Verwaltungsrecht

Konkurrentenstreitverfahren Deutsche Telekom AG

Aktenzeichen  6 CE 19.76

Datum:
23.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8690
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Beurteilung durch einen nach seinem Statusamt ranggleichen Beamten begegnet ausnahmsweise dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Eintritt einer Konkurrenzsituation tatsächlich ausgeschlossen ist, beispielsweise weil beide Beamten auf Beförderungslisten für jeweils völlig unterschiedliche Bereiche geführt werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit Blick auf die im Beurteilungssystem der Telekom zu erstellenden individuellen Texte zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden bezüglich der Einzelkriterien sowie im Hinblick auf die große Zahl der zu erstellenden Beurteilungen dürfen die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils nicht überspannt werden. (Rn. 24 – 26 und 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Selbst wenn das subjektive Recht eines Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine insoweit fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt worden sein sollte, könnte dieser eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung jedenfalls nur dann beanspruchen, wenn die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind und die Auswahl als möglich erscheint. Das ist nicht der Fall, wenn bei einer erneuten Auswahlentscheidung zahlreiche andere Mitbewerber vorrangig zum Zuge kämen. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 E 17.5855 2018-12-18 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2018 – M 21 E 17.5855 – wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.997,11 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin steht als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie ist bei der D. T. AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt, seit 1. Juli 2014 zum Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration abgeordnet und wird dort amtsangemessen als Mitarbeiterin in der Geschäftsstelle einer Projektgruppe eingesetzt. In der dienstlichen Beurteilung vom 14. Juni 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 hatte die Antragstellerin das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ erhalten. Über den Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Beurteilung ist bislang noch nicht entschieden worden.
Die am 20. Februar 2017 schlussgezeichnete Vorbeurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum 1. November 2013 bis zum 31. Mai 2015 (dritte Version) schließt mit dem Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ ab. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (VG München, U.v. 29.6.2018 – M 21 K 17.3075 -; BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 6 ZB 19.151).
Bei der Beförderungsrunde 2017/2018 konkurrieren die Antragstellerin und 361 weitere Beamte auf der Beförderungsliste „TPS_Abo_ extern_nT“ um 24 Planstellen zur Beförderung auf ein nach A9_vz bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die Telekom der Antragstellerin mit, dass sie mit dem Ergebnis „sehr gut ++“ auf Platz 53 geführt werde. Da die zur Verfügung stehenden Planstellen nicht ausreichten, um alle Bewerber zu befördern, die – wie die Antragstellerin – in der aktuellen Beurteilung mit „sehr gut ++“ bewertet worden seien und eine weitere Feinausschärfung nicht möglich sei, sei bei dieser Gruppe die vorherige Beurteilung mit heranzuziehen. Dies habe dazu geführt, dass nur die in der Vorbeurteilung mit mindestens „hervorragend Basis“ beurteilten Bewerber bei dieser Beförderungsrunde zum Zuge kommen könnten.
Am 15. Dezember 2017 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2017/2018 nach Besoldungsgruppe A9_vz Konkurrentinnen und Konkurrenten der Antragstellerin auf der Beförderungsliste „TPS_Abo_ extern_nT“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Weder die Auswahlentscheidung noch die dieser zugrunde gelegten beiden letzten Beurteilungen der Antragstellerin vom 20. Februar 2017 mit dem Gesamturteil „sehr gut Basis“ (Vorbeurteilung) sowie vom 14. Juni 2017 mit dem Gesamtergebnis von „sehr gut ++“ (aktuelle Beurteilung) seien rechtlich zu beanstanden. Auch die Einwendungen gegen die dienstlichen Beurteilungen aller 18 zur Beförderung ausgewählten Beigeladenen erwiesen sich als unbegründet.
Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 8), dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter nach der Besoldungsgruppe A9_vz ihren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben.
Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. Dem bei Auswahlentscheidungen im Hinblick auf Beförderungen danach zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der letzten Beurteilung, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 6 CE 15.2583 – juris Rn. 7).
