Verwaltungsrecht

Konkurrentenstreitverfahren um eine W2-Professur

Aktenzeichen  7 CE 20.2869

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16304
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
BayHSchPG Art. 18 Abs. 4

 

Leitsatz

Art. 18 Abs. 4 BayHSchPG – an dem sich das Berufungsverfahren zu messen hat – ist nicht als abschließende Regelung anzusehen, da er mit Ausnahme der in Satz 5 normierten Verpflichtung keine weiteren Vorgaben enthält, welche Erkenntnisquellen der Berufungsausschuss seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Es ist deshalb grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Berufungsausschusses gestellt, zu entscheiden, welche Quellen er benötigt, um sich – zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags – ein umfassendes Bild über den Bewerberkreis zu machen. Dies schließt auch ein, auswärtige und vergleichende Gutachten zu allen Bewerbern und Bewerberinnen einzuholen, die der Berufungsausschuss als listenfähig einschätzt. (Rn. 7 und 11 – 12)

Verfahrensgang

M 5 E 20.2270 2020-11-11 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Abänderung von Ziff. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 38.035,58 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) ergibt, dass die Beschwerde unbegründet ist.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgeschriebene W2-Professur für Französisch mit den Schwerpunkten Wirtschaftsfranzösisch und Kultur- und Länderstudien des frankophonen Raums bis zur Durchführung einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin zu besetzen und diesen bzw. diese als Beamten bzw. Beamtin zu ernennen. Die Hochschule teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai 2020 mit, dass er nicht in die Berufungsvorschlagsliste aufgenommen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11. November 2020 den Antrag vom 25. Mai 2020 gemäß § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller könne mit seinen Einwendungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Stellenausschreibung und der Bewerberauswahl sowohl formell als auch materiell keinen Erfolg haben.
II.
Die im Beschwerdeverfahren hiergegen vorgetragenen Gründe rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 11. November 2020 nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller den nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, weil der Antragsgegner im streitigen Berufungsverfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt hat. Der Senat folgt dabei den ausführlichen und zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist Folgendes anzumerken:
1. Gründe, die zur formellen Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führen könnten, sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.
a. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe den Ausnahmecharakter des § 41 Abs. 3 der Grundordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (Grundordnung) nicht hinreichend gewürdigt, da die Tatbestandsmerkmale „Dringlichkeit“ einerseits und „keinen Aufschub“ andererseits für die Zulässigkeit einer Entscheidung im Umlaufverfahren nur eine enge Auslegung rechtfertigten und mit Blick auf die mehrjährige Dauer des Berufungsverfahrens eine Dringlichkeit hier nicht plausibel erscheine, kann er damit nicht durchdringen. Das (erneute) streitgegenständliche Auswahlverfahren war aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2018, mit dem dem Antragsgegner untersagt wurde, die ausgeschriebene W2-Professur mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers entschieden worden ist, erforderlich geworden. Der Verfahrensablauf nach dem Beschluss belegt, dass die Hochschule unter Heilung der Fehler im ersten Auswahlverfahren das erneute Auswahlverfahren im Sinne einer raschen Nachbesetzung der freien Professorenstelle zügig durchführen wollte (vgl. zur Verpflichtung hierzu Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayHSchPG). Bereits am 20. Dezember 2018 – und damit alsbald nach Zustellung und Ablauf der Rechtsmittelfrist des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses – wurden die Bewerber angeschrieben, ob sie an einer erneuten Probelehrveranstaltung (PLV) teilnehmen wollten, die Bewerbungsunterlagen mussten bis 7. Januar 2019 eingereicht werden, die erste Sitzung des Berufungsausschusses nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses fand bereits am 7. Februar 2019 statt, in der die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens „ab der PLV“ beschlossen und der Termin der Probelehrveranstaltung für den 19. März 2019 festgelegt wurde (vgl. Bl. 18 ff. der Verfahrensakte Teil II). Angesichts dessen kann die in dieser Sitzung einstimmig getroffene Entscheidung des Berufungsausschusses, zur Verfahrensbeschleunigung den in der Sitzung diskutierten angepassten Kriterien- und Fragenkatalog im Umlaufverfahren zu beschließen, nicht beanstandet werden. Gerade mit Blick auf die bereits mehrjährige Dauer des Berufungsverfahrens war die Hochschule gehalten, alle zulässigen Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung auszuschöpfen. Gründe, die nach dem bisherigen Verfahrensablauf dem berechtigten Interesse der Hochschule an einem zügigen Auswahlverfahren entgegenstehen könnten, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind diese ersichtlich.
