Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für kabylischen Volkszugehörigen – Algerien

Aktenzeichen  W 8 K 20.30690

Datum:
28.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 26880
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 102 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1
AsylG § 3, § 4, § 25
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Nicht jedem Kabylen bzw. jedem Anhänger bzw. Mitglied der MAK-Bewegung droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund seiner Mitgliedschaft in dieser Bewegung oder bei niederschwelligen Aktivitäten politische Verfolgung oder sonst ein ernsthafter Schaden.  (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für … vom 27. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).
Das Gericht kommt aufgrund der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel – ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – zu dem Ergebnis, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien keine politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder droht (vgl. auch BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 15 ZB 18.32711 – juris; B.v.14.8.2018 – 15 ZB 18.31693 – juris).
Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht.
Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt, dass kabylische Volkszugehörige wegen der Mitgliedschaft oder Betätigung in einer den Berbern nahestehenden Partei oder Organisation nicht mit Verfolgungsmaßnahmen des algerischen Staates zu rechnen hätten. Oppositionsparteien könnten sich relativ ungehindert betätigen. Berber-Parteien könnten an Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen teilnehmen und seien im Parlament vertreten. Zu den Aktivitäten und auch zu den geltend gemachten Diskriminierungen und Bedrohungen vor seiner Ausreise aus Algerien bzw. Einreise nach Deutschland bestehe keine Kausalität. Das unmittelbare Ziel der MAK-Bewegung sei die regionale Autonomie für die Provinz der Kabylei. Es lägen keine Informationen vor, dass die MAK-Bewegung von staatlicher Seite verboten sei. Die Sprache der Kabylen sei offizielle Amtssprache. Die Bewegung zeige nach Angaben der deutschen Bundesregierung „separatistische Tendenz“ und werde von Algerien nicht anerkannt. Ein offizielles Verbot der Organisation MAK gebe es jedoch nicht. Sie spiele in der algerischen politischen Landschaft aktuell keine signifikante Rolle. Zur genauen Mitgliederzahl lägen keine Informationen vor. Auf der offiziellen Seite der Organisation sei über einen Kongress mit 1.000 Teilnehmern berichtet worden. Der Kläger sei erst ab Juni 2019, während seines Aufenthalts in Frankreich, Mitglied der MAK-Bewegung geworden. Am 3. Dezember 2019 sei ihm ein Mitgliedsausweis ausgestellt worden. Unmittelbar vor seiner Ausreise sei der Kläger nicht politisch aktiv gewesen. Innerhalb der MAK-Bewegung habe er seit seinem Beitritt keine exponierte Stellung inne. Gesteigerte exilpolitische Aktivitäten seien nicht erkennbar. Die Asylantragstellung unter Äußerung sachlicher Kritik an der Regierung sei in Algerien nicht strafbar und führe allein nicht zu flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung. Den algerischen Behörden sei bekannt, dass viele Algerier aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, vorzugsweise in einem europäischen oder nordamerikanischen Land mittels Asylantragstellung Fuß zu fassen. Anderes gelte nur, wenn exponierte politische oder exilpolitische Betätigung, die erkennbar geworden sein müsse, hinzutrete. Ein mehrstündiges Verhör bei der Wiedereinreise knüpfe nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal, sondern an die legitimen Sicherheitsinteressen des algerischen Staates an. Eine Gefährdungslage wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger tatsächlich wegen exilpolitischer Betätigung besonders aufgefallen wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. Amnesty International berichte von willkürlichen Verhaftungen durch algerische Sicherheitskräfte von Personen, die sich für eine politische Selbstbestimmung in der Region Kabylei einsetzten. Auch Mitglieder der MAK würden laut diesem Bericht festgenommen und verhört. Repressionen dieser Art würden häufig gegen politische Aktivisten eingesetzt. Es lägen aber keine Informationen vor, dass die bloße Mitgliedschaft in der Organisation grundsätzlich verfolgt werde. Der Kläger könnte bei einer Rückkehr auch sein wirtschaftliches Existenzminimum sichern.
