Verwaltungsrecht

Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung – subsidiärer Schutz

Aktenzeichen  14 B 20.30408

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
InfAuslR – 2021, 130
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 6 S. 3, § 124a Abs. 6 S. 3, Abs. 3 S. 4, § 127,§ 129, § 133, § 154 Abs. 2, § 155
AsylG § 4 Abs. 1 S. 1
EMRK Art. 3, Art. 8
AufentG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AufenthG § 11, § 59

 

Leitsatz

1. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen (im Anschluss an BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 10). (Rn. 28)
2. Die den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung muss nach § 4 Abs. 3 AsylG stets von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgehen (im Anschluss an BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 10 f.). (Rn. 28)
3. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der bereits im Bundesgebiet tatsächlich zusammenlebenden Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (im Anschluss an BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – BVerwGE 166, 113 Rn. 19 ff.). (Rn. 59)
4. § 60 Abs. 5 AufenthG verbietet nicht nur die Abschiebung eines Ausländers in einen Nicht-Vertragsstaat der EMRK, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Vielmehr kann eine Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch unzulässig sein, wenn im Einzelfall im Zielstaat die Verletzung anderer in der EMRK verbürgter, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannter Menschenrechtsgarantien zu befürchten ist – jedoch verbietet § 60 Abs. 5 AufenthG die Abschiebung in solchen Fällen nur dann, wenn diese anderen Menschenrechtsgarantien „in ihrem Kern“ bedroht sind, wobei die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sein müssen, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat (im Anschluss an BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34.99 – BVerwGE 111, 223/228 f.). (Rn. 66)

Verfahrensgang

M 28 K 17.36830 2019-01-25 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Januar 2019 hinsichtlich der Kläger aufgehoben.
II. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klagen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Schriftsatz vom 24. Januar 2019 zurückgenommen worden sind.
III. Die Klagen werden abgewiesen.
IV. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2019 hinsichtlich der Kläger aufzuheben und deren Klagen sind – nach aus Gründen der Rechtsklarheit auszusprechender Einstellung des Verfahrens wegen bereits erstinstanzlich erfolgter Rücknahme der Klagen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – abzuweisen.
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere liegt eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor und es war eine ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten in der Berufungsverhandlung gegeben.
Es liegt eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung i.S.v. § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO vor. Zwar nimmt die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020, das einen Antrag auf Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und auf Klageabweisung enthält, zur Berufungsbegründung lediglich auf den streitgegenständlichen Bescheid, ihren Berufungszulassungsantrag sowie den Zulassungsbeschluss des Senats Bezug. Die Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags der Beklagten genügt aber vorliegend nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1998 – 9 C 6.98 – BVerwGE 107, 117/122) dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO, weil die Beklagte mit dieser Bezugnahme hinreichend dargelegt hat, warum das von ihr angegriffene Urteil aus ihrer Sicht keinen Bestand haben konnte. Denn in der Begründung ihres Zulassungsantrags hatte sie Ausführungen dazu gemacht, warum das Verwaltungsgericht den Klägern aus ihrer Sicht zu Unrecht subsidiären Schutz zuerkannt hatte. Außerdem hatte die Beklagte in ihrer Zulassungsbegründung ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Prüfung nationaler Abschiebungsverbote angesichts der Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den Sohn prognostisch zu Unrecht von einer gemeinsamen Rückkehr der gesamten Familie der Kläger in den Iran ausgegangen.
In der Berufungsverhandlung war eine ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten gegeben. Der Klägerbevollmächtigte bezweifelte zwar insofern vorläufig die „nicht postulationsfähige Vertretung“ der Beklagten, als er den Einwand des Mangels einer Vollmacht der anwesenden Beklagtenvertreterin (§ 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO) erhob, wobei er ihre Eigenschaft als Beschäftigte der Beklagten mit der Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht anzweifelte und dies auch nicht zweifelhaft ist. Dieser klägerseits erhobene Einwand des Mangels einer Vollmacht der anwesenden Beklagtenvertreterin greift aber – auch aus der dazu im späteren Verlauf der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachten Sicht des Klägerbevollmächtigten – jedenfalls deshalb nicht durch, weil diese Beklagtenvertreterin auf Seite 2 der in der Berufungsverhandlung den Beteiligten jeweils in Kopie übergebenen Generalvertretungsbevollmächtigung des Bundesamts vom 24. April 2018 namentlich als generell für die Beklagte in der Berufungsinstanz vertretungsberechtigt/-befugt genannt ist.
2. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2019 hinsichtlich der Kläger aufzuheben und deren Klagen sind – soweit das Verfahren nicht wegen der bereits erstinstanzlich erfolgten Rücknahme der Klagen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einzustellen ist – abzuweisen (3. bis 6.).
3. Das Verfahren ist aus Gründen der Rechtsklarheit im vorliegenden Urteil einzustellen (vgl. BFH, B.v. 25.7.1972 – VII B 129/70 – BFHE 106, 286), soweit bereits erstinstanzlich die Klagen hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen worden sind (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Klägerbevollmächtigte hatte mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 24. Januar 2019 „die Beschränkung der Klage auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatutes gem. § 4 AsylG unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 04.04.2017 in den Ziffern 3 bis 6“ erklärt und damit die Klagen der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen, weswegen bereits das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit hätte einstellen müssen, was der Senat vorliegend nachholt.