b. Ebenfalls nicht durchgreifend ist die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht billige zu Unrecht die Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten auch zu den als „nicht listenfähig“ eingeschätzten Bewerbern auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 4 Satz 5 BayHSchPG. Der Antragsteller trägt hierzu vor, der Regelung sei eindeutig zu entnehmen, dass die auswärtigen Gutachten nur die drei vorgeschlagenen Kandidaten in den Blick zu nehmen hätten, so dass sich die Begutachtung nur auf diese vorschlagsfähigen Kandidaten beziehen könne. Ein Ermessensspielraum der Hochschule bestehe nicht. Dem ist nicht so. Die Hochschule war berechtigt, zu allen listenfähigen Bewerbern und unabhängig davon, ob sie letztlich in den Berufungsvorschlag nach Art. 18 Abs. 4 Satz 5 BayHSchPG aufgenommen wurden, auswärtige und vergleichende Gutachten einholen.
Gemäß dieser Regelung stellt der Berufungsausschuss unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll. Auswärtige und vergleichende Gutachten können zu allen listenfähigen Bewerbern und Bewerberinnen eingeholt werden, auch wenn sie letztlich vom Berufungsausschuss nicht in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden (vgl. Jaburek in von Coelln/Lindner, BeckOK HochSchulR Bayern, Stand 1.2.2021, BayHSchPG, Art. 18 Rn. 35). Die vom Antragsteller angemerkte Einschränkung, derartige Gutachten dürften ausschließlich zu den später im Berufungsvorschlag gelisteten Bewerbern eingeholt werden, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Art. 18 Abs. 4 Satz 5 BayHSchPG. Das der Aufstellung eines Berufungsvorschlags vorgeschaltete Verfahren dient entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG dazu, unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Dies legt nahe, zu allen Bewerbern und Bewerberinnen, die der Berufungsausschuss als listenfähig einschätzt, auswärtige und vergleichende Gutachten einzuholen.
Wird – wie hier – lediglich eine vorläufige Liste unter dem Vorbehalt eines abschließenden Urteils erst nach Eingang aller Gutachten und Stellungnahmen beschlossen (vgl. Beschluss unter TOP 4 des Protokolls, Bl. 29 der Verfahrensakte Teil II), erschließt es sich von selbst, dass alle Bewerber untereinander – auch die nach Durchführung der Probelehrveranstaltungen als vorläufig „nicht listenfähig“ erachteten – durch auswärtige und vergleichende Gutachten beurteilt und unter Berücksichtigung dieser Gutachten daraufhin drei Bewerber aus dem Kreis der zu den Probelehrveranstaltungen eingeladenen Bewerber in den endgültigen Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Die insoweit geäußerte Kritik des Antragstellers, das Verwaltungsgericht übersehe, dass Art. 18 Abs. 4 BayHSchPG abschließend vorgebe, wann eine Beteiligung Dritter im Entscheidungsprozess gestattet sei, geht fehl.