Die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11.7.2020, Stand: Juni 2020; vgl. ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 26.6.2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 11, Algerien, Marokko, Tunesien, Menschenrechtslage, im Focus: vulnerable Personen, Stand: 6/2019; Länderreport 3, Algerien, November 2018) und mit der Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa VG Würzburg, B.v. 22.9.2020 – W 8 S 20.31066 – BeckRS 2020, 25104; U.v. 24.8.2020 – W 8 K 20.30714 – juris; B.v. 13.8.2020 – W 8 S 20.30940; B.v. 6.8.2020 – W 8 S 20.30912 – juris; jeweils m.w.N.).
Die Auskunftslage hinsichtlich einer möglichen Gefahr wegen der Mitgliedschaft in der MAK und Aktivitäten für die Kabylei lässt sich im Wesentlichen wie folgt skizzieren:
Das Auswärtige Amt hat ausdrücklich festgestellt, dass es keine systematischen staatlichen Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgten, in Algerien feststellbar seien. Oppositionsparteien könnten sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen seien. Auch eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiere nicht. Es lägen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. In den Gebirgsregionen und in den Oasen des Südens hätten sich Sprache und Tradition der Berber erhalten. Insbesondere die Bewohner der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache und ihrer Kultur ein. Durch die Verfassungsreform von 2016 sei ihre Sprache zur Amtssprache erklärt worden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Algerien vom 11.7.2020, Stand: Juni 2020).
Allerdings gebe es – laut BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 26.6.2020) – auch in der Kabylei mit einer starken regionalen Identität immer wieder Klagen über systematische Benachteiligungen und Repressionen. Im Zuge von Protestbewegungen seien im Herbst 2019 einige Personen zu Haft- und Geldstrafen für das öffentliche Mitführen der Fahne der Berber-Minderheit verurteilt worden. Das Tragen der Fahne sei gesetzlich nicht verboten, verurteilt seien die Angeklagten daher worden für das „Untergraben der nationalen Integrität“. Die Staats- und Armeeführung versuche mit gezielten Vorgehen gegen Berber-Aktivisten die Protestbewegung zu spalten und Araber und Berber gegeneinander auszuspielen.
Nach einer Beschreibung der Bewegung für Autonomie der Kabylei (MAK) bei Wikipedia sei dies eine algerische Organisation, die sich gewaltlose Autonomiebewegung der Kabylei in Algerien sehe. Das unmittelbare Ziel der Bewegung sei die regionale Autonomie für die Provinz Kabylei, die nach dem Vorsitzenden erster Schritt hin zur Errichtung eines föderalistischen algerischen Staats sein könnte. Seit 2010 gebe es einen Präsidenten einer Exilregierung in Frankreich. Anwälte und Menschenrechtsorganisationen beklagten weiterhin ein hartes Vorgehen der Sicherheitsbehörden und der Justiz in der Terrorismusbekämpfung. Die Bewegung zeige nach Angaben der deutschen Bundesregierung „separatistische Tendenzen“ und werde von Algerien nicht anerkannt. Sie spiele aber in der algerischen politischen Landschaft aktuell keine signifikante Rolle (Wikipedia, Bewegung für die Autonomie der Kabylei; https://de.wikipedia.org/wiki/Bewegung_f%C3%BCr_die_Autonomie_der_Kabylei).
In einem Artikel der Zeitung junge Welt (Sabine Kebir, Selbstbewusste Kabylen, in: Die Tageszeitung junge Welt vom 28.2.2020) ist ausgeführt, dass es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizei gekommen sei, wenn die Fahne der MAK oder die blau-grün-gelbe Fahne der Kabylen gezeigt worden sei. Einige der Festgenommenen seien bald wieder freigekommen, andere erst nach einer Amnestie, die der seit Dezember 2019 amtierende neue Präsident kürzlich verfügt habe. Im Rahmen der Demokratie-Bewegung in Algerien spielten die Forderungen nach einer Autonomie oder Unabhängigkeit der Kabylei bisher nur eine untergeordnete Rolle. Dies könnte sich aber in Zukunft ändern. Neben dem Kampf um Demokratie und mit diesem eng verbunden habe die Kabylei im unabhängigen Algerien einen beharrlichen Kampf um Anerkennung ihrer kulturellen Identität geführt, in dessen Mittelpunkt die Sprachenpolitik gestanden habe. Den kulturellen Forderungen der Kabylen sei schrittweise nachgegeben worden. 2002 sei das Tamazight zur zweiten Nationalsprache, 2016 zur Amtssprache geworden. Der Kulturkampf der Berber scheine in Algerien seine legitimen Ziele erreicht zu haben. Eine Unabhängigkeit der Kabylei, wie sie noch heute von manchen Kabylen gefordert werde, bleibe derweil illusorisch.