Befinden sich Bewerber im Beurteilungszeitpunkt im gleichen statusrechtlichen Amt und enthalten deren Beurteilungen das gleiche Gesamturteil, sind diese also im Wesentlichen als gleich geeignet einzustufen, ist für die Auswahlentscheidung auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Solche leistungsbezogene Auswahlkriterien können sich auch aus älteren dienstlichen Beurteilungen ergeben, deren zusätzliche Berücksichtigung bei einem Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 15). Dem entspricht die Regelung in Ziffer 4a der Beförderungsrichtlinien der Telekom vom 1.9.2014, wonach die vorherige dienstliche Beurteilung der im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten dann zu betrachten ist, wenn weder ein Vergleich der vergebenen Ausprägungen innerhalb desselben Gesamturteils noch die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale einen eindeutigen Qualitätsvorsprung einzelner Bewerber ergeben.
Mit diesen Grundsätzen steht die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin im Einklang.
1. Die zugrunde liegende aktuelle Beurteilung der Antragstellerin vom 14. Juni 2017 weist keine rechtlichen Mängel auf.
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Aus diesem Grund unterliegen die dienstlichen Beurteilungen ebenso wie die darauf fußenden Auswahlentscheidungen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich hier jeweils darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – juris; BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5). Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.
Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 14. Juni 2017 nicht durch.
a) Ohne Erfolg rügt sie, dem Zweitbeurteiler, Herrn K., fehle die Befugnis zur Beurteilung, weil er als „insichbeurlaubter“ Beamter im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung dasselbe Statusamt wie sie (A 8) bekleidet und es deshalb am erforderlichen Amtsabstand zwischen Beurteilter und Beurteiler gefehlt habe.
Zwar kann die Beurteilung durch einen nach seinem Statusamt ranggleichen Beamten durchaus rechtlichen Bedenken begegnen. Der Dienstherr muss den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv in einem fairen Verfahren beurteilen. Dies ergibt sich neben der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowohl aus dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die hiernach gebotene Unparteilichkeit wird verletzt, wenn ein möglicher Konkurrent am Beurteilungsverfahren als Beurteiler beteiligt ist. Dies ist zwar in der Regel der Fall, wenn die Beurteilung von einem Beamten erstellt wird, der derselben Laufbahngruppe und – in Bezug auf den beurteilten Beamten – der gleichen Besoldungsgruppe angehört. Es soll schon der „böse Schein“ vermieden werden, die Beurteilung erfolge wegen einer abstrakt möglichen Konkurrenzsituation nicht unvoreingenommen (vgl. OVG NW, B.v. 21.3.2017 – 1 B 1361/16 – juris Rn. 13). Ist jedoch trotz (formaler) Ranggleichheit von Beurteiltem und Beurteiler der Eintritt einer Konkurrenzsituation ausnahmsweise tatsächlich ausgeschlossen, entfallen mit dem „bösen Schein“ auch die angeführten rechtlichen Bedenken (vgl. OVG NW, B.v. 14.7.2017 – 1 B 98/17 – juris Rn. 10). Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar ausgeführt, zwischen der Antragstellerin und dem Zweitbeurteiler habe es im Zeitpunkt der Beurteilungserstellung keine Konkurrenzsituation gegeben, weil beide auf Beförderungslisten für jeweils völlig unterschiedliche Bereiche geführt würden. Dem ist die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat auch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass Herr K. etwa für die Beurteilung der – statusgleichen – Antragstellerin unqualifiziert gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hat vielmehr unwidersprochen darauf hingewiesen, dass eine adäquate Qualifikation aller mit der Erstellung dienstlicher Beurteilungen betrauten Mitarbeiter mit einem Bündel fortlaufender Maßnahmen sichergestellt werde. Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen eines Amtsabstands dann ohne Bedeutung bleibt, wenn es sich bei dem Beurteiler um einen beurlaubten Beamten handelt, der im Rahmen dieser Beurlaubung als Beschäftigter der Telekom eine höherwertige Aufgabe (hier: die mit T7 bewertete Funktion eines Beurteilers) wahrnimmt, welche in vergleichbarer Weise auch von Tarifbeschäftigten der Telekom ausgeübt wird.
