Verwaltungsrecht

Keine Zulassung zum Integrationskurs mangels Aufenthaltsgestattung eines syrischen Asylbewerbers

Aktenzeichen  AN 6 K 16.01738

Datum:
29.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2
AsylG AsylG § 26

 

Leitsatz

Im Rahmen der Ermessensausübung über Ansprüche auf Integrationskurse für Ausländern ist die gesetzgeberische Intention zu beachten, dass die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden soll, was nur möglich ist, wenn für den Ausländer der Verbleib auf Dauer möglich ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Mangels hinreichend sicherer Bleibeperspektive kommt eine Zulassung des Klägers zum Integrationskurs nicht in Betracht.
Die Rechtsgrundlage für Zulassungen zum Integrationskurs für Ausländer, die – wie der Kläger – keinen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG geltend machen können, findet sich in § 44 Abs. 4 AufenthG. Dieser ist für das vorliegende Verpflichtungsbegehren in der derzeit geltenden Fassung vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) anzuwenden. Demnach kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden (Satz 1). Diese Regelung findet entsprechend Anwendung (Satz 2) auf deutsche Staatsangehörige (Alt. 1), wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer (Alt. 2), die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Nr. 1), eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen (Nr. 2) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen (Nr. 3). Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist (Satz 3).
1. Auf die speziellen Regelungen in § 44 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann sich der Kläger nicht stützen.
Da er nicht deutscher Staatsangehöriger ist und weder eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzt (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 2 AufenthG) noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 3 AufenthG) und insoweit ausdrücklich der Besitz und nicht die bloße Möglichkeit des künftigen Erwerbs vorausgesetzt werden, kann er im Rahmen von § 44 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) allenfalls nach der dortigen Nummer 1 der Alternative 2 zum Integrationskurs zugelassen werden, wenn er eine Aufenthaltsgestattung besitzt und ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Da die Beklagte für Staatsangehörige des Herkunftslandes Syrien aufgrund der hohen Schutzquote für Asylbewerber aus diesem Herkunftsland grundsätzlich eine gute Bleibeperspektive annimmt, käme beim Kläger grundsätzlich eine darauf gestützte Zulassung zu einem Integrationskurs in Frage.
Im Fall des Klägers kann aber trotz seiner Herkunft aus Syrien eine gute Bleibeperspektive jedenfalls deshalb nicht angenommen werden, da der Asylantrag des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 als unzulässig abgelehnt worden ist und er unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien aufgefordert worden ist, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung (im Falle der Klageerhebung: nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens) zu verlassen. Nachdem bei diesem Bescheid von einer offenkundigen materiellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung im Asylverfahren des Klägers nicht ausgegangen werden kann und auch ansonsten keine hinreichend sichere Bleibeperspektive aufgrund des Asylverfahrens ableitbar ist, fehlt es im vorliegenden Verfahren auf Zulassung des Klägers zum Integrationskurs im gegenwärtigen Zeitpunkt an der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts.
Sonstige Umstände außerhalb des Asylverfahrens, etwa die hier angesprochene Erwartung des künftigen Erwerbs rein aufenthaltsrechtlicher Rechtspositionen im Hinblick auf Art. 6 GG, sind im vorliegenden Zusammenhang von vorneherein unbehelflich, vgl. die Gesetzesentwurfsbegründung in BT-Drs 18/6185 S.48 („Erfasst sind von Nummer 1 Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen oder bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht“ – Hervorhebung durch das Gericht -) sowie auch VG Ansbach, U.v. 23. März 2017 – AN 6 K 16.02247 -, so dass es überhaupt keiner diesbezüglichen Prognose hier bedarf. Von dieser Unbehelflichkeit erfasst wäre z.B. auch die Erwartung des künftigen Erwerbs einer Duldung aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen einer Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, wobei insoweit nicht einmal deren bereits eingetretener Besitz ausreichend wäre, da § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erkennbar nur Duldungen aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG privilegiert.
