Verwaltungsrecht

kommunale Fördermaßnahme für Betrieb einer Kindertageseinrichtung, vorrangige Zuwendungen eines Sozialhilfeträgers für Betriebskosten (pauschalierte Vergütung für integrative Leistungen), Vermeidung einer Doppelförderung, Darlegungs- und Beweislast für Voraussetzungen einer Zuwendung

Aktenzeichen  4 ZB 20.24

Datum:
15.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3150
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
BayVwVfG Art. 40

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 31 K 17.2355 2019-10-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.973 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger betreibt als eingetragener Verein eine Kindertageseinrichtung und begehrt für deren Betrieb im Jahr 2015 einen höheren Betriebskostenzuschuss von der Beklagten.
Seit dem Jahr 2011 erhält der Kläger von der Beklagten Zuwendungen nach einem freiwilligen Förderprogramm für Eltern-Kind-Initiativen (sogenanntes EKI-Förderprogramm/-modell). Zudem vergütet der Bezirk Oberbayern dem Kläger Leistungen eines teilstationären Angebots zur Tagesbetreuung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder. Die Vergütung wird auf Grundlage eines festen Vergütungssatzes je sogenanntem Integrationskind berechnet, gestaffelt nach der Buchungszeit für das jeweilige Kind. Sie wird für zwei integrative Plätze in der Einrichtung des Klägers gezahlt. Nach Angaben des Klägers sind dem Bezirk Oberbayern keine Nachweise über die konkreten Kostaufwände für die vergüteten Leistungen vorzulegen.
Mit Bescheid vom 7. September 2016 stellte die Beklagte dem Kläger gegenüber fest, dass sich aufgrund eines Kostenplans zum eingereichten Verwendungsnachweis für das Betriebsjahr 2015 eine Zuwendung aus dem EKI-Fördermodell in Höhe von 168.819 Euro ergebe, die als Anteilsfinanzierung gewährt werde. Gemäß einer Vergleichsberechnung mit Förderleistungen nach dem BayKiBiG und unter Berücksichtigung der Endabrechnung nach diesem Gesetz werde ein aufzuzahlender Zuschuss aus dem EKI-Fördermodell in Höhe von 4.049 Euro bewilligt. In einem beigefügten Blatt mit der Überschrift „Verwendungsnachweisprüfung 2015“ wurde bei der Berechnung der Zuschussbedarf (insbesondere Betriebskosten inklusive 80 Prozent der anerkannten Personal- und Raumkosten) ein Betrag von 10.973 Euro abgezogen, mit dem Vermerk: „Abzüge Bezirk mit Berücksichtigung Personalkosten Integration“.
Ein Widerspruch des Klägers vom 26. September 2016 gegen den Förderbescheid vom 7. September 2016 wurde mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 26. April 2017 zurückgewiesen.
Am 25. Mai 2017 erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, die Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Verfügung im Bescheid vom 7. September 2016 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2017 zu verpflichten, ihm weitere 10.973 Euro an Fördermitteln für das Jahr 2015 aus dem EKI-Förderprogramm auszuzahlen.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 wies das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage ab.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
a) Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sein Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151,173 Rn. 32 m.w.N.).
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, aus einer bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aufstellung ergebe sich, dass ein Personalmehraufwand für zwei Integrationskinder von 7 bis 11 Stunden pro Woche anzusetzen sei, was bei einer angenommenen Personalkostenstunde von 25 Euro Mehrkosten von rund 9.000 bis 14.000 Euro im Jahr ergebe. Das Verwaltungsgericht habe grundsätzlich verkannt, dass es sich bei der als förderschädlich angesehenen Förderung des Bezirks Oberbayern um eine pauschale, speziell auf Integrationskinder bezogene Förderung handle. Ohne nähere Prüfung seien die Beklagte und das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger den Pauschbetrag genau für diejenigen Personalkosten verwendet habe, die zugleich auch durch die Beklagte im Rahmen der EKI-Förderung abgedeckt worden seien; da es sich bei der Förderung durch den Bezirk um eine Pauschalförderung handle, habe nämlich gerade nicht davon ausgegangen werden können, dass automatisch eine Doppelförderung vorgelegen habe. Dies schon deshalb nicht, weil die EKI-Förderung 20% der gesamten Personalkosten der Einrichtung gerade regelmäßig nicht abdecke. Eine förderschädliche Doppelförderung anzunehmen, ohne dies weiter zu belegen, sei daher rechtlich nicht haltbar. Es liege in der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, wenn diese sich auf eine solche förderschädliche Doppelförderung berufen wolle. Die Kürzung der EKI-Förderung wegen förderschädlicher Doppelförderung durch den Bezirk Oberbayern sei zudem ein widersprüchliches Verwaltungshandeln. Für jeden neuen vom Bezirk geförderten Integrationsplatz sei eine vorherige Zustimmung der Beklagten eingeholt worden. Diese habe gewusst, dass der Bezirk diese Plätze mit einer Pauschale für den unbestritten vorliegenden Mehraufwand fördere, dass also gegenüber dem Bezirk insoweit keine Nachweise zu erbringen seien und der Träger keine Nachweisvorhaltung betreiben werde. Das Vorgehen der Beklagten, diese Pauschalmittel des Bezirks auf ihre Förderung anzurechnen, weil für die Verwendung dieser Pauschalmittel keine Nachweise vorgehalten worden seien, verstoße insoweit gegen das Verbot des widersprüchlichen Handelns.
