Verwaltungsrecht

Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen

Aktenzeichen  M 10 S 16.5219

Datum:
15.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 16 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Wegen der strikten Zweckbindung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken kommt eine Verlängerung über die Dauer von zwei Jahren zur Absolvierung der studienvorbereitenden Maßnahmen nur in Betracht, wenn die Gründe für die Verzögerung einen unmittelbaren Bezug zum angestrebten Ausbildungs- und Studienzweck haben, nicht aber aus allgemeinen Billigkeits- und Härteerwägungen. In erster Linie können dies krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Verzögerungen der studienvorbereitenden Maßnahmen bzw. Verzögerungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Ausländers fallen, sein (vgl. BayVGH BeckRS 2007, 30125; NdsOVG BeckRS 2010, 564179). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller besitzt die kolumbianische Staatsangehörige und reiste am 15. Januar 2015 zum Zweck der Teilnahme an studienvorbereitenden Deutschintensivsprachkursen in das Bundesgebiet ein. Die Ausländerbehörde der Hansestadt … erteilte dem Antragsteller hierfür auf Antrag eine vom 4. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG.
Am 15. Oktober 2015 verzog der Antragsteller in das Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Vor Ablauf der Gültigkeit seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis machte der Antragsteller weitere Studienabsichten geltend und beantragte am 11. Dezember 2015 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme des Studienkollegs bzw. weiterer Sprachkurse. Er legte hierfür aktuelle Deutschkursbescheinigungen sowie einen Zeugnisanerkennungsbescheid vom 11. November 2015 vor, der den Antragsteller vor der Aufnahme eines Fachstudiums zum Besuch des Studienkollegs verpflichtet.
Am 26. Februar 2016 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er habe die Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg im Februar 2016 nicht bestanden. Er wolle die Aufnahmeprüfung im September 2016 wiederholen.
Dem Antragsteller wurde daraufhin die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG am 26. Februar 2016 nochmals bis zum 14. Oktober 2016 verlängert.
Am 13. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er legte unter anderem einen Zulassungsbescheid der …-Universität … … vom 31. Mai 2016 für das Wintersemester 2016/2017 für den Studiengang „Medizin im Studienkolleg“ vor. Zudem legte der Antragsteller ein Schreiben des Studienkollegs bei den Universitäten des Freistaates Bayern vom 9. September 2016 vor, wonach er zum Wintersemester 2016/17 nicht ins Studienkolleg … aufgenommen werden könne. Laut diesem Schreiben hatte der Antragsteller im Deutschtest 54% von 100% erreicht. Im Wintersemester 2016/2017 könnten jedoch nur Bewerber mit mindestens 81% in den „M-Kurs für medizinische und biologische Studiengänge“ aufgenommen werden. Der Aufnahmetest könne insgesamt drei Mal abgelegt werden. Der Aufnahmetest für das Sommersemester 2017 finde am 13. Februar 2017 statt.
Der Antragsteller erhielt zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, gültig bis zum 24. Februar 2017.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an.
Der Antragsteller teilte daraufhin mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 mit, er habe noch eine letzte Möglichkeit, nämlich am 13. Februar 2017, die Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg zu bestehen. Er wolle diese letzte Chance nutzen, um beweisen zu können, dass er im Bundesgebiet studieren könne.
