Verwaltungsrecht

Konkurrentenstreit; Querversetzung

Aktenzeichen  1 WB 70/19

Datum:
26.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2020:260220B1WB70.19.0
Normen:
§ 17 Abs 1 WBO
§ 21 Abs 1 WBO
Art 33 Abs 2 GG
§ 3 Abs 1 SG
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1
Der Antrag betrifft einen Konkurrentenstreit.
2
Der 1976 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem 31. März 2032 enden. Im Februar 2016 wurde er zum Hauptmann befördert und mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Zum Juli 2014 wurde der Antragsteller zum …kommando … versetzt, wo er derzeit als … Offizier … verwendet wird.
3
Der Beigeladene ist ebenfalls Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes. Er wurde im Juni 2017 zum Hauptmann befördert und mit Wirkung zum 1. April 2017 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Mit Verfügung vom 28. November 2018, ihm am 13. März 2019 in der Fassung der 2. Korrektur ausgehändigt, wurde er zum 8. April 2019 auf einen mit A 12 bewerteten Dienstposten als … Offizier … beim … versetzt.
4
Wegen der Versetzung des damaligen Dienstposteninhabers in den Ruhestand sollte ursprünglich zum 1. Oktober 2019 eine Neubesetzung des mit A 12 dotierten Dienstposten eines … Offiziers … erfolgen. Nach der Organisationsgrundentscheidung … sollte der Dienstposten nach Rücksprache mit dem Bedarfsträger nur mit Versetzungsbewerbern der gleichen Dotierungshöhe besetzt werden. Ausweislich eines Vermerks vom 25. März 2019 war entschieden worden, den Dienstposten zum 1. April 2020 mit dem Beigeladenen zu besetzen, nachdem eine sechsmonatige Vakanz nach Rücksprache mit dem betroffenen Referatsleiter hingenommen werde.
5
Im Januar 2019 beantragte der Antragsteller seine Mitbetrachtung für die Auswahlentscheidung für den mit A 12 dotierten Dienstposten eines … Offiziers … Dieser Antrag ist mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. März 2019 abgelehnt worden. Für den Dienstposten sei die Organisationsgrundentscheidung “Querversetzung” festgelegt worden. Hiernach würden nur Soldaten betrachtet, die einen dotierungsgleichen Dienstposten bereits vor der Versetzung innegehabt und deshalb ihre Eignung dafür nachgewiesen hätten. Der Antragsteller werde künftig nach den Prinzipien Eignung, Leistung und Befähigung in Entscheidungen über sämtliche Dienstposten mitbetrachtet, deren Bedarfsträgerforderungen und Anforderungsprofil er erfülle. Für höherwertige Dienstposten, bei denen eine Verwendung auf höherer Kommando- oder Ämterebene zwingend gefordert werde, würden seine Vorverwendungen auf der Ebene Munitionslager und Truppenübungsplatzkommandantur und auf der Kommandoebene im … aber nicht ausreichen.
6
Gegen diesen, ihm am 11. April 2019 eröffneten Bescheid, beschwerte sich der Antragsteller unter dem 2. Mai 2019. Zunächst wende er sich gegen die Verweigerung der Gleichstellung seiner genannten Vorverwendungen mit Verwendungen auf höherer Kommando- oder Ämterebene. Dies widerspreche 2015 erfolgten Zusicherungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr. Die Neubewertung sei strukturell mangelhaft. Fachlich müsse die Frage durch den Beauftragten … der Bundeswehr bewertet werden. Außerdem greife er die Organisationsgrundentscheidung für die Querversetzung an. Sie führe zu seinem Ausschluss aus dem Auswahlverfahren. Der Beigeladene habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine der geforderten Voraussetzungen erfüllt. Er selbst erfülle alle Kriterien des Anforderungsprofils. Er beantrage daher eine Einbindung der Bedarfsträger und eine Neubewertung der Organisationsgrundentscheidung.
7
Mit Bescheid vom 17. Juni 2019, dem Antragsteller ausgehändigt am 27. Juni 2019, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers zurück. Das Organisationsgrundmodell einer Querversetzung sei rechtskonform gewählt und ordnungsgemäß dokumentiert. Es diene nicht der gezielten Förderung des Beigeladenen oder der Benachteiligung des Antragstellers. Es gehe im Wesentlichen um personalwirtschaftliche Erwägungen. Entscheidend sei insbesondere, ob die Anzahl der Anwärter für eine Beförderung erhöht werden solle oder nicht. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzung für eine Querversetzung nicht. Der Beigeladene sei zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht auf einem mit A 12 bewerteten Dienstposten verwendet worden und daher kein Anwärter für die Einweisung in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe im engeren Sinne. Er habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aber über eine ihm eröffnete Auswahlentscheidung für einen anderen A 12-Dienstposten verfügt und sei damit im weiteren Sinne dem Anwartschaftskreis für A 12 zuzurechnen. Nach § 46 VwVfG sei unbeachtlich, dass die notwendige Beteiligung des zuständigen Personalvertretungsorganes unterblieben sei. Die Wahl des Organisationsgrundmodells sei rechtmäßig und auch bei einer Wiederholung der Auswahl bleibe diese unverändert. Mittlerweile habe der Beigeladene seinen Dienst auf dem umstrittenen Dienstposten angetreten.