Mit der genannten ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 10. Dezember 2015 liegt eine abschließende asylrechtliche Einzelfallüberprüfung der zuständigen Behörde vor, aufgrund der von einer Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts des Klägers trotz seiner Herkunft aus Syrien nicht ausgegangen werden kann. Dass gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aufgabe der Entscheidungsträger in den Massenverfahren wegen der Zulassung zum Integrationskurs kann es nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, der dies im Bereich des Aufenthaltsgesetzes und nicht des Asylgesetzes angesiedelt hat und auf eine Prognose im Sinne einer Erwartung abstellt (vgl. auch BT-Drs 18/6185 S.48 f.), nicht sein, die vom Asylantrag erfassten Rechtspositionen im Einzelfall – quasi in einem parallelen Asylverfahren und „in Konkurrenz“ zu den eigentlich dafür zuständigen Spruchkörpern – selbst durchzuprüfen (auch wenn die Asylverfahrensakte zur Verfügung steht). Mithin kann nach einer ablehnenden Entscheidung im Asylverfahren allenfalls dann noch ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt erwartet werden, wenn die im Asylverfahren getroffene Entscheidung sich als offensichtlich rechtswidrig darstellt oder im asylrechtlichen Gerichtsverfahren eine Entscheidung ergeht, die die Indizwirkung des Ablehnungsbescheides beseitigt (in diese Richtung wohl auch schon BayVGH, B.v. 21.2.2017 – 19 CE 16.2204).
Dies liegt hier jedoch nicht vor. Die Entscheidung der Beklagten vom 10. Dezember 2015 ist nach summarischer Überprüfung inhaltlich nicht als offensichtlich fehlerhaft zu beanstanden und der Kläger kann – zumindest bislang – auch nicht auf eine einschlägige Entscheidung zu seinen Gunsten im Gerichtsverfahren über seinen Asylantrag verweisen.
Eine im hiesigen Verfahren relevante offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. Dezember 2015 ergibt sich nicht aus dem von Klägerseite geltend gemachten „Familienasyl-Anspruch“ nach § 26 AsylG. Zwar sind das VG Düsseldorf (B.v. 5.9.2016 – 22 L 2884/16.A – juris) und ihm folgend das VG Lüneburg (U.v. 15.3.2017 – 8 A 201/16 – juris) in erster Bewertung des klärungsbedürftigen Verhältnisses von § 26 und § 29 (Abs. 1 Nr. 2) AsylG zu dem Ergebnis des „Vorrangs“ von § 26 AsylG gelangt. Dies erscheint aber mindestens erheblich zweifelhaft, nachdem die Zuerkennung von Familienasyl bzw. von internationalem Schutz für Familienangehörige gleichermaßen wie die sonstigen Schutzrechte des Asylantrags bedarf (§ 26 Abs. 1 AsylG), nachdem der Gesetzgeber trotz gleichzeitiger Befassung mit § 31 Abs. 4 AsylG dort, wo er kollisionsregelnd einen „Vorrang“ für § 26 AsylG normiert hat, § 29 AsylG gerade nicht aufgenommen hat (sondern diesen „Vorrang“ nur im Verhältnis zu § 26a AsylG feststellt) und nachdem der Zweck des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG letztlich in der Vermeidung der doppelten Zuerkennung von Rechtspositionen in einem anderen Mitgliedstaat der EU und im Inland besteht (vgl. insbesondere dazu auch § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG). Obergerichtliche Klärung dieser Streitfrage ist auch noch nicht ansatzweise erfolgt. Deshalb kann hier bezüglich des geltend gemachten Anspruchs aus § 26 AsylG im Weiteren noch dahinstehen, ob die von Klägerseite vorgelegten Unterlagen überhaupt hinreichende Aussagekraft besitzen für die für § 26 AsylG erforderlichen familiären Beziehungen im Fall des Klägers.
Ebensowenig ergibt sich eine offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. Dezember 2015 aus einer zusätzlich geltend gemachten Durchbrechung des Konzepts der normativen Vergewisserung im Fall von Bulgarien. Die dortigen Verhältnisse werden in der Rechtsprechung diesbezüglich kontrovers bewertet, ohne dass bislang obergerichtliche Klärung, und sei es nur durch das für das VG Dresden zuständige Sächsische OVG, erfolgt wäre. Beispielhaft kann dafür auf die Bemerkung des OVG des Saarlandes im jüngst ergangenen Beschluss vom 15. Mai 2017 (2 A 410/17 – juris) Bezug genommen werden, wo insoweit von der „bekannt schwierigen und in der veröffentlichten Judikatur zu dieser Frage unterschiedlich bewerteten Situation dort anerkannter Flüchtlinge“ die Rede ist (Rd.Nr. 9).
