im Zuge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes sollte die Möglichkeit zur legalen Migration aus Staaten des Westbalkans zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erweitert werden (BR-Drs. 447/15, S. 1).
(2) Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG ist jedoch für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG erforderlich, sofern es sich nicht um eine Beschäftigung handelt, für die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass ihre Ausübung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Vorliegend verweigerte die Beigeladene am 2. August 2017 ihre Zustimmung mit der Begründung, dass für die beantragte Tätigkeit bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stünden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b AufenthG). An diese Verweigerung der Zustimmung ist die Ausländerbehörde grundsätzlich gebunden. Insbesondere ist es ihr verwehrt, eigene beschäftigungspolitische Überlegungen anzustellen (Sußmann in Hofmann, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 18 AufenthG Rn. 54).
Die „Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung“ nach § 39 AufenthG durch die Bundesagentur für Arbeit ist als verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung nicht selbständig anfechtbar. Dem Betroffenen steht insbesondere kein entsprechendes arbeitsgerichtliches Verfahren zur Verfügung. Vielmehr ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde in vollem Umfang die Rechtmäßigkeit des internen Verfahrens zu überprüfen (§ 44 a Satz 1 VwGO). Die Rechtskraft des Urteils bindet im Ergebnis auch die Bundesagentur für Arbeit (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2017, § 18 AufenthG Rn. 39).
In vorliegendem Fall sind nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine Fehler im Beteiligungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit ersichtlich.
Insbesondere war die Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. der BeschV verpflichtet, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Hier ist keiner der in der Beschäftigungsverordnung normierten zustimmungsfreien Ausnahmefälle (z.B. § 2 Abs. 1 BeschV, § 5 BeschV, § 14 Abs. 1 BeschV, § 31 BeschV, § 32 Abs. 2 BeschV etc.) einschlägig.
Darüber hinaus musste die Beigeladene im Rahmen ihrer Entscheidung auch eine Vorrangprüfung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vornehmen. Die Beschäftigungsverordnung enthält zwar für einige Beschäftigte eine Ausnahme von der grundsätzlich durchzuführenden Vorrangprüfung (siehe z.B. § 2 Abs. 2 BeschV, § 6 Abs. 3 BeschV, § 37 BeschV etc.), im Fall des hier allein einschlägigen § 26 Abs. 2 BeschV ist dies jedoch nicht der Fall (s. auch BR-Drs. 447/15, S. 11: „Die Regelungen zur Vorrangprüfung bleiben unverändert“; Sußmann in Hofmann, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 18 AufenthG Rn. 18).
Die somit hier von der Bundesagentur für Arbeit zu Recht durchgeführte Vorrangprüfung hat ergeben, dass bevorrechtige Arbeitnehmer für die vom Antragsteller angestrebte Beschäftigung zur Verfügung stehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Im Übrigen wird das Ergebnis der Vorrangprüfung auch von der Bevollmächtigten des Antragstellers nicht bestritten.
(3) Darüber hinaus scheitert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch an § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV. Danach darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Der Antragsteller muss hier somit zunächst ausreisen und anschließend in seinem Herkunftsstaat erneut die Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der …-GmbH beantragen.
Er kann sich insbesondere auch nicht auf § 35 Abs. 2 BeschV berufen, wonach die Zustimmung, wenn sie zu einem Aufenthaltstitel erteilt wurde, im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung für jeden weiteren Aufenthaltstitel fortbesteht. Vorliegend handelt es sich nämlich um ein neues Beschäftigungsverhältnis mit geänderten Konditionen, insbesondere einem neuen Arbeitgeber. Der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers, dass es hier aufgrund einer bloßen Änderung der Rechtsform ausreichend sei, eine zusätzliche Genehmigung auf der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, folgt das Gericht nicht. Hier ist nämlich bereits zweifelhaft, ob es sich um eine bloße Änderung der Rechtsform handelt, da die GmbH laut Handelsregistereintrag bereits ab Januar 2016 – und somit bereits vor Einreise des Antragstellers – bestand. Dieser Umstand spricht für einen bewussten Arbeitgeberwechsel und gerade nicht für eine nach Aufnahme der Beschäftigung eingetretene bloße Umwandlung der Rechtsform. Im Übrigen wurde eine solche zusätzliche Genehmigung bis zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrages auch nicht beantragt.
(4) Auf die Frage, ob der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hier auch das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, da im Fall des Antragstellers ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bzw. § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III in Betracht kommt, kommt es hier somit nicht entscheidungserheblich an.
b) Die im Bescheid vom 6. September 2017 verfügte Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheids) erweist sich ebenfalls als voraussichtlich rechtmäßig, so dass die Klage auch diesbezüglich erfolglos bleiben wird. Der Antragsteller ist nach §§ 50 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung wurde nach § 59 Abs. 1 AufenthG schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht. Die Fristsetzung ist – entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers – auch bestimmt genug. Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dieser Zeitpunkt ist für den Antragsteller eindeutig erkennbar. Die Länge der Frist erscheint angemessen und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
c) Beachtliche Interessen des Antragstellers, die trotz der fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass mit der (erneuten) Durchführung eines Visumverfahrens unzumutbare Belastungen verbunden wären. Vielmehr überwiegt hier das öffentliche Interesse an einer anhand von sozialpolitischen und wirtschaftlichen Kriterien durchgeführten Arbeitsmigration.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Ein Kostenausspruch zugunsten oder zu Lasten der Beigeladenen war nicht veranlasst, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben der §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht hat sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (unter 1.5 und 8.1) orientiert.


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