Verwaltungsrecht

Konkurrentenstreit um Stelle des Vizepräsidenten eines Landgerichts

Aktenzeichen  B 5 E 18.411

Datum:
31.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24028
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
LlbG Art. 16
BeamtStG § 9, § 26
VwGO § 123
VwVfG § 21

 

Leitsatz

1. Als Anordnungsgrund, dem Dienstherrn die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens einstweilen zu untersagen, reicht regelmäßig nicht aus, dass der erfolgreiche Bewerber auf dem Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte, der im Falle einer nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglicherweise notwendigen Korrektur der Auswahl nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Dieser Gefahr kann dadurch begegnet werden, dass im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet wird. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungs- bzw. Versetzungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine mehr als sechs Jahre zurückliegende Beurteilung weist keine ausreichende Aktualität mehr auf, selbst wenn sich das innegehabte Statusamt des Antragstellers in diesem Zeitraum nicht verändert hat. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
4. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Richters im höheren Statusamt grundsätzlich besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 22.010,01 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle des Vizepräsidenten des Landgerichts W* …(Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage (AZ)) mit dem Beigeladenen zu besetzen.
1. Der im Jahr … geborene Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2011 zum Direktor des Amtsgerichts W* … (Besoldungsgruppe R 2 mit AZ) ernannt. Vor seiner Beförderung war er seit 16. September 2009 als weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht A* … tätig. Er erhielt zuletzt in einer aus dem Anlass der Bewerbung um das Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts W* …erstellten Beurteilung am 15. Februar 2018 das Gesamturteil „11 Punkte“. Gegen diese Beurteilung brachte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2018 Einwendungen vor und legte ergänzend eine ärztliche Bescheinigung vor, in der ihm aus gesundheitlichen Gründen ein Wechsel der Dienststelle empfohlen wird. Mit Schreiben vom 28. März 2018 nahm die Präsidentin des Landgerichts H* …die den Antragsteller in seiner dienstlichen Beurteilung vom 15. Februar 2018 beurteilt hatte, Stellung und wies die Einwendungen zurück. Mit Bescheid vom 18. Mai 2018 wurden die Einwendungen des Antragstellers durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts B* … zurückgewiesen. Der Widerspruch des Antragstellers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2018). Die hiergegen erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen B 5 K 18.745 beim Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig.
Der Antragsteller war zuvor zuletzt mit Datum vom 1. August 2012 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2012 ebenfalls in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 mit AZ mit dem Gesamturteil „12 Punkte“ bewertet worden.
Er wurde am 11. April 2018 bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung der Oberpfalz ärztlich untersucht und begutachtet. Dabei wurde festgestellt, dass beim Antragsteller unter der Voraussetzung eines Dienststellenwechsels ab diesem Zeitpunkt von einer Wiederherstellung der vollschichtigen tätigkeitsbezogenen Belastungs- und Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Es habe sich aufgrund der bei der bisherigen Dienststelle verbundenen anhaltenden Konfliktsituation reaktiv eine gesundheitliche Störung aus dem nervenärztlichen Formenkreis entwickelt, die sich unter beruflicher Entlastung und adäquaten Therapiemaßnahmen deutlich stabilisiert zeige. Eine Wiederaufnahme und weitere Tätigkeit am Amtsgericht W* …wird darin unter den gegebenen Umständen als dauerhaft nicht mehr leidensgerecht beurteilt, selbst ein Wiedereingliederungsversuch wäre demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten gesundheitlichen Gefährdung verbunden. Bezogen auf die bisherige Dienststelle gelte diese Einschätzung auch für eine begrenzte Dienstfähigkeit mit mindestens der Hälfte der regulären Arbeitszeit oder für einen Einsatz im Bereich einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit. Aus ärztlicher Sicht sei daher nicht von einer dauernden Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten auszugehen.
Mit Gleichstellungsbescheid vom 24. Juli 2018 wurde der Antragsteller mit Wirkung ab 23. April 2018 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Der im Jahr … geborene Beigeladene wurde mit Wirkung vom 1. August 2011 zum Richter am Amtsgericht N* … als weiterer aufsichtsführender Richter ernannt. Ab dem 16. April 2014 wurde er als Richter an das Oberlandesgericht N* … versetzt, wo er seitdem Beisitzer eines Zivilsenats ist. Er wurde zuletzt am 30. November 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 beurteilt und mit dem Gesamturteil „13 Punkte“ (Besoldungsgruppe R 2) bewertet. Zuvor war der Beigeladene zuletzt mit Datum vom 22. Januar 2013 ebenfalls in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 mit dem Gesamturteil „12 Punkte“ bewertet worden.