8
Hiergegen hat der Antragsteller am 1. Juli 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 23. September 2019 dem Senat vorgelegt.
9
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, sein erster Beschwerdegrund – seine konkreten Fachverwendungen würden entgegen einer Zusicherung nicht als Vorverwendungen auf der Ebene höherer Kommandobehörden/Ämter betrachtet – sei nicht ausreichend beschieden. Unabhängig von der Beschwerde zur Besetzungsentscheidung sei die ungeklärte fachliche Frage durch Einschaltung des Beauftragten … der Bundeswehr als Erlasshalter der Zentralrichtlinie A2-2070/3-0-1 und oberster Bedarfsträger für den Bereich …der Bundeswehr grundsätzlich zu prüfen. Er habe wegen der Auswirkungen auf seine weitere Förderung ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung hätten durch ihren entsprechenden Vortrag den Rechtsweg hierzu eröffnet. Die Organisationsgrundentscheidung sei unzulässig, weil sie ihn als Kandidaten verhindern solle. Sie sei auf Differenzen zwischen ihm und seinem Personalführer zurückzuführen. Der Ausgewählte habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auch nicht über die zur Begründung der Organisationsgrundentscheidung “Querversetzung” angeführten Voraussetzungen verfügt. Nachdem der Bedarfsträger die Forderung nach einer Vorverwendung auf dieser Ebene um die Alternative einer Vorverwendung bei einem Landeskommando ergänzt habe, die er erfülle, sei die Organisationsgrundentscheidung die einzige Möglichkeit gewesen, seine Mitbetrachtung auszuschließen. Zwar könne aus personalwirtschaftlichen Gründen regelmäßig das Organisationsgrundmodell der Querversetzung gewählt werden. Auffällig sei aber, dass dies anders als in anderen Fällen der Nachbesetzung von mit A 12 bewerteten Dienstposten zuletzt nur hier geschehen sei. Die Querversetzung stehe auch nicht im dienstlichen Interesse des Bedarfsträgers. Dass die Entscheidung für die Querversetzung nach Rücksprache mit dem Bedarfsträger erfolgt sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Eine Rücksprache sei nicht belegt. Der zuständige Referatsleiter habe keine Kenntnis hiervon. Der Dokumentation zur Organisationsgrundentscheidung widerspreche eine schriftliche Forderung des obersten Bedarfsträgers. Zum Beweis berufe er sich auf das Zeugnis des Referatsleiters … und des Beauftragten … der Bundeswehr.
10
Der Antragsteller beantragt,
das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung der materiellen Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. März 2019, für den ab dem 1. April 2020 zu besetzenden A 12-Dienstposten … der Bundeswehr nicht den Antragsteller, sondern Hauptmann B. auszuwählen, in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Juni 2019, zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
12
Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid und führt aus, der Antragsteller erfülle unstreitig das Anforderungsprofil des Dienstpostens. Daher gebe es keinen Anlass, seine diesbezügliche Einlassung weiter zu prüfen. Die Organisationsgrundentscheidung für eine Querversetzung sei rechtmäßig. Wenn der streitige Dienstposten seiner Dotierung nach – wie hier – oberhalb der allgemeinen Laufbahnerwartung der jeweiligen Laufbahn liege, sei aus personalwirtschaftlichen Gründen ein restriktiver Ansatz geboten, um die Anzahl der Anwärter nicht weiter zu erhöhen. Sie diene auch nicht dem willkürlichen Ausschluss des Antragstellers. Dessen Personalführer habe ihm die Bearbeitung seines Antrages auf Mitbetrachtung nicht verweigert, ihn vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass per E-Mail eingereichte Anträge nicht bearbeitet würden. Seine Antragstellung sei gar nicht erforderlich gewesen, da eine Mitbetrachtung von Amts wegen erfolge. Dass in anderen Fällen das Organisationsgrundmodell Aufsteiger gewählt werde, sei unerheblich, weil jedes Auswahlverfahren eigenständig sei. Die beantragte Beweiserhebung sei für die Entscheidung nicht erheblich.
13
Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.


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