Nach Protesten in der Kabylei gegen Sparmaßnahmen sei es zur Verhaftung eines bekannten Bloggers gekommen, weil er Kommentare zu den Protestaktionen abgegeben hatte (so Amnesty International, Jahresbericht Algerien 2018, vom 22.2.2018).
In der Vergangenheit sei es des Weiteren immer wieder zu Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen in der Kabylei gekommen (siehe Karlos Zurutuza, Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen in der Kabylei, in: afrika.info vom 10.8.2012).
In einer Antwort der Bunderegierung auf eine kleine Anfrage (siehe BT-Drucksache 17/242 und 17/350, Kleine Anfrage, Menschenrechtssituation in der Kabylei vom 20.9.2011 und 14.10.2011) ist ausgeführt: Nach Spannungen im Jahr 2010 hätten sich auch aufgrund Maßnahmen der Zentralregierung seit 2004 die Spannungen deutlich reduziert. Hierzu habe ein Dialog zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der algerischen Zentralregierung beigetragen. Die algerische Zentralregierung lehne eine politische Autonomie der Kabylei ab, habe aber in den vergangenen Jahren Zeichen gesetzt, dass die kulturelle Identität der Bevölkerung der Kabylei anerkannt werde (etwa bezogen auf Sprache, Fernsehen, Radio und Partei). Kabylen fänden sich in wichtigen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Generell könne nicht von einer besonderen Unterdrückung und Benachteiligung der kabylischen Bevölkerung gesprochen werden. Dennoch blieben Spannungen bestehen. Die „Bewegung für Autonomie der Kabylei“ spiele in der algerischen politischen Landschaft aktuell keine signifikante Rolle. Sie verfolge separatistische Tendenzen und sei in Algerien nicht anerkannt. 2010 habe sie eine „provisorische Regierung der Kabylei“ ausgerufen.
Nach einem weiteren Bericht (Akli Kebaili, Die Kabylei zwischen Autonomie und Assimilation, in: Pogrom 259, 2/2010, S. 35) stehe in Algerien eine Abkopplung der in Nordosten des Landes gelegenen Kabylei nicht zur Debatte. Die Kabylen, die rund 40% der algerischen Bevölkerung ausmachten und zum Volk der Berber gehörten, strebten eine Autonomie innerhalb der Volksrepublik an. Die Bewegung für die Autonomie der Kabylei MAK, die im Sommer 2001 gegründet worden sei, finde inzwischen immer mehr Anhänger. Am 20. April 2009 beispielsweise demonstrierten Tausende mit kabylischen Fahnen. Es gebe auch immer mehr Kabylen, die sich individuell oder in Vereinen für eine Autonomie der Kabylei engagierten. Die MAK sei jedoch die einzige politische Bewegung, die die Anerkennung des kabylischen Volkes durch die Zusicherung einer Autonomie innerhalb des algerischen Staates fordere. Bei der Forderung der Autonomie müsse die Bewegung aber doch weiterhin die friedlichen Absichten betonen. Bis jetzt fände die Autonomie bei der algerischen Regierung kein Gehör.
Nach dieser Auskunftslage ist das Gericht ebenso wie das Bundesamt für … im streitgegenständlichen Bescheid nicht davon überzeugt, dass jedem Kabylen bzw. jedem Anhänger bzw. Mitglied der MAK-Bewegung allein aufgrund seiner Mitgliedschaft in dieser Bewegung oder bei niederschwelligen Aktivitäten politische Verfolgung oder sonst ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Denn eine Verfolgungsgefahr besteht nur dann, wenn zum einen die Aktivitäten den algerischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und sie aufgrund dessen den Betreffenden identifizieren können und zum anderen die konkreten Aktivitäten darüber hinaus ein konkretes Verfolgungsinteresse des algerischen Staates begründen, so dass repressive Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. auch schon VG München, B.v. 19.11.2009 – M 18 S 09.60084 – juris).