b) Die weitere Rüge, das Gesamturteil sei insbesondere im Hinblick auf den Übergang vom 5-stufigen Einzelnotensystem zum 6-stufigen Gesamtnotensystem unzureichend begründet, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
aa) Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen nach Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien (vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV) die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und – anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme – das abschließende Gesamturteil abzugeben. Nach diesem Beurteilungssystem, das rechtlich nicht zu beanstanden ist (etwa BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 13 f. m.w.N.), steht für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, B.v. 8.12.2015 – 6 CE 15.2331 – juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 14 ff.). Wegen dieser unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf das Gesamturteil allerdings einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 17.1.2019 – 6 CE 18.2236 – juris Rn. 22).
bb) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, genügt die Beurteilung der Antragstellerin diesen Anforderungen.
Das Gesamturteil „sehr gut“ mit der besten Ausprägung „++“ ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 8) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale (jeweils „sehr gut“) entwickelt sowie ausdrücklich mit dem Vergleich zur Bewertung anderer Mitglieder der Gesamtgruppe begründet worden. Dass die Beurteiler in der Sache etwa von einem unzutreffenden (Leistungs-)Bild der Antragstellerin ausgegangen wären oder die inhaltliche Zusammenfassung der Bewertung in den Einzelmerkmalen unzutreffend erfolgt wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung bedurfte es keiner weitergehenden Begründung, weil das Statusamt und die Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeit nicht auseinanderfallen und keine Besonderheiten ersichtlich sind, die ausnahmsweise zu berücksichtigen gewesen wären.
(1) Soweit die Antragstellerin einwendet, sie habe als amtsangemessen eingesetzte Beamtin im Beurteilungssystem der Telekom trotz Erbringung von Spitzenleistungen (6 x „sehr gut“ in den Einzelbewertungen) überhaupt keine Chance, die Spitzennote „hervorragend“ in einem der drei Ausprägungsgrade zu erhalten, zeigt sie weder einen systemischen Mangel des Beurteilungssystems noch einen sonstigen ihrer Beurteilung anhaftenden Rechtsfehler auf.
Wie die Antragstellerin (unter Anführung von Beispielen) selbst ausführt, wird die – vorliegend ohne weiteres zur Beförderung führende – Note „hervorragend“ zwar in der Regel, aber nicht ausschließlich an höherwertig zum Einsatz kommende Beamte mit Spitzenbewertungen vergeben. Die Aufspreizung der Noten für das Gesamturteil gerade im oberen Bereich („hervorragend“ und „sehr gut“ mit jeweils drei Ausprägungsgraden) soll einerseits den nötigen Raum für eine sachgerechte Beurteilung solcher Beamten schaffen, die bei sehr guten oder sogar Spitzenleistungen zugleich – teilweise deutlich – höherwertig eingesetzt sind; denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „sehr gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt (BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 15 m.w.N.). Daneben soll sie aber auch solchen (amtsangemessen beschäftigten) Beamten zugutekommen, die ausweislich der beschreibenden Texte ihrer unmittelbaren Führungskräfte ein so hervorragendes Leistungsbild abgeben, dass ihre (innerhalb des Systems der Einzelnoten keine weitere Steigerung zulassenden) Bewertungen der Einzelmerkmale mit der Note „sehr gut“ dieses besonders hervorstehende Leistungsbild nur unvollkommen wiedergeben (vgl. OVG NW, B.v. 14.7.2017 – 1 B 98/17 – juris Rn. 19). Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden. Sie führt nicht dazu, dass amtsangemessen beschäftigte Beamte von vornherein bei der Vergabe der Spitzennote „hervorragend“ in unzulässiger Weise ausgegrenzt werden könnten.