Ebenfalls nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seinem im Schriftsatz vom 10. Mai 2021 geäußerten Einwand, die auswärtigen und vergleichenden Gutachten sollten sich lediglich zur Listenplatzierung verhalten, so dass der Antragsgegner entgegen Art. 18 Abs. 4 Satz 5 BayHSchPG gehandelt habe, weil er in Bezug auf die pädagogische Nichteignung des Antragstellers auf die Stellungnahmen der externen Gutachter verweise. Aus der Formulierung „vergleichend“ in Art. 18 Abs. 4 Satz 5 BayHSchPG ergibt sich, dass das jeweilige Gutachten jeden Kandidaten bzw. jede Kandidatin anhand der Beurteilungskriterien (fachliche, pädagogische und persönliche Eignung, Leistung und Befähigung, vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 11 BayHSchPG) begutachten muss und sodann die Kandidaten bzw. Kandidatinnen untereinander (vgl. Jaburek in von Coelln/Lindner, BeckOK HochSchulR Bayern, BayHSchPG, Art. 18 Rn. 35).
c. Anders als der Antragsteller im Schriftsatz vom 10. Mai 2021 meint, können auch Personalgutachten in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Art. 18 Abs. 4 BayHSchPG – an dem sich das Berufungsverfahren zu messen hat – enthält mit Ausnahme der in Satz 5 normierten Verpflichtung keine weiteren Vorgaben, welche Erkenntnisquellen der Berufungsausschuss seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.8.2015 – AN 2 E 15.00143 – juris Rn. 33). Es ist deshalb grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Berufungsausschusses gestellt, zu entscheiden, welche Quellen er benötigt, um sich – zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags – ein umfassendes Bild über den Bewerberkreis zu machen (vgl. Jaburek in von Coelln/Lindner, BeckOK HochSchulR Bayern, BayHSchPG, Art. 18 Rn. 35).
Unabhängig davon ist die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Berufungsausschusses vorliegend durch die auf Art. 18 Abs. 4 Satz 13 BayHSchPG i.V.m. § 37 Abs. 4 Grundordnung basierenden Regelungen der Berufungsrichtlinie der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (Berufungsrichtlinie) konkretisiert. Nach Nr. 11.6 der Berufungsrichtlinie beschließt der Berufungsausschuss die Vorschlagsliste auf der Grundlage zweier auswärtiger und vergleichender Gutachten sowie unter Berücksichtigung der in Nr. 11.6 Satz 2 genannten Stellungnahmen, zu denen auch die Stellungnahme des Personalberaters zur persönlichen Eignung der Bewerber bzw. der Bewerberinnen gehört. Nähere Einzelheiten zu den auswärtigen und vergleichenden Gutachten enthält die Regelung in Nr. 15 der Berufungsrichtlinie, der unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass auswärtige und vergleichende Gutachten grundsätzlich zu allen Bewerbern und Bewerberinnen zu erstellen sind, die an den Probelehrveranstaltungen teilgenommen haben, weil sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation Aussicht auf eine Platzierung auf der Vorschlagsliste haben und die Kriterien der formalen Berufungsfähigkeit erfüllen (vgl. Nr. 14.1 der Berufungsrichtlinie). Folgerichtig nehmen die externen Gutachter/Gutachterinnen nach Nr. 14.4 der Berufungsrichtlinie an den Probelehrveranstaltungen teil. Aus Nr. 11.5 Satz 1 der Berufungsrichtlinie folgt zudem, dass die Bewerber und Bewerberinnen im Anschluss an die Probelehrveranstaltung ein Personalgespräch mit einem Personalberater zu führen haben, dessen Ziel es ist, u.a. die persönliche Eignung durch eine besonders qualifizierte Fachkraft zu beurteilen (vgl. Nr. 11.5 Satz 2 der Berufungsrichtlinie). Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit dieser Regelungen hat der Senat nicht.
