Verwaltungsrecht

Lehramt an Gymnasien im Fach, Deutsch, Anpassungslehrgang, Entlassung

Aktenzeichen  7 B 20.2346

Datum:
27.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36765
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3
BayPVG Art. 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
EGRiLV-Lehrer a.F. §§ 11 Abs. 4 S. 2, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3, 14 Abs. 2
RL 2005/36/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g, 14 Abs. 1 Buchst. a, 53 Abs. 1 und 3

 

Leitsatz

1. Für das Lehramt an Gymnasien im Fach Deutsch dienen die Kenntnisse der Deutschen Sprache nicht allein der Kommunikation, sondern sie sind dem Kernbereich der im Rahmen eines Anpassungslehrgangs festzustellenden und zu bewertenden Kompetenzen zuzuordnen. Art. 53 Abs. 1 und 3 RL 2005/36/EG steht insofern einer Überprüfung der Sprachkenntnisse während der Dauer des Anpassungslehrgangs nicht entgegen.
2. Eine Sprachkompetenz auf hohem Niveau ist ein unverzichtbarer und wesentlicher Bestandteil der von einem Deutschlehrer am Gymnasium zu fordernden Sach- und Fachkompetenz und damit ein Qualifikationsmerkmal, bei dessen unzureichender Erfüllung eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang in Betracht kommt.

Verfahrensgang

M 5 K 17.5405 2019-01-22 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
A) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
1. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. Oktober 2017 nicht erfolgt ist. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Zeugnisanerkennungsstelle hat dem Kläger mit Schreiben an seine (vormaligen) Bevollmächtigten vom 28. September 2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 20. Oktober 2017 eingeräumt. Laut Schreiben der (vormaligen) Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2017 wurde um Fristverlängerung bis zur – nicht näher angegebenen – Genesung des Klägers gebeten und ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach der Kläger arbeitsunfähig krank und nicht in der Lage sei, eine Stellungnahme abzugeben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde am 24. Oktober 2017 erlassen und die Fristverlängerung damit konkludent verweigert. Ein Anhörungsmangel liegt darin jedoch nicht. Der Sachverhalt, zu dem sich der Kläger äußern konnte, war bereits seit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der ursprüngliche Widerrufsbescheid vom 16. Dezember 2016 sowie der Ergänzungsbescheid vom 22. Juni 2017 aufgehoben worden sind, bekannt und hat sich auch nicht geändert. Hier hatten die (vormaligen) Rechtsanwälte des Klägers ausführlich Stellung genommen und waren damit hinreichend in den Sachverhalt eingearbeitet, um im Rahmen der Anhörung eine Stellungnahme für den Kläger abgeben zu können. Eine unangemessen kurze Frist zur Abgabe einer Stellungnahme liegt damit auch unter Berücksichtigung dessen, dass laut ärztlichem Attest die Arbeitsunfähigkeit des Klägers auch seine Fähigkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber seinem (jetzigen) Bevollmächtigten bedingt haben soll, nicht vor.
2. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anhörung rechtswidrig unterblieben war, ist der daraus folgende Verfahrensmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt. Hiernach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach Art. 44 BayVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die Zeugnisanerkennungsstelle hat dem Kläger nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 erneut die Gelegenheit gegeben, bis spätestens 13. Dezember 2017 seine Einwände gegen diesen vorzutragen. Dem Schreiben war eindeutig zu entnehmen, dass es sich um eine erneute Anhörung zu dem bereits ergangenen Bescheid vom 24. Oktober 2017 handelte. Unverständlich ist deswegen, aus welchem Grund der jetzige Bevollmächtigte in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2017 nachfragte, welchen Inhalt der beabsichtigte Bescheid haben solle und erneut um Fristverlängerung nachsuchte. Nicht zu beanstanden ist, dass die Zeugnisanerkennungsstelle daraufhin die begehrte Fristverlängerung verweigerte, insbesondere mit der Begründung, es wäre dem Bevollmächtigten ja auch möglich gewesen, mit Schriftsatz vom 15. November 2017 umfänglich in dem sachgleichen, bereits beim Verwaltungsgericht anhängigen Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erwidern. Zudem war es dem Bevollmächtigten unbenommen, auch nach Ablauf der von der Zeugnisanerkennungsstelle gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Derartiges erfolgte nicht. Die Zeugnisanerkennungsstelle hat im Übrigen durch den Aktenvermerk vom 22. Dezember 2017 zu erkennen gegeben, dass sie die vom Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 15. November 2017 im sachgleichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen Einwendungen zur Kenntnis genommen und den streitgegenständlichen Bescheid anhand dieser nochmals überprüft hat. Nimmt die Ausgangsbehörde die Einwendungen des Betroffenen zur Kenntnis und überprüft sie unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente nochmals ergebnisoffen ihre bereits getroffene Entscheidung, so wird hierdurch der ursprüngliche Mangel der fehlerhaften Anhörung geheilt (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1982 – 1 C 22.81 – NVwZ 1983, 284 zur Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren).