Dem entspricht die Beurteilung der Antragstellerin. Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt sich der Begründung des Gesamturteils nicht entnehmen, dass die beste Notenstufe allein den höherwertig eingesetzten Beamten vorbehalten sei; vielmehr wird dort lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Beurteilungsrunde für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 nur diejenigen Beamten auf der Beförderungsliste die Bestnote „hervorragend“ erhalten haben, denen die Führungskraft im Beurteilungsbeitrag – bezogen auf den jeweiligen Arbeitsposten – eine vergleichbare Leistung (also sehr gute Einzelleistungen) attestiert haben, die diese Leistung aber auf einem im Vergleich zur Antragstellerin höherwertigen Arbeitsposten erbracht haben. Das wird durch die Akten bestätigt. Die von der Beschwerde genannten Beigeladenen zu 16, 17 und 18 haben in der Vorbeurteilung die Gesamtnote „hervorragend“ mit der Ausprägung „Basis“ erreicht; in der aktuellen Beurteilungsrunde haben sie dagegen „lediglich“ – wie die Antragstellerin – die Note „sehr gut ++“ erhalten. Nur bei der amtsangemessen beschäftigten Beigeladenen zu 11 wurde auch aktuell die Bestnote „hervorragend“ mit der Ausprägung „Basis“ vergeben, wobei hierfür allerdings ausweislich der Begründung des Gesamturteils der Umstand ausschlaggebend war, dass diese seit März 2016 eine (Führungs-)Aufgabe als Teamleiterin übernommen und diese gut erledigt hat. Mit Blick auf die Antragstellerin ergibt sich aus dem Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Führungskraft nicht, dass sie – im Quervergleich – nicht nur sehr gute, sondern so herausragende Leistungen erbracht hat, dass trotz des „lediglich“ amtsangemessenen Einsatzes ausnahmsweise nur die Vergabe der Spitzennote als beurteilungsfehlerfrei erscheinen würde. Die textlichen Ausführungen zur Begründung der Beurteilung der Einzelkriterien bescheinigen der Antragstellerin zwar ein sehr gutes Leistungsbild; die für die Beigeladenen erstellten Beurteilungsbeiträge enthalten jedoch teilweise deutlich bessere Umschreibungen der Einzelleistungen durch die jeweilige Führungskraft, wobei diese sich zumindest bei den Beigeladenen zu 1 bis 15 – anders als bei der Antragstellerin – auf Leistungen in einem um mindestens eine Besoldungsgruppe höherwertigen Arbeitsposten beziehen.
(2) Einer weitergehenden Begründung des Gesamturteils bedurfte es nicht, auch wenn sie der Antragstellerin als bloß „floskelhaft“ erscheint.
Zwar ist das Gesamturteil, wie oben ausgeführt, angesichts der unterschiedlichen Bewertungsskalen grundsätzlich – zumindest kurz – zu begründen. Mit Blick auf die im Beurteilungssystem der Telekom zu erstellenden individuellen Texte zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden bezüglich der Einzelkriterien sowie im Hinblick auf die große Zahl der zu erstellenden Beurteilungen dürfen die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils jedoch nicht überspannt werden. Welchen Umfang und welche Tiefe die Begründung des Gesamturteils haben muss, hängt hier wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Bedeutsam ist insoweit namentlich, ob und inwieweit von den Beurteilungsbeiträgen der unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen wird bzw. ob und in welchem Umfang der zu Beurteilende etwa höherwertig eingesetzt war, wobei im Quervergleich ebenfalls zu berücksichtigen ist, wie sich dieser höherwertige Einsatz zum Grad der höherwertigen Tätigkeit anderer im selben Statusamt zu Beurteilender verhält (vgl. OVG NW, B.v. 17.7.2017 – 1 B 126/17 – juris Rn. 14).
Danach bedurfte es keiner weitergehenden Begründung des Gesamturteils, weil die Antragstellerin im gesamten Beurteilungszeitraum amtsangemessen beschäftigt war und auch ansonsten keine besonderen Umstände vorliegen, die nach einer ausführlicheren individuellen Begründung verlangt hätten. Soweit die Beschwerde hierzu auf die Stellungnahme der Führungskraft hinweist, die in den verbalen Umschreibungen in Richtung der Definition einer „Spitzenleistung“ gingen, übersieht sie, dass sich diese entsprechend der Beurteilungsrichtlinie lediglich auf die Leistungen auf dem tatsächlich ausgeübten Dienstposten beziehen, die dienstliche Beurteilung jedoch in Bezug auf das innegehabte Statusamt und im Vergleich zu den anderen im selben Statusamt zu Beurteilenden erfolgt. Einen beachtlichen Beurteilungsmangel zeigt die Antragstellerin mit diesem Vortrag daher nicht auf. Insbesondere wird damit nicht dargelegt, dass das gezeigte Leistungsbild der Antragstellerin mit der dafür vergebenen Gesamtnote „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht angemessen abgebildet würde. Die Gesamtnote hält sich angesichts der aus dem Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Führungskraft gebildeten Einzelbewertungen (6 x „sehr gut“) im Rahmen des den Beurteilern zustehenden Beurteilungsspielraums, ohne dass dies einer weiteren, über allgemeine Erläuterungen hinausgehende individuellen Begründung bedurft hätte.