In den Grenzen der Bindung des Senats an den Berufungsantrag der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2019 hinsichtlich der Kläger aufzuheben und es sind deren Klagen abzuweisen, weil die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG; siehe 4.) noch einen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (siehe 5.) haben.
Mangels einer eigenen Berufung oder einer Anschlussberufung (§ 127 VwGO) der Kläger oder ihrer Tochter – die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene vollumfängliche Abweisung der Klage der Tochter ist rechtskräftig – ist der Senat bei seiner Entscheidung gemäß § 129 VwGO an den auf Klageabweisung hinsichtlich der Kläger zielenden Berufungsantrag der Beklagten gebunden. Er kann den Klägern deshalb von vornherein nicht mehr zusprechen, als sie an Schutzstatus vom Verwaltungsgericht bereits zugesprochen bekommen hatten; nicht zu entscheiden hat der Senat deshalb über die vom Verwaltungsgericht abgewiesene Klage, den beiden Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Rahmen des verbleibenden Streitgegenstands vorrangig (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – BVerwGE 131, 198 Rn. 13) streitgegenständlich ist daher, ob den Klägern subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) zusteht oder nicht. Als nachrangiger Hilfsantrag der Kläger ist – auch ohne Einlegung einer Anschlussberufung (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260/263) – streitgegenständlich, ob hinsichtlich der Kläger nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen oder nicht. Dabei ist der erstinstanzliche Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24. Januar 2019 nicht als Verzicht auf weniger weitgehende Abschiebungsverbote zu interpretieren (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 88 VwGO), zumal dort auch die Aufhebung derjenigen Ziffern des streitgegenständlichen Bescheids beantragt worden war, mit denen das Bundesamt nationale Abschiebungsverbote abgelehnt hatte, wobei das Verwaltungsgericht über diesen Hilfsantrag nur deshalb nicht zu entscheiden hatte, weil es dem vorrangigen subsidiären Schutzstatus stattgab (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260/263 f.).
Vorliegend nicht streitgegenständlich ist der Fall des schwer hautkranken Sohnes der Kläger. Für ihn als asylrechtlich zentrale Person der klägerischen Familie hat das Bundesamt zwar ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt, einen Asyl-, Flüchtlings- oder subsidiären Schutzstatus aber abgelehnt. Dagegen wurde keine Klage erhoben, so dass diese Bundesamtsentscheidung für den Sohn bestandskräftig ist. Da aus diesem dem Sohn lediglich gewährten nationalen Abschiebungsverbot kein anderes seiner Familienmitglieder für sich über § 26 AsylG einen Schutz ableiten kann, kommt es für die Kläger – bei realitätsnah anzunehmender Rückkehr der gesamten in Deutschland zusammenlebenden Kernfamilie – jeweils darauf an, ob in ihrer eigenen Person die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen oder nicht (vgl. hierzu allgemein BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – BVerwGE 166, 113 Rn. 14 ff.).
4. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG).
4.1. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 und 3 AsylG, die vorliegend allein für die Kläger in Betracht kommen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 10). Die eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung muss nach § 4 Abs. 3 AsylG stets von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 a.a.O. Rn. 10 f.). Dabei ist auf die dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entsprechende tatsächliche Gefahr („real risk“) abzustellen, wenn es – wie hier – beim subsidiären Schutz um die Prüfung geht, ob ein Kläger vor der Ausreise eine schutzbegründende Vorschädigung erlitten hatte oder von ihr unmittelbar bedroht gewesen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 Rn. 20 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine i.S.d. Art. 3 EMRK „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ auch durch Diskriminierung möglich, wobei es für die Bewertung, ob im Einzelfall eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ vorliegt, insbesondere auf Dauer, Absicht oder Effekt und Schwere der Diskriminierung ankommt (vgl. EGMR, U.v. 10.5.2001 – Zypern/Türkei, Nr. 25781/94 – Rn. 305 ff.).
Entschieden hat der EGMR zudem wiederholt, dass Angehörige von Opfern gegen das absolute Verbot des Art. 3 EMRK verstoßender Behandlungen unter besonderen Umständen – unabhängig von der Bewertung des Verhaltens gegenüber dem besagten Opfer – in ihrer Person selbst eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ etwa durch Behörden erleiden können (vgl. EGMR, U.v. 10.5.2001 – Zypern/Türkei, Nr. 25781/94 – Rn. 156 m.w.N.). Diese konventionsrechtlich selbständige Misshandlung dieser Angehörigen muss ohne begründeten Zweifel feststellbar sein und ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen, wobei die Bewertung dieses Mindestmaßes von den Umständen des Einzelfalles, etwa dem Zweck und der Dauer der Behandlung, ihrem Menschenwürdebezug sowie ihren physischen und psychischen Effekten abhängt (vgl. EGMR, U.v. 24.7.2012 – Dordevic/Kroatien, Nr. 41526/10 – Rn. 94; U.v. 13.1.2015 – Elberte/Litauen, Nr. 61243/08 – Rn. 133 f. m.w.N.). Dabei hat der Gerichtshof im Fall eines erwachsenen Behinderten und seiner für ihn sorgenden Mutter als weiterer Beschwerdeführerin wegen Schikanen, die beide Beschwerdeführer seitens minderjähriger Schüler systematisch über Jahre erlitten haben, nur hinsichtlich des behinderten Beschwerdeführers selbst einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK durch behördliches Unterlassen angemessener Schutzmaßnahmen trotz Situationskenntnis angenommen, wohingegen der EGMR auf Seiten der Mutter nur Art. 8 EMRK als verletzt angesehen hat (vgl. EGMR, U.v. 24.7.2012 – Dordevic/Kroatien, Nr. 41526/10 – Rn. 150, 153).