Mit Bescheid vom 15. November 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 13. Oktober 2016 ab (Ziff. 1 des Bescheides), setzte dem Antragsteller eine Ausreisefrist bis zum 30. Dezember 2016 (Ziff. 2 des Bescheides), drohte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von bis 1 Jahr für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Schengener-Staaten an, falls die Ausreisefrist schuldhaft und erheblich überschritten wird (Ziff. 3 des Bescheides) und drohte die Abschiebung – unter anderem nach Kolumbien – an (Ziff. 4 des Bescheides). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Ausländerbehörde entscheide deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund der §§ 7 ff., 23a ff., 27 ff. AufenthG. Das Aufenthaltsbegehren des Antragstellers stelle auf einen bestimmten Zweck – nämlich Studienvorbereitung/Studium – ab. Es seien deshalb die gesetzlichen Regelungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu prüfen gewesen (§ 7 Abs. 1 und § 16 AufenthG). Gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG könne einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasse auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs als studienvorbereitende Maßnahme. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG könne die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Für die Durchführung studienvorbereitender Maßnahmen (Deutschkursbesuch und ggf. Besuch eines Studienkollegs) stehe regelmäßig eine Aufenthaltsdauer von 2 Jahren zur Verfügung (vgl. Nr. 16.0.6 AVwV). Diesen Zeitraum habe der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt fast gänzlich ausgeschöpft, ohne bislang ein Fachstudium aufgenommen zu haben. Die im Ausland erworbenen Qualifikationen würden nicht für die direkte Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule ausreichen. Der Antragsteller sei verpflichtet, zuvor das Studienkolleg zu besuchen. Der Antragsteller habe bereits für den Besuch von studienvorbereitenden Sprachkursen einen Zeitraum von mittlerweile 22 Monaten benötigt, ohne das Studium am Studienkolleg aufgenommen zu haben. An den Aufnahmeprüfungen im Februar 2016 und im September 2016 sei der Antragsteller wegen unzureichender Deutschkenntnisse gescheitert. Der Antragsteller könne frühestens zum Sommersemester 2017 das Studienkolleg besuchen, sofern er die hierfür erforderliche Aufnahmeprüfung im Februar 2017 antreten und auch bestehen würde. Die Aufnahme eines Fachstudiums wäre frühestens zum Sommersemester 2018, im Studiengang „Medizin“ erst zum Wintersemester 2018/2019 möglich. Der Antragsteller hätte dann eine Studienvorbereitungszeit von mindestens 38 Monaten bei Studienbeginn im Sommersemester 2018 bzw. 44 Monaten bei Studienbeginn im Wintersemester 2018/2019 benötigt. Die Ausbildungsbemühungen des Antragstellers seien nicht erfolgreich gewesen. Die Bemühungen würden es nicht gebieten, die Vorbereitungsdauer von grundsätzlich 24 Monaten so auszudehnen, dass sich im Endergebnis eine Vorbereitungsdauer von mindestens 38 bzw. 44 Monaten ergeben würde. Die Ausländerbehörde habe dem Antragsteller mehr als ausreichend Gelegenheit zum Sprachkursbesuch bzw. einer Aufnahme des Studiums am Studienkolleg gegeben. Der Antragsteller sei ledig. Seine Eltern würden in Kolumbien leben. Weitere familiäre oder sonstige soziale Bindungen im Bundesgebiet, die der im öffentlichen Interesse gelegenen Entscheidung entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Ablehnung des Antrages überwiege die privaten Interessen des Antragstellers. Der Antragsteller genieße keinen Vertrauensschutz. Er sei insbesondere auch auf weitere Studienmöglichkeiten in seinem Heimatland oder in einem Drittstaat zu verweisen. Andere Aufenthaltsgründe seien zusätzlich geprüft worden; derartige Aufenthaltszwecke seien aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.
Am 18. November 2016 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 15. November 2016 erhoben mit dem Ziel der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (M 10 K 16.5218).
Zudem hat er am selben Tag beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt: Für die Durchführung von studienvorbreitenden Maßnahmen gelte regelmäßig eine Aufenthaltsdauer von 2 Jahren. Die Aufenthaltsdauer könne im Einzelfall auch länger als 2 Jahre ausfallen. Es sei eine Prognose anzustellen, die sich vor allem an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten habe, das Ziel seines Aufenthaltes in Deutschland in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen, sodass die Erwartung gerechtfertigt sei, dass er in absehbarer Zeit wieder in sein Heimatland zurückkehren werde. Der Antragsteller habe zeitnah nach Absolvierung verschiedener Deutschkurse vom März 2015 bis Juli 2015, im Februar und September 2016 jeweils Aufnahmeprüfungen für das Studienkolleg abgelegt. Die erreichte Punktzahl hätte – im Hinblick auf die Besonderheiten gerade dieser Prüfungen – nicht ausgereicht. Der Antragsteller hätte jedoch die Möglichkeit, die Aufnahmeprüfung im Februar 2017 zu wiederholen, da der Aufnahmetest insgesamt dreimal abgelegt werden dürfe. Der Antragsteller sei mit Bescheid vom 14. November 2016 unter der Registriernummer „…“ für das Sommersemester 2017 zum Studiengang „Medizin“ an der … zugelassen und sei somit zur Aufnahmeprüfung in das Studienkolleg dem „M-Kurs“ zugewiesen. Das Verhalten des Antragstellers zeige deutlich seine erkennbaren Bemühungen, das Ziel seines Aufenthalts in Deutschland in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Es gelte hier der Gleichbehandlungsgrundsatz. Es lasse sich ohne weiteres prognostizieren, dass der Antragsteller in einem überschaubaren Zeitraum den Aufenthaltszweck erreichen werde. Der Antragsteller legte dem Gericht unter anderem Bescheinigungen über den Besuch von Deutschkursen in … und in … vor.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Antragsablehnung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 4. Mai 2011 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist zulässig (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Art. 21 a VwZVG), aber unbegründet.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich als überwiegend eingestuften öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
Nach diesen Maßstäben war der Eilantrag abzulehnen, da die Klage sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG zu studienvorbereitenden Maßnahmen als auch hinsichtlich der Androhung der Abschiebung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Damit jedoch überwiegt das in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Antragsablehnung und auch gemäß Art. 21 a VwZVG am Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung.