Dafür, dass nicht allen Mitgliedern der MAK gleichermaßen Verfolgung droht, sprechen die vorstehend zitierten Erkenntnisse, in denen wiederholt angemerkt ist, dass Repressalien gegen Aktivisten erfolgt seien. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die schlichte Mitgliedschaft in der MAK-Bewegung schon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen nach sich zieht.
Für diese Erkenntnis spricht auch der Umstand, dass es nach Angabe des Klägers 7 Millionen Kabylen gebe und etwa 1 Million Mitglieder der MAK-Bewegung. Würden aber gleichsam – wie die Klägerseite meint – alle Mitglieder allein aufgrund der Mitgliedschaft verfolgt, hätte dies in ganz anderer Weise seinen Niederschlag in den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen finden müssen. Dort findet sich vielmehr wie auch in allen allgemein zugänglich weiteren Quellen ein Vorgehen gegen die HIRAK-Bewegung, die sich für mehr Demokratie in Algerien einsetzt und auch zu Demonstrationen im Land aufgerufen hat. Die MAK-Bewegung steht dabei nicht im Vordergrund.
Gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende konkrete Verfolgungsgefahr des Klägers spricht auch, dass der Vater des Klägers unbehelligt in Algerien lebt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Kläger über einen gültigen algerischen Reisepass verfügt, mit dem er in der Vergangenheit wiederholt ohne Probleme ein- und ausreisen konnte, zuletzt 2019. Auch die Ausstellung des Reisepasses erfolgte offenbar problemlos.
Gegen ein Bekanntwerden seiner Mitgliedschaft in der MAK sowie darüber hinaus ein Verfolgungsinteresse des algerischen Staates sprechen auch die konkreten Aktivitäten des Klägers. Der Kläger gab zwar mit Bezug auf vorgelegte Lichtbilder an, wiederholt in Frankreich im Jahr 2019 demonstriert zu haben. In Deutschland hat er aber in der Öffentlichkeit nicht an Demonstrationen teilgenommen oder ist sonst exilpolitisch in die Öffentlichkeit getreten. Zu seinem Hinweis, dass es hier keine Kabylen gäbe, ist anzumerken, dass der Kläger für sich keine Initiative gezeigt und etwa eine Demonstration organisiert oder zumindest in anderer Weise öffentlichkeitswirksam für die Sache der MAK geworben hat.
Gegenüber der Regierung von … hat der Kläger am 16. Dezember 2019 zudem ausdrücklich angegeben, früher weder in Algerien noch in Tunesien religiös oder politisch aktiv gewesen zu sein (siehe Bl. 117 der Bundesamtsakte). In der mündlichen Verhandlung erklärte er, früher heimliches Mitglied gewesen und erst nach seiner Ausreise in Frankreich, 2019, Mitglied der MAK-Bewegung geworden zu sein.
Einzig erwähnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Facebook-Aktivitäten, wobei er auf Nachfrage des Gerichts angab, dazu nicht seitens der kabylischen Regierung oder von sonst jemanden beauftragt worden zu sein, sondern dies aus eigenem Entschluss mache. Der Kläger ist damit nicht im Auftrag der MAK mit einer ihm übertragenen Aufgabe oder Funktion im Internet aktiv. In dem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass es heutzutage zahllose Internet-Veröffentlichungen gibt. Die Internet-Veröffentlichungen sind nicht isoliert zu würdigen, sondern im Gesamtzusammenhang der jeweiligen Aktivitäten und auch unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel. Die Internet-Veröffentlichungen – beim Kläger beschränkt auf seinen Facebook-Account – belegen zwar ein gewisses Engagement, bleiben aber qualitativ nur auf einem niedrigen oppositionellen Niveau. Dass sich der Kläger in seinem Facebook-Account exponiert und mit seinen Internet-Aktivitäten als Aktivist oder Blogger aus der Masse anderer algerischer Asylbewerber herausragt, die ebenfalls im Internet präsent sind, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, dass er gezielt im Internet aktiv ist, um konkret auf die Verhältnisse in Algerien einzuwirken und dort damit die separatistischen Tendenzen der MAK-Bewegung zu forcieren. Er hat lediglich eingeräumt, es gehe darum, Jugendlichen die ganze Sache über die Kabylei zu erklären, damit diese dann alles begriffen und auch Mitglied werden könnten.
