Aktenzeichen Au 5 K 17.31357
Leitsatz
Für die Glaubhaftmachung einer Konversion reicht die bloße Vorlage einer Taufbescheinigung nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass der Kläger eine enge persönliche Gottesbindung mit dem dauerhaften, ernsthaften Bedürfnis, ein zentralchristlich geprägtes Leben in Deutschland wie auch im Heimatland zu führen, glaubhaft macht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2018 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ausladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit vollumfänglich auf den mit der Klage angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 1. März 2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Eine Überprüfung der Ernsthaftigkeit des vom Kläger vorgetragenen Glaubensübertrittes (Konversion) zum römisch-katholischen Glauben und damit eine Überprüfung der vom Bundesamt im Asylfolgeverfahren des Klägers getroffenen Entscheidung vom 1. März 2017 ist dem Gericht verwehrt, da der Kläger trotz form- und fristgerechter Ladung an der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2018 nicht teilgenommen hat. Aufgrund dieses Umstandes folgt das erkennende Gericht den Feststellungen und der Begründung des Bundesamtes im Bescheid vom 1. März 2017.
Die Klage war demnach abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.