B) Der angefochtene Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle vom 24. Oktober 2017 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat die Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang zu Recht auf § 11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 (GVBl S. 245, BayRS 2238-1-1-K) in der Fassung der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) – EGRiLV-Lehrer a.F. – gestützt. Die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Insbesondere hat eine ordnungsgemäße Beteiligung des Hauptpersonalrats stattgefunden.
I. Die erforderliche Beteiligung des Personalrats ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Personalrat wirkt nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG in sozialen und persönlichen Angelegenheiten mit, unter anderem bei der Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde. Der Kläger war als Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang für dessen Dauer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingestellt, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 BayLBG. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 teilte die Zeugnisanerkennungsstelle dem nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayPVG zuständigen Hauptpersonalrat – Gruppe der Lehrer an Gymnasien – mit, dass aufgrund schwerwiegender Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung mit Begleitung im Anpassungslehrgang erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für die Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler im gymnasialen Unterrichtsfach Deutsch die Entlassung des Klägers zum Nacherwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erfolgen habe. Die einschlägigen Unterlagen seien bereits übersandt worden. Es werde um Zustimmung gebeten. Der Hauptpersonalrat hat dieser Maßnahme am 24. Oktober 2017 unterschriftlich zugestimmt.
Nicht durchdringen kann der Kläger mit dem Vortrag, die ordnungsgemäße Beteiligung des Hauptpersonalrats werde dennoch bestritten, weil im Schreiben vom 17. Oktober 2017 weder eine detaillierte Ausführung zur Person des Klägers enthalten sei noch das Schreiben eine ordnungsgemäße Dokumentation der Entscheidungsfindung durch den Personalrat ersetze. Zudem sei keine Erörterung durchgeführt worden. Im Rahmen der Mitwirkung des Personalrats nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG ist die beabsichtigte Kündigung vor ihrem Ausspruch gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayPVG mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Eine Erörterung ist jedoch nur auf Verlangen des Personalrats durchzuführen (vgl. BAG, U.v. 11.9.1997 – 8 AZR 4/96 – NZA 1998, 477/480). Bedarf nach einer solchen hat der Hauptpersonalrat nicht kundgetan. Die die Kündigung begründenden Umstände sind dem Personalrat so genau und umfassend darzulegen, dass er ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden. Dies ist durch die Schilderung des Sachverhalts im Schreiben der Zeugnisanerkennungsstelle vom 17. Oktober 2017 erfolgt. Welche detaillierten Ausführungen zu seiner Person der Kläger vermisst und inwieweit diese den Entlassungsgrund der schwerwiegenden Zweifel hinsichtlich der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hätten relativieren können, ist nicht dargelegt. Unabhängig davon hat der Hauptpersonalrat von seinem Recht, weitere Informationen anzufordern, keinen Gebrauch gemacht. Die vom Kläger geforderte Dokumentation der Entscheidungsfindung des Hauptpersonalrats ist weder in Art. 72 Abs. 1 BayPVG noch in Art. 76 Abs. 1 BayPVG vorgesehen und auch nicht erforderlich. Einwendungen gegen die beabsichtigte Kündigung hat der Hauptpersonalrat nicht erhoben.
II. Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang ist § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer a.F. Hiernach ist eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang unter anderem dann möglich, wenn sich bei der fortlaufenden Bewertung (§ 13 EGRiLV-Lehrer a.F.) während des Anpassungslehrgangs ergibt, dass der Teilnehmer aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang, sodass nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände, wie z.B. die Vorlage einer Bestätigung vom 12. November 2020 über Deutsch- und Französisch-Unterricht durch den Kläger an einem Gymnasium ab 5. Oktober 2020 zum Nachweis seiner ausreichenden Sprachfähigkeiten schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen sind.
1. Ziel des Anpassungslehrgangs ist der Ausgleich von Defiziten der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Qualifikation gegenüber den entsprechenden Qualifikationen in Deutschland (§ 9 EGRiLV-Lehrer a.F.). Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abgeleistet, für das die Lehrerdienstordnung und die einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Ausbildungsordnung sinngemäß gelten (§ 10 EGRiLV-Lehrer a.F.). Am Ende jedes Halbjahres erstellt der Dienstvorgesetzte auf Grund von Vorschlägen der betreuenden Lehrer eine Bewertung, in der die Merkmale „Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz und Handlungs- und Sachkompetenz“ berücksichtigt werden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EGRiLV-Lehrer a.F.).
2. Nach der ausführlichen Stellungnahme des L.-Gymnasiums vom 6. Dezember 2016 war bereits zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass der Kläger den Anforderungen des Anpassungslehrgangs entsprechen kann, weil er nicht über die erforderliche Unterrichtssowie die Handlungs- und Sachkompetenz (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGRiLV-Lehrer a.F.) im Fach Deutsch verfügt. Ausweislich der Stellungnahme diente hierbei als Maßstab für die Einschätzung der einschlägigen Fähigkeiten des Klägers durch die Schulleiterin als Seminarvorstand und die Seminarlehrerin für das Fach Deutsch das sich aus der Handreichung für die Seminarausbildung im Fach Deutsch ergebende Selbstverständnis des Deutschlehrers. Hiernach verleihe das sprachliche Wissen und Können dem Deutschlehrer „Sicherheit in stilistischen Fragen, Rechtschreibung und Zeichensetzung“ und äußere sich „in der Gewandtheit, in der er Sprache verwende(t)“. Der Kläger weise ausgeprägte sprachliche Defizite im Hinblick auf den Unterricht im Fach Deutsch auf. Weder das gesprochene noch das geschriebene Deutsch des Klägers entspreche dem Standard für Lehrer im Fach Deutsch. Der Kläger habe bereits gravierende Schwierigkeiten im Bereich des Sprachverstehens. In keiner Jahrgangsstufe gelinge es ihm auch nur im Ansatz, differenzierte, den Sachverhalt hinterfragende Schülerantworten zu verwerten, da er ihren Sinn nicht verstehe und nur einzelne Schlüsselbegriffe der Schülerinnen und Schüler aufgenommen würden. Die Schüler könnten auf diese Weise ihre Sprachkompetenz nicht verbessern. Aufgrund des mangelnden Sprachverständnisses sei der Kläger nicht in der Lage, literarische Werke zu verstehen bzw. werkangemessen zu interpretieren. Hinzu kämen große Schwierigkeiten im Sprachgebrauch. Wortstellung, Betonung und Aussprache würden in einer Weise verwendet, die es über weite Strecken den Schülerinnen und Schülern enorm erschwere, nachzuvollziehen, was der Sprecher im genauen und/oder im weiteren Sinne meine. Der rudimentäre Sprachgebrauch, u.a. geprägt von falscher Satzbauweise, unvollständigen Sätzen oder fehlendem Artikelgebrauch, erschwere nicht nur die unterrichtliche Kommunikation, sondern führe zu einer unangemessenen Unterrichtssprache, die sich keineswegs positiv auf die Förderung des Sprachverstehens der jeweiligen Lerngruppe auswirke. Rechtschreibung, Grammatik, Zeichensetzung und stilistische Diktion entsprächen nicht annähernd den Standards. Entsprechende, im Unterricht erstellte Tafelbilder führten zu Irritationen bei den muttersprachlichen Schülerinnen und Schülern.
