Verwaltungsrecht

Keine Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 19.31646

Datum:
8.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13731
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Wendet sich der Kläger im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Sachverhaltsdarstellung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, wird kein in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.45522 2018-12-20 Ent VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf alle Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Soweit der Kläger vorträgt, dass Wohnraum schwer zu finden sei und es nach wie vor willkürliche Festnahmen und Verhaftungen gebe, wird schon keine konkrete Frage formuliert. Die im Zulassungsantrag erstmals aufgeworfene Frage, ob der Kläger bei Bekanntwerden der Asylantragstellung mit politischer Verfolgung rechnen muss, genügt den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht, da sich dem Zulassungsvorbringen insoweit keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit entnehmen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.32531 – juris Rn. 7).
2. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird überhaupt nicht dargelegt. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich über die bloße Benennung des Zulassungsgrundes nichts entnehmen, worauf dieser Zulassungsgrund gestützt werden könnte.
3. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnismittel die schwierige wirtschaftliche Situation in Sierra Leone dargestellt und darauf abgestellt, dass es dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände möglich ist, sich am Ort der inländischen Fluchtalternative seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es hat ferner auf die Ausführungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 28. Juni 2017 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe mit dieser Bewertung den tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017, 2 BvR 395/16 – juris Rn. 5 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze missachtet, werden nicht aufgezeigt. Vielmehr wendet sich der Kläger mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte Feststellungen darüber treffen müssen, ob der Kläger im Falle einer Rückkehr mit Unterstützung einer Familie bzw. Freunden rechnen kann bzw. darf, im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 – 9 ZB 16.30738 – juris Rn. 6 m.w.N.). Mit den im Zulassungsvorbringen angeführten Informationen, die mit den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismitteln nicht in Widerspruch stehen, wird nicht aufgezeigt, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen, zumal der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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