Die Stelle des Vizepräsidenten des Landgerichts W* … (Besoldungsgruppe R 2 mit AZ) wurde im Justizministerialblatt 2017 Nr. 10 vom 21. November 2017 ausgeschrieben. Für die ausgeschriebene Stelle galt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte (AnfoRiStABek) vom 30. September 2003, Az: 2200-III-12003/01, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (JMBl S. 74). Hiernach ergaben sich die Anforderungen für das ausgeschriebene Amt aus dem Basisanforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte (Nr. 2 AnfoRiStABek), ergänzt um das Anforderungsprofil für Beförderungsämter (Nr. 3 AnfoRiStABek). In Nr. 3.1 AnfoRiStABek werden allgemeine Anforderungen für alle Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte aufgestellt. Für das Amt eines Vizepräsidenten eines Landgerichts werden überdies in Nr. 3.2.4 AnfoRiStABek besondere Fähigkeiten aufgezählt. Um die Übertragung dieser Stelle haben sich insgesamt vier Kandidaten beworben, darunter u.a. der Antragsteller sowie der Beigeladene.
Der Präsident des Oberlandesgerichts N* … hat im Besetzungsbericht vom 9. März 2018 dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz im Rahmen des Besetzungsverfahrens vorgeschlagen, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Diesem Vorschlag schloss sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz am 19. März 2018 an.
Nachdem der Präsidialrat am 5. April 2018 der Entscheidung zugestimmt hatte, teilte das Staatsministerium der Justiz dem Antragsteller am 9. April 2018 mit, dass seiner Bewerbung um die Stelle des Vizepräsidenten des Landgerichts W* … nicht entsprochen werden könne und dass beabsichtigt sei, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2018 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. April 2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 23. April 2018, ließ der Antragsteller beantragen,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Vizepräsidenten des Landgerichts W* … mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers ggf. nach Durchführung des Widerspruchs- und eines Klageverfahrens rechtskräftig entschieden wurde.
Er trägt vor, dass durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung gegen seinen Anspruch auf Würdigung der Bewerbung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen worden sei. Er verweise auf die in der letzten Regelbeurteilung festgestellte Verwendungseignung und das Gesamturteil von 12 Punkten. Die im Bewerbungsverfahren erstellte Anlassbeurteilung sehe sich Einwendungen des Antragstellers ausgesetzt, über die noch zu entscheiden sei.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 nahm der Antragstellerbevollmächtigte erneut Stellung. Für den Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen müsse der Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung im Jahr 2012 Ausgangspunkt sein. Darin seien beide mit 12 Punkten bewertet worden, der Antragsteller hätte jedoch bereits ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 mit AZ innegehabt. Ferner sei ihm ein Führungspotenzial für Positionen des Direktors eines größeren Amtsgerichts, der Präsidentenstelle eines kleineren Landgerichts oder der Leitungsstelle einer kleineren Staatsanwaltschaft attestiert worden. Daher liege zum Zeitpunkt der periodischen Beurteilungen im Jahr 2012 ein eindeutiger Vorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen vor. Dies habe sich auch nicht durch die in der periodischen Beurteilung 2016 festgestellte Leistungssteigerung des Beigeladenen, die zu einer Bewertung mit 13 Punkten geführt habe, geändert. Der Beigeladene habe in diesem Zeitraum nur anfänglich Leitungstätigkeiten als weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht N* … verrichtet, dann weit überwiegend Richtertätigkeiten als Richter am Oberlandesgericht N* … Es sei zudem fraglich, ob es in Bezug auf das Stellenbesetzungsverfahren einer Anlassbeurteilung des Antragstellers bedurft hätte, da sich in Bezug auf die innegehabte Stelle seit der letzten periodischen Beurteilung bei ihm nichts mehr geändert habe. Jedenfalls habe man die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen aus dem Jahr 2016 als aussagekräftig genug empfunden. Die Entscheidung der Antragsgegnerseite stütze sich maßgeblich auf die Bewertung mit 11 Punkten in der Anlassbeurteilung und ziehe diese Anlassbeurteilung unreflektiert zur Begründung heran. Die Stellenbesetzungsbegründung vom 9. März 2018 sei geprägt durch das Zitieren der Zweifel an der Führungsfähigkeit des Antragstellers. Diese Zweifel seien als entscheidendes Argument für die angebliche Kompensation des grundsätzlich gegebenen Vorsprungs des Antragstellers vor dem Beigeladenen als Inhaber eines Amts mit R 2 mit AZ gewertet worden. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Anlassbeurteilung in dieser Weise für die Stellenbesetzung herangezogen werden dürfe. Sie sei geprägt durch die Bewertung einer in den Personalkonflikt einbezogenen Beurteilerin. Das Führungspotenzial des Antragstellers sei insbesondere für die Stelle eines Vizepräsidenten eines Landgerichts durch die dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2012 belegt.