Bei der vom Klägerbevollmächtigten angeführten Judikatur des EGMR in den Rechtssachen Tarakhel (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 – NVwZ 2015, 127) und Paposhvili (EGMR, U.v. 13.12.2016 – Paposhvili/Belgien, Nr. 41738/10 – NVwZ 2017, 1187) ist zu sehen, dass bei diesen Entscheidungen nicht nur die Angehörigen einer schwer kranken oder sonst besonders verletzlichen Person, sondern jeweils diese Person selbst im Mittelpunkt der Beurteilung stand. Die Tarakhel-Entscheidung ist im Dublin-Kontext der Abschiebung einer achtköpfigen afghanischen Familie von der Schweiz nach Italien gerade zugunsten der damals kleinen Kinder der Familie mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit dieser Kinder zu einer besonders verletzlichen Gruppe in Anbetracht der damaligen Aufnahme-/Unterbringungsbedingungen für Familien in Italien ergangen, wobei diese kleinen Kinder damals selbst Verfahrensbeteiligte waren. Die Entscheidung in der Rechtssache Paposhvili betrifft einen Ausweisungsfall, in dem es allein um die Abschiebung des selbst schwer kranken, erwachsenen Beschwerdeführers nach Georgien ging.
4.2. Vorliegend glaubt der Senat nach der Berufungsverhandlung bereits nicht, dass die Kläger vor ihrer Ausreise die von ihnen vorgetragenen staatlichen Diskriminierungen und Unterlassungen staatlicher Hilfeleistungen in eigener Person erlitten haben (4.2.1.) Unabhängig davon rechtfertigt dieser Vortrag der Kläger auch in rechtlicher Hinsicht nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (4.2.2.).
4.2.1. Es fehlt hinsichtlich der Kläger bereits in tatsächlicher Hinsicht an einer Grundlage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil der Senat nach der Berufungsverhandlung nicht glaubt, dass die Kläger vor ihrer Ausreise die von ihnen vorgetragenen Diskriminierungen und Unterlassungen staatlicher Hilfeleistungen in eigener Person erlitten haben.
4.2.1.1. Dass die Kläger jeweils selbst staatliche Diskriminierungen – etwa in Gestalt des ärztlichen Ansinnens, den Sohn nach der Geburt zu töten – und Unterlassungen staatlicher Hilfeleistungen – insbesondere einen jahrelangen Ausschluss von der staatlichen Krankenversicherung – erlitten haben, glaubt der Senat nicht, weil der zugehörige Vortrag der Kläger widersprüchlich ist.
Beim Bundesamt war seitens der Kläger nur der Onkel der Klägerin als weiterer bei der Geburt des Sohnes anwesender Familienangehöriger erwähnt worden, der nach dem ärztlichen Tötungsansinnen auch der Meinung gewesen sei, der Kläger solle „jetzt alles erledigen, bevor es für den Kläger und dessen Leben schwerwiegende Folgen habe“. Dagegen soll nach dem Vortrag des Klägers in der Berufungsverhandlung auch die Großfamilie bei der Geburt des Sohnes im Krankenhaus gewesen sein und es sollen sich die männlichen Vertreter der Großfamilie dafür ausgesprochen haben, dass der Sohn getötet werde. Die Klägerin hat das angebliche ärztliche Tötungsansinnen in der Berufungsverhandlung nicht als Teil ihrer Antwort auf die Frage des Senats nach dem konkreten Anlass der Ausreise der Familie aus dem Iran erwähnt. Das ist nicht überzeugend, weil im Falle eines wirklichen Tötungsansinnens zu erwarten gewesen wäre, dass die Klägerin dieses Ansinnen in der Berufungsverhandlung auf die Frage nach dem konkreten Ausreiseanlass von sich aus nachvollziehbar schildert. Das hat die Klägerin jedoch nicht getan. Bei ihrer zunächst vom Senat abgefragten eigenen Schilderung des Ausreiseanlasses hatte sie ein ärztliches Tötungsansinnen nicht erwähnt. Vielmehr ist sie in der Berufungsverhandlung darauf erst im Rahmen ihrer Antwort auf die spätere – erst nach der Frage zum konkreten Ausreiseanlass an die Klägerin gestellte – Frage des Senats nach einem in der Ausländerakte enthaltenen Informationsschreiben eingegangen. Die Klägerin führte erst in diesem Kontext aus, bei der Geburt seien sie als Eltern gefragt worden, ob sie damit einverstanden wären, dass ihr Sohn durch eine Spritze getötet werde, um sein Leiden zu beenden, was wiederum die Kläger nicht gewollt hätten. Dabei spricht gegen ein an die Kläger herangetragenes ärztliches Tötungsansinnen außerdem, dass sich das Vorbringen der Kläger zur angeblichen damaligen Motivation einer Tötung des Sohnes nicht deckt. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung die Beendigung des Leidens des Sohnes als angebliches Tötungsmotiv genannt, wohingegen in der Bundesamtsanhörung im Zuge der Schilderung der entsprechenden Aussagen des Onkels der Klägerin davon die Rede war, dieser Onkel sei der Meinung gewesen, der Kläger solle jetzt alles erledigen, bevor es „für den Kläger und dessen Leben schwerwiegende Folgen“ habe.