Zur Begründung bezieht sich das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheids vom 15. November 2016. Darüber hinaus gilt Folgendes:
1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch studienvorbereitende Maßnahmen (vgl. hierzu auch Art. 2 Buchst. b der RL 2004/114/EG des Rates vom 13.12.2004, ABl. EU L 375, S. 12, sowie OVG Lüneburg v. 1.12.2010, 8 ME 292/10 [juris] Rn. 3, hierauf bezugnehmend) in Form von studienvorbereitenden Sprachkursen sowie den Besuch eines Studienkollegs. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AufenthG beträgt die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium mindestens 1 Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen 2 Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur Beantwortung der Frage nach der Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks in einem angemessenen Zeitraum ist eine Prognose anzustellen, die sich in erster Linie an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten hat, das Ziel seines Aufenthalts im Bundesgebiet in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (BayVGH, B.v.11.1.2012 – 10 CS 11.2487 – juris m.w.N.).
a) Vorliegend ist der Antragsteller bereits im Januar 2015 zum Zweck der Teilnahme an studienvorbereitenden Deutschintensivsprachkursen in das Bundesgebiet eingereist und hat auf seinen Antrag hin eine vom 4. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde am 26. Februar 2016 nochmals bis zum 14. Oktober 2016 verlängert. Selbst wenn der Antragsteller die erforderliche Aufnahmeprüfung im Februar 2017 für das Studienkolleg bestehen würde, wäre die Aufnahme eines Fachstudiums frühestens zum Sommersemester 2018 bzw. im Studiengang „Medizin“ erst zum Wintersemester 2018/2019 möglich. Eine Studienvorbereitungszeit für das Medizinstudium von insgesamt 44 Monaten bei einem Studienbeginn im Wintersemester 2018/2019 liegt weit über der Maßgabe, dass eine Dauer von 2 Jahren grundsätzlich nicht überschritten werden soll.
b) Ein atypischer Sachverhalt, aufgrund dessen ausnahmsweise eine längere Vorbereitungszeit gerechtfertigt sein könnte, liegt nicht vor.
Hierfür müsste sich die Absolvierung der studienvorbereitenden Maßnahmen aus besonderen Gründen verzögern und in absehbarer Zeit mit der Erreichung des Ziels der Maßnahmen gerechnet werden können. Wegen der strikten Zweckbindung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken kommt eine solche Verlängerung aber nur in Betracht, wenn die Gründe für die Verzögerung einen unmittelbaren Bezug zum angestrebten Ausbildungs- und Studienzweck haben, nicht aber aus allgemeinen Billigkeits- und Härteerwägungen. In erster Linie können dies krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Verzögerungen der studienvorbereitenden Maßnahmen bzw. Verzögerungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Ausländers fallen, sein (vgl. BayVGH v. 20.7.2007, 19 CS 07.1363, juris, Rn. 21; OVG Lüneburg v. 1.12.2010, a.a.O., Rn. 7; VG München, B.v. 10.11.2011 – M 25 S. 11.2618 – juris).
Diesbezüglich hat der Antragsteller aber nichts vorgetragen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht im vorgegebenen Zeitraum erlangt hat. Er hat zwar nachweislich einige Sprachkurse besucht. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum der angestrebte Erfolg bisher ausgeblieben ist. Aufgrund dessen bestehen erhebliche Bedenken, dass der Antragsteller auch zukünftig vorgegebene Lernziele in einem angemessenen Zeitraum erreichen wird.
2. Da auch die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG), wird das Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben.
Deshalb ist der vorliegende Eilantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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