Verwaltungsrecht

Kontaktverbot, Platzverweis, Gefahrenprognose, Beleidigung, Gefahr für die Rechtsordnung

Aktenzeichen  B 1 K 19.524

Datum:
14.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49538
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PAG Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1
PAG Art. 4, 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem der Kläger nach entsprechendem Hinweis auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 25. August 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Eine Klagerücknahme hätte gemäß Ziffer 5111 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) keine Kostenreduktion mehr zur Folge gehabt, da dies lediglich dann gilt, wenn nicht bereits ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist.
2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Entsprechend der Auslegung der Klageschrift (§ 88 VwGO) begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Platzverweis und das Kontaktverbot vom 19. Januar 2019 rechtswidrig waren.
a. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises und des Kontaktverbotes. Ein Rehabilitationsinteresse aufgrund der Wirkung der Maßnahme als „öffentlich verlängerten Arm“ der von ihm empfundenen psychischen Gewalt Frau K.s wurde vom Kläger nicht substantiiert dargelegt, ebenso wenig wie eine ungünstige Nachwirkung der getroffenen Maßnahmen (vgl. hierzu ausführlich VG Karlsruhe, U.v. 28.6.2010 – 3 K 2326/09 – juris Rn. 16, 17 m. w. N.). Der Kläger hat jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahmen aufgrund einer möglichen spezifischen Grundrechtsverletzung (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 28.6.2010 a.a.O. – juris Rn. 18, 19 m. w. N.). Der angeordnete Platzverweis und das Kontaktverbot, die beide auf drei bzw. acht Tage zeitlich begrenzt wurden, erledigten sich innerhalb eines Zeitraums, in dem erfahrungsgemäß gerichtlicher Rechtsschutz weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren zu erlangen ist.
b. Die Klage ist aber unbegründet, da der gegen den Kläger erlassene Platzverweis und das Kontaktverbot vom 19. Januar 2019 rechtmäßig waren und der Kläger durch die Maßnahmen nicht in seinen Rechten verletzt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).
aa. Die getroffenen Maßnahmen waren formell rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob der Kläger vor Erlass der Maßnahme, die wohl schon unmittelbar nach der Zeugenvernehmung der Frau K. beschlossen, aber erst mit Bekanntgabe an den Kläger äußere Wirksamkeit erlangt hat, dadurch angehört wurde, dass er sich am 19. Januar 2019 bei Ankündigung der Maßnahmen in Form einer Gegenrede äußerte.
Eine Anhörung war jedenfalls nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG entbehrlich, da Gefahr in Verzug vorlag. Gefahr in Verzug meint hierbei, dass aus ex-ante Sicht selbst sehr kurze Fristen zu einem Zeitverlust führen würden und dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, den Zweck der eigentlich beabsichtigten Maßnahmen nicht mehr erreichen zu können. Umfasst sind dabei anerkanntermaßen auch Fälle der Anscheinsgefahr (vgl. Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Auflage 2016, § 28 Rn. 33 m. w. N.). Die unerwünschte Kontaktaufnahme des Klägers zu Frau K. vom 14. Januar 2019 wurde von ihm bereits vier Tage später – samt zu diesem Zeitpunkt noch nicht unstreitigen, aber von der Zeugin behaupteten Beleidigungen – durch den Kläger wiederholt und der Kläger hatte sich nach Einschätzung der Beamten in der Klageerwiderung (Bl. 21 d. Gerichtsakte) bereits beim ersten Polizeibesuch sehr uneinsichtig gezeigt, was auch durch das von ihm eigens beschriebene Verhalten glaubhaft erscheint. Er gibt selbst an, dass er nach dem erstmaligen Erscheinen der Frau K. vor der Tür noch mehrmals bei ihr klingelte und dies wiederholte, nachdem sie ihm – in welcher Form auch immer – gesagt hatte, dass er sich entfernen solle. Dies zeigt, dass der Kläger sich mit einer kontaktablehnenden Haltung der Frau K. nicht abfinden wollte. Hinzukommt der Gegendruck an der Tür. Aus ex ante Sicht durfte sich die Situation den Polizeibeamten daher so darstellen, dass sie aufgrund der Uneinsichtigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Gefahr ausgehen durften, dass es bei unterbliebenem sofortigen Einschreiten zu weiteren zeitnahen Beleidigungen im Rahmen weiterer unerwünschter Kontaktaufnahmen kommen würde und damit Gefahr in Verzug vorlag.
Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht des Beklagten eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nach der Erledigung eines Verwaltungsaktes jedenfalls nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn es einer Anhörung bedurft hätte. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 18). Das als Widerspruch bezeichnete Schreiben des Klägers vom 20. Januar 2019 konnte von der Polizeiinspektion bezüglich des Platzverweises für den 21. Januar 2019 sowie des Kontaktverbots ab diesem Tag nachträglich gewürdigt werden. Hinsichtlich der bereits verstrichenen Tage war Erledigung bereits eingetreten.
bb. Der Platzverweis war materiell rechtmäßig. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr von Gefahren eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. Für einen Platzverweis, bei dem ein Adressat nicht aus seiner eigenen Wohnung verwiesen wird, ist eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung notwendig. Unter einer konkreten Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt. Die Gefahrenprognose muss dabei auf erkennbaren Umständen, also Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen greifbaren Anhaltspunkten beruhen, ein bloßer Verdacht oder bloße Vermutungen reichen nicht (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Auflage 2014, Art. 16 a.F. Rn. 14, 41, 43; VG München, B.v. 18.7.2018 – M 7 E 18.3382 – juris Rn. 22 m. w. N.). Dabei ist für die gerichtliche Beurteilung der Gefahrenlage auf eine ex-ante Sicht abzustellen. Hat der handelnde Amtsträger die Lage – ex-ante gesehen – zutreffend eingeschätzt, dann wird die getroffene Maßnahme – ex-post betrachtet – nicht dadurch rechtswidrig, dass die Entwicklung anders als prognostiziert verlaufen ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, kommt es darauf an, ob die Gefahreinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Die bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände bestehende Anscheinsgefahr steht einer objektiven Gefahr gleich und rechtfertigt ein polizeiliches Einschreiten (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.1991 – 21 B 90.1066 – juris Rn. 54).
Legt man diese Maßstäbe zugrunde, lag im Zeitpunkt des Erlasses des vorübergehenden Platzverweises eine konkrete Gefahr – nicht bloß eine Anscheinsgefahr – für die öffentliche Sicherheit vor. Die handelnden Polizeibeamten stützten den Platzverweis auf Tatsachen, die nach ex ante – Betrachtung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens für die Unversehrtheit der Rechtsordnung begründeten, da konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es künftig zu weiteren Beleidigungen im Sinne der §§ 185 ff. StGB durch den Kläger zu Lasten von Frau K. kommen wird. Bereits am 14. Januar 2019 kontaktierte die damals schwangere Frau K. die Polizei, da der Kläger entgegen ihres – unmittelbar nach Erscheinen des Klägers ihm gegenüber geäußerten – Willens Kontakt zu ihr gesucht hat. Daraufhin legten die Polizeibeamten dem Kläger in dessen Wohnung nahe, keinen Kontakt mehr zu Frau K. gegen deren Willen aufzunehmen. Diese Mitteilung hat durchaus rechtliche Relevanz. Am 18. Januar 2019 gegen 1 Uhr in der Nacht versuchte der Kläger erneut mit Frau K. Kontakt aufzunehmen. Dabei handelt es sich um Tatsachen. Die ungewollten Kontaktaufnahmen vom 14. Januar 2019 und vom 18. Januar 2019 fanden in einem engen zeitlichen Zusammenhang von nur vier Tagen statt. Das Verhalten des Klägers zeigte eine zunehmende Beharrlichkeit der Kontaktaufnahme und Uneinsichtigkeit, da er trotz der bereits erfolgten polizeilichen Ansprache vom 14. Januar 2019 Kontakt zu Frau K. suchte. Ob die dadurch schon feststehende fehlende Rücksichtnahme des Klägers in Bezug auf unerwünschten Kontakt noch dadurch bekräftigt wird, dass der Kläger den Kontakt trotz seinerzeitiger Schwangerschaft der Frau K. zu Nachtzeiten gesucht hat oder ob dies angesichts des vermeintlichen klägerischen Wissens um den berufsbedingten Rhythmus der Frau K. – wie er meint – nicht erschwerend hinzukommt, muss nicht vertieft werden.