Für den Antragsgegner erwiderte das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt worden. Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig. Aus dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts N* … ergebe sich, dass neben den aktuellen Beurteilungen auch die früheren Beurteilungen des Antragstellers berücksichtigt worden seien. Eine Heranziehung lediglich der früheren Beurteilungen sei nicht vorgesehen und entspreche nicht dem Prinzip der Bestenauslese. Die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachten Einwände würden nicht durchgreifen, denn sie offenbarten keine Beurteilungs- oder Ermessensfehler. Soweit der Antragsteller aufgrund einer eigenständigen Gewichtung der Auswahlgesichtspunkte zu einer abweichenden Eignungseinschätzung gelange, setze er in unzulässiger Weise seine Auffassung an die Stelle derjenigen des Dienstherrn.
Mit Schriftsätzen vom 16. Juli 2018 und vom 1. August 2018 äußerten sich die Beteiligten ergänzend zum Verfahren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen und die jeweils vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist im Hauptsacheverfahren – verfassungsrechtlich unbeanstandet – grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber – von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen – unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf den fraglichen Dienstposten, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Richter eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Richter verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege eine einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – BayVBl 2003, 240 – juris Rn. 14).
b) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, der es rechtfertigen würde, dem Dienstherrn die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens einstweilen zu untersagen. Die Gefahr, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann, scheint hier nicht zu bestehen. Die frühere Rechtsprechung hat bei der Konkurrenz um Beförderungsdienstposten hierzu regelmäßig genügen lassen, dass der erfolgreiche Bewerber auf dem Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte, der im Falle einer nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglicherweise notwendigen Korrektur der Auswahl nicht mehr rückgängig zu machen wäre (BayVGH, B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852 – BayVBl 2010, 80; B.v. 20.10.2011 – 3 CE 11.2001 – juris Rn. 27; B.v. 29.10.2014 – 3 CE 14.2073 – juris Rn. 20; B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 18). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes soll der Dienstherr aber doch befugt sein, dem ausgewählten Bewerber trotz entsprechender Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung den (höherwertigen) Dienstposten – also das Funktionsamt – zu übertragen. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Funktionsamts müsse demnach nicht unterbleiben, die Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber unterliege nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität und könne jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, sei nicht zu befürchten, da im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden könne (BVerwG, U.v. 10.5.2016 – 2 VR 2/15 – BVerwGE 155, 152; ebenso: BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.1188 – juris Rn. 28 f.; B.v. 9.1.2017 – 6 CE 16.2310 – juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.).
Deshalb besteht kein Grund, dem Antragsgegner die Besetzung des Dienstpostens zu untersagen. In der vorliegenden Konstellation ist bereits fraglich, ob auf einem Dienstposten, der dem Statusamt des Antragstellers entspricht, ein Bewährungsvorsprung erlangt werden kann. Jedenfalls kann der Bewährungsvorsprung aber nach der aktuellen Rechtsprechung auf dem für den Beigeladenen höherwertigen Dienstposten in einem neuen Auswahlverfahren ausgeblendet werden. Dem Antragsteller kann ein Anordnungsgrund daher nur insoweit zur Seite stehen, als sein Antrag verhindern soll, dass der Beigeladene auf dem streitigen Dienstposten in das höherwertige Statusamt befördert wird, bevor über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.
c) Letztlich kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes aber dahinstehen, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch geltend machen kann. Die Entscheidung des Antragsgegners offenbart keine Beurteilungs- oder Ermessensfehler, die zu einer erneuten Entscheidung führen.
Dazu müsste er eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft machen. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i.V.m. § 71 Deutsches Richtergesetz (DRiG), Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) gewähren jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194).
Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Richterstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Richters an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746). Der Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 37.04 – juris Rn. 19; VG Augsburg, B.v. 28.2.2018 – Au 2 E 17.1880 – juris Rn. 43). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des abgelehnten Bewerbers als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167).