3. Nicht durchdringen kann der Kläger mit dem Einwand, die Kenntnis der deutschen Sprache sei nicht Gegenstand der Bewertung im Rahmen des Anpassungslehrgangs und könne infolgedessen nicht als Begründung für die Entlassung aus diesem herangezogen werden. Vielmehr sei sie bei der Zulassung zum Anpassungslehrgang zu berücksichtigen und unterliege nach § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer a.F. primär dem Beurteilungsspielraum des späteren Arbeitgebers. Jede andere Auslegung würde Art. 53 Abs. 1 und 3 der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt maßgeblich geändert durch RL 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl L 354 v. 28.12.2013) widersprechen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Überprüfung seiner Sprachkenntnisse nicht erst nach der Anerkennung seiner beruflichen Qualifikation bzw. nach Durchführung des Anpassungslehrgangs stattfinden.
a) Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2005/36/EG kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden. Dementsprechend sieht § 9 EGRiLV-Lehrer a.F. vor, dass im Anpassungslehrgang die fehlenden inländischen Qualifikationsmerkmale nacherworben werden. Der Kläger hat seine Lehrerqualifikation in der Fächerverbindung Deutsch/Französisch in Frankreich und Griechenland erworben, wobei die Fächer Deutsch und Französisch nicht vertiefend und nicht für den muttersprachlichen Unterricht studiert wurden. Unter anderem deswegen unterscheidet sich das Niveau der von ihm erworbenen Qualifikation in anderen Ländern mit anderer Amts- und Unterrichtssprache wesentlich von dem Niveau einer im Aufnahmestaat Deutschland erworbenen Qualifikation für den muttersprachlichen Unterricht im Fach Deutsch für das Lehramt an Gymnasien. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Satz 3 RL 2005/36/EG). Erst mit dem erfolgreichen Absolvieren des Anpassungslehrgangs steht fest, dass der jeweilige Antragsteller das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation erfüllt.
b) Die beim Kläger festgestellten sprachlichen Defizite begründen unmittelbar Defizite in der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer a.F. erforderlichen Unterrichts-, Handlungs- und Sachkompetenz, die im Zuge des Anpassungslehrgangs laufend zu bewerten sind.
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g RL 2005/36/EG ist der Anpassungslehrgang (bereits) die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht, so dass auch nach § 14 Abs. 1 und 2 EGRiLV-Lehrer a.F. die Überprüfung von Sprachkenntnissen möglich ist. Die für den angestrebten Beruf des Klägers – Lehramt an Gymnasien mit der Fächerverbindung Deutsch/Französisch – erforderlichen Sprachkenntnisse sind dem Kernbereich seiner im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer a.F. festzustellenden und zu bewertenden Kompetenzen zuzuordnen (vgl. hierzu schon BayVGH, B.v. 26.7.2018 – 7 CS 18.589 – juris Rn. 20). Für gymnasialen Unterricht von Schülern, die größtenteils muttersprachlich deutsch sprechen, ist für einen Deutschlehrer ein hoher Grad an sprachlicher Kompetenz in Wort und Schrift erforderlich, um die im Fach Deutsch erforderliche Wissensvermittlung, die sprachliche Anleitung und Förderung der Schüler sowie die Beurteilung ihrer sprachlichen Fähigkeiten adäquat und einem Gymnasium angemessen vornehmen zu können. Eine Sprachkompetenz auf hohem Niveau ist für einen Deutschlehrer am Gymnasium ein unverzichtbarer und wesentlicher Bestandteil der von ihm zu fordernden Sach- und Fachkompetenz und damit ein Qualifikationsmerkmal, das im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu überprüfen und zu bewerten ist. Zudem ist unabdingbare Voraussetzung für den Unterricht im Fach Deutsch am Gymnasium, dass der Lehrer über ein hochentwickeltes Sprachvermögen verfügt, um den Schülern auch literarische Werke nahebringen und verständlich machen zu können. Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nach der Bewertung der Schulleiterin vom 6. Dezember 2016 nicht im Ansatz. Hiernach sind gravierende sprachliche Defizite beschrieben, die die als fachspezifische Bewertung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Feststellung der Schule, der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Sprachkompetenz für das Lehramt an Gymnasien im Fach Deutsch, plausibel erscheinen und keine sachfremden Erwägungen erkennen lassen. Soweit es sich um die mündliche Ausdrucksfähigkeit des Klägers handelt, konnte der Senat aus dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls den Eindruck gewinnen, dass sie sprachlich eingeschränkt und grammatikalisch fehlerhaft ist und sich auch dadurch die Bewertung der Schulleiterin als nachvollziehbar darstellte. Ob die Sprachkenntnisse des Klägers ausreichend sind, um adäquaten Unterricht im Fach Deutsch an Gymnasien zu erteilen, lässt sich nur im Rahmen eines Unterrichtsgeschehens und nicht – wie der Kläger meint – im Vorfeld des Anpassungslehrgangs beurteilen.
c) Art. 53 RL 2005/36/EG steht dem nicht entgegen. Nach Art. 53 Abs. 1 RL 2005/36/EG müssen Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Nach Absatz 3 dürfen die Überprüfungen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation stattfinden. Der Vortrag des Klägers, daraus sei zu schließen, dass Art. 53 Abs. 1 und 3 RL 2005/36/EG einer Überprüfung der Sprachkenntnisse während der Dauer des Anpassungslehrgangs entgegenstünden, geht jedoch fehl. Nach Art. 3 Buchst. g Satz 2 RL 2005/36/36/EG werden die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats geregelt. Entsprechend sind in § 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer a.F. als Kriterien für die Bewertung die Unterrichtskompetenz (Nr. 1), die Erzieherische Kompetenz (Nr. 2) und die Handlungs- und Sachkompetenz (Nr. 3) aufgeführt. Da die für einen Lehrer im Unterrichtsfach Deutsch, zumal an Gymnasien, erforderlichen Unterrichts-, Handlungs- und Sachkompetenzen maßgeblich von der Güte seines Sprachvermögens in der deutschen Sprache abhängig sind, würde es dem Sinn und Zweck der Durchführung eines Anpassungslehrgangs widersprechen, die Bewertung des Sprachvermögens auszublenden. Die vom Kläger vorgetragenen theoretischen Kenntnisse der Deutschen Sprache und der erforderlichen Literatur ohne das Vermögen, seine Erkenntnisse auch durch Verwendung einer adäquaten deutschen Sprache im Unterricht an die Schüler weiterzugeben, erfüllen die Anforderungen an die einschlägigen Kompetenzen nicht. Deren Fehlen ist im Rahmen der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen.
d) Gemessen daran lagen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer a.F. für die Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang vor. Die Bewertung während des Anpassungslehrgangs (§ 13 EGRiLV-Lehrer a.F.) hat ergeben, dass der Kläger aufgrund der gravierenden Defizite in der Sprachbeherrschung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung der Schulleiterin, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, fehlerhaft sein könnte, sind aufgrund der ausführlichen Schilderungen der gravierenden Defizite in der Sprachbeherrschung, die ein essentielles Element für den Unterricht im Fach Deutsch an Gymnasien darstellt, nicht ersichtlich. Gründe dafür, dass die Bewertung nach Ansicht des Klägers „jegliche Objektivität des Beurteilers vermissen“ lässt, sind nicht dargetan.