Das Verhalten des Klägers hat sich innerhalb weniger Tage gesteigert. Zunächst fand noch ein – in seiner Singularität akzeptables – Klingeln an der Haustüre von Frau K. am 14. Januar 2019 statt, welches aber schon nach ihrem unverzüglich gezeigten ablehnenden Verhalten in einen Klingelsturm und später Gegendruck gegen die Haustüre umschlug. Frau K. gab in ihrem Strafantrag und ihrer Zeugenaussage an, dass der Kläger sie beleidigt hat. Aus ex ante Sicht hatten die Polizeibeamten keinen Anlass an den Aussagen der Frau K. zu zweifeln. Selbst wenn der im Raum stehende Vorwurf einer Beleidigung durch Frau K. zutrifft und diese den Kläger am 14. Januar 2019 als „Idiot“ bezeichnet haben sollte, würde diese Beleidigung vier Tage später am 18. Januar 2019 keine unmittelbar provozierende Wirkung mehr auf den Kläger entfalten (dürfen), die zu einer spontanen Gegenbeleidigung hätte führen können.
Eine polizeiliche ex ante – Einschätzung betreffend die Uneinsichtigkeit des Klägers hält das Gericht auch für zutreffend. Dies wurde von PHM M. schon in seinem Kurzbericht so festgehalten und wird durch das eigene Vorbringen des Klägers deutlich, wenn er beschreibt, dass er am 14. Januar 2019, nachdem Frau K. das Haus wechseln wollte und auf die Benachrichtigung der Polizei hingewiesen habe, eine „So nicht!-Reaktion“ gezeigt habe, was letztlich im Gegendruck an der Tür geendet hat. Das gezeigte Verhalten des Klägers gegenüber der Polizei ist eine weitere Tatsache. Er war unkooperativ durch seine eigens beschriebene „einmal reicht“- Einstellung und seiner Auffassung er müsse sich nicht unterhalten und die Beamten mögen ihm ihr Anliegen schriftlich mitteilen. Auch sieht er seine zweite Kontaktaufnahme durch Frau K. provoziert und keine von sich initiierte Steigerung bei seinen Handlungen, sondern eine Reaktion auf häusliche Gewalt von Frau K. in seiner persönlich erweiterten Interpretation. Dies war auch der Beschwerdeinstanz schon nicht nachvollziehbar (BayVGH, B.v. 9.2.2021 – 10 C 20.867 – n.v.). Es kommt nicht darauf an, ob die Polizeibeamten bei Erlass der Maßnahmen von bereits wiederholten Kontaktaufnahmen vor dem 14. Januar 2019 ausgingen (welche nach Angaben des Klägers nicht stattgefunden haben), da die geschilderten Umstände allein schon ausreichen, um aus ex ante – Sicht von einer Gefahrenlage auszugehen. Gerade wenn PHM M. zum Kläger gesagt hat „jetzt war’n Sie ja schon wieder dort. Ich hab Ihnen doch gesagt, Sie soll’n da nicht mehr hin!“, war für den Kläger dadurch deutlich, dass die Polizei zumindest von einer Wiederholung ausging, wozu er sich hätte äußern können.
Aufgrund dieser Gesamtumstände war zum Zeitpunkt des Erlasses des Platzverweises damit zu rechnen, dass es in absehbarer Zeit zu weiteren Kontaktaufnahmen und Beleidigungen durch den Kläger, der nur einen Kilometer von Frau K. entfernt wohnt, kommen wird. Die den handelnden Polizisten damals bekannten Tatsachen deuteten bei der gebotenen ex ante – Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Unversehrtheit der Rechtsordnung (§§ 185 ff. StGB) hin. Dass es sich bei den geschilderten Vorfällen um rein private Auseinandersetzungen gehandelt hat und daher kein öffentliches Interesse bestand, mag zwar im repressiven Bereich im Rahmen einer Strafverfolgung (hier: Verweisung auf den Privatklageweg (§§ 374 ff. StPO) bezüglich der getätigten Beleidigungen) einschlägig sein, im Rahmen des Polizeirechts und der präventiven Gefahrenabwehr sollen hingegen künftige Straftaten gerade durch ein Einschreiten im Vorfeld vermieden werden, sodass auch im Rahmen privater Auseinandersetzungen polizeiliche Maßnahmen geboten sind.