Auch den klägerischen Vortrag zu sonstigen staatlichen Diskriminierungen und zu Unterlassungen staatlicher Hilfeleistungen ihnen gegenüber – insbesondere zu ihrem jahrelangen Ausschluss von der staatlichen Krankenversicherung im Iran – hält der Senat für unglaubhaft. Nachdem die Klägerin in der Berufungsverhandlung selbst ausgeführt hat, im Iran mit dem Haushalt und der Kinderbetreuung, insbesondere der Pflege des Sohnes, vollumfänglich beschäftigt gewesen zu sein und sich wegen dieser Auslastung im Iran mit Verwaltungsfragen nicht so befasst zu haben, stehen insoweit die Aussagen des Klägers im Vordergrund. Der Senat hält die diesbezüglichen Aussagen des Klägers für unglaubhaft, weil sie widersprüchlich sind.
In der Bundesamtsanhörung war davon die Rede, die dem Kläger zugesprochene finanzielle staatliche Unterstützung sei lächerlich gering gewesen. Für seinen Sohn seien ihm für drei Monate 70.000 Toman überwiesen worden. Bis zum zweiten Lebensjahr seines Sohnes seien sie staatlich krankenversichert gewesen. Die letzten sechs Jahre habe man das Kind nicht mehr versichern wollen. Damit seien sie alle zusammen die letzten Jahre nicht versichert gewesen. Dagegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht angegeben, es sei abgelehnt worden, den Sohn in der staatlichen Krankenversicherung mitzuversichern; es habe lediglich eine kleine Unterstützung durch eine Wohlfahrtsorganisation/ein Hilfskomitee gegeben, aber die zur Verfügung gestellten Mittel von 7.000 Toman monatlich hätten schon nicht ansatzweise ausgereicht, um auch nur die notwendigen Verbandsstoffe zu bezahlen. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger vorgetragen, als der Sohn sechs Jahre alt geworden sei, habe die Familie insgesamt keine Krankenversicherung gehabt, weil er, der Kläger, damals nicht mehr für den Sepah gearbeitet habe; von der vom Kläger um Hilfe gebetenen staatlichen Wohlfahrtsorganisation Behsisti habe er nur einen sehr kleinen Zuschuss von etwa 12.000 bis 20.000 Toman im Monat erhalten, den er nicht in Anspruch genommen und die entsprechende Karte weggeworfen habe. Seine Sepah-Akte sei noch offen; er habe ein Ausreiseverbot gehabt und man habe ihm seinerzeit den Pass weggenommen.
Dieser klägerische Vortrag ist schon allein deshalb unglaubhaft, weil der Kläger erstmals in der Berufungsverhandlung behauptet hat, seine Sepah-Akte sei noch offen, er habe ein Ausreiseverbot gehabt und man habe ihm seinerzeit den Pass weggenommen. Dagegen wurde in der Bundesamtsanhörung angegeben, der Kläger habe seine eigenen Personaldokumente bei der Überfahrt über das Meer verloren. Wie der Kläger seinen Pass verloren haben will, wenn man ihm diesen Pass bereits weggenommen hatte, ist nicht nachvollziehbar.
Unabhängig davon ist der Vortrag zur Krankenversicherung der Familie widersprüchlich. Beim Bundesamt wurde vorgetragen, bis zum zweiten Lebensjahr des Sohnes seien sie staatlich versichert gewesen. Die letzten sechs Jahre habe man den Sohn nicht mehr versichern wollen. Damit seien sie alle zusammen die letzten Jahre nicht versichert gewesen (Anhörungsniederschrift S. 7 Abs. 5). Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nur von Benachteiligungen des Sohnes in Bezug auf dessen Krankenversicherung gesprochen – es sei abgelehnt worden, dass der Sohn in der staatlichen Krankenversicherung mitversichert werde, obwohl im Iran normalerweise ein Vater sein Kind mitversichern könnte (Sitzungsprotokoll VG S. 3 letzter Absatz); der Sohn habe letztlich jahrelang ohne Versicherungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen leben müssen und die Familie habe versuchen müssen, selbst das Geld für die notwendige ärztliche Betreuung aufzubringen (Sitzungsprotokoll VG S. 4 Abs. 1). Schließlich deckt sich Vortrag des Klägers in der Berufungsverhandlung, wonach die Familie, als der Sohn sechs Jahre alt geworden sei, insgesamt keine Krankenversicherung gehabt haben soll, weil der Kläger damals nicht mehr für den Sepah gearbeitet habe (S. 13 letzter Absatz des Protokolls zur Senatsverhandlung), weder mit der Schilderung beim Bundesamt noch beim Verwaltungsgericht. Der besagte Widerspruch zwischen den Angaben beim Bundesamt und den Angaben beim Verwaltungsgericht wurde im Berufungsverfahren nicht aufgelöst.
Auch widersprüchlich und deshalb unglaubhaft ist das klägerische Vorbringen zur Inanspruchnahme staatlicher finanzieller Hilfe durch den Kläger. Laut der Bundesamtsanhörung wurden dem Kläger für seinen Sohn für drei Monate 70.000 Toman überwiesen (Anhörungsniederschrift S. 5 drittletzter Absatz). In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat der Kläger mitgeteilt, es habe lediglich eine kleine Unterstützung durch eine Wohlfahrtsorganisation/ein Hilfskomitee gegeben, aber die dabei zur Verfügung gestellten Mittel von 7.000 Toman monatlich hätten schon nicht ansatzweise ausgereicht, um auch nur die notwendigen Verbandsstoffe zu bezahlen (Sitzungsprotokoll VG S. 4 Abs. 1). Entgegen diesen beiden – ihrerseits von den genannten Geldbeträgen her nicht übereinstimmenden – Vorversionen zur Inanspruchnahme staatlicher finanzieller Hilfe durch den Kläger hat dieser dann in der Senatsanhörung ausgeführt, von der staatlichen Wohlfahrtsorganisation Behsisti einen sehr kleinen Zuschuss von etwa 12.000 bis 20.000 Toman im Monat erhalten zu haben, das aber nicht in Anspruch genommen und die entsprechende Karte weggeworfen zu haben (S. 15 Abs. 1 des Protokolls zur Senatsverhandlung).
4.2.1.2. Die von beiden Klägern vorgetragenen familiären Diskriminierungen, die sich jeweils in ihrer eigenen Person etwa in „menschlich unerträglichem Druck“ nicht zuletzt zur Heirat einer anderen Frau durch den Kläger und darin geäußert haben sollen, dass den Klägern mit der Geburt des Sohnes von ihren Familienangehörigen „alle Türen zugeschlagen“ worden sein sollen, glaubt der Senat – abgesehen von der Pauschalität, mit der diese Diskriminierungen ohne Anführung jeglicher konkreter und damit nachvollziehbarer Beispiele von den Klägern vorgetragen worden sind – schon deshalb nicht, weil die Kläger nach ihren eigenen Angaben auch nach der Geburt ihres Sohnes zu jeder Zeit mit dem Sohn im Haus des Vaters des Klägers wohnen durften. Dass den Klägern und ihren Kindern einerseits alle Türen von den Familienangehörigen zugeschlagen worden sein sollen, sie aber andererseits im Haus des Vaters des Klägers wohnen durften, passt nicht zusammen. Dabei ist auch zu sehen, dass die Klägerin in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass sie wegen der Arbeit des Klägers für einige Zeit hätten woanders leben müssen, dann aber wieder in das Haus des Schwiegervaters zurückgekehrt seien, wobei es im Iran eben so sei, dass die Väter ihren Söhnen Wohnräume zur Verfügung stellten. Diese Einlassungen sprechen gegen die Wahrheit der vorgetragenen familiären Diskriminierungen.
Die von der Klägerin in der Berufungsverhandlung erstmals als noch heute vorkommend geschilderten Anrufe aus dem Iran, in denen der Kläger bedrängt werde, eine andere Frau zu heiraten, sind – abgesehen vom auffällig späten Zeitpunkt des Vortrags dieses aus Sicht der Klägerin wichtigen Aspekts – von ihr so vage angegeben, dass der Senat nicht von dieser Schilderung der Klägerin überzeugt ist. Unabhängig davon steht diese Schilderung auch nicht damit in Einklang, dass klägerseits in der Bundesamtsanhörung angegeben wurde, es bestünden fast keine Kontakte mehr zur Familie des Klägers.
4.2.1.3. Dagegen, dass die Kläger den von ihnen vorgetragenen gesellschaftlichen Diskriminierungen, etwa in Gestalt „vorwurfsvoller Blicke auf der Straße“ oder des „Drucks, den die iranische Gesellschaft auf die Familie im Zusammenhang mit der Krankheit des Sohnes ausgeübt habe“ tatsächlich ausgesetzt waren, spricht – abgesehen davon, dass dies von den Klägern pauschal und ohne Anführung jeglicher konkreter und damit nachvollziehbarer Beispiele vorgetragen worden ist – bereits, dass sich die Kläger seit der Geburt ihres Sohnes am 9. September 2009 noch bis zu ihrer Ausreise im September 2015 im Iran aufgehalten haben. Die Schilderungen der Kläger bieten keine schlüssige Erklärung dafür, weshalb die Kläger – angenommen, die vorgetragenen gesellschaftlichen Diskriminierungen hätten wirklich stattgefunden – nicht deutlich früher als geschehen aus dem Iran ausgereist sind.
4.2.1.4 Gegen die nur in der Bundesamtsanhörung vorgetragene Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Geschlechts (arrangierte Heirat, kein Recht zu wählen) spricht bereits, dass die Klägerin auf eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts weder vor dem Verwaltungsgericht noch in der Berufungsverhandlung zurückgekommen ist. Das spricht wiederum dagegen, dass diese Diskriminierung ein schutzrechtlich erhebliches Maß erreicht hatte.