Durch die Stellenausschreibung im Justizministerialblatt 2017 vom 21. November 2017 (Seite 220), die unterschiedslos die Bewerbung sowohl von Beförderungsbewerbern als auch von Versetzungsbewerbern vorsah, hat sich der Antragsgegner durch eine Organisationsgrundentscheidung dahingehend gebunden, ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren durchzuführen. Folglich war ein Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller als Versetzungsbewerber und dem Beigeladenen als Beförderungsbewerber anhand des Leistungsgrundsatzes zu ziehen. Vorliegend macht der Antragsteller sowohl einen Fehler in seiner Qualifikationsbeurteilung, der zu einer erneuten dienstlichen Beurteilung führen müsse, als auch einen Fehler im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern geltend.
aa) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungs- bzw. Versetzungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris; VG München, B.v. 26.10.2012 – M 5 E 12.3882 – juris; B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris).
(1) Maßgeblich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58; B.v. 17.2.2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 21). Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Richters im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren Statusamts von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Dies ist auch mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, da durch die Verleihung eines höheren Amtes regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B.v. 20.3.2007 – 2 BvR 2470/06 – juris Rn. 15f.).
Daran gemessen wurde der Antragsteller zwar in einem höheren Statusamt bewertet, jedoch mit einem um zwei Punkte niedrigeren Gesamtprädikat. Durch den deutlichen Punktunterschied ist wohl schon anhand des Gesamturteils ein Vorsprung des Beigeladenen gegeben, zumindest aber hat er den statusamtsbezogenen Vorsprung kompensiert und es wäre danach von einem Gleichstand zwischen Antragsteller und Beigeladenem auszugehen. Dies ist zutreffend auch dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts N* … vom 9. März 2018 zu entnehmen.
(2) Besteht insoweit zumindest Gleichstand zwischen den Bewerbern, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG, B.v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 35). Demgemäß bestimmt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (LlbG), der nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 LlbG auf Richter entsprechende Anwendung findet, dass, sofern sich beim Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber kein Vorsprung ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen sind (Binnendifferenzierung). In den Vergleich sind allerdings nur die wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen, die sich nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 LlbG i.V.m. Art. 58 Abs. 3 LlbG bestimmen. Die obersten Dienstbehörden können nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG abweichend hiervon für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 LlbG vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere und andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen festlegen.
Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte“ vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juli 2011 – AnfoRiStABek – Gebrauch gemacht und unter Nr. 3 ein Anforderungsprofil für Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte festgelegt. Darin werden unter Ziffer 3.1 AnfoRiStABek allgemeine Anforderungen für alle Beförderungsämter aufgestellt. Unter Ziffer 3.2.4 AnfoRiStABek werden sodann die besonderen Anforderungen für das Amt eines Vizepräsidenten eines Landgerichts näher dargelegt. Die dort aufgelisteten Kriterien lauten im Einzelnen, ohne eine Wertung untereinander festzulegen:
1. Fähigkeit, Mitarbeiter sachgerecht einzusetzen und zu beurteilen, kooperativ anzuleiten und zu fördern
2. Fähigkeit zur Integration
3. Fähigkeit zum kompetenten Umgang mit den Medien
4. Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation in der Öffentlichkeit, zur Darstellung justizieller Belange in Reden und Ansprachen
5. Fähigkeit, technische und organisatorische Maßnahmen anzustoßen und umzusetzen
6. Fähigkeit zur sachgerechten Delegation
Die aufgeführten Kriterien sind sachgerecht (BayVGH, B.v. 21.4.2009 – 3 CE 08.3410) und bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass sich aus der Stellenbeschreibung ergeben müsse, „welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden“ (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 49). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich der Antragsgegner mit der Bekanntmachung vorab für alle Fälle der Besetzung von Beförderungsämtern für Richter und Staatsanwälte generalisierend auf ein Anforderungsprofil festgelegt hat und bei der nachfolgenden Auswahlentscheidung an die Einhaltung dieses Anforderungsprofils gebunden ist (BayVGH, B.v. 22.3.2018 – 3 CE 18.398 – juris Rn. 6 – 13).
Bei den Anforderungsprofilen für Richter und Staatsanwälte handelt es sich um ein allgemein „beschreibendes“ Anforderungsprofil, das mögliche Bewerber über den Dienstposten und die sich aus diesem ergebenden Aufgaben informiert. Das beschreibende Anforderungsprofil erlangt insbesondere dann Bedeutung, wenn sich die Beurteilungen von Konkurrenten nicht (wesentlich) unterscheiden. In diesem Fall kann durch einen Vergleich der Bewerber anhand der auf den zu besetzenden Dienstposten bezogenen Anforderungen auf die in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen erzielten Bewertungen abgestellt werden (sog. „Binnendifferenzierung“, vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2009 – 3 CE 08.3410 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 22.3.2018 – 3 CE 18.398 – juris Rn. 14).
Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Merkmale er als maßgeblich erachtet, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Das Abstellen auf die Fähigkeitsmerkmale der Führungs-, Repräsentations- und Organisationsfähigkeiten sowie auf die Sozialkompetenz entspricht den Vorgaben der AnfoRiStABek und erfolgte zur Feststellung über Leistung und Eignung als Vizepräsident eines Landgerichts ermessensfehlerfrei.
Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus dem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller.
Dem Antragsteller wird darin Führungspotential attestiert sowie ein beachtlicher Sinn für Ordnung, Zeit und Arbeitseinteilung anerkannt. Demgegenüber wird ihm ab dem Jahr 2014 ein eingetretener Führungsmangel wie auch ein Rückzug als Führungskraft vorgehalten. Zudem zeige er ein einschüchterndes Verhalten seinen Beschäftigten gegenüber.
Der Beurteilung des Beigeladenen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass ihm zwar – wie vom Antragsteller bemängelt – keine eigentlichen Führungsaufgaben übertragen sind, sein großes Verantwortungsbewusstsein, die Fähigkeit offen und gesprächsbereit auf andere zuzugehen und sie einzuordnen, seine Zuverlässigkeit, sein kooperatives Verhalten und seine Konsensbereitschaft aber ebenso wie die ihm zugewachsene Berufs- und Lebenserfahrung ein Führungspotential nachweisen. Ihm wird im Rahmen der Sozialkompetenz ein umgänglicher, kontaktfreudiger, loyaler sowie stets kollegialer Umgang zugesprochen.
Darüber hinaus kann zum Nachweis der Führungskompetenz auch auf frühere Beurteilungen zurückgegriffen werden, wenn und soweit das Beförderungsamt deutlich andere Anforderungen an den Amtsinhaber als das vom Richter innegehabte Amt stellt. Somit konnten auch die Feststellungen aus der Zwischenbeurteilung des Beigeladenen für den Beurteilungszeitraum vom 1.1.2013 bis 15.4.2014 Eingang finden, die ihm herausragende Führungsqualitäten und soziale Kompetenzen bescheinigen. Zudem wurde darin eine Verwendungseignung des Beigeladenen für Führungs- und Verwaltungsaufgaben ausgesprochen.
Dieser Leistungsunterschied wurde im Besetzungsvorschlag vom 9. März 2018 auch rechtsfehlerfrei herausgearbeitet. Der Präsident des Oberlandesgerichts N* … stellt darin besonders auf das Führungspotential und die hohe Sozialkompetenz des Beigeladenen ab und bezieht dabei zulässigerweise auch die Feststellungen aus der Zwischenbeurteilung mit ein, während dem Antragsteller eine weitaus geringere Kompetenz in den Bereichen Führungskraft, Teamfähigkeit und Vorbildfunktion zugeschrieben wird. Diese Entscheidung ist mit den dienstlichen Beurteilungen vereinbar und entspricht Ziffer 3.2.4 AnfoRiStABek.
bb) Ob der Antragsteller – wie er geltend macht – vor der Erstellung der Anlassbeurteilung den Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahr 2012 für sich entschieden hätte, kann dahinstehen, da der Leistungsvergleich stets den in den letzten dienstlichen Beurteilungen bewerteten aktuellen Leistungsstand der Bewerber in den Blick zu nehmen hat. Die frühere Beurteilung kann lediglich zur Abrundung des Leistungsbilds und seiner Kontinuität zusätzlich zur aktuellen Beurteilung herangezogen werden. Der Dienstherr ist vielmehr verpflichtet, vorrangig vor einem Rückgriff auf ältere Beurteilungen die aktuellen dienstlichen Beurteilungen umfassend zu würdigen. Zunächst ist das abschließende Gesamturteil maßgeblich. Sodann ist in einem zweiten Schritt der weitere Inhalt der maßgeblichen aktuellen Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihm Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber gewinnen lassen (BVerwG, B.v. 19.12.2014 – 2 VR 1/14 – juris Rn. 35f.; BayVGH, U.v. 15.4.2016 – 3 BV 14.2101 – juris Rn. 24f.).
