Verwaltungsrecht

Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

Aktenzeichen  3 L 6/21

Datum:
26.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0426.3L6.21.00
Normen:
§ 22 Abs 3 S 2 BrandSchG ST
Art 3 Abs 1 GG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Für die Zulässigkeit der Aufrundung des einer Kostenerhebung für einen Feuerwehreinsatz zugrunde zu legenden Zeitaufwandes auf volle Viertelstunden kommt es auf die Ausgestaltung der maßgeblichen Regelungen der einschlägigen Feuerwehrkosten- und -gebührensatzung an.(Rn.8)
2. Auf notwendige Vor- und Nachbereitungshandlungen eines Einsatzes entfallende Zeiten können – zumindest der Sache nach – über eine (pauschale) Aufrundung der konkreten Einsatzzeit oder im Rahmen der Kostenkalkulation bei der Bestimmung der Stundensätze des Kostentarifs für die verschiedenen Leistungen der Feuerwehr berücksichtigt werden.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 11. Januar 2021, 7 A 440/20 MD, Gerichtsbescheid

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 7. Kammer – vom 11. Januar 2021 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 435,77 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 7. Kammer – vom 11. Januar 2021 bleibt ohne Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.
„Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 – juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 L 245/06 – juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 – 13 LA 160/18 – juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 12 S 2789/18 – juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 8 ZB 18.1235 – juris Rn. 9).
Hieran gemessen begründen die von der Beklagten erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Mit Bescheid vom 2. August 2018 hat die Beklagte den Kläger zu Kosten in Höhe von 435,77 € für einen eine Stunde und 48 Minuten dauernden Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr am 18. März 2018 herangezogen, bei dem ein vom Kläger geführtes Fahrzeug aus einer Schneeverwehung befreit worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. März 2019 mit der Begründung aufgehoben, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Kostenheranziehungsbescheid. Nach § 5 Satz 1 der auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 BrSchG LSA erlassenen Feuerwehrkosten- und -gebührensatzung (nachfolgend FwKGS) der Beklagten bilde die Zeit der Abwesenheit von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen und Geräten vom Feuerwehrgerätehaus die Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung, wobei – nach § 5 Satz 2 FwKGS – grundsätzlich nach Einsatzstunden abgerechnet werde und – gemäß § 5 Satz 4 FwKGS – jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde gelte. Die Abrechnung sowohl der Personal- als auch der Fahrzeugkosten nach vollen Viertelstunden sei nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Regelung könne nicht nur in besonders gelagerten Fällen dazu führen, dass bei vergleichbarem Aufwand von Personal, Fahrzeugen und Geräten für einen Einsatz von 16 Minuten vom Kostenschuldner ebenso viel verlangt werde wie für einen Einsatz von 30 Minuten. Für diese Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte fehle es ebenso an einer hinreichenden Rechtfertigung wie dafür, dass sich bei einem die Viertelstundengrenze nur eine Minute überschreitenden Einsatz der Kostensatz sogleich verdopple. Eine Abrechnung nach vollen Viertelstunden entferne sich von der vom Grundsatz der Leistungsproportionalität gebotenen wirklichkeitsnahen Ermittlung der durch den konkreten Einsatz verursachten Kosten und belaste die Kostenschuldner, die infolge einer kürzeren Einsatzdauer tatsächlich weniger Kosten verursacht hätten. Die Abrechnung der Einsatzzeit nach kürzeren Zeitintervallen sei auch möglich und nicht unverhältnismäßig schwierig. So würden die Alarmierungs- und Einsatzzeiten für jedes Fahrzeug einschließlich der Einsatzkräfte in den Einsatzberichten der Freiwilligen Feuerwehr regelmäßig minutengenau erfasst. Soweit es nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 (Az. 11 LC 234/11) nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, Einsatzzeiten nach einem Halbstundentakt zu bemessen, der Gleichbehandlungsgrundsatz also nicht zu einer Abrechnung im Viertelstunden- oder gar Minutentakt zwinge, bei einer minutengenauen Abrechnung vielmehr die für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten unberücksichtigt blieben, obwohl sie zu den bei der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehörten, rechtfertige dies keine andere rechtliche Bewertung. Es obliege dem jeweiligen Satzungsgeber, den für die Berechnung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz maßgeblichen Zeitraum zu bestimmen. Entscheide sich der Satzungsgeber dafür, diesen Zeitraum auf das Aus- und Wiedereinrücken zu begrenzen, könne er auch nur für diesen Zeitraum Kosten verlangen. Die pauschale Berücksichtigung der Kosten für die Vor- und Nachbereitung durch die Aufrundung der in Ansatz zu bringenden Einsatzzeit auf volle Viertelstunden sei in diesen Fällen von den satzungsrechtlichen Regelungen nicht gedeckt.
Die Beklagte hält dem angefochtenen Urteil entgegen, die Rundungsregelung in § 5 Satz 4 FwKGS enthalte eine zulässige Pauschalierung der Bemessung der Einsatzzeit, deren Vorteile für die Vereinfachung der Verwaltung nicht außer Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichbehandlung der Kostenschuldner stehe. Es würden Nachbereitungszeiten für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit pauschalierend durch Aufrunden der Einsatzzeit auf eine volle Viertelstunde erfasst, die ansonsten nicht als Einsatzzeit berücksichtigt würden, da nach § 5 Satz 1 FwKGS der Einsatz spätestens mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache ende. Bei einer minutengenauen Abrechnung des Einsatzes würden die für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten vielmehr gänzlich unberücksichtigt bleiben. Eine minutengenaue Bemessung der Nachbereitungszeiten, die wie die Vorbereitungszeiten zu den bei der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehörten, würde zudem einen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Die für die Vor- und Nachbereitung benötigten Zeiten könnten sowohl je Feuerwehrkraft und Fahrzeug als auch je Einsatz erheblich variieren. Da § 22 Abs. 3 Satz 2 BrSchG LSA zudem eine Pauschalierung, die insbesondere den Zeitaufwand der Leistung berücksichtigt, ausdrücklich zulasse, liege es im Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den für die individuelle Vor- und Nachbereitung benötigten Zeitaufwand nicht gesondert zu ermitteln, sondern stattdessen auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abzustellen und die für die Vor- und Nachbereitung erforderliche Zeit pauschal durch einen Aufschlag von maximal 15 Minuten zu berücksichtigen.
Diese Einwände nehmen nicht hinreichend die – zumindest auch – entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in den Blick, die an der konkreten Ausgestaltung der FwKGS der Beklagten ausgerichtet sind.
Die Zulassungsbegründung bedient sich im Wesentlichen der Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 28. Juni 2012 und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Oktober 2019 zur Zulässigkeit satzungsrechtlicher (Auf-)Rundungsregeln für die Bestimmung der Zeiteinheiten, die der Bemessung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz zugrunde zu legen sind, um ansonsten nicht berücksichtigte Vor-, vor allem aber Nachbereitungszeiten zu erfassen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 11 LC 234/11 – juris Rn. 61; SächsOVG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 5 A 376/16 – juris Rn. 62). Es ist aber von der Beklagten schon nicht dargetan, dass die bei diesen beiden Entscheidungen streitgegenständlichen Satzungsregelungen inhaltlich gleichermaßen ausgestaltet waren wie die für den Kostenbescheid der Beklagten maßgeblichen Regelungen in § 5 der Feuerwehrkosten- und -gebührensatzung der Beklagten vom 23. Februar 2017 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Beklagten vom 11. März 2017). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts erkennbar (mit-)entscheidend darauf abgehoben, dass die pauschale Berücksichtigung der Kosten für die Vor- und Nachbereitung jedenfalls dann („in diesen Fällen“) von den satzungsrechtlichen Regelungen nicht gedeckt sei, wenn sich der Satzungsgeber – wie hier die Beklagte – dafür entschieden habe, den für die Berechnung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz maßgeblichen Zeitraum auf das Aus- und Wiedereinrücken zu begrenzen (vgl. S. 9 der Urteilsabschrift [erster Absatz]). Nach dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen § 5 Satz 1 FwKGS bildet die Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenerhebung, sofern im Kostenersatztarif für bestimmte – hier nicht in Rede stehende – Leistungen kein fester Betrag ausgewiesen ist, die Zeit der Abwesenheit von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen und Geräten vom Feuerwehrgerätehaus. Mit ihrer auf Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zu anderen Satzungsregelungen zurückgreifenden Zulassungsbegründung zeigt die Beklagte nicht schlüssig auf, dass und weshalb die maßgeblich die Regelung des § 5 Satz 1 FwKGS in den Blick nehmenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unrichtig sein sollen. Die Beklagte geht auf die vom Verwaltungsgericht aus der vorstehenden Regelung gezogenen Schlussfolgerungen für die Frage der Zulässigkeit der Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungshandlungen über die Rundungsregel des § 5 Satz 4 FwKGS nicht im Einzelnen ein, wie es für die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO geboten wäre.
Mit ihrem Einwand, § 22 Abs. 3 Satz 2 BrSchG LSA lasse eine Pauschalierung, die insbesondere den Zeitaufwand der Leistung berücksichtige, ausdrücklich zu, setzt sich die Beklagte nicht hinreichend damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht Bezug nehmend auf den Wortlaut der Regelung („Pauschalbeträge für einzelne Leistungen“) allein eine Pauschalierung der abzurechnenden Stunden als nicht zulässig ansieht (vgl. S. 6 der Urteilsabschrift [dritter Absatz]).
Dass das Verwaltungsgericht die pauschalierte Berücksichtigung der Kosten für die Vor- und Nachbereitung eines Feuerwehrkosteneinsatzes im Übrigen lediglich in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der FwKGS der Beklagten beanstandet und nicht, wovon offenbar die Beklagte ausgeht, generell als rechtlich unzulässig angesehen hat, lassen die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Gesamtnichtigkeit der FwKGS erkennen. Danach könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die im Kostentarif enthaltenen Pauschalsätze auch bei einer zeitgenauen Abrechnung der Einsatzkosten so, wie bestimmt, festgesetzt hätte. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Höhe der Pauschalsätze gerade mit Blick darauf festgelegt worden sei, dass für jede angefangene Viertelstunde der aufgerundete Pauschalsatz in Ansatz zu bringen sei (s. S. 9 f. der Urteilsabschrift; vgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung auch OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 – juris Rn. 21). Damit spricht das Verwaltungsgericht die Möglichkeit an, die auf notwendige Vor- und Nachbereitungshandlungen entfallenden Zeiten nicht über eine (pauschale) Aufrundung der konkreten Einsatzzeit, sondern im Rahmen der Kostenkalkulation bei der Bestimmung der jeweils nach Stunden festgelegten Sätze des Kostentarifs zu berücksichtigen. Dass und weshalb ein pauschaliertes Berücksichtigen der Vor- und Nachbereitungszeiten im Falle der Ausgestaltung einer Regelung über die abrechenbare Einsatzzeit wie in § 5 Satz 1 FwKGS nicht bei der Bemessung der jeweiligen Kostenstundensätze in Betracht kommt (vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 A 1556/12 – juris Rn. 8) und es deshalb zwingend der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Aufrundung der einer Berechnung des Kostenersatzes zugrunde zu legenden Einsatzzeit bedarf, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.
Im Übrigen unterscheiden sich die Satzungsregelungen, die in den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts streitentscheidend waren, in wesentlicher Hinsicht von § 5 FwKGS. Während § 5 Satz 1 FwKGS als Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung ausschließlich, worauf das Verwaltungsgericht tragend abgestellt hat, die Zeit der Abwesenheit von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen und Geräten vom Feuerwehrgerätehaus als maßgeblich ansieht, soweit im Kostenersatztarif für bestimmte Leistungen kein fester Betrag ausgewiesen ist, sind die Formulierungen der für die vorgenannten Entscheidungen relevanten Satzungsregelungen weiter gefasst. Grundlage der Gebührenberechnung sind danach Art, Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung (vgl. NdsOVG, Urteil vom 28. Juni 2012, a. a. O. Rn. 35 f.) bzw. der Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. Oktober 2019, a. a. O. Rn. 4). „Zeiten der Abwesenheit vom Feuerwehrgerätehaus“ sind nach dem Wortsinn, wie das Verwaltungsgericht angenommen und die Beklagte in der Zulassungsbegründung nicht hinreichend in Zweifel gezogen hat, die reinen Einsatzzeiten. Die Formulierung „Zeit der Inanspruchnahme“ lässt demgegenüber eine Auslegung zu, nach der über die reine Einsatzzeit, also den Zeitraum zwischen dem Aus- und dem Wiedereinrücken der Einsatzkräfte, hinaus auch Vor- bzw. Nachbereitungszeiten bei der Bestimmung der für die Kosten- und Gebührenberechnung maßgeblichen Zeiteinheiten Berücksichtigung finden können. Ob diese Zeiten in einem solchen Fall auch pauschaliert durch eine Aufrundung des anzusetzenden Zeitaufwandes des Einsatzes auf volle Viertelstunden berücksichtigt werden dürfen, war vom Verwaltungsgericht im konkreten Fall angesichts der wie ausgeführt gestalteten Satzungsregelung nicht zu entscheiden.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 1 L 56/12 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 – juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind – neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss – die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 1 L 3/11 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Sie hat den rechtlichen Rahmen für im Hinblick auf die von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob „eine Abrechnung [der Zeiten eines Feuerwehreinsatzes] nach vollen Viertelstunden noch verhältnismäßig ist“, schon nicht hinreichend differenziert unter Betrachtung der im konkreten Fall maßgeblichen satzungsrechtlichen Grundlagen und Einbeziehung der daran anknüpfenden tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufgearbeitet. Zudem lässt sich mangels Darlegung der Vergleichbarkeit der jeweiligen Satzungsrechtslage die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht mit dem Hinweis auf die aus Sicht der Beklagten unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte zur Zulässigkeit einer Abrechnung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach vollen Viertelstunden begründen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben