Verwaltungsrecht

Mangel der Postulationsfähigkeit beim Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  8 ZB 17.2441

Datum:
11.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 506
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4

 

Leitsatz

Ein nicht postulationsfähiger Beteiligter kann keinen wirksamen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 17.239 2017-10-25 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zum Rückschnitt von Pflanzen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2017 – der Klägerin zugestellt am 4. November 2017 – abgewiesen.
Mit undatiertem Schreiben – beim Verwaltungsgericht eingegangen am 4. Dezember 2017 – hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt.
II.
Der Zulassungsantrag ist mangels Postulationsfähigkeit der Klägerin unzulässig.
Gem. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten – namentlich durch einen Rechtsanwalt – vertreten lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Ein nicht postulationsfähiger Beteiligter kann keinen wirksamen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Die Klägerin wurde hierauf mit Schreiben des Gerichts vom 11. Dezember 2017 hingewiesen.
Nachdem die einmonatige Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung am 4. Dezember 2017 abgelaufen ist (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), kann der Mangel der Vertretung nicht mehr behoben werden. Das angegriffene Ersturteil war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehen.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wurde nicht gestellt; im Übrigen sind auch keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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