2. Die Beschwerde zeigt mit Blick auf die Beurteilungen der zur Beförderung ausgewählten Beigeladenen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin auf.
Zwar kann der Beamte bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung nicht nur geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, sondern die behauptete Verletzung seines Beförderungsverfahrensanspruchs auch mit auf sachfremden Erwägungen beruhenden unzulässigen Bevorzugungen der ausgewählten Konkurrenten begründen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten selbst als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, B.v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – DVBl 2012, 900/902). Allerdings hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auch hinsichtlich der inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen von Konkurrenten darauf zu beschränken, ob die Verwaltung dabei gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Das ist vorliegend nicht der Fall.
a) Ohne Erfolg bleibt der gegen die Beurteilungen insgesamt und der Beigeladenen zu 2, 3, 5, 6, 10, 12, 13, 17 und 18 im Besonderen erhobene Einwand, die jeweils verwendete „textbausteinartige Floskel“ („Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das oben angegebene Gesamturteil festgesetzt“) reiche zur Begründung der vergebenen Note nicht aus.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Gesamturteile trotz der mehrfachen Verwendung dieses Textes jeweils in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 8) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten nicht inhaltsleer, wie die Antragstellerin meint, sondern ausreichend begründet (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32 ff.; s. auch BayVGH, B.v. 15.4.2019 – 6 ZB 19.151 – S. 6). Fallen – wie bei der Mehrzahl der ausgewählten Bewerber – Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht, wie oben ausgeführt, der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. Die von der Antragstellerin bemängelte Formulierung wird zwar textbausteinartig verwendet; dennoch wird damit in jedem Einzelfall in ausreichender Weise klargestellt, dass diese Auseinandersetzung unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale und auch unter Berücksichtigung der individuell festgestellten Höherwertigkeit der Tätigkeit des zu Beurteilenden stattgefunden hat. Weitere Ausführungen sind insoweit nicht erforderlich. Nur dann, wenn es im Einzelfall Gründe geben sollte, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel besonders begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15; B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 – 1 B 384/15 – juris Rn. 8 ff.).
b) Der Einwand der Beschwerde, bei den Beigeladenen zu 4, 5, 8 und 9 sei die jeweilige Beurteilung auf eine unzutreffend bewertete Funktion bezogen, kann nicht überzeugen.
In der Beurteilung der Beigeladenen zu 4 wird mehrmals erwähnt, dass diese während der ersten zwölf Monate des insgesamt fünfzehn Monate umfassenden Beurteilungszeitraums (1.6.2015 bis 30.4.2016) als Referentin Personalservice und damit in einer mit T 7 (entspricht A 11) bewerteten Funktion beschäftigt war. Aus der Begründung des Gesamturteils ergibt sich eindeutig, dass sie erst seit dem 1. Juni 2016 als Bürosachbearbeiterin amtsangemessen eingesetzt war.
Die Beigeladenen zu 5 war während des Beurteilungszeitraums als (Grundschul-) Lehrerin eingesetzt und insbesondere mit der Führung einer 2. Klasse als Klassenlehrerin und mit Fachunterricht betraut. Warum die Bewertung dieser Funktion mit der Besoldungsgruppe A12 unzutreffend sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Die Bewertung der von der Beigeladenen zu 8 ausgeübten Funktion mit A 9 m ist ebenfalls sachgerecht, weil diese nach dem plausiblen Vortrag der Antragsgegnerin eine sogenannte Mischfunktion wahrgenommen hat, bei der sowohl Aufgaben anfallen, die der Besoldungsgruppe A 10 zuzuordnen sind, als auch solche der Besoldungsgruppe A 8.