Schon die große Anzahl regimekritischer bzw. oppositionellen Internet-Seiten spricht dagegen, für alle gleichermaßen eine Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Dass für Aktivisten, gerade für Leute, die sich exponieren, wie den Präsidenten der provisorischen Regierung, eine andere Gefahrenlage besteht, wie auch den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, wird nicht bestritten. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen betreffen vornehmlich die Repräsentanten der MAK-Bewegung, die auch in der Öffentlichkeit als solche auftreten. Gerade auch in den von Klägerseite vorgelegten Informationen von „Siwel“ usw. ist von Aktivisten die Rede, gegen die der algerische Staat repressiv vorgegangen ist. Ein solcher Aktivist ist der Kläger aber nach seinem Vorbringen nicht. Dem Kläger wurde auch nicht wie von ihm vorgebracht anderen Kabyle-Aktivisten der Pass entzogen. Vielmehr hat er seinen algerischen Reisepass problemlos erhalten und besitzt ihn immer noch.
Insgesamt betrachtet ist nicht ersichtlich, wie die eher dürftigen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in Deutschland eine Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründen sollten, weil schon nicht erkennbar ist, dass die Facebook-Aktivitäten des Klägers sowie die rein interne Beantragung und Ausstellung eines Mitgliedsausweises der MAK den algerischen Behörden bekannt werden sollten. Zudem scheinen die niederschwelligen Aktivitäten des Klägers (einschließlich seiner früheren Demonstrationsteilnahmen in Frankreich) nicht geeignet, aus der Sicht des algerischen Staates eine Gefahr zu begründen und dessen Verfolgungsinteresse zu wecken, weil der Kläger etwa als ernsthafter Regimegegner in gefährlicher Weise auf die Verhältnisse in Algerien einwirken würde.
Vor diesem Hintergrund drängt sich auch keine weitere Beweiserhebung auf, so dass der in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellte bedingte Beweisantrag abzulehnen war. Der Beweisantrag zielt ausdrücklich darauf, Beweis zu erheben, ob der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Algerien aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der MAK-Bewegung und damit der provisorischen Kabyl-Regierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Inhaftierung oder vergleichbare Repressalien zu befürchten hat. Denn im Hinblick auf die bereits erwähnten vorliegenden Auskünfte hat das Gericht genügend eigene Sachkunde, um sich ein Bild von der Gefahrenlage zu machen und zur Überzeugung zu gelangen, dass keine ernsthafte, realistische und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr von Repressalien allein aufgrund der formalen Mitgliedschaft in der MAK-Bewegung anzunehmen ist. Dies gilt auch, wenn man die niederschwelligen Aktivitäten des Klägers im Internet sowie seine früheren Demonstrationsteilnahmen hinzunimmt. Denn Repressalien der algerischen Sicherheitsbehörden erfolgen, wie schon ausgeführt, gegenüber ihr bekannte Aktivisten, die – anders als der Kläger – in regimekritischer Weise öffentlich in Erscheinung getreten sind. Ein Beweisantrag kann aber abgelehnt werden, wenn wie hier die vorhandenen Erkenntnismittel ausreichen, die zum Beweisthema gemachte Frage hinreichend zu klären. Die Erkenntnismittel erlauben eine hinreichend sichere Beurteilung der aufgeworfenen Frage. Ein weiteres eigenes Gutachten war nicht einzuholen (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34/12 – Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 109). Darüber hinaus war der Beweisantrag auch deshalb abzulehnen, weil er ins Blaue hinein erfolgt und als Ausforschungsbeweisantrag zu werten ist. Die Klägerseite will ihre Annahme (hier: eine beachtlicher wahrscheinliche Verfolgungsgefahr allein aufgrund der Mitgliedschaft in der MAK-Bewegung), für die sie selbst keine Belege angeführt hat, erst durch eine Beweisaufnahme ausforschen lassen. Der Beweisantrag ist unsubstantiiert, weil er insoweit auf einer Vermutung beruht. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass allein die Mitgliedschaft in der MAK-Bewegung, ohne sonstige erhebliche Aktivitäten für Repressalien des algerischen Staates genügen könnten, hat weder die Klägerseite vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.
Auch sonst liegen – wie die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – die Voraussetzungen für eine Begründung eines subsidiären Schutzanspruchs nach § 4 AsylG oder für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
Das Gericht hat des Weiteren keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Kläger im Anschluss an seiner Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich eine Arbeit zu suchen, bzw. es besteht die Möglichkeit der Unterstützung von noch in Algerien lebenden Familienmitgliedern, so dass er sich jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der wirtschaftlichen und sozialen Lage Algeriens, wie auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat. In Algerien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11.7.2020, Stand: Juni 2020, S. 6, 8 f. und 21; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 26.6.2020, S. 27 ff.). Der Kläger ist noch jung (genug) und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Algerien noch lebenden (Groß-)Familie zurückzugreifen. Letztlich ist dem Kläger eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaates möglich und zumutbar (ebenso VG München, B.v. 2.7.2020 – M 26 S 20.31428 – juris; VG Frankfurt, U.v. 5.3.2020 – 3 K 2341/19.F.A – juris; SaarlOVG, B.v. 25.9.2019 – 2 A 284/18 – juris; VG Minden, B.v. 30.8.2019 – 10 L 370/19.A – juris; U.v. 28.3.2017 – 10 K 883/16.A – juris; U.v. 22.8.2016 – 10 K 821/16.A – juris; BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 46/18 – InfAuslR 2019, 309; U.v. 27.3.2018 – 1 A 5/17 – Buchholz 402.242, § 58a AufenthG Nr. 12; VG Stade, U.v. 1.4.019 – 3 A 32/18 – juris; VG Magdeburg, U.v. 6.12.2018 – 8 A 206/18 – juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 – 3 L 1612/16.A – juris).
Sonstige Gründe für das Bestehen eines Abschiebungsverbots sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ergänzend wird lediglich noch angemerkt, dass insbesondere auch die weltweite COVID-19-Pandemie kein Abschiebungshindernis begründet, weil nach den aktuellen Fallzahlen in Algerien – auch im Vergleich zu Deutschland -, wie sie das Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat (siehe Sitzungsprotokoll, S. 2), keine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Ansteckung oder gar eines schweren oder lebensbedrohlichen Verlaufs besteht, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien krankheitsbedingt einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben oder sonst einer extremen materiellen Not mit der Gefahr der Verelendung ausgesetzt wäre. Dies gilt gerade, wenn der Kläger die von algerischen Staat getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie individuelle Schutzmaßnahmen (Einhaltung von Abstand, Hygieneregeln, Mund-Nasen-Schutzmasken usw.) beachtet und die bestehenden Hilfemöglichkeiten in Anspruch nimmt, zumal der algerische Staat nicht tatenlos geblieben ist und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sowie Hilfemaßnahmen getroffen hat (siehe Auswärtiges Amt, Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise; Deutsche Botschaft Algier, aktuelle Corona-Maßnahmen in Algerien; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage, vom 9.7.2020, S. 14 f.; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien, vom 26.6.2020, S. 30; siehe auch VG München, B.v. 2.7.2020 – M 26 S 20.31428 – juris; vgl. zum Ganzen ausführlich VG Würzburg, B.v. 22.9.2020 – W 8 S 20.31066 – BeckRS 2020, 25104; B.v. 13.8.2020 – W 8 S 20.30940; B.v. 6.8.2020 – W 8 S 20.30912 – BeckRS 2020, 19425; B.v. 17.7.2020 – W 8 S 20.30824 – juris; jeweils m.w.N.).
Abgesehen davon hat der Kläger keinerlei Angaben gemacht, wie sich aktuell die Lage zur Ausbreitung von Covid-19 in Algerien darstellt, insbesondere wie viele Menschen sich dort mit dem zugrundeliegenden Krankheitserreger Sars CoV 2 infiziert haben, hierdurch schwer erkrankt oder gar verstorben sind, von wie vielen Ansteckungsverdächtigen derzeit auszugehen ist, welche Schutzmaßnahmen und welche Effektivität der algerische Staat zur Eindämmung der Pandemie ergriffen hat, um beurteilen zu können, ob und welche Wahrscheinlichkeit für eine möglicherweise befürchtete Ansteckung mit COVID-19 im Fall einer Rückkehr besteht. Denn für die Beurteilung ist auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen, zu der auch eine eventuelle – beim Kläger nicht gegebene – Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe gehört (vgl. OVG NRW, B.v. 23.6.2020 – 6 A 844/20.A – juris).
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.


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