Verwaltungsrecht

Konkurrentenstreit, Konstitutives Anforderungsprofil

Aktenzeichen  3 CE 21.1399

Datum:
15.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28476
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
RBestPol

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 1 E 20.3187 2021-04-27 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.135,09 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen ausführliche Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird, hat dem Antragsgegner zu Recht vorläufig untersagt, den Dienstposten „Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter im K7 – Zentrale Dienste – bei der KPI Passau (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Die Beschwerdegründe des Beigeladenen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Stellenausschreibung vom 15. April 2020 ein zulässiges konstitutives Anforderungsprofil (besondere Fachkenntnisse, die durch eine mindestens vierjährige Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle nachgewiesen sei, wobei die Verwendung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen dürfe) aufstelle, das für Bewerber, die dieses nicht erfüllten, einen Filter vor dem eigentlichen Leistungsvergleich darstelle. Der Antragsteller erfülle indes nach Auffassung des Gerichts nach summarischer Prüfung das konstitutive Anforderungsprofil, weil er in Teilbereichen des Kommissariats 7 zehn Jahre lang im Nebenamt „als verlängerter Arm der KPI S.“ Aufgaben im Bereich der Spurensicherung und des Erkennungsdiensts übernommen habe, sodass er in den Leistungsvergleich der übrig bleibenden Bewerber hätte einbezogen werden müssen. Selbst wenn man die zehnjährige Tätigkeit des Antragstellers in der KPS D. nicht als Nachweis für die besonderen Fachkenntnisse anerkennen sollte, könnten die Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils nach Ziff. 4.2.2 RBestPol anderweitig anerkannt werden. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen wird verwiesen.
1. Der Beigeladene wendet zunächst ein, soweit das Verwaltungsgericht die KPS D. als kriminalpolizeiliche Fachstelle im Sinn der RBestPol ansehe, verkenne es, dass letztere nicht mit dem für die Öffentlichkeitsarbeit verwendeten Begriff der Fachdienststelle gleichgesetzt werden könne. Der Begriff der Fachstelle, der zwingend gemeinsam mit dem Klammerzusatz Spurensicherung, Erkennungsdienst zu lesen sei, beziehe sich spezifisch auf die RBestPol, was sich aus der Öffnungsklausel in Ziffer 4.2.2 ergebe. Neben den konkret benannten Organisationseinheiten – hier ein Kommissariat 7 – komme nach der Öffnungsklausel nur das Sachgebiet 525 beim Landeskriminalamt, das Kommissariat 33 des PP Mittelfranken und das Kommissariat 92 des PP München als kriminalpolizeiliche Fachstellen in Betracht, wobei fachspezifisches Wissen und Erfahrungen auch im Rahmen einer Abordnung zu einer der Fachstellen erworben werden könne.
Dieser Einwand greift nicht durch, da er zum einen den Bezugspunkt des konstitutiven Anforderungsprofils – besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann – aus den Augen verliert und im begriffsjuristischen verbleibt. Zum anderen stellt die Öffnungsklausel auf Verwendungen außerhalb der in Anlage 2 genannten Fachstellen ab und kann sich damit nicht nur auf Organisationseinheiten beschränken, bei denen der Bezug zu Erkennungsdienst und Spurensicherung durch Nennung in der RBestPol hervorgehoben ist.
2. Weiter rügt der Beigeladene, wenn das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Ziff. 4.2.2 RBestPol beim Antragsteller als erfüllt ansehe, verkenne es den Aussagegehalt der Einschätzung des Sachgebiets C5 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 31. Juli 2020. Das kann der Beschwerde indes nicht zum Erfolg verhelfen, weil insoweit nicht ausschlaggebend ist, ob das Sachgebiet des Staatsministeriums ausdrücklich auf die Anforderungen an einen Kommissariatsleiter abstellt. Die Auffassung des Beigeladenen, nur das abschließende Fazit sei insoweit missverständlich formuliert, teilt der Senat nicht. Der Sache nach werden in drei Punkten (Koordination Tatortarbeit bei Kapitaldelikten, eigenverantwortliche Leitung des Spurenlabors, Erprobung und Weiterentwicklung von Spurensicherungs- und Auswertungsmethoden) Anforderungen aufgestellt, die nach Auffassung des Bevollmächtigten des Beigeladenen zwar auf Bewerber für die Kommissariatsleiterstelle bezogen sein sollen, bei anderen Bewerbern aus Fachstellen gemäß RBestPol indes nicht geprüft werden. Mit der Einschätzung des Sachgebiets C5 kann der Antragsteller daher, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht auf der Ebene des konstitutiven Anforderungsprofils aus dem Bewerberfeld ausgeschieden werden. Auch der Erwägung des Beigeladenen, bei der vierjährigen Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle wie einem Kommissariat 7 handele es sich um eine zulässige Pauschalierung, die zulässig sei, weil andernfalls eine individuelle Prüfung der erworbenen Vorerfahrungen bei einer Vielzahl von Bewerbern erforderlich wäre, kann nicht beigetreten werden. Die Erwägung, bei einem K 7-Mitarbeiter mit unzureichenden Leistungen in den Bereichen Erkennungsdienst und Spurensicherung werde sich dies in einer entsprechend schlechten Beurteilung niederschlagen und solchen Bewerbern nahegelegt, ein für sie besser geeignetes Aufgabengebiet zu wählen, betrifft erkennbar den Bereich der Bestenauslese und nicht denjenigen der nicht in angemessener Zeit zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten, die ein konstitutives Anforderungsprofil rechtfertigen. Dass die bloße K 7-Zugehörigkeit eines Beamten, ohne Kenntnisse im Erkennungsdienst und in der Spurensicherung nicht genügt – vom Beigeladenen als widerlegbare Vermutung bezeichnet – ändert daran nichts. Vor diesem Hintergrund bedürfen die Erwägungen des Beigeladenen zur Ratio der Fünfjahresfrist, nach der die „Fachspezifität“ wegfalle, keiner Vertiefung, zumal nicht erkennbar wird, inwiefern diese entscheidungserheblich sein sollen. Ebenso wenig können die vom Sachgebiet C5 angesprochenen Themenkomplexe bei K 7-Mitarbeitern anders als bei sonstigen Bewerbern allein deshalb als erfüllt angesehen werden, weil bei der KPI Passau nach dem Vortrag des Beigeladenen außer dem Kommissariatsleiter und dessen Stellvertreter nur drei polizeiliche Sachbearbeiter eingesetzt sind, so dass eine weitere Spezialisierung, die einzelne Bereiche vernachlässigen würde, wegen der Verpflichtung zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung ausgeschlossen sei.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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