Die Funktionsbewertung bezüglich der Beigeladenen zu 9 mit A 9 ist schließlich nachvollziehbar damit begründet worden, dass es sich bei allen Tätigkeiten nicht um Regeltätigkeiten, sondern um besondere Tätigkeiten zu einem bundesweiten Hochsicherheitsnetz handelt und die Funktion damit einen „ingenieursmäßigen Charakter“ hat. Dem hält die Beschwerde ebenfalls nichts Substantielles entgegen.
c) Ohne Erfolg bleiben schließlich die Einwände gegen die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1, 11 und 16.
aa) Ob die Beurteilung der Beigeladenen zu 1 an einem Rechtsfehler leidet, weil für eine Spanne von 4 Monaten des 15-monatigen Beurteilungszeitraums (mangels Beschäftigung) kein Beurteilungsbeitrag vorliegt, kann dahinstehen; denn die Beigeladene zu 1 hat gegenüber der Antragstellerin einen nicht einholbaren Leistungsvorsprung inne, weil sie sich jedenfalls in der übrigen, hinreichend aussagekräftigen Zeit auf einem um zwei Besoldungsgruppen höherwertigen Arbeitsposten in besonderem Maße bewährt und daher ebenfalls bei sämtlichen Einzelmerkmalen eine „sehr gute“ Bewertung erhalten hat.
Für die – amtsangemessen beschäftigten – Beigeladenen zu 11 rechtfertigt sich die Anhebung der Gesamtnote auf „hervorragend“ mit der Ausprägung „Basis“ aus dem Einsatz als Teamleiterin eines Asylteams mit Führungsaufgaben seit März 2016, was die Beurteiler in der Begründung in nicht zu beanstandender Weise besonders gewichtet haben.
bb) Ob der Beigeladene zu 16 möglicherweise zu gut beurteilt worden ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn das subjektive Recht der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine insoweit fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt worden sein sollte, könnte sie eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung jedenfalls nur dann beanspruchen, wenn ihre Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, ihre Auswahl als möglich erscheint. Das ist nicht der Fall.
In der Beförderungsrunde 2017/2018 standen für die maßgebliche, insgesamt 362 Bewerber umfassende Beförderungsliste insgesamt nur 24 Beförderungsplanstellen zur Verfügung. Nachdem in der aktuellen Beurteilung 22 Beamte das Gesamturteil „hervorragend“ und insgesamt 44 Beamte, darunter die Antragstellerin, die Note „sehr gut“ mit der „Ausprägung „++“ erreicht haben, verblieben für die letztgenannte Bewerbergruppe (nach dem Dienstherrenwechsel des Beamten auf Listenplatz Nr. 14) lediglich drei Beförderungsplanstellen. Nach der – von der Beschwerde nicht substantiiert angegriffenen – Auffassung des Dienstherrn waren bei Heranziehung der Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale keine Leistungsvorsprünge eines oder mehrerer Bewerber erkennbar. Daher hat die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung in rechtmäßiger Weise für den Vergleich dieser im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zusätzlich die Vorbeurteilungen berücksichtigt und im Ergebnis nur diejenigen Beamten aus dieser Gruppe ausgewählt, die in der Vorbeurteilung mit mindestens „hervorragend Basis“ beurteilt worden waren. Diese Vorgehensweise trägt dem in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen Leistungsgrundsatz ausreichend Rechnung und ist nicht zu beanstanden. Vor der auf Platz 53 der Beförderungsrangliste gelisteten Antragstellerin befinden sich zwanzig – ebenfalls nicht zur Beförderung ausgewählte – Mitbewerber, die wie die Antragstellerin bei der aktuellen Beurteilung die Gesamtnote „sehr gut ++“ erreichten, jedoch über eine bessere Vorbeurteilung verfügen als sie und damit vor der Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung nach einer möglicherweise neu zu erstellenden Beurteilung für den Beigeladenen zu 16 zum Zuge kämen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 40‚ 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Endstufe (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – BayVBl 2018, 390).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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