Verwaltungsrecht

Kosten für die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens, vorläufiger Rechtsschutz

Aktenzeichen  11 CS 21.2693

Datum:
1.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16885
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 7 S 21.1798 2021-10-05 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 6,95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der behördlich erhobenen Kosten für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2021, dem eine Kostenverfügung über Gebühren (25,- Euro) und Auslagen (2,80 Euro) in Höhe von insgesamt 27,80 Euro beigefügt war, forderte das Landratsamt Ostallgäu den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, weil er gelegentlich Cannabis konsumiert habe und weitere Tatsachen Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen würden.
Über die gegen die Kostenentscheidung erhobene Klage (Az. Au 7 K 21.1752) hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, bleibe jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Höhe nach seien die erhobenen Kosten gerechtfertigt. Auch dem Grunde nach bestünden keine Bedenken gegen die Kostenforderung. Dabei könne dahinstehen, inwieweit die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die damit einhergehende Kostenentscheidung inzident zu prüfen sei. Denn die Gutachtensanordnung sei formell und materiell rechtmäßig.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu ändern oder aufzuheben wäre. Soweit der Antragsteller pauschal auf seine bisherige Korrespondenz verweist, verfehlt dies die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist daher nicht zu berücksichtigen.
Das Landratsamt hat den Antragsteller zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens aufgefordert. Diese Beibringungsaufforderung ist als vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung unanfechtbar (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 17). Gegen die damit verbundene Kostenentscheidung ist jedoch Rechtsschutz zu gewähren.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der Senat bisher offengelassen, inwieweit die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die damit einhergehende Kostenentscheidung inzident zu prüfen ist (BayVGH, B.v. 12.8.2020 – 11 CS 20.1518 – juris Rn. 11; B.v. 14.12.2020 – 11 ZB 20.2025 – juris Rn. 15). Ferner hat es zu Recht angenommen, dass diese Frage auch hier offenbleiben kann, da die Einwände der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung nicht durchgreifen. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 11 CS 22.860. Aus der Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren ergeben sich keine darüber hinausgehenden Gesichtspunkte.
Dass die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt waren, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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