Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz bei drohender Zwangsrekrutierung zur al-Shabaab-Miliz

Aktenzeichen  M 11 K 14.30817

Datum:
5.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 77 Abs. 1

 

Leitsatz

Knüpft eine drohende Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab-Miliz nicht an individuelle Gründe an, sondern droht allen Kindern und Jugendlichen in der Gegend, fehlt es an einer zielgerichteten Verfolgung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO).
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz – AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.
Die auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gerichtete Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm Flüchtlingsschutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 2014 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort insbesondere auf Seite 2 untere und Seite 3 obere Hälfte und ergänzend noch das Folgende ausgeführt:
Das Gericht ist der Überzeugung, dass die vom Kläger als ein Grund für seine Flucht vorgebrachte befürchtete Zwangsrekrutierung hauptsächlich deswegen drohte, um den Kläger eben als künftigen Milizionär zu rekrutieren und nicht, um ihn durch die Zwangsrekrutierung für aus Sicht der al-Shabaab abzulehnende Verhaltensweisen zu bestrafen o.ä. Für diese Sichtweise spricht die Schilderung des entsprechenden Verfolgungsvorbringens in der mündlichen Verhandlung (vgl. das Sitzungsprotokoll, dort ab S. 3 zweiter Absatz). In dieser Schilderung geht es ausschließlich darum, dass der Kläger sich den al-Shabaab Milizen hätte anschließen sollen, ohne dass es dafür einen besonderen, in der Person genau des Klägers begründeten Grund gegeben hätte. Der Kläger hat sogar selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass das Verlangen der al-Shabaab Milizen nicht nur dem Kläger galt, sondern dass die al-Shabaab Milizen mehr oder weniger alle Kinder und Jugendliche in der Gegend hätten zwangsrekrutieren wollen. Insgesamt ist den Schilderungen des Klägers nichts zu entnehmen, was an die behauptete drohende Zwangsrekrutierung wegen eines individuellen Grundes anknüpft, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass es sich im Falle des Klägers um eine drohende willkürliche Zwangsrekrutierung handelt und nicht um eine speziell auf den Kläger ausgerichtete zielgerichtete Zwangsrekrutierung.
Auch der Umstand, dass direkt vor der Ausreise des Klägers im Zuge von Kampfhandlungen eine Granate das Haus der Familie des Klägers getroffen habe, hat keine asylerheblichen Auswirkungen, da der Kläger insofern ausdrücklich angegeben hat, dass es sich hierbei um einen reinen „Zufallstreffer“ gehandelt hat, der nichts mit seinem Verfolgungsvorbringen zu tun hat, unabhängig davon, dass dieser Umstand unter Berücksichtigung der entsprechenden Angaben des Klägers in der Anhörung im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung jedenfalls der tatsächliche Auslöser, wenn nicht der Hauptgrund seiner Ausreise gewesen ist.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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