Am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gefahrenprogose ändert auch der Umstand nichts, dass dem Kläger gegenüber erwähnt wurde, dass er aufgrund häuslicher Gewalt einen Platzverweis erhalte. Wie das Formblatt „Folgeblatt Kurzbericht „Häusliche Gewalt““ (Bl. 13 d. Behördenakte) zeigt, wird der Begriff der häuslichen Gewalt von der Polizei weiter interpretiert als im allgemeinen Sprachverständnis üblich. Aus der Wertung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b GewSchG geht außerdem hervor, dass eine Kontaktaufnahme gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person unter das Gewaltschutzgesetz zu subsumieren ist und daher gesetzlich mit Gewalt im häuslichen Bereich gleichgestellt wird. Deshalb hat die Polizei richtigerweise die ungewollte Kontaktaufnahme und die Beleidigungen gegenüber der ehemaligen Freundin des Klägers unter diesen Begriff gefasst, obwohl keine körperliche Gewalt des Klägers unmittelbar gegen Frau K. stattgefunden hat.
Der erteilte Platzverweis ist in zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend bestimmt. Er enthält die konkrete Adresse, die der Kläger zu meiden hatte und bestimmt tagesgenau den Zeitraum des Platzverweises.
Die Dauer der angeordneten Platzverweisung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich endet die konkrete Gefahr in dem Zeitpunkt, in dem nach dem Gewaltschutzgesetz eine Eilverfügung durch das Zivilgericht gegen den Störer ergehen kann. Erfahrungsgemäß kann der Zeitraum bis zur gerichtlichen Verfügung zwischen 10 und 14 Tagen betragen (vgl. VG München, B.v. 18.7.2018 – M 7 E 18.3382 – juris Rn. 22 m. w. N.). Daher bestehen gegen den Platzverweis vom 19. Januar 2019 bis zum 21. Januar 2019 keinerlei Bedenken. Der Zeitraum von drei Tagen diente zudem der Deeskalation der Situation zwischen dem Kläger und Frau K.
Auch ein sonstiger Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 4 PAG ist nicht ersichtlich. Insbesondere stand den handelnden Beamten kein milderes Mittel zur Verfügung, das zur Verhütung künftiger Beleidigungen gegen Frau K. durch den Kläger gleich geeignet war. Eine mildere Gefährderansprache oder eine Verwarnung durch die Polizei wären nicht gleich geeignet gewesen, da bereits die Maßnahme vom 14. Januar 2019 offensichtlich keinen Erfolg hatte und den Kläger nicht zum Umdenken bewegte. Auch führt die Maßnahme nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (Art. 4 Abs. 2 PAG). Die mit der Maßnahme für den Kläger verbundene Härte, die Adresse der Frau K. nicht aufzusuchen, steht nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Platzverweis erstrebten Erfolg des Schutzes der Rechtsordnung. Ein Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO, Art. 5 PAG ist nicht ersichtlich.
cc. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut einer Person verbieten, ohne polizeiliche Erlaubnis zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot). Das ausgesprochene Kontaktverbot erweist sich als rechtmäßig. Entsprechend des Wortlauts „Abwehr einer Gefahr“ und aufgrund der Gesetzeshistorie, dass ein Kontaktverbot vor der Normierung in Art. 16 Abs. 2 PAG auf Basis der Generalklausel des Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 PAG möglich gewesen ist, genügt auch für den Erlass dieser Maßnahme das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Eine solche Gefahr, dass weitere Beleidigungen von Seiten des Klägers gegenüber Frau K. geäußert werden, bestand (vgl. oben).
Die Maßnahme steht ebenso wie der Platzverweis mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 4 PAG) in Einklang und war ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO, Art. 5 PAG). Auch das verfügte Kontaktverbot bezweckte die Deeskalation der Situation zwischen dem Kläger und Frau K. Zudem ergänzt ein Kontaktverbot regelmäßig den Platzverweis des Störers. Ohne die Anordnung des Kontaktverbots neben dem Platzverweis könnte der dadurch bezweckte Schutz der Frau K. bis zur Gewährung einer zivilrechtlichen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht gewährleistet werden, da der Kläger sie andernfalls insbesondere bei zufälligen Begegnungen außerhalb ihrer Wohnung beleidigen könnte. Auch gegen die Befristung vom 19. Januar 2019 bis zum 27. Januar 2019, also auf acht Tage, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese Zeit war notwendig, um Beleidigungen durch den Kläger bei einer sonst möglichen Kontaktaufnahme mit Frau K. vorzubeugen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben