Verwaltungsrecht

Kosovo, Betriebswirtschaft, Kapazität

Aktenzeichen  M 3 E 15.4294

Datum:
14.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 GG
§ 2 HZV

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Betriebswirtschaft im 1. Fachsemester im Wintersemester 2015/2016 außerhalb der festgesetzten Kapazität an der Hochschule M. zuzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, ein Studienplatz am Studienort München sei für den Antragsteller sehr wichtig, da er sich ein Studium außerhalb Münchens aus finanziellen Gründen nicht auf Dauer leisten könne. Aus dem Grund wohne er auch noch bei seinen Eltern.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass ihm ein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zusteht. Studienbewerber, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können einen Anspruch auf Zulassung zum Studium nur innerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen. Auch der Besitz einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung führt zu keiner anderen Beurteilung (st. Rspr. des BayVGH; vgl. z. B. zuletzt Beschluss vom 11.5.2010, Az. 7 CE 10.10133). Selbst das Vorliegen einer solchen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Zwar werden ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen (sog. Bildungsinländer), in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, in Kraft getreten am 1. Mai 2010 (vgl. Bek. vom 20. Mai 2010, GVBl S. 270), sowie in Art. 1 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320) und der entsprechenden Ausführungsbestimmung des § 2 Satz 2 Nr. 4 Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401) jeweils „Deutschen gleichgestellt“. Die genannten Vorschriften beziehen sich jedoch nach ihrem Regelungszusammenhang allein auf die Studienplatzvergabe im Rahmen der gesetzlich geregelten zentralen und örtlichen Verteilungsverfahren auf der Grundlage der satzungsrechtlich festgelegten Zulassungszahlen. Sie begründen daher nur einen Anspruch darauf, an diesen behördlichen Verfahren nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen beteiligt zu werden (vgl. § 2 Satz 3 HZV). Die geforderte Gleichstellung umfasst dagegen nicht das auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützte derivative Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen, das vom Träger dieses Grundrechts außerhalb der regulären Vergabeverfahren gerichtlich geltend gemacht werden kann (BayVGH, Beschluss vom 11.5.2010, Az. 7 CE 10.10133).
Der Antragsteller kann auch nicht das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen, da er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt.
Darüber hinaus hat der Antragsteller trotz Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht, die Zulassung außerhalb der Kapazität vor der Antragstellung bei Gericht auch bei der Hochschule M. beantragt zu haben. Deshalb besteht für einen Antrag nach § 123 VwGO bei Gericht kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsgegner sein Anliegen noch nicht einmal zuvor bei dem Antragsgegner selbst vorgetragen hat.
Selbst wenn man den Antrag als Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität auslegen würde, verhilft das dem Antragsteller nicht zum Erfolg, da dieser den Ablehnungsbescheid der Hochschule M. vom 14. August 2015 nicht angefochten hat und dieser deswegen bestandskräftig wurde.
Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Ziffer 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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