Das Verwaltungsgericht (UA S. 7 Rn. 22) ist in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.12.2020 – 2 B 63/20 – DRiZ 2021, 340 Rn. 25; U.v. 17.1.1996 – 11 C 5/95 – NJW 1996, 1766 Rn. 21 jeweils m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 16.6.2021 – 4 B 20.3008 – juris Rn. 17; U.v. 21.8.2002 – 4 B 00.1936 – BayVBl 2003, 154 Rn. 16) davon ausgegangen, dass aufgrund einer behördlichen Selbstbindung ein aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgender Anspruch des Klägers dann bestünde, wenn die in den Richtlinien der Beklagten dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten positiv verbeschieden würden. Der Kläger erhebt keine Einwände gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts (UA S. 7 Rn. 22), dass im Vollzug des EKI-Förderprogramms in ständiger Praxis eingereichte Verwendungsnachweise daraufhin überprüft worden seien, ob der jeweilige Förderempfänger über vorrangig einzusetzende sonstige Deckungsmittel verfügt habe. Er wendet sich auch nicht konkret gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung (UA S. 7 Rn. 24), die Beklagte habe in Fällen, in denen sonstigen Deckungsmitteln nicht in gleicher Höhe Aufwendungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung gegenübergestanden hätten, die Förderung nach dem EKI-Förderprogramm gekürzt.
Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich auch keine Zweifel an der Feststellung im angefochtenen Urteil (UA S. 7 Rn. 24), dieser habe keine weiteren Aufwendungen in Höhe von 10.973 Euro für den Betrieb der Kindertageseinrichtung belegen können. Zwar ist ohne weiteres plausibel, dass durch integrative Arbeit in der Einrichtung des Klägers ein erheblicher Personalmehraufwand verursacht wird, zu deren Größenordnung er eine Schätzung abgegeben hat. Dieser Aufwand schlägt sich allerdings vorliegend offensichtlich in den allgemeinen Personalkosten nieder. Der Kläger hat selbst nicht behauptet und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass dieser Mehraufwand gesondert erfasst und im Verdienst der betreffenden Mitarbeiterinnen besonders ausgewiesen worden wäre. Mithilfe der Vergütungspauschale des Bezirks Oberbayern werden demnach teilweise die allgemeinen Personalkosten gedeckt, die Gegenstand der Anteilsförderung durch die Beklagte sind. Daran ändert nichts, dass nach der Vereinbarung zwischen dem Bezirk und dem Kläger mit dieser Zuwendungspauschale integrationsbezogene Leistungen des Klägers honoriert werden. Die Beklagte bezweckt mit ihrer Beschränkung auf eine Anteilsförderung auch nicht, dass der verbleibende Betriebskostenanteil mit sonstigen Drittmitteln gedeckt wird, sondern zielt auf eine entsprechende Eigenbeteiligung der Eltern ab, um eine leistungsbezogene Gestaltung des Betreuungsangebots zu erreichen (vgl. Einleitung zu Teil II der Richtlinien vom 25.3.2003 zum EKI-Programm).
Angesichts dieser eindeutigen Sachlage ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, welcher Beteiligte die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Doppelförderung tragen würde, nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon würde es eine Obliegenheit des Klägers darstellen, ggf. nachvollziehbare und nachprüfbare Angaben zu vereinnahmten Drittmitteln und ggf. damit im Zusammenhang getätigte Aufwände zu machen. Diese Angaben betreffen seinen eigenen Erkenntnisbereich (vgl. zu diesem Kriterium Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 86 Rn. 74). Der Zuwendungsempfänger ist im Übrigen bei der Antragstellung (vgl. Nr. 13.2.3 der Zuwendungsrichtlinien der Beklagten vom 18.2.1998 i.V.m. Einleitung zu Teil II der Richtlinien vom 25.3.2003 zum EKI-Programm), in der Folgezeit (vgl. Nrn. 12.1.1 und 12.1.5) und im Rahmen des Verwendungsnachweises (vgl. Nr. 19.1) gegenüber der Beklagten darlegungs- und nachweispflichtig, u.a. soweit es anderweitige Deckungsmittel für die zuwendungsfähigen Ausgaben betrifft (vgl. Nrn. 8.3, 11.).
Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten, wie es der Kläger wegen deren Kenntnis von der Vergütung durch den Bezirk Oberbayern annimmt, ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (UA S. 9 Rn. 28), dass der Umstand, dass der Bezirk Oberbayern nach Angaben des Klägers keine Nachweise betreffend die Pauschalförderung der Integrationskindergartenplätze verlangt habe, den Kläger im Verhältnis zur Beklagten nicht davon entbindet, ihm zur Verfügung stehende Mittel entsprechend der einschlägigen Richtlinien der Beklagten vorrangig einzusetzen. Weiter hat das Verwaltungsgericht zurecht angemerkt (UA S. 9 Rn. 29), dass es (selbstverständlich) Sache des Klägers ist, bei Bezug von Fördermitteln bzw. Vergütungen von Seiten verschiedener Zuwendungsgeber die jeweiligen Fördervoraussetzungen (z.B. Nachweise zum Einsatz von Drittmitteln) einzuhalten. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Klägers und ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit eine etwaige Kenntnis der Beklagten von den Vergütungsmodalitäten des Bezirks Oberbayern ein widersprüchliches Verhalten begründen könnten; der Kläger hatte keinen Grund zur Annahme, dass die Beklagte allein im Hinblick darauf auf die Einhaltung eigener Förderbedingungen verzichten würde, entgegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen ständigen Verwaltungspraxis.
b) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Der Kläger meint, derartige Schwierigkeiten bestünden vorliegend hinsichtlich der Rechtsfrage, inwieweit bei einer Pauschalförderung durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ohne Vorlage eines konkreten Verwendungsnachweises durch den Subventionsempfänger eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft ohne weiteres eine Förderschädlichkeit annehmen dürfe bzw. wer in einem solchen Fall darlegungs- und beweispflichtig für die Frage des tatsächlichen Eintritts einer förderschädlichen Doppelförderung sei. Gleiches gelte für die Frage, ob eine Pauschalförderung überhaupt dem Grunde nach bzw. in welchen Fällen als förderschädlich gewertet werden könne. Diese Fragen lassen sich bezogen auf den vorliegenden Fall ohne weiteres anhand der vom Verwaltungsgericht angenommenen Förderpraxis der Beklagten und allgemeiner Rechtsgrundsätze beantworten, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter 1. a) ergibt.
c) Die Rechtssache ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Kläger sieht eine solche grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Fragen, ob die subventionierende Körperschaft regelmäßig von einer förderschädlichen Verwendung anderweitiger Pauschalförderungen durch eine andere Körperschaft ausgehen dürfe, wenn es möglich sei, dass der Pauschbetrag für andere Ausgaben als die von ihr geförderten ausgegeben worden sei, und ob die subventionierende Körperschaft oder der Förderempfänger in derartigen Fallgestaltungen dafür darlegungs- und beweispflichtig sei, dass im Einzelnen eine förderliche Verwendung (nicht) stattgefunden habe. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit vorliegend die vom Kläger angenommene Möglichkeit einer Finanzierung anderer Ausgaben als der allgemeinen Betriebskosten durch den strittigen Vergütungsbetrag in Höhe von 10.973 Euro bestehen sollte (vgl. dazu unter Ziffer 1. a); diese fälschliche Annahme liegt den vom Kläger formulierten Fragen als Prämisse zugrunde. Im Übrigen bedürfen die formulierten Fragen keiner Klärung, da es nach allgemeinen Grundsätzen des Zuwendungsrechts eine Obliegenheit des Förderempfängers ist, das Vorliegen aller in seiner Sphäre liegenden Fördervoraussetzungen nachzuweisen (vgl. dazu Ziffer 1. a); dazu gehören auch nachvollziehbare Angaben zur Verwendung vereinnahmter Drittmittel, soweit dies nach der ständigen Vollzugspraxis für die Zuwendung und deren Höhe von Bedeutung ist.
d) Schließlich liegt der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor.
Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO Ermittlungen zur Frage unterlassen, ob der Kläger die pauschal gewährten Fördermittel für durch die Beklagte geförderte Kosten verauslagt habe. Dies sei für die Frage von Bedeutung, ob eine förderschädliche Doppelförderung vorgelegen habe. Wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt, ergibt sich aus den unstreitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die vom Bezirk Oberbayern geleisteten Vergütungen den Betriebskosten zugeflossen sind, die Gegenstand der Zuwendung der Beklagten sind. Der Kläger hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit zu diesem Umstand noch Aufklärungsbedarf bestanden hätte. Dass mit dieser Zuwendung des Bezirks integrationsbezogene Leistungen des Klägers vergütet wurden, ist gleichermaßen unstrittig, wenngleich nicht entscheidungserheblich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Aus den vom Verwaltungsgericht (UA S. 12 Rn. 38 ff.) im Einzelnen dargelegten Gründen ist das vorliegende Verfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. auch BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 41).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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