4.2.2. Unabhängig davon, dass es hinsichtlich der Kläger bereits in tatsächlicher Hinsicht an einer Grundlage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes fehlt (siehe 4.2.1.), rechtfertigt ihr Vortrag zu eigenen, vor ihrer Ausreise erlittenen Diskriminierungen und Unterlassungen staatlicher Hilfeleistung auch in rechtlicher Hinsicht nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
4.2.2.1. Hinsichtlich der vorgetragenen familiären Diskriminierungen sind die Kläger auf internen Schutz (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG) zu verweisen. Insbesondere kann von den Klägern i.S.v. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in einem anderen Landesteil des Iran niederlassen. Denn es war dem Kläger, der im Iran bereits arbeitsbedingt mit der Familie den Wohnort wechselte, im Iran nicht nur in der Heimatstadt der Familie (Shiraz) gelungen, durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der gesamten Familie sicherzustellen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihm dies nicht wieder gelingen könnte.
Unabhängig davon ist die Grundversorgung im Iran nach den insoweit übereinstimmenden verfahrensgegenständlichen, aktuellen Erkenntnismitteln gesichert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran, Gesamtaktualisierung am 14.6.2019 [nachfolgend: BFA 2019] S. 79; Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand Februar 2020 [nachfolgend Lagebericht 2020] S. 22).
4.2.2.2. Unabhängig davon ist in rechtlicher Hinsicht auch nicht feststellbar, dass die staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie die Unterlassungen von staatlichen Hilfeleistungen, welche die Kläger selbst vor ihrer Ausreise erlitten haben sollen, ihnen gegenüber – jeweils für sich genommen oder kumulativ bei einer Gesamtbetrachtung – das nach der einschlägigen Judikatur des EGMR (siehe oben 4.1.) erforderliche Mindestmaß an Schwere für „unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen“ erreicht haben könnten.
Selbst wenn Schikanen gegenüber einem Menschen mit einer Behinderung den für „unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen“ erforderlichen Schweregrad erreichen, folgt daraus nicht, dass dies auch bei ihren familiären Betreuungspersonen der Fall ist. So hat der EGMR in der Rechtssache Dordevic (vgl. EGMR, U.v. 24.7.2012 – Dordevic/Kroatien, Nr. 41526/10 – Rn. 150, 153), wo ein Behinderter von minderjährigen Schülern systematisch schikaniert worden war, gerade nur hinsichtlich des behinderten Beschwerdeführers selbst einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK angenommen, wohingegen er auf Seiten dessen Mutter nur eine Verletzung des Art. 8 EMRK festgestellt hat (vgl. EGMR, U.v. 24.7.2012 – Dordevic/Kroatien, Nr. 41526/10 – Rn. 150, 153). In diesem Referenzfall gipfelten die Schikanen in körperlicher Gewalt und wurden systematisch begangen (vgl. EGMR, U.v. 24.7.2012 a.a.O. Rn. 143, 148). Damit ist der vorliegende Fall vom Schweregrad der von den Klägern ihnen gegenüber im Kontext der Krankheit ihres Sohnes geschilderten Konventionsverletzungen her – unabhängig von ihrer fehlenden Glaubhaftigkeit – nicht vergleichbar.
Auch die von den Klägern vorgetragenen familiären Diskriminierungen, die sich etwa in „menschlich unerträglichem Druck“ auch zur Heirat einer anderen Frau durch den Kläger und darin geäußert haben sollen, dass den Klägern mit der Geburt des Sohnes von ihren Familienangehörigen „alle Türen zugeschlagen“ wurden, erreichen nicht den erforderlichen Schweregrad. Der EGMR hat eine für Art. 3 EMRK hinreichende Schwere von Diskriminierungen im Kontext des Nordzypern-Konflikts bejaht, soweit dort in Anknüpfung an die Ethnie der nordzypriotischen Griechen das Verschwinden dieser Ethnie sichergestellt werden sollte (vgl. EGMR, U.v. 10.5.2001 – Zypern/Türkei, Nr. 25781/94 – Rn. 307-310). Dagegen hat es vorliegend nach dem Vorbringen der Kläger ihr familiäres Umfeld nie etwa darauf angelegt, dass die klägerische Familie den Wohnort im Haus des Vaters des Klägers verlässt oder greifbare Schritte unternommen, eine Trennung der Eheleute verbunden mit einer Neuheirat des Klägers voranzutreiben. Davon abgesehen haben sich die Kläger bisher erfolgreich und gesundheitlich offenbar schadlos den von ihnen vorgetragenen familiären Diskriminierungen widersetzen und hat insbesondere der Kläger dem Druck zur Heirat einer anderen Frau standhalten können, was ebenfalls dagegenspricht, dass die vorgetragenen familiären Diskriminierungen bereits das erforderliche Mindestmaß an Schwere für „unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen“ erreicht haben könnten (zur Würdigung des vorgetragenen Drucks auf die klägerische Familie am Maßstab des Art. 8 EMRK bei § 60 Abs. 5 AufenthG siehe 5.).
4.2.2.3. Auch im Übrigen erreichen die von den Klägern vorgetragenen staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie die vorgetragenen staatlichen Unterlassungen nicht das erforderliche Mindestmaß an Schwere.
Das ärztliche Tötungsansinnen hinsichtlich des Sohnes wäre – unabhängig von der bereits fehlenden Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen klägerischen Vortrags (siehe 4.2.1.1.) – nach dem Vortrag der Kläger zwar ein hochproblematisches, aber dennoch punktuelles Ereignis geblieben, an dessen klägerische Ablehnung sich nach dem klägerischen Vortrag nicht etwa weitere negative Folgen staatlicherseits, etwa im Sinne einer konsequenten „Abstrafung“ der Kläger seitens des Staates wegen des damaligen „Neins“ zur Tötung des Sohnes durch Unterlassungen von Hilfeleistungen geknüpft haben. Somit fehlt es insoweit unter dem Aspekt der „Dauer“ dieser Behandlung (vgl. EGMR, U.v. 24.7.2012 – Dordevic/Kroatien, Nr. 41526/10 – Rn. 94; U.v. 13.1.2015 – Elberte/Litauen, Nr. 61243/08 – Rn. 133 f. m.w.N.) am erforderlichen Mindestmaß an Schwere.
Im Bereich der staatlichen Hilfeleistungen fehlt es – unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen klägerischen Vortrags (siehe 4.2.1.1.) – am erforderlichen Mindestmaß an Schwere für „unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen“ gegenüber den Klägern selbst, weil insoweit nach den verfahrensgegenständlichen Erkenntnismitteln keine rechtlich erheblichen Benachteiligungen der Kläger, die nicht selbst unter einer Behinderung leiden, sondern einen Behinderten betreuen, im Vergleich zur übrigen iranischen Bevölkerung in vergleichbarer Lage feststellbar sind. Die öffentlichen Einrichtungen für schutzbedürftige Gruppen im Iran sind in der Regel überlaufen und es gibt dort lange Wartezeiten (vgl. BFA 2019, S. 82). Ähnlich ist es im Iran bei öffentlichen medizinischen Einrichtungen, die grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen anbieten; aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (vgl. BFA 2019, S. 86), die abgesehen von den kürzeren Wartezeiten auch einen besseren Ruf genießen (vgl. LANDINFO Report Iran The Iranian Welfare System vom 12.8.2020, S. 24). Die Kläger sind nicht selbst behindert. Als Betreuungspersonen eines Behinderten müssen sie Zeit und Geld investieren. Damit stehen sie nicht anders als eine Vielzahl anderer Iraner. Darin liegt keine erhebliche Diskriminierung.
Soweit klägerseits beim Bundesamt auf die an die Klägerin gerichtete Frage nach den Gründen für ihren Asylantrag an erster Stelle geantwortet wurde, sie habe ihr Land wegen der Diskriminierung ihres Geschlechts (arrangierte Heirat, kein Recht zu wählen) verlassen, ist die Klageseite auf diesen Aspekt weder vor dem Verwaltungsgericht noch in der Berufungsverhandlung zurückgekommen. Gegen eine solche Diskriminierung spricht, dass auch Frauen im Iran aktiv wählen dürfen (vgl. BFA 2019 S. 9; Lagebericht 2020 S. 7).
„Vorwurfsvolle Blicke auf der Straße“ oder etwa ein wie auch immer genau gearteter „Druck, den die iranische Gesellschaft auf die Familie im Zusammenhang mit der Krankheit des Sohnes ausgeübt“ hat, erfüllen das erforderliche Mindestmaß an Schwere offensichtlich nicht.
5. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Über diese nationalen Abschiebungsverbote hat der Senat zu entscheiden, nachdem er eine Zuerkennung subsidiären Schutzes für die Kläger – anders als das Verwaltungsgericht – verneint hat und das Verwaltungsgericht aus dessen Sicht folgerichtig über die Hilfsanträge der Kläger zu nationalen Abschiebungsverboten nicht mehr zu entscheiden hatte (siehe oben 3.).
5.1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
In der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch bei familiärer Lebensgemeinschaft für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen ist, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – BVerwGE 166, 113 Rn. 14). Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist aber eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 a.a.O. Rn. 16), weshalb für die Bildung der Verfolgungsprognose wegen Art. 6 GG der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit denjenigen weiteren Mitgliedern seiner Kernfamilie zu unterstellen ist, mit denen er auch in Deutschland tatsächlich in familiärer Gemeinschaft zusammenlebt (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 a.a.O. Rn. 17 f.). Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der bereits im Bundesgebiet tatsächlich zusammenlebenden Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese – wie hier für den Sohn der Kläger – ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 a.a.O. Rn. 19 ff.). Deshalb ist im Fall der Kläger – entgegen der Ansicht der Beklagten – bei der Gefährdungsprognose zur Prüfung insbesondere des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG von einer gemeinsamen Rückkehr der gesamten klägerischen Familie einschließlich des Sohnes in den Iran auszugehen.
Unter Zugrundelegung dieser gemeinsamen Rückkehr der klägerischen Familie bei der Gefährdungsprognose ist für die Kläger weder mit Blick auf Art. 3 EMRK noch unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG feststellbar.
5.1.1. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor.
Zwar kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen, das erreicht sein kann, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – BVerwGE 166, 113 Rn. 12 m.w.N.).