d. Mit seiner Kritik, das Verwaltungsgericht verkenne den Zweck der Dokumentationspflicht, kommt der Antragsteller schon den Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO insoweit nicht nach, als er lediglich pauschal behauptet, Lehr- und Forschungsinteressen, Erfahrungen, wissenschaftliche Kooperationsbereitschaft etc. seien zu dokumentieren, ohne sich mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, dass diese – anders als wesentliche Auswahlerwägungen – nicht von der Dokumentationspflicht erfasst seien. Auch legt er nicht dar, warum die von ihm gerügte stichwortartige Zusammenfassung der einzelnen Ergebnisse der Probelehrveranstaltung im Protokoll der 9. Sitzung des Berufungsausschusses vom 19. März 2019 über den Beschluss, ihn lediglich vorläufig als nicht listenfähig zu bewerten, der Dokumentationspflicht nicht genügen soll, insbesondere, zu welchem Mehrwert an Transparenz und Nachvollziehbarkeit eine vollständige Ausformulierung der Ergebnisse hätte führen können. Zudem legt er nicht dar, inwieweit sich aus der Stellungnahme des Berufungsausschusses vom 26. Juli 2019, in der die Auswahlkriterien für jeden einzelnen Bewerber – und damit auch für den Antragsteller – hinsichtlich seiner fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung ausführlich belegt werden, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Verletzung der Dokumentationspflicht ergibt. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf Nr. 14.3 der Berufungsrichtlinie meint, es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Englischkenntnisse bewertet worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese nachvollziehbar aus dem genannten Protokoll ergeben, in dem es heißt: „unsicheres Englisch: in PLV Zusammenfassung des Pflichtthemas abgelesen, im Gespräch mit Berufungskommission Hörverständnis und mündliche Kommunikationsfähigkeit mangelhaft.“ Die Dokumentation hierzu belegt, auf welcher Grundlage die Bewertung der Englischkenntnisse vorgenommen wurde. Auch hinsichtlich der ausgefüllten Kriterienkataloge der jeweiligen Berufungsausschussmitglieder gibt es entgegen der Auffassung des Antragstellers im Hinblick auf die Dokumentationspflicht nichts zu erinnern. Sie wurden nicht, wie von ihm behauptet, anonymisiert vorgelegt und beinhalten die sich aus der Ausschreibung ergebenden und vom Berufungsausschuss festgelegten Auswahlkriterien, wobei – insoweit vom Antragsgegner glaubhaft vorgetragen – jedes Kreuz bzw. jeder Strich eine Stimme eines Mitglieds des Berufungsausschusses wiedergibt.
e. Der Vortrag des Antragstellers, es lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichende Anhaltspunkte im Hinblick auf die Besorgnis der Befangenheit vor, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Befangenheit besteht bei Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. Nr. 9 Satz 1 der Berufungsrichtlinie sowie Art. 21 BayVwVfG). Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des Bewerbers genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Diese Feststellung kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus einem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des Bewerbers oder diesem gegenüber während des Beurteilungsverfahrens ergeben (BVerwG, B.v. 7.11.2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 11 m.w.N.). Auf jeden Fall bedarf es konkreter, überprüfbarer Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist (vgl. Jaburek in von Coelln/Lindner, BeckOK HochSchulR Bayern, BayHSchPG, Art. 18 Rn. 24b).
aa. Soweit der Antragsteller Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit sämtlicher Mitglieder des Berufungsausschusses darin sieht, dass diese nicht ermittelt hätten, mit welchem Prädikat die Beigeladene ihre Promotion abgeschlossen habe und daher keine Rückschlüsse auf deren besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gezogen werden könnten, ist damit kein Grund dargetan, der die Besorgnis der Befangenheit sämtlicher Mitglieder des Berufungsausschusses begründen könnte. Ungeachtet dessen verlangt Nr. 10.2 der Berufungsrichtlinie zum Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit kein besonderes Promotionsprädikat.
