Verwaltungsrecht

keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Aktenzeichen  4 ZB 20.30870

Datum:
20.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9609
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Ein nur schriftsätzlich, bedingt oder hilfsweise gestellter Beweisantrag stellt lediglich eine Beweisanregung, also eine Anregung an das Gericht, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO weiter zu erforschen, dar; hinsichtlich der Sachaufklärungspflicht kommt eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einer nach § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Weise nur in Betracht, wenn das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen.  (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 4 K 16.33012 2019-11-22 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), liegen jedenfalls nicht vor.
Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO wegen eines Verfahrensmangels – hier wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO – noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht habe ihren – bedingt gestellten – Beweisantrag zur Verfolgung von Christen – Assyrer und Chaldäer – im gesamten Irak, in verschiedenen Regionen des Irak als auch in der kurdischen Autonomieregion zu Unrecht abgelehnt. Durch die beantragte Einholung eines aktuellen Gutachtens zur Situation der Christen hätte sich ergeben, dass den Christen auch im kurdischen Autonomiegebiet gezielte staatliche Verfolgung und Diskriminierung drohe. Ein solches Gutachten hätte nachgewiesen, dass sich die Situation der Christen im Irak seit dem Sturz von Saddam Hussein im Jahr 2003, aber auch seit dem Auftauchen des IS im Jahr 2013/2014 wesentlich verschlechtert habe. Es hätte bestätigt, dass eine inländische Fluchtalternative für Christen im Irak nicht bestehe und dass bei einer Rückkehr der Kläger das Existenzminimum nicht gewährleistet wäre. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Erkenntnismaterial hinsichtlich des Irak veraltet und berücksichtige nicht die aktuelle Lage der christlichen Minderheit im Irak. Die irakische Gesellschaft sei auf einem radikalislamischen Weg. Die Minderheiten wie die Christen und die Jesiden würden zwischen den großen Konflikten von Schiiten und Sunniten einerseits, Kurden und Arabern andererseits aufgerieben. Pauschal lehne das Verwaltungsgericht eine Gruppenverfolgung ab, ohne dafür Beweise bzw. Auskünfte anzugeben. Die vorgetragenen Gründe stammten nicht von einer unabhängigen Menschenrechtsorganisation. Den vorliegenden Erkenntnisquellen sei zu entnehmen, dass religiöse Minderheiten auch in der kurdischen Autonomieregion auf vielfältige Art benachteiligt und diskriminiert würden. Das Verwaltungsgericht führe hierzu nur aus, dass keine Erkenntnisse vorliegen würden. Genau aus diesem Grund hätte ein Gutachten eingeholt werden müssen. Dies gelte auch für die Heimatregion der Kläger, Erbil. Es handle sich entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht um einzelne individuelle Übergriffe. Allein der Rückgang der christlichen Bevölkerung, die zu Zeiten Saddam Husseins noch etwa 1,5 Millionen betragen habe, auf heute nur noch etwa 200.000 bis 300.000 zeige das. Im gesamten Schriftverkehr seien Tatsachen geliefert worden, die eindeutig eine Verfolgung von Christen im Irak dokumentierten. Dabei habe es sich um Berichte aus der internationalen Presse und von Menschenrechtsorganisationen gehandelt. Bei Christen liege eine Verfolgung aus religiösen Gründen vor. Einem Christen sei das religiöse Existenzminimum nicht gewährt. Christen müssten in der Öffentlichkeit ihren Glauben verbergen. Die kurdische Autonomieregion biete für die Kläger keine inländische Fluchtalternative, da der Kläger zu 1 dort deswegen angegriffen worden sei, weil er für eine israelische Firma gearbeitet habe. Die Kläger seien bei der Rückkehr in den Irak einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Der UNHCR stufe die christlichen Rückkehrer in den Irak als besonders gefährdet ein. Christen und Jesiden würden in allen Landesteilen des Irak verfolgt. Ihre Lebenssituation habe sich dramatisch verschlechtert, wie auch der Lagebericht des Auswärtigen Amts konzediere. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hätte es sich dem erstinstanzlichen Gericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten zur aktuellen Lage der Christen im Irak einzuholen. Die Frage einer Gruppenverfolgung von Christen im Irak sei auch grundsätzlich bedeutsam.
Mit diesen Ausführungen wird weder ein Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
a) Das rechtliche Gehör als „prozessuales Urrecht“ des Menschen sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich geboten Mindeststandards, dass ein Kläger die Möglichkeit hat, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238/241).
Die Entscheidung, einen Beweisantrag abzulehnen oder einer Beweisanregung nicht zu folgen, betrifft in erster Linie nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, sondern die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, also seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verletzt, kann aber ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren grundsätzlich nicht gestützt werden, weil dieser Zulassungsgrund in § 138 VwGO, auf den § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG abschließend verweist, nicht genannt ist (BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 4 ZB 20.30838 – juris, B.v. 17.5.2018 – 20 ZB 18.30844 – juris Rn. 4; B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.5.2012 – 10 N 41.12 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 5.12.2011 – A 9 S 2939/11 – juris Rn. 6).
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs i.S.d. § 138 Nr. 3 VwGO kann zwar auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Das rechtliche Gehör ist jedoch nicht stets verletzt, wenn die es ausprägenden einfachrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten sind (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 114; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 30). Es bedarf immer der weiteren Feststellung, dass zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2019 – 5 ZB 19.50014 – juris Rn. 11; B.v. 25.1.2019 – 13a ZB 19.30064 – juris Rn. 2; B.v. 15.5.2015 – 13a ZB 15.30074 – juris Rn. 7). Die in den einzelnen Prozessordnungen in unterschiedlichem Umfang vorgesehenen Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt äußern zu können, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör nach Art. 91 Abs. 1 BV und Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfasst (BayVerfGH, E.v. 29.1.2014 – Vf. 18-VI-12 – juris Rn. 35; E.v. 9.8.1991 – VF. 117-VI-90 – VerfGHE 44, 96/102).
