Verwaltungsrecht

Kritik an tatrichterlicher Sachverhaltswürdigung kein Zulassungsgrund

Aktenzeichen  9 ZB 18.30670

Datum:
22.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27404
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 138
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 17.33704 2018-02-20 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2019 – 9 ZB 19.32080 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, „ob im Falle einer offensichtlichen Beweisnot eines asylsuchenden Flüchtlings, die Anforderung an die Aufklärung des Gerichtes im Rahmen der vom Kläger geschuldeten Glaubhaftmachung, bei welcher er in hoher Not und als Kind bzw. Jugendlicher sein Land verlässt und hierbei nachvollziehbar nicht wissen kann, welche Beweismittel dieser später in einem ihm zu der Zeit vollkommen unbekannten Land und hinsichtlich der Modalitäten, auch völlig unbekannten Asylverfahren benötigt, dazu führt, dass eine so bezeichnete ‚Steigerung‘ im Sinne einer Ergänzung von Gründen für sich betrachtet und im Falle von Widersprüchlichkeiten, eine Unglaublichkeit in sich birgt und eine Verweisung auf allgemeine Erkenntnisse zur Sicherheitslage bei bestehenden Fluchtalternativen im Herkunftsland, zumal auch unter Verwendung textblockartiger und aus anderen Urteilen identisch bekannter Formulierungen des Gerichtes, nicht gleichwohl eine dem entgegenstehende und individuelle Auseinandersetzung und Prüfung des Tatsachenvortrages des Klägers erfordert und somit eine Verweisung auf die Allgemeine Erkenntnislage per se unzulässig ist“, fehlt es jedenfalls an der ausreichenden Darlegung der allgemeinen Klärungsbedürftigkeit. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.3.2019 – 9 ZB 17.30411 – juris Rn. 6 m.w.N.). Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3). In welchem Umfang dabei eine Auseinandersetzung mit dem Tatsachenvortrag zu erfolgen hat und dieser zu prüfen ist, lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. Dies ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2018 – 9 ZB 18.32680 – juris Rn. 23).
2. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen, das Urteil verstoße gegen grundlegend zu beachtende Grundsätze der Beweiserhebung und Würdigung, sinngemäß einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel geltend macht, käme allenfalls ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör in Betracht (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), der jedoch nicht vorliegt.
Das Verwaltungsgericht hat ergänzend zu der Begründung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid, auf die es im Sinne des § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen hat, ausgeführt, dass der Kläger nach der Auskunftslage wegen eines behaupteten Einsatzes als Kindersoldat zwischen seinem 9. und 11. Lebensjahr bei einer Strafbarkeit ab 15 Jahren nicht mit Strafverfolgung zu rechnen habe und Gefahren durch Dorfbewohner für seine Person nicht glaubhaft seien. Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen gegen diese Einschätzungen und kritisiert somit die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht womit die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden kann. Ein beachtlicher Verfahrensfehler kann ausnahmsweise zwar dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2019 – 15 ZB 19.32283 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 8.5.2018 – 20 ZB 18.30551 – juris Rn. 2 m.w.N.). Demgemäß kommt eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht, soweit das Gericht eine Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60.13 – juris Rn. 7). Derartige Verstöße zeigt die Zulassungsbegründung jedoch nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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