Eine mehr als sechs Jahre zurückliegende Beurteilung weist keine ausreichende Aktualität mehr auf, selbst wenn sich das innegehabte Statusamt des Antragstellers in diesem Zeitraum nicht verändert hat. Der Antragsgegner wendet zutreffend ein, dass es dem Leistungsgrundsatz widerspräche, wenn nur auf frühere Beurteilungen abgestellt würde und neuere Entwicklungen außer Acht gelassen würden, da sich die Befähigung einer Person typischerweise mit zunehmendem Zeitablauf verändert, sowohl in positiver als auch in – seltener – negativer Hinsicht.
Zudem entsprach die Erstellung einer Anlassbeurteilung auch den Vorgaben der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 26. März 2015 (Bekanntmachung). Diese beruht auf Art. 63 LlbG, der bis zum 31. März 2018 und somit zum Zeitpunkt der Eröffnung der Anlassbeurteilung des Antragstellers in Kraft war (bzw. ab 1. April 2018 auf Art. 5 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes). Demzufolge werden die zuständigen Staatsministerien ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für die Beurteilung der Richter und Richterinnen ihres Geschäftsbereichs sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften des Teils 4 des LlbG abweichen können. Nr. 5.1 der Bekanntmachung sieht vor, dass Richter auf Lebenszeit alle vier Jahre periodisch beurteilt werden. Nach Nr. 5.11 der Bekanntmachung besteht die Möglichkeit, einzelne Richter von der periodischen Beurteilung auszunehmen. Jedoch soll selbst bei ausgenommenen Richtern im Falle einer Bewerbung nach Nr. 7.1 der Bekanntmachung eine Anlassbeurteilung erstellt werden, wenn die letzte periodische Beurteilung oder Anlassbeurteilung mehr als vier Jahre zurückliegt oder sich seitdem erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht ist. Folglich war es infolge der Bewerbung unabhängig davon, ob der Antragsteller von der periodischen Beurteilung ausgenommen sein sollte, geboten, eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der vorherigen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 22. Januar 2013 erst kurz zuvor die Beförderung auf das derzeitige Statusamt vorausgegangen war, sodass die Beurteilung in Bezug auf das neue Amt daher noch nicht allzu aussagekräftig war. Zudem haben sich, wie sich der Anlassbeurteilung sowie dem Geschäftsprüfungsbericht des Amtsgerichts W* …über den Zeitraum vom 15. September 2016 bis 15. November 2016 entnehmen lässt, erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben, die ebenfalls eine Anlassbeurteilung begründen. Für eine ebenfalls gebotene Anlassbeurteilung des Beigeladenen ist aufgrund der ausreichenden Aktualität der letzten periodischen Beurteilung und mangels einer Veränderung des Leistungs- und Befähigungsbilds nichts ersichtlich.
cc) Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist es nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass die dienstliche Beurteilung, die dem Kläger am 15. Februar 2018 eröffnet wurde, rechtswidrig ist. Damit konnte die Beurteilung zu Recht für den Leistungsvergleich herangezogen werden.
Dienstliche Beurteilungen sind – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der dem Beurteilungsverfahren immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 9). Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Richters für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzelausdrücke beschränken (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 20).
Rechtsgrundlagen für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sind Art. 54 ff. LlbG, Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) sowie die Bekanntmachung über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 26. März 2015.
(1) Zunächst ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG, § 6 BayRiG i.V.m. Nr. 2.1, Nr. 11.1 der Bekanntmachung war die Präsidentin des Landgerichts H** als unmittelbare Dienstvorgesetzte für die Beurteilung des Antragstellers als Direktor des Amtsgerichts W* …, das zum Gerichtsbezirk H** gehört, zuständig. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG i.V.m. Nr. 11.3.1 S.1 der Bekanntmachung durch Zustellung eröffnet, nachdem der Antragsteller zwei zuvor anberaumte Eröffnungstermine nicht wahrgenommen hat.
(2) Ferner erfolgte die Einholung von Beurteilungsbeträgen für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. April 2014, in dem die Beurteilerin noch nicht Präsidentin des Landgerichts H** war, ebenfalls rechtsfehlerfrei. Kann die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf die eigene Anschauung des Beurteilers gestützt werden, so hat er Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Als sachkundig kommen vorrangig die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie die Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Richters aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 47; U.v. 16.10.2008 – 2 A 9.07 – juris Rn. 35). Erkenntnisse aus den Gesprächen mit dem Vorbeurteiler sowie dem vormaligen Vizepräsidenten des Landgerichts H** als sachkundige Personen wurden hierfür rechtmäßig als Grundlage verwendet.
(3) Die Beurteilung enthält auch die nötigen verbalen Hinweise sowie eine hinreichende Plausibilisierung, auf welcher Tatsachengrundlage die Werturteile gefällt wurden. Die zugrunde gelegten Tatsachen unterliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sind der Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung zugänglich.