bb. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, weder die Beigeladene noch die Drittplazierte hätten einen akademischen Abschluss in Romanistik (Französisch) oder in einem für Kultur- und Länderstudien relevanten Fach wie Kulturwissenschaften, interkulturelle Kommunikation oder Geschichte. Die Beigeladene habe lediglich am 24. Juni 1986 ein D.E.S.S. (Master) im Fach Etudes Economique des langues an der Universität Toulouse de Mirail absolviert. Somit bestehe ein weiteres Indiz für Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Berufungsausschusses. Hierbei übersieht der Antragsteller, dass die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) mit E-Mail vom 13. November 2017 bestätigt hat, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Abschlüsse ein 5-jähriges Studium der angewandten Fremdsprachen (Deutsch und Englisch) belegen, wobei im fünften Studienjahr der Schwerpunkt auf Wirtschaftssprachen bzw. auf Wirtschaft bezogene Sprachen lag, und die Abschlüsse einem hiesigen Bachelor- und Masterabschluss entsprechen; daher kann die Beigeladene einen Hochschulabschluss in einem für Kultur- und Länderstudien relevanten Fach vorweisen. Daneben waren laut der Auswahlkriterien keine weiteren Hochschulabschlüsse oder Lehrbefähigungen gefordert. Warum die von der Beigeladenen erworbenen Hochschulabschlüsse – entgegen der Annahme des Berufungsausschusses und des Verwaltungsgerichts – inhaltlich nicht dem Anforderungsprofil entsprechen, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar.
cc. Der Antragsteller geht auch fehl in der Annahme, es ergäben sich Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Berufungsausschusses daraus, dass sich die Stellungnahme der Studiendekanin ausschließlich auf die beiden Probelehrveranstaltungen sowie den Lebenslauf und nicht auf die Fähigkeiten sowie Erfahrungen der Bewerber in der Lehre beziehe. Der Berufungsausschuss besitzt hinsichtlich seiner Auswahlentscheidung einen Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten lediglich eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob ein sachgerechter Maßstab angelegt worden ist und die Entscheidung nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2012 – 7 C 12.166 – juris Rn. 20). Zudem ist für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung der Bewerber zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 108 BV in Verbindung mit Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers zusteht. Hieraus folgt ein gerichtlich lediglich eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Hochschule hinsichtlich des Berufungsvorschlags (BayVGH, B.v. 11.8.2010 – 7 CE 10.1160 – juris Rn. 20). Dies zugrunde gelegt ergibt sich, dass die Bewertung der Studiendekanin nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruht und damit auch kein Indiz für die Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Denn die Studiendekanin hat die Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen, deren mangelnde Umsetzung in der Probelehrveranstaltung jedoch als für den Antragsteller negativ bewertet. Ihrer Beurteilung über die pädagogische Eignung des Antragstellers hat sie erkennbar keine sachwidrigen Erwägungen zugrunde gelegt, wenn sie feststellt, dass der Kandidat laut Lebenslauf umfassende Kenntnisse in Lehre, Prüfen, Beraten und Evaluieren aufweise, diese wertvollen Erfahrungen sich aber nicht in den zwei gehaltenen Lehrveranstaltungen niedergeschlagen hätten (vgl. Bl. 83 der Verfahrensakte Teil II).
dd. Inwieweit durch eine „fragwürdige Zusammensetzung des Berufungsausschusses“ eine Besorgnis der Befangenheit der Ausschussmitglieder gegeben sein soll, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar. Allein durch seine Behauptung, dies sei gegeben, da mehr als die Hälfte der Mitglieder keine Romanisten seien bzw. kein Französisch studiert hätten und auch unklar sei, warum zwei Vertreter aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter dem Berufungsausschuss angehörten, zeigt er keinen Grund auf, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Ungeachtet dessen, dass sein Vorbringen allenfalls auf die fachliche Geeignetheit der Ausschussmitglieder und nicht auf deren Unparteilichkeit zielt, wäre das Neutralitätsgebot gegenüber dem Antragsteller schon deshalb nicht verletzt, weil von der Zusammensetzung des Berufungsausschusses alle Bewerber gleichermaßen betroffen waren.
f. Die Ordnungsmäßigkeit des Berufungsverfahrens ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil der Bewerber Dr. B. – wie der Antragsteller vorträgt – seine Unterlagen nicht aktualisiert hat. Über die im Anforderungsprofil genannten Kriterien hinaus waren keine weiteren Hochschulabschlüsse und Lehrbefähigungen gefordert; es bestand somit entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Verpflichtung für Dr. B., sein Diplome de Maitrise und die Lehrbefähigung an französischen Universitäten im Fachgebiet „Französisch und allgemeine Sprachwissenschaften“ nachzureichen. Auch ergibt sich dies nicht aus der vom Antragsteller genannten E-Mail der ZAB vom 11. April 2017. Die vom Antragsteller unter Punkt IV. im Schriftsatz vom 3. März 2021 erwähnten Abschlüsse waren für das Berufungsverfahren nicht von Bedeutung, da es sich nicht um Auswahlkriterien handelt. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers, die Beigeladene habe lediglich „Erfolgsbescheinigungen“ vorgelegt, nicht aber die beiden Urkunden über die Licence und die Maitrice. Damit übersieht der Antragsteller – wie bereits unter Punkt e. ausgeführt -, dass die von der Beigeladenen vorgelegten „Erfolgsbescheinigungen“ in angewandten Fremdsprachen (Deutsch und Englisch) einem hiesigen Bachelor- und Masterabschluss entsprechen (vgl. E-Mail der ZAB vom 13.11.2017) und damit ein Hochschulabschluss als formelle Berufungsvoraussetzung vorliegt. Daneben waren laut Auswahlkriterien keine weiteren Hochschulabschlüsse oder Lehrbefähigungen gefordert. Aus demselben Grund waren auch die vom Antragsteller unter Punkt V. im Schriftsatz vom 3. März 2021 betreffend die Bewerberin Dr. F. genannten Abschlüsse für die Auswahlentscheidung nicht entscheidungserheblich.
g. Ebenso hat es keinen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, dass eine englischsprachige schriftliche Zusammenfassung des Pflichtvortrags der Probelehrveranstaltung weder von der Beigeladenen noch von Dr. B. vorgelegt wurde, da die Zusammenfassung in mündlicher Form gefordert war (vgl. Einladung zur Probelehrveranstaltung vom 26.2.2019). Soweit der Antragsteller weiter vorbringt, es sei unklar, warum keine Stellungnahme zu seiner Monierung über den Ablauf der Probelehrveranstaltung nachgereicht worden sei, ist dies nicht zu beanstanden. Eine derartige Verpflichtung des Vorsitzenden des Berufungsausschusses besteht nicht.
h. Soweit der Antragsteller rügt, einige der Mitbewerber hätten u.a. ihren Lebenslauf nicht datiert und/oder unterschrieben, keine Kopie des Ausweises vorgelegt, die Feststellung der gesundheitlichen Eignung nicht eingereicht, allgemeine Informationen zum Thema „Professuren“ nicht zur Kenntnis genommen bzw. die Dokumente nicht in deutscher Sprache bzw. nicht ordnungsgemäße, weil nicht den amtlichen Anforderungen entsprechende Übersetzungen der notwendigen Dokumente vorgelegt, legt er nicht dar, inwieweit sich hieraus überhaupt eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ergeben kann. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitete Bewerbungsverfahrensanspruch gewährleistet einem Bewerber, dass über die Vergabe eines öffentlichen Amtes nur nach Maßgabe der dort genannten Kriterien – Eignung, Befähigung und fachliche Leistung – entschieden wird (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2020 – 2 C 12.20 – juris). Nicht nur, dass es für einige der gerügten Punkte (bspw. für die Kritik an den Formalitäten des Lebenslaufs) keine verpflichtenden Regelungen gibt, andere Punkte (bspw. die gesundheitliche Eignung) erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens für die Ernennung des ausgewählten Bewerbers relevant sind und die Behörde zudem von bestimmten Regelungen nach pflichtgemäßem Ermessen abweichen kann (bspw. in Bezug auf Deutsch als Amtssprache nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach von der Vorlage einer deutschen Übersetzung absehen kann, oder nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, wonach die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung nur in begründeten Fällen verlangt werden kann), kann sich der Antragsteller auf die gerügten Punkte nicht entscheidungserheblich berufen, weil sie seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht tangieren.
2. Gründe, die zur materiellen Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führen könnten, sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.
a. Soweit der Antragsteller moniert, der Berufungsausschuss habe sich nicht an das in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil gehalten und hierzu auf die Stellungnahme des Berufungsausschusses zur Berufungsvorschlagsliste vom 26. Juli 2019 auf Seite 41 sowie auf die Stellungnahme der Studiendekanin vom 20. März 2019 auf Seite 76 und auf die Gutachten der Professoren M. und D. verweist, genügt er hiermit nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da er dies nur pauschal behauptet, ohne konkret die geltend gemachten Abweichungen aufzuzeigen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine unzulässige Abweichung von dem in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungsprofil darin sieht, dass es sich in der Probelehrveranstaltung um ein nicht französischsprechendes Publikum als Zielgruppe des Wahlvortrags gehandelt habe, kann er damit nicht durchdringen. Die im Anforderungsprofil geforderten „sehr guten Deutschkenntnisse“ und die ausdrückliche Vorgabe in der Einladung, dass das Wahlthema in deutscher Sprache gehalten werden sollte, lassen entgegen der Auffassung des Antragstellers zwanglos den Schluss zu, dass ein nicht französischsprechendes Publikum Adressat des Vortrags sein wird, so dass die Wahl des Antragstellers, ausschließlich französischsprachige Quellen (Originaltexte) anzugeben, in nicht zu beanstandender Weise als falsch gewertet wurde.
b. Auch das Vorbringen des Antragstellers, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fairness und der Chancengleichheit vor, ist nicht durchgreifend.
aa. Inwieweit die Frage „Welche UNIcert-Vorgaben kennen Sie?“ im Fragenkatalog für das Gespräch nach der Probelehrveranstaltung der mit den UNIcert-Vorgaben vertrauen Beigeladenen einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft haben soll gegenüber den Bewerbern, die sich mit diesem Fremdsprachenprogramm nicht auskennen, erschließt sich dem Senat im Hinblick auf den ausdrücklichen Hinweis im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung, dass Erfahrungen mit dem hochschulspezifischen Fremdsprachenprogramm UNIcert erwünscht seien, und dies somit allen Bewerbern bekannt war, nicht.
bb. Ungeachtet der pauschal gehaltenen, den Darlegungsanforderungen nicht genügenden Kritik an der Auswahlentscheidung („Entgegen der Meinung des Berichterstatters wurde bei der Auswahl der Bewerberinnen nicht ausschließlich nach Qualitätsmerkmalen vorgegangen.“), leidet diese wegen der vom Antragsteller monierten Nichtabgabe einer Stellungnahme der Studierendenvertreterin zur pädagogischen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen nicht an einem Mangel, da eine solche nur optional ist (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 10 BayHSchPG sowie Nr. 11.8 Satz 1 Buchst. h der Berufungsrichtlinie). Soweit der Antragsteller meint, der Umstand, dass einige Teilnehmer der Probelehrveranstaltung der französischen Sprache nicht mächtig gewesen seien, hätte vorab auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht werden müssen, zeigt er damit einen Verstoß gegen das Gebot der Fairness und Chancengleichheit nicht auf. Denn zum einen wäre dies nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für die anderen Bewerber ein überraschender Umstand gewesen, zum anderen musste der Antragsteller im Hinblick auf die im Anforderungsprofil geforderten „sehr guten Deutschkenntnisse“ auch mit einem nicht französischsprechenden Publikum rechnen.