Eine Gehörsverletzung im Sinn des § 138 Nr. 3 VwGO liegt insoweit bei Verstößen gegen prozessrechtliche Bestimmungen nur in besonderen Fällen vor. So ist anerkannt, dass die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO darstellen kann; dies ist aber nur der Fall, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8.4.2004 – 2 BvR 743/03 – juris; BVerwG, B.v. 12.3.2004 – 6 B 2.04 – juris, jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 3.4.2019 – 11 LA 12/18 – juris Rn. 18; B.v. 16.12.2004 – 8 LA 262/04 – juris Rn. 4).
Fehlt es an einem förmlichen Beweisantrag, wird er also nur schriftsätzlich, bedingt oder hilfsweise gestellt, stellt er lediglich eine Beweisanregung, also eine Anregung an das Gericht, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter zu erforschen, dar (vgl. VGH BW, B.v. 5.12.2011 – A 9 S 2939/11 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 19.08.2010 – 10 B 22.10 – juris Rn. 10 m.w.N.). In diesen Fällen kommt hinsichtlich der Sachaufklärungspflicht eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einer nach § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Weise nur in Betracht, wenn das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60.13 – juris Rn. 7 a.E.). Dies kann aber nur der Fall sein, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird (BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 5.12.2011, a.a.O. Rn. 5; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 78 AsylG Rn. 30).
Nach diesem Maßstab ist eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dargelegt im Sinn von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 7 ff.) eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung der Kläger verneint. Welchen wesentlichen Sachverhalt es dabei nicht berücksichtigt haben soll, wird in der Zulassungsbegründung nicht ausgeführt. Sodann hat das Verwaltungsgericht ausführlich und im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats (UA S. 9 ff.) auch eine Gruppenverfolgung der Kläger als christliche Glaubensangehörige in der Heimatregion der Kläger (Stadt Erbil in der gleichnamigen kurdischen Autonomieprovinz) verneint. Mit ihren bedingt gestellten Beweisanträgen möchten die Kläger diese rechtliche Einschätzung widerlegen. Sie beantragten, ein Gutachten durch verschiedene Nichtregierungsorganisationen zu den Fragen einzuholen, wie sich die Situation der Christen im Irak und in der kurdischen Autonomieregion darstelle, ob Christen und Jesiden in rechtlicher Hinsicht mit Angehörigen anderer Religionen gleich behandelt würden und gleichgestellt seien, ob es Übergriffe muslimischer Kurden gegenüber Christen und Jesiden gebe, ob die Regierungen in der kurdischen Autonomieregion und im Irak Schutz gewährten, wie sich die Situation von Christen gegenwärtig in der Stadt Mosul und Umgebung und in den übrigen Regionen des Irak darstelle und ob Christen von der kurdischen Regionalregierung oder der irakischen Staatsregierung verfolgt würden. Diese Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 12 f.) zu Recht als unzulässige Ausforschungsbeweisanträge oder Beweisermittlungsanträge bezeichnet. Zutreffend hat es unter Rn. 51 darauf hingewiesen, dass die Fragen zum großen Teil nicht entscheidungserheblich sind. Denn für die Frage, ob die Kläger bei Rückkehr in den Irak einer Gruppenverfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sind, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in ihrer Herkunftsregion abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 13 m.w.N.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 16; U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – BVerwGE 134, 188 Rn. 17; BayVGH, B.v. 22.3.2018 – 20 ZB 16.30038 – juris Rn. 8; vgl. auch Bergmann in Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 4 AsylG Rn. 16).
Zudem ist für die Annahme einer Gruppenverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG) die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, das daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.4.2009 – 10 C 11.08 – AuAs 2009, 173; v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 = BayVBl 2007, 151).
Für das Vorliegen einer solchen Verfolgungsdichte im kurdischen Autonomiegebiet gibt es keine Anhaltspunkte. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 12. Januar 2019 (Stand: Dezember 2018 S. 18) leben noch 200.000 bis 400.000 Christen im Irak. Zwar hat sich die Situation der Christen im Irak außerhalb der kurdischen Autonomieregion insbesondere seit dem Vordringen des IS stark verschlechtert. In der Region Kurdistan-Irak haben jedoch seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gebe dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördere den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Es gebe christliche Städte und auch große christliche Viertel in Großstädten wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen Christen in Frieden leben könnten. Gerade aus dem Stadtteil Ankawa der Stadt Erbil stammen die Kläger. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage der Christen in der kurdischen Provinz Erbil seit dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 12. Januar 2019 derart verschlechtert hätte, dass eine Verfolgung von Christen durch nichtstaatliche Akteure das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche quantitative Ausmaß erreichen könnte. Die Kläger schildern hierzu in der Zulassungsbegründung weder das Ausmaß der von ihnen behaupteten Verfolgung noch benennen sie Erkenntnisquellen dazu.
b) Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ausreichend dargelegt im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die von den Klägern sinngemäß gestellte Frage einer Gruppenverfolgung von Christen in der Herkunftsregion der Kläger, der kurdischen Autonomieprovinz Erbil, ist nicht klärungsbedürftig, sondern nach gegenwärtigem Sachstand geklärt.
Ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht oder ob ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK mangels wirtschaftlicher Überlebensmöglichkeit vorliegt, ist eine Frage des individuellen Einzelfalls.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
3. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, ist auch der für das Zulassungsverfahren gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger bietet die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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