(a) Insbesondere bestreitet der Antragsteller den in der dienstlichen Beurteilung geschilderten Konflikt mit einer Justizangestellten und seine Beteiligung daran im Rahmen der Glaubhaftmachung nicht bzw. nicht in ausreichender Form. Der Antragsteller lenkt hingegen sogar ein, indem er angibt, infolge dieses Streits eine Erkrankung auf dem nervenärztlichen Formenkreis erlitten zu haben. Die auf Grundlage dieses Konflikts eingetretene, angespannte Beziehung zwischen dem Antragsteller und (zumindest) einem Teil seiner Mitarbeiter wurde als Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung verwendet. Insbesondere steht es im Ermessen des Dienstherrn, einzelne Vorkommnisse aufzugreifen und aus ihm wertende Schlussfolgerungen zu ziehen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Beurteilung von dem entstandenen Personalkonflikt geprägt ist.
Zudem ist die Tatsachengrundlage auch dem Geschäftsprüfungsbericht aus dem Jahr 2016 zu entnehmen. Zwar verkennt das Gericht insoweit nicht, dass die Präsidentin des Landgerichts H** als Beurteilerin auch für die Erstellung des Geschäftsprüfungsberichts zuständig war. Dennoch lassen sich die Auswirkungen des Personalkonflikts recht deutlich an den unter den Mitarbeitern durchgeführten Umfrageergebnissen, die im Geschäftsprüfungsbericht aufgelistet sind, ablesen, die sich überwiegend verschlechtert haben. Besonders die Themengebiete „Förderung der Teamarbeit“ sowie „Spannungen“ weisen dabei ein deutlich negatives Ergebnis auf. In den Themenbereichen „Vorgesetztenverhalten“ sowie „Betriebsklima“ werden im Vergleich der Werte aller Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks ausschließlich unterdurchschnittliche Werte erzielt.
(b) Ferner ist das vom Antragsteller geforderte Ausblenden der Dienstzeiten, in denen er dienstunfähig war, weder sachgerecht, noch möglich. Abgesehen von den Krankheitszeiten, die seitens der Beurteilerin entsprechend Nr. 5.4 Satz 1 der Bekanntmachung nicht mit in die dienstliche Beurteilung mitaufgenommen und bewertet wurden, war für die Beurteilerin im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Kläger gegebenenfalls auch während seiner Tätigkeitszeiten dienstunfähig erkrankt war. Im Übrigen ist schlicht nachträglich auch nicht mehr feststellbar, welche Zeiträume dies umfasst haben könnte.
(c) Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass Anlassbeurteilungen im Grundsatz die für eine Bewerberauswahl maßgebenden Regelbeurteilungen lediglich fortentwickeln. Ausgangspunkt sind somit die Feststellungen und Bewertungen der vorherigen Regelbeurteilung. Schwerpunkt der Anlassbeurteilung ist das Aufzeigen der Veränderungen der einzelnen Feststellungen und Bewertungen. Da die letzte Regelbeurteilung aber schon fast sechs Jahre zurück liegt, sind an die Begründung der Veränderungen und deren Bewertung keine höheren Anforderungen zu stellen als bei einer periodischen Beurteilung, die sogar einen kürzeren Zeitraum umfassen würde (VG Karlsruhe, B.v. 17.1.2013 – 1 K 2614/12 – juris Rn. 23; im Umkehrschluss zu BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 30).
(d) Die auf Grundlage dieser Ereignisse gezogene Schlussfolgerung erfolgt ermessensfehlerfrei. Es ist für das entscheidende Gericht nicht ersichtlich, dass in der Wertung eine einseitige Schuldzuweisung zu Lasten des Antragstellers vorgenommen wurde. Hingegen wurde der Umgang mit der Konfliktsituation nachvollziehbar bewertet. Zudem wird deutlich hervorgehoben, dass sich eine Verschlechterung des Führungsverhaltens, der Teamfähigkeit sowie der Sozialkompetenz eben erst infolge der Auseinandersetzung ergeben hat. Die Beurteilerin setzt sich ausführlich mit den einzelnen Bewertungskriterien, die zur Verschlechterung führen, auseinander.
(4) Weiter konnte der Antragsteller auch keine Voreingenommenheit der Beurteilerin glaubhaft machen.
