Verwaltungsrecht

Keine Verlängerung der Frist zur Suche einer Erwerbstätigkeit nach dem Studienabschluss

Aktenzeichen  M 25 S 19.5900, M 25 K 19.5899

Datum:
17.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14528
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 16 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Eine Verlängerung des Achtzehnmonatszeitraums zur Suche einer Erwerbstätigkeit nach dem Studienabschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch sonst nicht möglich. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
IV. Die Verfahren M 25 K 19.5899 und M 25 S 19.5900 werden hinsichtlich der Anträge auf Prozesskostenhilfe zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Verfahren werden abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels und die damit verbundene Abschiebungsandrohung.
Die Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals am 12. September 2005 zum Zweck der Aufnahme einer Au-Pair-Tätigkeit in das Bundesgebiet ein. Auf Antrag erteilte die Antragsgegnerin hierfür am 13. September 2005 eine bis zum 31. August 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste die Antragstellerin nach Abschluss ihrer Au-Pair-Tätigkeit aus dem Bundesgebiet aus und wurde schließlich von Amts wegen zum 18. Dezember 2006 mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet.
Der erneute Wiederzuzug der Antragstellerin erfolgte laut Passkontrollstempel am 24. September 2008 zum Zweck der Aufnahme eines Deutschintensivsprachkurses. Die Antragsgegnerin erteilte hierfür auf Antrag am 30. September 2008 eine bis zum 23. September 2009 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG (a.F.). Nach Vorlage eines Zeugnis Anerkennungsbescheids vom 14. April 2009, der die Antragstellerin vor Aufnahme eines Fachstudiums zum Besuch eines Studienkollegs verpflichtete, wurde die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Fortführung eines studienvorbereitenden Deutschkurses gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG (a.F.) bis zum 30. März 2010 verlängert. Die Antragstellerin absolvierte das Studienkolleg. Die Aufenthaltserlaubnis wurde entsprechend verlängert.
Zum Sommersemester 2011 nahm die Antragstellerin ein Bachelorstudium der Fachrichtung … und … … an der LMU München auf. Auf Antrag erteilte die Antragsgegnerin hierfür eine vom 26. April 2011 bis 19. März 2013 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG (a.F.). Diese wurde in der Folgezeit fortlaufend verlängert. Zum Wintersemester 2014/15 wurde der Antragstellerin seitens der LMU erlaubt, bereits ein Masterstudium in der Fachrichtung … und … … zu beginnen, obwohl das Bachelorstudium noch nicht vollständig abgeschlossen war.
Laut Bestätigungsschreiben der LMU München schloss die Antragstellerin ihr Bachelorstudium am 18. Juli 2016 und das Masterstudium am 30. September 2017 erfolgreich ab.
Im Anschluss daran beantragte die Antragstellerin am 28. November 2017 eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines ihrem Studium angemessenen Arbeitsplatzes. Zu diesem Zweck erhielt die Antragstellerin eine vom 28 November 2017 bis 6. Mai 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG (n.F.). Die Antragstellerin wurde am 28. November 2017 niederschriftlich darauf hingewiesen, dass ihr für die Dauer von bis zu 18 Monaten die Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche eingeräumt werde. Eine darüber hinausgehende Verlängerung zu diesem Aufenthaltszweck sei jedoch gesetzlich ausgeschlossen.
Bei einer persönlichen Vorsprache beantragte die Antragstellerin am 3. Mai 2019 die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Fortführung der ArM 25 K 19.5899 beitsplatzsuche gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG (n.F.). Eine dem Studienabschluss angemessene Beschäftigung konnte zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden. Die Antragstellerin erhielt zunächst Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, gültig bis zum 8. Juni 2019. Diese wurde in der Folgezeit fortlaufend verlängert, zuletzt bis zum 30. Januar 2020.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gele genheit zur rechtlichen Äußerung. In diesem Zusammenhang trug die Antragstellerin vor, dass sie von Dezember 2017 bis Mai 2018 auf Anraten der Agentur für Arbeit ein Weiterbildungszentrum zur beruflichen Qualifizierung in der Fachrichtung … … besucht habe. Im Anschluss daran habe sie bis Januar 2019 eine Tätigkeit für ein Projekt bei der … …bank in … im Bereich … ausgeübt. Die Antragstellerin bat um eine nochmalige Chance, auf dem Arbeitsmarkt im Bundesgebiet doch noch eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden.
Mit Bescheid vom 29 Oktober 2019 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), und setzte der Antragstellerin eine Frist bis zum 19. Dezember 2019, innerhalb derer die Antragstellerin das Bundesgebiet zu verlassen habe (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat, in denen die Antragstellerin einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, an (Ziffer 4).
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen an, dass eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche gesetzlich ausgeschlossen sei und für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich sei, welches im Falle der Antragstellerin nicht vorliege. Mit Schreiben vom … November 2019 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2019 und beantragte zugleich, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Mit Schreiben vom … November 2019 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2019 und beantragte zugleich,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Die Antragstellerin beantragte darüber hinaus Prozesskostenhilfe für die Verfahren M 25 K 19.5899 und M 25 S 19.5900.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2020 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trug im Wesentlichen die bereits im Bescheid vom 29. Oktober 2019 angeführten Gründe vor.
Strafrechtlich ist die Antragstellerin bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
– Mit Strafbefehl vom … April 2016 wurde die Antragstellerin durch das Amtsgericht … wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 30 EUR belegt. Der Strafbefehl ist seit dem 5. Mai 2016 rechtskräftig.
Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am … Februar 2016 entwendete die Antragstellerin in den Geschäftsräumen der Firma … GmbH & Co. KG am …platz in … neun Bücher im Wert von insgesamt 126,69 EUR, um die Ware ohne zu bezahlen für sich zu behalten.
– Ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Februar 2017 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Der nach § 88 VwGO dem Klagebegehren entsprechend auszulegende Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 25 K 19.5899) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2019 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1.1. Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag zuvor eine gesetzliche Fiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat.
Der Verlängerungsantrag vom 3. Mai 2019 hat die Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst, da die Antragstellerin noch im Besitz einer bis zum 6. Mai 2019 gültigen Aufenthaltserlaubnis war. Unabhängig davon hat die Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung bis zum 30. Januar 2020 erhalten.
1.2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Hinsichtlich der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung bleibt der Antrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 1.1.2009 – 1 C 32/08 – juris) in der Sache erfolglos, da das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.
1.2.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des gesetzlichen Ausschusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 21a BayVwZVG) oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (zB BVerwG, B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92 – juris). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
1.2.2. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht erfolgt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Insbesondere steht der Antragstellerin derzeit kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu.
1.2.2.1. Die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegen nicht vor.
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nur verlängert, wenn der Aufenthaltszweck (Studium) noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Antragstellerin hat sowohl ihr Bachelor- als auch ihr Masterstudium an der LMU am 18. Juli 2016 bzw. am 30. September 2017 erfolgreich abgeschlossen. Der Studienabschluss wurde auch formell bestätigt (Bl. 227 bzw. 275 der Behördenakte).
1.2.2.2. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
Danach wir die Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu 18 Monate zur Suche einer diesem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert, sofern diese Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19a, 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen werden darf. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, gültig vom 28. November 2017 bis 6. Mai 2019 erteilt. Der Zeitraum von 18 Monaten wurde seitens der Antragstellerin mithin bereits ausgeschöpft, ohne dass ihre Arbeitsplatzsuche erfolgreich gewesen wäre, mithin eine neue Aufenthaltserlaubnis mit geändertem Aufenthaltszweck (Ausübung einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung) hätte geprüft bzw. erteilt werden können. Eine Verlängerung des 18-Monatszeitraums ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Der Antragstellerin steht kein weiterer Anspruch gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche zu.
1.2.2.3. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG nicht vor.
Gemäß § 18 Abs. 5 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 2 AufenthG nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist.
Die Antragstellerin konnte bisher kein Arbeitsplatzangebot vorlegen. Die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG scheidet mithin schon aus diesem Grund aus.
Andere Aufenthaltszwecke sind für das Gericht nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
1.2.2.4. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehen keine Bedenken. Schützenswerte familiäre oder soziale Bindungen der Antragstellerin wurden nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
1.2.3. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sie konnte hier zugleich mit der Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung des Aufenthaltstitels erlassen werden, weil mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis die Ausreisefrist vollziehbar wurde (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreißig Tagen zu bemessen. Die der Antragstellerin vorliegend gesetzte Frist ist angemessen. Sie betrug über 30 Tage. Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine längere Frist erfordern würden (§ 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) sind unabhängig davon nicht vorgetragen worden und für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die gesetzte Frist ermöglicht der Antragstellerin, die für ihre Ausreise notwenigen Vorbereitungen zu treffe.
Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu bezeichnende Staaten, in die eine Abschiebung nicht erfolgen darf, sind nicht ersichtlich.
Da der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist, besteht ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt erfolglos.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich mithin aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (8.1, 1.5).
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war in den Verfahren M 25 S 19.5900 und M 25 K 19.5899 mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen.
4.1. Nach § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder – verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen der Partei ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens müssen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sein. Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn im gerichtlichen Verfahren schwierige Rechtsfragen zu klären oder hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage der zu treffenden Entscheidung Beweis zu erheben ist (vgl. VGH BW, B.v. 23.11.2004 – 7 S 2219/04 – juris). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (BVerfG, B.v. 4.2.2004 – NJW 2004, 1789).
4.2. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung aufbringen kann, war im vorliegenden Fall keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache erfolglos bleibt (s.o.).
4.3. Auch die Klage bleibt nach summarischer Prüfung erfolglos. Insofern kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.
4.4. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.


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