Verwaltungsrecht

Klage auf Neu-Beurteilung, Maßstab für Beurteilungsbeiträge, Umschlüsselung bei verschiedenen Beurteilungssystemen

Aktenzeichen  AN 16 K 18.00328

Datum:
20.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 37863
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.  

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da sie unbegründet ist.
Die Regelbeurteilung der Beklagten vom 26. April 2017 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 8. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihr für den genannten Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelbeurteilung zu erstellen (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
I. Eine dienstliche Beurteilung ist als ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung zugänglich. Denn nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Beurteiler sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil über die Fähigkeiten und erbrachten Leistungen des zu Beurteilenden abgeben. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in welchem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteilungen aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinie gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (st.Rspr. BVerwG, Urt.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; Urt.v.17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5; B.v. 21.7.2020 – 6 CE 20.1191 – juris Rn. 14).
II. Die streitgegenständliche Beurteilung begegnet keinen formellen Mängeln, insbesondere liegt ihr kein unvollständiger oder unrichtiger Sachverhalt zu Grunde.
Die der Beurteilung zu Grunde liegenden Beurteilungsbeiträge wurden korrekt erstellt und rechtmäßig in das Beurteilungssystem der Beklagten umgeschlüsselt.
1. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind.
Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Zeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Als solche sachkundigen Personen kommen vorranging, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen.
Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt.
Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren.
Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht, oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem – idealer Weise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers – einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich (BVerwG, Urt.v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – juris Rn. 21 bis 25 m.w. N.).
Zusätzlich ist im vorliegenden Fall § 11 der Gesamtbetriebsvereinbarung zu beachten. Gemäß diesen Beurteilungsrichtlinien der Beklagten sind Beurteilungsbeiträge immer dann erforderlich, wenn Beurteiler für den Teil des Beurteilungszeitraums über keine oder nicht ausreichende Kenntnisse zur Bewertung der dienstlichen Leistungen eines Beamten haben. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum bei Tochtergesellschaften oder anderen externen Arbeitgebern außerhalb der Deutschen Post AG beschäftigt waren. In diesen Fällen fordern die jeweiligen Dienstvorgesetzten schriftliche Beurteilungsbeiträge der Fachvorgesetzten über die gezeigten Leistungen und Befähigungen an. Die Beurteilungsbeiträge enthalten einzelne Bewertungen zu den Beurteilungskriterien ohne ein zusammenfassendes Gesamturteil. Ein Beurteilungsbeitrag hat demnach rechtlich keine Beurteilungsqualität und entfaltet keine dienstrechtliche Wirkung.
2. Vorliegend entsprechen die eingeholten Beurteilungsbeiträge für die Klägerin den genannten rechtlichen Vorgaben; sie zeigen ausführlich die Leistung und Befähigung der Klägerin auf (a)).
Zudem sind die Beurteilungsbeiträge nachvollziehbar und plausibel in das Beurteilungssystem der Beklagten umgeschlüsselt worden (b)).
a) Die eingeholten Beurteilungsbeiträge entsprechen den genannten rechtlichen Vorgaben.
Demnach lastet der streitgegenständlichen Beurteilung kein Erkenntnisdefizit an.
Entsprechend den obig ausgeführten Maßstäben kommt den Beurteilungsbeiträgen im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zu, da der Beurteiler die Klägerin nicht aus eigener Anschauung kennt. Demnach hat bereits der Beurteilungsbeitrag, wenngleich er auch nicht die Beurteilung ersetzt oder unreflektiert übernommen werden kann, hinreichende Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen zu enthalten.
Dies ist vorliegend der Fall: Die Beurteilungsbeiträge sind entsprechend ausführlich. Teilweise werden die Bewertungen im Ankreuzsystem vorgenommen, wobei exakt definiert ist, wie eine Note verbal zu bewerten ist.
In der Rubrik „I. Leistungsbeurteilung“ erhielt die Klägerin demnach für die Kriterien „Arbeitsqualität“ und „Arbeitsquantität“ die Bewertung B und übertraf damit die Anforderungen. Auch ist klargestellt, dass das Bewertungssystem fünf Stufen aufweist (A bis E), wobei A die bestmögliche Bewertung darstellt. In der Rubrik „Kompetenzbeurteilung“ erhielt die Klägerin in sämtlichen Kompetenzausprägungen die Bewertung „4“. Das Bewertungssystem umfasst im Rahmen der Kompetenzausprägung die Stufen 1 bis 6, wobei die Ziffer 6 die bestmögliche Bewertung darstellt. Innerhalb der einzelnen Kriterien der Kompetenzbeurteilung finden sich in den Beurteilungsbeiträgen zu jedem einzelnen Kriterium zusätzlich eine verbale Erläuterung, so dass sich für den Beurteiler exakt und nachvollziehbar sowie ausführlich erschließt, was die Bewertung 4 hinsichtlich des jeweiligen Kriteriums bedeutet. Ebenso sind in der Rubrik „III. Ergänzende Aussagen zu Arbeitsergebnissen, Kompetenzen, relevanten Rahmenbedingungen“ weitere verbale Ausführungen des Erstellers der Beurteilungsbeiträge, die ebenfalls für den Beurteiler auf die Befähigung rückschließen lassen, niedergelegt.
Die Beurteilungsbeiträge selbst weisen demnach eine Ausführlichkeit und Tiefe auf, die es dem Beurteiler im vorliegenden Fall ohne Weiteres ermöglichen, die Klägerin rechtmäßig zu bewerten, wenngleich der Beurteiler die Klägerin auch nicht aus eigener Anschauung kennt.
b) Die Beurteilung ist auch deshalb rechtmäßig, da die Beklagte die Beurteilungsbeiträge der Bundesagentur für Arbeit in das System der Beklagten rechtmäßig und nachvollziehbar umgeschlüsselt hat.
Hinsichtlich der Beurteilungssysteme der Bundesagentur für Arbeit und der Beklagten liegen erhebliche Unterschiede vor. Diese betreffen sowohl Einzelkriterien als auch Gesamturteile. Demnach ist es notwendig, dass die Beurteilungsbeiträge entsprechende verbale Ausführungen und Erläuterungen enthalten, um die Bewertungen korrekt und nachvollziehbar in ein anderes Beurteilungssystem transferieren zu können. Entsprechende verbale Bewertungen beinhalten die Beurteilungsbeiträge, wie bereits oben ausgeführt.
Aufgrund des eingangs dargelegten Maßstabes der verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit von Beurteilungen darf das Gericht nicht seine eigene Bewertung an die Stelle des beurteilenden Dienstherren setzen. Wegen des, auch in Fällen der Notwendigkeit von Beurteilungsbeiträgen, verbleibenden Bewertungsspielraumes des Beurteilers, der den Beurteilungsbeitrag nicht nur unreflektiert übernehmen soll, sondern den zu Beurteilenden in die Vergleichsgruppe seiner Behörde einfügen muss und demnach einen anderen Bewertungsmaßstab und Vergleichsmaßstab hat, als der Ersteller des Beurteilungsbeitrags, ist es vorliegend Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, ob die Beurteilungsbeiträge plausibel und nachvollziehbar vom Beurteilungssystem der Bundesagentur für Arbeit in dasjenige der Beklagten transferiert worden sind.
Dies ist vorliegend der Fall.
In den Beurteilungsbeiträgen erhielt die Klägerin in der „Leistungsbeurteilung“ jeweils die Bewertung B, und damit die zweithöchste von fünf Stufen. In der Rubrik „Kompetenzbeurteilung“ erhielt die Klägerin jeweils die Stufe „4“ und damit die dritthöchste in einer sechsstufigen Bewertungsskala. Die dazugehörigen Erläuterungen in der Kompetenzbeurteilung zeigen auf, dass die Klägerin, entsprechend der Bewertung „4“ oberhalb des Durchschnittes, jedoch noch nicht im Spitzenfeld (Bewertungen 5 und 6) rangiert. Gleiches gilt für die in den Beurteilungsbeiträgen getätigten ergänzenden Aussagen in der Rubrik „III“. Auch aus diesen ergibt sich eine Arbeitsleistung und Befähigung sowie Eignung der Klägerin, die als über den Durchschnitt liegend, jedoch noch nicht als im Spitzenfeld ansässig zu bewerten ist.
Diese Bewertungen in den Beurteilungsbeiträgen finden sich nachvollziehbar und plausibel in die streitgegenständliche Beurteilung der Klägerin umgeschlüsselt.