(a) Der Richter hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihn gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilt (BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – juris Rn. 12). Ist eine dienstliche Beurteilung durch Voreingenommenheit des Beurteilers beeinflusst oder aus einem anderen Grund rechtswidrig, ist der Anspruch des Richters, sachgerecht und objektiv beurteilt zu werden, nicht erfüllt und der Dienstherr zur erneuten Beurteilung verpflichtet. Zur Feststellung der Befangenheit genügt nicht etwa nur die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), da es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – juris Rn. 13). Die für den Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit liegt tatsächlich vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen.
Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben (BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – juris Rn. 14).
Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Richters durch die beurteilende Vorgesetze noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit der Vorgesetzten anzunehmen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, B.v. 7.11.2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 13).
Für das Vorliegen eines Verhaltens, das auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers schließen lässt, ist der Antragsteller beweispflichtig. Nur festgestellte Sachverhalte sind insoweit beachtlich. Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, geht zu ihren Lasten (BVerwG, B.v. 1.11.1993 – 7 B 190/93 – juris Rn. 3). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes obliegt es dem Antragsteller dementsprechend, die Tatsachen, die eine Voreingenommenheit begründen, glaubhaft zu machen.
(b) Aus dem Verhalten der Beurteilerin in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum erschließt sich dem Gericht keine Voreingenommenheit. Allein die Einbeziehung der Beurteilerin in den Personalkonflikt am Amtsgerichts W* … reicht für sich nicht aus, um Zweifel an der notwendigen Objektivität der Beurteilerin zu begründen.
Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte aus dem persönlichen Verhalten der Beurteilerin gegenüber dem Antragsteller ersichtlich, die diesen Schluss zulassen würden. Im Gegenteil deutet das Vorbringen des Antragstellers lediglich auf ein von seiner Seite ausgehendes ungebührendes Verhalten gegenüber der Beurteilerin hin. Ein unangemessenes Verhalten der Präsidentin des Landgerichts H** ihm gegenüber konnte er nicht glaubhaft machen. Zudem konkretisierte der Antragsteller nach dem Bestreiten der Beurteilerin nicht weiter, in welcher Form diese aktiv gegen die von ihm gewünschte Geschäftsverteilung tätig geworden sein sollte.
(c) Auch aus der dienstlichen Beurteilung selbst ergibt sich keine Voreingenommenheit der Beurteilerin. Die darin gefällten Werturteile beruhen auf einer vom Antragsteller nicht bestrittenen Tatsachengrundlage. Sie weisen dem Antragsteller auch nicht einseitig die Schuld am gerichtsinternen Konflikt zu, sondern bewerten – wie der Antragsgegner zutreffend einwendet – den Umgang des Antragstellers als Direktors des Amtsgerichts mit dieser Situation.
Im Übrigen wird dem Antragsteller hinsichtlich seiner davon getrennt zu betrachtenden richterlichen Tätigkeit eine routinierte, entschlossene und erfolgreiche Bewältigung seiner Aufgaben bescheinigt. Die Beurteilerin führt an, dass dem Antragsteller ein beachtlicher Sinn für Ordnung, Zeit und Arbeitseinteilung zur Seite stehe, er stets gut vorbereitet in die Sitzung gehe und die mündliche Verhandlung selbstsicher und bestimmt, wenn auch mit Umsicht leite. Auch im Bereich der Fähigkeit zur Verhandlung und zum Ausgleich werden dem Antragsteller sehr gute Ergebnisse zugesprochen.
Die Trennung zwischen der Kritik am Führungsverhalten als Direktor des Amtsgerichts sowie dem Lob seiner richterlichen Tätigkeit widersprechen aus der Sicht eines objektiven Dritten einer fehlenden Sachlichkeit.
dd) Schließlich führt auch das Gutachten der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung der Oberpfalz für das Bewerbungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis. Aus der daraus folgenden Dienstunfähigkeit des Antragstellers auf dem derzeitigen Dienstposten kann kein Vorteil für das Bewerbungsverfahren gegenüber einem weiteren Mitbewerber gezogen werden. Im Gegenteil wird damit die dauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. Art. 2 BayRiStAG nachgewiesen, die einer Ernennung auf der streitgegenständlichen Stelle entgegensteht. Der Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Richters, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist nach ständiger Rechtsprechung das funktionelle Amt im abstrakten Sinne (BVerwG, U.v. 27.2.1992 – 2 C 45/89 – juris Rn. 31), im Falle des Antragstellers also das Amt des Direktors eines Amtsgerichts der Besoldungsgruppe R2 mit AZ am Amtsgericht W* …
2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris). Danach beträgt der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage 22.010,01 Euro (monatlich insgesamt: 7.336,67 Euro).


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