Solche exzeptionellen „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen liegen aber im Fall der Kläger nicht vor. Dem Kläger ist es – wie gezeigt (siehe oben 4.2.2.1.) – im Iran bereits an verschiedenen Orten gelungen, durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der gesamten Familie sicherzustellen. Nichts spricht dafür, dass ihm dies nicht auch in Zukunft wieder gelingen könnte. Vorliegend ist dabei auch noch zu berücksichtigen, dass die nunmehr 16-jährige Tochter der Kläger stärker als früher im Iran bei der Kinderbetreuung unterstützen kann, zumal die Klägerin in der Senatsanhörung angegeben hatte, aktuell schwanger zu sein. Unabhängig davon ist die Grundversorgung im Iran gesichert (siehe oben 4.2.2.1.). Wie bereits gezeigt (siehe 4.1.) sind die den klägerseits genannten EGMR-Entscheidungen Tarakhel und Paposhvili zugrundeliegenden Sachverhalte mit der vorliegenden Prozesssituation nicht vergleichbar.
Im Übrigen scheidet eine Verletzung des Art. 3 EMRK aus den weiteren Gründen aus, die bereits bei der Prüfung des Anspruchs der Kläger auf Zuerkennung subsidiären Schutzes dargelegt worden sind (siehe 4.).
5.1.2. Auch unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK liegen im Fall der Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor.
In der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich geklärt, dass § 60 Abs. 5 AufenthG nicht nur die Abschiebung eines Ausländers in einen Nicht-Vertragsstaat der EMRK verbietet, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Vielmehr kann eine Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch unzulässig sein, wenn im Einzelfall im Zielstaat die Verletzung anderer in der EMRK verbürgter, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannter Menschenrechtsgarantien zu befürchten ist – jedoch verbietet § 60 Abs. 5 AufenthG die Abschiebung in solchen Fällen nur dann, wenn diese anderen Menschenrechtsgarantien „in ihrem Kern“ bedroht sind, wobei die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sein müssen, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34.99 – BVerwGE 111, 223/228 f.; B.v. 8.4.2004 – 1 B 199.03 – juris Rn. 5; B.v. 21.12.2004 – 1 B 74.04 – juris Rn. 5).
Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen scheidet vorliegend ein Abschiebungsverbot für die Kläger nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK aus, und zwar selbst dann, wenn zugunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick (auch) auf Art. 8 EMRK für prinzipiell möglich gehalten wird, obwohl in der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, die bisher zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote mit Blick auf Art. 8 EMRK ergangen ist, kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zugesprochen worden ist.
Der Senat glaubt den Klägern die von ihnen vorgetragenen Gefährdungen für Integrität und Fortbestand ihrer Familie bereits nicht (siehe 4.2.1.), so dass es in tatsächlicher Hinsicht an einer Basis für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 EMRK fehlt.
Unabhängig davon ist der vorliegende Fall vom Schweregrad der von den Klägern ihnen gegenüber im Kontext der Krankheit ihres Sohnes geschilderten Konventionsverletzungen her gesehen – unabhängig von ihrer fehlenden Glaubhaftigkeit – insbesondere nicht vergleichbar mit der Rechtssache Dordevic (vgl. EGMR, U.v. 24.7.2012 – Dordevic/Kroatien, Nr. 41526/10). Denn in diesem Referenzfall gipfelten die Schikanen in körperlicher Gewalt und wurden systematisch begangen (vgl. EGMR, U.v. 24.7.2012 a.a.O. Rn. 143, 148; siehe auch im Übrigen 4.2.2.2. zum fehlenden Schweregrad des vorliegenden Falles im Vergleich zur Entscheidung des EGMR zu Diskriminierungen im Kontext des Nordzypern-Konflikts).
Im Übrigen sind auch die einschlägigen, bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle vom dort als Maßstab angelegten Schweregrad her nicht mit dem Schweregrad des vorliegenden Falles vergleichbar. Im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Libanesin, die in der damals im Libanon geltenden Sorgerechtsregelung für die Mutter und die Kinder einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK gesehen hat, wurde ein willkürlich verhängtes Verbot jeglichen Umgangs als möglicher besonderer Umstand des Einzelfalls genannt, der für eine Unterschreitung des menschenrechtlichen Mindeststandards im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens in Art. 8 EMRK sprechen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 8.4.2004 – 1 B 199.03 – juris Rn. 5). In einem anderen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, ob die dortige Klägerin und ihre Familie (landesweit) nicht zusammenleben können (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2004 – 1 B 74.04 – juris Rn. 4). Vorliegend haben die Kläger schon nicht geltend gemacht, dass ihnen im Iran überhaupt kein gemeinsames Familienleben mehr mit ihren Kindern möglich sein könnte.
Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass es auch für ein solches Abschiebungsverbot darauf ankommt, ob die Gefahr für die Familie im Herkunftsstaat landesweit besteht (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2004 – 1 B 74.04 – juris Rn. 4). Zu einer solchen landesweiten Gefahr haben die Kläger schon nichts vorgetragen.
5.2. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Darlegungen sind auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht für die Kläger feststellbar, die jeweils keine gesundheitlichen Aspekte zur Begründung eines solchen Abschiebungsverbots vorgetragen haben.
6. An der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) und der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) bestehen keine Zweifel.
7. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Teilklagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 2 VwGO jeweils i.V.m. § 83b AsylG. Da die Postulationsfähigkeit der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beklagtenvertreterin nachgewiesen ist (siehe 1.), sind der Beklagten die Kosten des Verhandlungstages nicht aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
8. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
9. Die in Ziffer II. des Tenors ausgesprochene Einstellung des Verfahrens ist nach § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar.


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