cc. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 10. Mai 2021 vorträgt, „die Summe der monierten Sonderbarkeiten“ stellten nicht nur den Zweck der Probelehrveranstaltung als „prüfungsähnlichen Vorgang“ infrage, sondern verletzten auch die Chancengleichheit und das Fairnessgebot, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Ungeachtet dessen, ob der Einwand des Antragstellers noch fristgerecht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, handelt es sich bei der Probelehrveranstaltung nicht um einen prüfungsähnlichen Vorgang, da die Probelehrveranstaltung mit dazu dient, den bestmöglichen Kandidaten für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu ermitteln. Daher war entgegen der Ansicht des Antragstellers auch kein vorgegebener Ablauf „prüfungsrechtlich geboten“. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des Berufungsausschussvorsitzenden vom 27. Mai 2019, dass viele der Monierungen des Antragstellers sich auf realistische Lehr-/Lernsituationen des Vorlesungsbetriebs der Hochschule beziehen, denen alle zur Probelehrveranstaltung Eingeladenen ausgesetzt waren, und bei denen man von den Kandidaten einen situationsadäquaten Umgang erwartet hat.
dd. Wenn der Antragsteller schließlich meint, das Berufungsverfahren leide an der Verletzung essentieller Qualitätsstandards, wie sie sich aus den im Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 16. Mai 2001 formulierten Anforderungen ergäben, verkennt er, dass der Antragsgegner nicht durch Leitsätze gebunden ist, die für Berufungsverfahren auf Professorenstellen an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg erlassen wurden.
c. Mit seinen beispielhaft belegten Ausführungen, die Berufungskommission habe im Rahmen der Auswahlentscheidung wesentlichen Sachverhalt übersehen, sich von unvollständigen, falschen bzw. unsachgemäßen Ausführungen leiten lassen und damit ihre Beurteilungskompetenz überschritten, wiederholt der Antragsteller nahezu wortgleich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Kritikpunkte (vgl. Bl. 61 ff. VG-Akte), ohne sich mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, er gehe im Kern gegen die Ausübung des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums vor, da er lediglich Gesichtspunkte aufzeige, die aus seiner Sicht vom Berufungsausschuss nicht mit dem gebotenen Gewicht bewertet worden seien. Substantiierte Anhaltspunkte, dass der Berufungsausschuss die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hätte, trägt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vor. So geht beispielweise sein Hinweis, der Berufungsvorschlag liste außerordentliche Qualifikationen anders als bei der Beigeladenen und der drittplatzierten Bewerberin bei ihm zu Unrecht nicht auf, bereits deshalb ins Leere, weil diese nach dem Anforderungsprofil nicht gefordert waren, wie im Übrigen ein Blick in die Angaben zum Zweitplatzierten zeigen. Soweit er im Schriftsatz vom 10. Mai 2021 darlegt, warum er alle Voraussetzungen des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle erfüllt, verkennt der Antragsteller, dass der nicht zum Zuge gekommene Bewerber grundsätzlich nicht gerichtlich feststellen lassen kann, dass er anstelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Antragsgegners bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2010 – 7 CE 10.1160 – BayVBl 2011, 602 Rn. 19).
3. Ungeachtet allem führen die Rügen und Einwendungen des Antragstellers bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil der Antragsteller als unterlegener Bewerber nicht darlegt, dass seine Auswahl bei einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung zumindest möglich ist und seine Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2010 – 7 CE 10.1160 – BayVBl 2011, 602 Rn. 19). Hiervon ist im Hinblick auf die beiden auf der Berufungsvorschlagsliste vom 26. Juli 2019 neben der Beigeladenen angeführten weiteren Bewerber und der Tatsache, dass der Berufungsausschuss den Antragsteller als nicht listenfähig bewertet hat, auch nicht auszugehen.
Die Kostenentscheidung ergibt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Streitwert auf die Hälfte und nicht auf ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge festzusetzen, da es hier nicht um die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG geht, sondern um die (Neu) Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.


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