Verwaltungsrecht

Mali – Zwangsrekrutierungsmaßnahme unglaubhaft, kein Abschiebungsverbot

Aktenzeichen  Au 5 S 17.32639

Datum:
17.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 34, § 36 Abs. 4 S. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG GG Art. 16a Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Ein junger, alleinstehender Mann ohne Kinder kann seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung nach Mali bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland.
Der am … 1998 in … (Mali) geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Mali mit Volkszugehörigkeit der Maninka und muslimischem Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Antragsteller im September 2015 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 16. Oktober 2015 Asylerstantrag stellte.
Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19. Dezember 2016 führte der Antragsteller u.a. aus, dass er vor seiner Ausreise aus Mali im Jahr 2013 zusammen mit seinen Eltern in einer Hütte im Dorf … in … gelebt habe. Sein Vater sei aus Mali, seine Mutter stamme ursprünglich aus dem Senegal. Er sei bei der Familie seiner Mutter in … aufgewachsen. Während seines Aufenthaltes in Mali sei er öfters nach Bamako gereist, um etwas für seine Mutter zu besorgen. Vor seiner Einreise nach Deutschland habe er in Burkina Faso eine Woche, in Niger eine Woche und in Libyen 13 Monate gelebt. In Italien habe er sich fünf bis sechs Monate aufgehalten. Sein Vater sei im Jahr 2013 durch den Krieg in … ums Leben gekommen. Seine Mutter lebe seit 2013 in … im Senegal. Er habe noch einen Bruder und eine Halbschwester. Beide lebten mit seiner Mutter in …. Er sei sieben Jahre auf eine inoffizielle Koran- und Französischschule im Dorf … gegangen. Dieses Dorf zähle etwa 5.000 Einwohner. Er habe keinen Beruf erlernt und nicht gearbeitet. Mali habe er verlassen, weil es in der Region … sowie in den Nachbarregionen wie beispielsweise Gao Krieg gegeben habe. Die Islamisten seien in das Dorf gekommen und hätten junge Leute versucht, zu zwangsrekrutieren. Seine Mutter habe sich Sorgen gemacht und ihm gesagt, er könne nicht überleben, wenn er länger im Dorf bliebe. Seine Mutter habe Geld gesammelt, mit dem er zunächst nach Bamako und von dort aus nach Burkina Faso reisen konnte. Sein Vater habe ebenfalls zwangsrekrutiert werden sollen, was er verweigert habe und deshalb umgebracht worden sei. Dies wisse er vom Hörensagen seiner Mutter. Persönlich sei er nicht mit den Islamisten in Kontakt gekommen. Er kenne jedoch viele junge Leute, die von den Islamisten zwangsrekrutiert worden seien. 2014 sei sein Dorf angegriffen worden. Der Krieg sei 2012 ausgebrochen; im Jahr 2014 sei er aus Mali fortgegangen.
Für den weiteren Vortrag des Antragstellers wird auf die vom Bundesamt über die Anhörung gefertigte Niederschrift verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. April 2017 wurde der Antrag des Antragstellers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nrn. 1. und 2. des Bescheids). In Nr. 3. wurde bestimmt, dass auch der Antrag des Antragstellers auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Nr. 4 des Bescheides stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Dieser wird in Nr. 5 aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Mali angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Nr. 6. setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
In den Gründen des Bescheides ist u.a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet sei gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen könne und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdränge. Der Antragsteller sei offensichtlich kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung drohten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes aufhalte oder bei einer Rückkehr mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Der Antragsteller habe Mali wegen des Krieges verlassen. Darüber hinaus habe er Angst vor den Islamisten, die in sein Dorf gekommen seien. Ihm selber sei nichts passiert, weil er geflohen sei, bevor die Islamisten zu ihm nach Hause gekommen seien. Lediglich von seiner Mutter habe er gehört, dass sein Vater sich einer Zwangsrekrutierungsmaßnahme entzogen habe und getötet worden sei. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Antragstellers knüpfe die vorgetragene Bedrohung nicht an ein Merkmal im Sinne des § 3 AsylG an. Die vorgetragene Bedrohung sei vielmehr als kriegerische Gefahr zu werten, welche alle in diesem Landesteil lebenden Menschen gleichsam betreffe. Auch bestehe für den Antragsteller interner Schutz im Süden Malis. Einem Ausländer werde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung habe oder Schutz vor Verfolgung finden könne, wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen könne und dort aufgenommen werde. Dem Antragsteller könne zugemutet werden, sich im südlichen sicheren Landesteil Malis aufzuhalten. Der Antragsteller sei jung, ledig und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter. Darüber hinaus sei er in Mali aufgewachsen, er spreche die zur Verständigung notwendige Amtssprache Französisch. Es gebe keinerlei Anlass zu der Annahme, dass es dem Antragsteller nicht gelingen werde, bei der Rückkehr nach Mali das wirtschaftliche Existenzminimum zu erreichen. Gesamtbetrachtet dränge sich die Ablehnung des Asylantrages für jeden am Verfahren Beteiligten geradezu auf, so dass der Antrag nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller habe angegeben, sieben Jahre lang eine inoffizielle Koran- und Französischschule in Mali besucht zu haben. Darüber hinaus befinde er sich in einem arbeitsfähigen Alter. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in der Lage sein werde, sich in einem sicheren Landesteil in den Arbeitsprozess einzugliedern und sich dort eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen. Ein beachtliches Rückkehrrisiko gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Mali nicht erkennbar.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. April 2017 wird ergänzend Bezug genommen.
Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Az. Au 5 K 17.32638) und beantragt,
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2017 (Gz.: …), zugestellt am 3. Mai 2017, wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verpflichtet,
dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen sowie das Bestehen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG festzustellen.
Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes in Ziffer 5. des o.g. Bescheides anzuordnen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Entscheidung des Bundesamtes im Falle des aus Mali stammenden Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus vorlägen. Mali sei nach dem Putsch im März 2012 noch längst nicht wieder zur verfassungsmäßigen Ordnung zurückgekehrt. Nur mit einem Teil der bewaffneten Gruppen habe mittlerweile ein Friedensabkommen unterzeichnet werden können. Obwohl die terroristisch-islamistischen Kräfte durch die französische Operation SERVAL geschwächt seien, würden sie weiterhin eine massive Bedrohung für die Bevölkerung Malis, auch im Süden des Landes, darstellen. Terroristische Anschläge seien weiterhin an der Tagesordnung. Für die Menschenrechtsverletzungen seien insbesondere bewaffnete Gruppen verantwortlich. Sie begingen Entführungen, Tötungen, Steinigungen oder veranlassten das Abtrennen von Gliedmaßen in angeblicher Ausübung der Scharia-Rechtsprechung. Auch Übergriffe der Polizei seien immer wieder festzustellen. Unter den aufgezeigten Umständen bestünden an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides ernstliche Zweifel. Auch sei das Verfolgungsschicksal des Antragstellers nicht vollständig bzw. unrichtig wiedergegeben worden. Islamisten hätten nicht nur seinen Vater, sondern auch ihn selber aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Der Antragsteller sei am Leben geblieben, weil er schon zuvor die Flucht ergriffen habe. Seine Mutter habe Mali ebenfalls verlassen und lebe nunmehr im Senegal. Mangels weiterer Familienangehöriger würde der Antragsteller bei einer Rückkehr über kein soziales Geflecht verfügen, das ihn vor Verelendung auffangen und ihm existenzsichernden Schutz bieten könne.
Auf den weiteren Vortrag im Klage- und Antragsschriftsatz vom 9. Mai 2017 wird ergänzend verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert; sie hat dem Gericht die einschlägige Behördenakte vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2017, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch in der Sache unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, § 36 Rn. 43, 56 f. m.w.N.).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 26. April 2017. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Antragsteller offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Mali noch auf Grund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG – insoweit steht dem Antragsteller bereits dessen Einreise auf dem Landweg entgegen – sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Die Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des Antragstellers nicht an ein asylrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft. Im Übrigen ist das nun ergänzte Vorbringen des Antragstellers im Antrags- und Klageschriftsatz vom 9. Mai 2017 widersprüchlich und unglaubwürdig. Gegenüber dem Bundesamt hat sich der Antragsteller gerade dahingehend eingelassen, dass die Islamisten erst nach seiner Flucht aus Mali in sein Heimatdorf gelangt seien. Inwieweit also der Antragsteller selbst einer Zwangsrekrutierungsmaßnahme unterzogen worden sein solle, erschließt sich dem Gericht nicht. Widersprüchlich sind im Übrigen auch die Angaben des Antragstellers dahingehend, dass er Mali bereits im Jahr 2013 verlassen habe. Im weiteren Vorbringen gegenüber dem Bundesamt hat der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend abgeändert, dass der Krieg in Mali bereits im Jahr 2012 begonnen habe, er aber erst im Jahr 2014 ausgereist sei. Das Vorbringen des Antragstellers in Bezug auf die von ihm erlittene Zwangsrekrutierungsmaßnahme ist insgesamt unglaubwürdig, woran eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Antragsteller ebenfalls offensichtlich scheitert.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin darüber hinaus darauf hingewiesen, dass für den Antragsteller eine inländische Fluchtalternative im Süden Malis zur Verfügung steht, die für diesen auch zumutbar erreichbar ist.
Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei. Von den Kampfhandlungen islamistischer Gruppen, die im Januar 2012 ihren Anfang nahmen, war der Norden Malis betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mali: Aktuelle Lage, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 30. Oktober 2012). Bereits im Juni 2013 war zwischen der malischen Regierung und mehreren bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen zur Stabilisierung der Lage im Norden Malis geschlossen worden (Amnesty International, Mali-Report 2015). Am 15. Mai und 20. Juni 2015 wurde erneut ein innerstaatliches Friedensabkommen zur nachhaltigen Befriedung von Nord-Mali geschlossen. Von den bürgerkriegsähnlichen Zuständen im Norden Malis blieb der Süden Malis jedoch verschont, auch wenn selbst in der Hauptstadt Bamako eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden kann (Auswärtiges Amt, Mali: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 2.11.2016). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass vereinzelte Anschläge bereits die Qualität eines Bürgerkriegs erreicht haben, bestehen nicht (s. hierzu auch VG Magdeburg, U.v. 27.5.2016 – 1 A 125/15 MD). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung dabei keine Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris; BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7).
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Antragsteller als junger, alleinstehender Mann ohne Kinder seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums.
Dem Antragsteller muss es auch gelungen sein, in Libyen unter schwierigen Bedingungen Arbeit zu finden und dort sein Existenzminimum sicherzustellen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat sich der Antragsteller 13 Monate in Libyen aufgehalten. Es muss dem Antragsteller dort möglich gewesen sein, sein Existenzminimum zu sichern. Darüber hinaus ist der Antragsteller in Mali aufgewachsen und hat nach seinem eigenen Vorbringen dort sieben Jahre lang eine Koran- bzw. Französischschule besucht. Es ist deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Antragsteller in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er durchaus vertraut ist, seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Eine Rückkehr in den Süden Malis ist daher für den Antragsteller nach Auffassung des Gerichts gefahrlos möglich. Weiter hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass er des Öfteren von … nach … gereist sei, um dort Einkäufe für seine Mutter zu erledigen. Zeitweise habe er in … sogar auch übernachtet und es habe sich ein kürzerer Aufenthalt angeschlossen. Eine Rückkehr in den Süden Malis ist daher für den Antragsteller nach Auffassung des Gerichts möglich und zumutbar. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller wohl über keine weiteren Familienangehörigen in Mali verfügen dürfte. Der Antragsteller ist jung, volljährig und in einem erwerbsfähigen Alter.
Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamts verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Überdies hat der Antragsteller – auch wenn man seinen Vortrag als wahr unterstellt – keine asylrelevanten Gründe vorgebracht.
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden ebenfalls aus. Auch eine für den Antragsteller eventuell erforderliche ärztliche Behandlung dürfte in einer größeren Stadt im Süden Malis, wie beispielsweise Bamako, unschwer möglich sein. Darüber hinaus sind gesundheitliche Einschränkungen beim Antragsteller im Klage- und Antragsschriftsatz nicht mehr geltend gemacht.
Die Abschiebungsandrohung, die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nrn. 5 und 6 des Bescheids vom 26. April 2017 begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken und sind offensichtlich rechtmäßig.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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