Die Klägerseite kann auch nicht auf eine zwischenzeitliche Entscheidung des VG Dresden verweisen, die im Fall des Klägers die Indizwirkung des Bundesamtsbescheides beseitigen würde. Soweit im dortigen Beschluss vom 31. Mai 2016 (4 L 227/16.A) festgestellt worden ist, dass die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2015 aufschiebende Wirkung habe, beruht dies nicht auf der Erkenntnis einer Fehlerhaftigkeit des Bundesamtsbescheides, sondern schlicht darauf, dass nach Ansicht des dortigen Gerichts die Klage bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, dies jedoch von der Ausländerbehörde bestritten worden ist. Vielmehr lassen die vorherigen Beschlüsse des VG Dresden vom 15. Januar und 17. März 2016 (4 L 9/16.A und 4 L 150/16.A) erkennen, dass das Gericht die Auffassung des Bundesamtes aus dem Bescheid vom 10. Dezember 2015 teilt.
Von vorneherein fehl geht im Übrigen noch der Verweis der Klägerseite auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, 7 AufenthG aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie, da § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse voraussetzen.
Die Ablehnungsentscheidung im Asylverfahren stellt bei alledem nach wie vor ein gewichtiges und zureichendes Indiz für das Fehlen einer günstigen Bleibeperspektive des Klägers aus dem Asylverfahren dar.
2. Da der Kläger hier bei der Beurteilung seines Zulassungsbegehrens zum Integrationskurs als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung fallmäßig dem Spezialtatbestand des § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG zuzuordnen ist, ist bereits sehr fraglich, ob nach der Gesetzessystematik für ihn ein alternativer Anspruch direkt aus § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG überhaupt in Betracht kommt.
Dies kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls stünde dem Kläger ein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs im Ermessenswege auch unmittelbar aus § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zu. Hiernach kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Im Hinblick auf die klare gesetzliche Intention kann § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG jedoch nur so verstanden werden, dass im Rahmen des behördlichen Ermessens lediglich Ausländer, die sich rechtmäßig hier aufhalten und über einen Aufenthaltstitel verfügen, der einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland impliziert, zugelassen werden können. Dies ist bereits der Eingangsvorschrift des Kapitel 3 des Aufenthaltsgesetzes (Integration) zu entnehmen, wo in § 43 Abs. 1 AufenthG eindeutig ausgeführt ist, dass die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland gefördert wird. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG können damit nur Ausländer, die aufgrund einer ihnen zuerkannten aufenthaltsrechtlichen Rechtsposition die Voraussetzungen eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes erfüllen und die – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht mehr teilnahmeberechtigt an einem Integrationskurs im Sinne des § 44 Abs. 1 AufenthG (vgl. auch § 44 Abs. 2 und 3 AufenthG) sind, zu einem solchen Kurs zugelassen werden. Die beschriebene Qualität des Aufenthalts ist demgemäß zu fordern, weil – was die Kammer für vorzugswürdig erachtet – diese aufenthaltsbezogene Voraussetzung bei der Zusammenschau von § 43 und § 44 AufenthG bereits ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darstellt (VG Ansbach, B.v. 13.9.2006 – AN 19 K 06.02014 – juris), oder zumindest deshalb, weil bei Fehlen dieser Voraussetzung sich das Ermessen auf Null in Richtung auf die Zulassungsversagung reduziert (vgl. BayVGH, U.v. 19.9.2007 – 19 BV 07.575 – juris).
Da § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wie soeben dargelegt, den aktuellen Besitz eines aufenthaltsrechtlichen Aufenthaltstitels (keiner bloßen asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung) voraussetzt, besteht beim klägerischen Zulassungsantrag im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt die Möglichkeit einer Ermessensausübung zu seinen Gunsten nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG überhaupt nicht.
II.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache mangels Vorliegens gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung zu der schwierigen Auslegungsfrage der Erwartung eines „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes“ im Rahmen des neu geschaffenen § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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