Verwaltungsrecht

Klagerücknahme wegen Einstellung von Verfahren

Aktenzeichen  11 ZB 17.30845

Datum:
29.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138394
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 222 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 1
BGB § 188 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 7 K 16.30945 2017-04-10 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2017 – W 7 K 16.30945 – ist wirkungslos.
III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil die Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für wirkungslos zu erklären. Die Bestimmung des § 81 Satz 1 AsylG ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 81 Rn. 9; SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – 5 A 363/16.A – juris Rn. 1; OVG Thüringen, B.v. 20.2.2017 – 3 KO 371/15 – juris Rn. 1; BVerwG, U.v. 9.12.1985 – 9 C 14.85 – juris – Rn. 10 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 33 AsylVfG 1982). Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO durch den Berichterstatter.
Die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG sind gegeben, da die Kläger die ihren Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 27. November 2017 zugestellte gerichtliche Aufforderung vom 22. November 2017, ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen, länger als einen Monat nicht beantwortet haben. Nachdem die Kläger laut Mitteilung der Ausländerbehörde vom 7. November 2017 erklärt hatten, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren, bestanden Zweifel an ihrem Rechtsschutzbedürfnis und damit ein hinreichender Anlass für die Betreibensaufforderung (vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 32 f.). Die von ihnen am 28. August 2017 erklärte Klagerücknahme ist mangels Postulationsfähigkeit unwirksam (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 67 Rn. 9).
Die Wirkung der Rücknahmefiktion trat gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 27. Dezember 2017 unmittelbar kraft Gesetzes ein, so dass die am 28. Dezember 2017 von den Prozessbevollmächtigten erklärte Rücknahme des Berufungszulassungsantrags ins Leere geht. Mit Fristablauf wird unwiderleglich vermutet, dass die Kläger ihr Rechtsschutzinteresse verloren haben. Eine Disposition des Gerichts über den Eintritt dieser Rechtsfolge ist ausgeschlossen (Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 81 AsylG Rn. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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