Die Bestätigung der Regierung von Niederbayern vom 3. November 2017 ist nicht geeignet, die Bewertung des L.-Gymnasiums zu widerlegen. Laut Bestätigung war der Kläger vom 26. September 2000 bis 9. September 2001 und vom 1. Oktober 2004 bis 11. September 2005 als Lehrer für den muttersprachlichen Ergänzungsunterricht in griechischer Sprache in verschiedenen Schulamtsbezirken tätig. Es wurden Schüler verschiedener Schularten, auch aus Gymnasien, unterrichtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des L.-Gymnasiums unrichtig oder voreingenommen gewesen wäre, ergeben sich daraus nicht. Der Bestätigung ist bereits nicht zu entnehmen, dass der Kläger über ausgeprägte sprachliche Fähigkeiten in Deutsch verfügt. Im Übrigen liegt bei muttersprachlichem Ergänzungsunterricht in griechischer Sprache der Schwerpunkt naturgemäß auf der Vermittlung der griechischen Muttersprache. Ausgeprägte sprachliche Fähigkeiten in Deutsch sind dafür nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn Schüler in der griechischen Sprache unterrichtet werden, bei denen für einen Elternteil die Muttersprache Deutsch ist.
e) Nicht überzeugend ist der Vortrag des Klägers, die Bewertung hätte erst nach der Durchführung von in der LPO II vorgesehenen Lehrproben stattfinden dürfen und außerdem nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer a.F. erst am Ende des (ersten) Halbjahres.
Er übersieht dabei, dass die Regelungen der LPO II die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen betreffen und zusammen mit der Ersten Staatsprüfung der Feststellung dienen, ob die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde (vgl. § 1 LPO II). Der Kläger hat jedoch in einem EU-Mitgliedsstaat bereits eine Lehramtsbefähigung erworben und absolviert kein Referendariat. Ungeachtet der Frage, ob eine derartige Regelung unionsrechtskonform erfolgen könnte, ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften, insbesondere über die zu erbringenden Prüfungsleistungen im Einzelnen (vgl. §§ 17 ff. LPO), im Rahmen der Bewertung des Anpassungslehrgangs weder in Art. 7 Abs. 4 BayLBG noch in der zur Umsetzung der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ergangenen EG-Richtlinienverordnung für Lehrer vorgesehen.
Die Bewertung, ob der Teilnehmer aller Voraussicht nach (nicht) in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer a.F.), stellt eine Prognoseentscheidung dar. Wenn aufgrund gravierender Defizite in der Sprachbeherrschung bereits vor dem Ablauf des ersten Halbjahres feststeht, dass der Kläger die Anforderungen des Anpassungslehrgangs voraussichtlich nicht erfüllen wird, wäre es unnötiger Formalismus und im Übrigen auch nicht im Interesse des Betroffenen, die Prognose erst am Ende des ersten Halbjahres zu stellen. Soweit der Kläger rügt, die letzte Bewertung sei am 6. Dezember 2016 erfolgt, er habe jedoch bis zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. Oktober 2017 am Anpassungslehrgang teilgenommen und in diesem Zeitraum exzellente Leistungen erbracht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger in diesem Zeitraum im Wesentlichen keinen Unterricht mehr gehalten hat. Ab dem 6. Dezember 2016 ist ihm die Klassenleitung entzogen worden. Ab 17. Februar 2017 fand für das restliche Schuljahr keine Tätigkeit an der Schule statt. Im Schuljahr 2017/2018 war der Kläger vom 2. Oktober 2017 bis 12. Januar 2018 arbeitsunfähig erkrankt.
Es wäre am Kläger gelegen, einen entsprechenden Nachweis über seine deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen. Bereits in der (ersten) Widerrufsentscheidung vom 16. Dezember 2016 wurde er unter Bezugnahme auf § 14 EGRiLV-Lehrer a.F. darauf hingewiesen, dass er nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse den Anpassungslehrgang wiederaufnehmen könne. Im Schreiben der Zeugnisanerkennungsstelle vom 28. Dezember 2016 erfolgte ein nochmaliger Hinweis, der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für Bewerber mit einer Fächerverbindung, die Deutsch enthält, könne durch das „Große Deutsche Sprachdiplom“ eines Goethe-Instituts mit dem Prädikat „sehr gut“ geführt werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entlassungsbescheids vom 24. Oktober 2017 hat der Kläger weder dieses Sprachdiplom noch ein gleichwertiges einer anderen Einrichtung (vgl. § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer a.F.) vollständig vorgelegt.
f) Zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2000 – Haim, C-42/97 – (Slg. 2000, I-05123) berufen. In dieser Entscheidung wurde das Maß der sprachlichen Anforderungen, die an die Verständigung eines ausländischen Zahnarztes mit seinen Patienten sowie mit den Verwaltungsbehörden und Berufsorganisationen als Voraussetzung für eine Kassenzulassung gestellt werden können, konkretisiert. Diese lediglich einer angemessenen Verständigung dienenden Anforderungen sind nicht vergleichbar mit den sprachlichen Anforderungen zum Zwecke des Deutsch-Unterrichts am Gymnasium, die der Kläger im Rahmen seiner Unterrichtssowie Handlungs- und Sachkompetenz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGRiLV-Lehrer a.F. zu erfüllen hat. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse eines Zahnarztes berühren dessen fachliche Qualifikation – anders als die eines Lehrers für Deutsch an Gymnasien – nicht.
4. Die angefochtene Entlassungsverfügung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang war gerechtfertigt, da nach der Prognoseentscheidung des Beklagten nicht zu erwarten war, dass bei den festgestellten erheblichen Sprachdefiziten des Klägers neben der Durchführung des Anpassungslehrgangs der Erwerb des erforderlichen Sprachzertifikats zeitlich möglich gewesen wäre. Zudem ist bei der zugrundeliegenden Abwägung zu berücksichtigen, dass eine Wiederholung eines nicht erfolgreichen Anpassungslehrgangs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 EGRiLV-Lehrer a.F. ausgeschlossen ist. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, welche Auflagen geeignet gewesen wären, den Erwerb der erfolgreichen Sprachkompetenz und ein erfolgreiches Durchlaufen des Anpassungslehrgangs zu gewährleisten. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 – (NVwZ 2012, 1547) zum Bestehen eines Vertrauensschutzes auf den Fortbestand einer Zulassung zur Teilnahme am Anpassungslehrgang verhält sich hierzu nicht. Neben der Sache liegt der Einwand des Klägers, der „Besitz der erforderlichen Sprachkenntnisse“ sei vom Beklagten dadurch anerkannt worden, dass er gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. September 2017 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage aus formalen Gründen wegen fehlender Beteiligung des (Haupt-)Personalrats stattgegeben und nicht etwa deshalb, weil es die sprachlichen Fähigkeiten des Klägers als ausreichend betrachtet hätte. Soweit der Kläger vorträgt, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürften finanzielle Erwägungen nicht zur Anordnung des Sofortvollzugs führen, übersieht er, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Entlassungsbescheid nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bereits überprüft wurde und nicht streitgegenständlich ist.
C) Eine Pflicht des Senats, die vom Kläger als entscheidungserheblich bezeichneten Fragen, ob eine ständige Überprüfung seiner deutschen Sprachkenntnisse während des laufenden Anpassungslehrgangs mit der Regelung der RL 2005/36/EG vereinbar ist, und ob insbesondere die Vorschriften der §§ 11 bis 14 EGRiLV-Lehrer a.F. mit den EU-Richtlinien 2005/36/EG und 2013/55/EU vereinbar sind, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen, besteht nicht. Der Senat hat keine Zweifel, dass eine Überprüfung der Sprachkenntnisse, die hier nicht allein der Kommunikation dienen, sondern die Unterrichts-, Handlungs- und Sachkompetenz eines Lehrers im Fach Deutsch für Gymnasien im Kern begründen, nicht gegen diese Richtlinien verstößt. Ungeachtet dessen besteht aber eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV schon deswegen nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof selbst dann nicht zum letztinstanzlichen Gericht wird, wenn er die Revision nicht zulässt (vgl. BVerfG, B.v. 31.5.1990 – 2 BvL 12/88 u.a. – NVwZ1991, 53/58). Bei der Entscheidung über die hiergegen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO bzw. wenn sie zugelassen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzliches Gericht.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § § 167 Absatz 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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