Im Gesamtergebnis erhielt die Klägerin in ihrer Beurteilung einen durchschnittlichen Punktwert von 6,33 Punkten, was der verbalen Bewertung „übertrifft die Anforderungen durch gelegentlich herausragende Leistungen“ entspricht. Dieses Gesamturteil entspricht der vierthöchsten einer neunstufigen Punkteskala bzw. die Klägerin wurde damit in die Stufe 6 bewertet (5,5 bis 6,49 Punkte). Die Klägerin liegt damit im Gesamturteil – vergleichbar den Beurteilungsbeiträgen – oberhalb des Durchschnittes, der bei 4,5 Punkten liegt, jedoch noch nicht im Spitzenfeld. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Skalen im Beurteilungssystem der Beklagten über neun Stufen verfügen, während bei der Bundesagentur für Arbeit ein fünf- bzw. sechsstufiges System vorherrscht. Abgesehen vom Spielraum, der einem Beurteiler auch dann verbleibt, wenn er die zu Beurteilende nicht aus eigener Anschauung kennt und sich nahezu ausnahmslos auf die Beurteilungsbeiträge verlassen muss, wird jedenfalls nachvollziehbar und plausibel deutlich, dass die Klägerin überdurchschnittliche Leistungen erbringt, dies jedoch noch nicht in einem Umfang, der sie zum Spitzenfeld zählen lässt.
Gleiches gilt für die Umschlüsselung der Einzelkriterien.
Die Klägerin erhielt in den Beurteilungsbeiträgen die Note „B“, hinsichtlich „Arbeitsqualität“ und „Arbeitsquantität“. Dies entspricht dem Beurteilungskriterium „Arbeitsergebnisse“ bei der Beklagten. Hier erhielt die Klägerin beispielsweise den Punktwert 7 auf einer neunstufigen Punkteskala. Sie übertrifft damit die Anforderungen durch regelmäßige herausragende Leistungen. Nach Auffassung des Gerichts übertrifft diese verbale Bewertung bei der Beklagten sogar die verbale Bewertung im Beurteilungsbeitrag bei der Bundesagentur für Arbeit, die für die Stufe B die verbale Bewertung „übertrifft die Anforderungen“ vorsieht. Nach Auffassung des Gerichts entspricht die Bewertung in der Kompetenzausprägung „4“, die damit die erste Stufe oberhalb des Durchschnitts darstellt, den Beurteilungsstufen bei der Beklagten „5“ und „6“. Da die Klägerin in den Beurteilungsstufen in der streitgegenständlichen Beurteilung stets die Bewertungen „6“ und „7“ erhalten hat, ist sie mithin nach Auffassung des Gerichts mindestens entsprechend der Kompetenzausprägung in den Beurteilungsbeiträgen beurteilt worden. Zudem entsprechen sich die Einzelkriterien bei der Bundesagentur für Arbeit und der Beklagten.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den ergänzenden Aussagen in den Beurteilungsbeiträgen. Aus diesen wird deutlich, dass die Klägerin überdurchschnittliche Leistungen erbringt. Es fehlen jedoch auch eindeutige Formulierungen, die klarstellen, dass die Klägerin zum Spitzenfeld der Beurteilten gehört.
c) Die Behauptung der Klägerin, dass die Bewertung „A“ bei der Bundesagentur für Arbeit nicht vergeben werde, so dass die Klägerin mit ihrer Bewertung „B“ die bestmögliche Bewertung erhalten hätte, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die Beklagte führt hierzu substantiiert aus, dass es sehr wohl Fälle gebe, in denen für von der Beklagten an die Bundesagentur für Arbeit zugewiesene Beamte die Bewertung „A“ erhalten hätten. Die Klägerin hat ihren Vortrag diesbezüglich nicht weiter ausgeführt.
Nach alldem ist festzuhalten, dass die Beurteilungsbeiträge rechtmäßig erstellt sind und nachvollziehbar und plausibel in das Beurteilungssystem bei der Beklagten umgeschlüsselt worden sind, so dass die Beurteilung rechtmäßig ist.
3. Das Gesamturteil in der streitgegenständlichen Beurteilung entspricht den rechtlichen Vorgaben sowie § 7 der Gesamtbetriebsvereinbarung. Gesamturteil und Einzelbewertungen stimmen vorliegend insoweit überein, als sich eben auch die Gesamtnote aus den vergebenen Einzelbewertungen nachvollziehbar und plausibel herleiten lässt. Dabei ist vorliegend das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen sehr einheitlich, so dass geringere Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urt.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 30 ff.).
Klägerseits sind diesbezüglich keine weiteren Fehler aufgezeigt worden, noch sind diese anderweitig ersichtlich.
III. Sonstige Mängel der Beurteilung sind klägerseits weder vorgetragen worden, noch anderweitig ersichtlich.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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