Verwaltungsrecht

Maskenpflicht für Grundschüler

Aktenzeichen  W 8 E 20.1573

Datum:
26.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28735
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 88, § 123 Abs. 1
7. BayIfSMV § 24, § 25

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht für Grundschulkinder an Grundschulen im Landkreis Würzburg bzw. der Grundschule E.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 stellte der Antragsteller bei Gericht einen „Eilantrag“.
Zur Begründung führt er aus: Die Maskenpflicht im Unterricht für Grundschulkinder sei unverhältnismäßig. Die Grundschule E. habe eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Schulunterrichts für Grundschulkinder eingeführt, seitdem der Landkreis Würzburg die Warnstufe „rot“ überschritten habe. Diese Maßnahme sei unverhältnismäßig und für die Kleinsten eine absolute Belastung. Nach seinem Kenntnisstand sei es in Bayern möglich, unabhängig von der Inzidenz für Grundschulen Ausnahmen zu vereinbaren, wie es in der Stadt München erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 (Grundschule) und 26. Oktober 2020 (Landratsamt) nahmen die Grundschule E. und das Landratsamt Würzburg für den Antragsgegner Stellung. Das Landratsamt Würzburg beantragte,
Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung wird abgelehnt.
Zur Begründung verweist die Grundschule E. auf die Regelungen aus dem Rahmenhygieneplan für Schulen vom 2. Oktober 2020 sowie der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7.BayIfSMV) und eine entsprechende Mitteilung des Schulamtes vom 21. Oktober 2020 an die Schulleiter und Schulleiterinnen der betroffenen Schulen.
Das Landratsamt Würzburg führt im Wesentlichen aus: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen ergebe sich aus der 7.BayIfSMV, da der 7-Tage-Inzidenzwert im Landkreis Würzburg seit dem 21. Oktober 2020 mehr als 50 betrage und weiter ansteige. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht sei vom Landratsamt nicht angeordnet worden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits nicht zulässig, da die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog fehle. Aus dem Schriftsatz des Antragstellers sei nicht ersichtlich, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei. Auch fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da beim Antragsgegner vor Anrufung des Gerichts kein Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung mit dem Inhalt der Ausnahme von der Regelung des § 25 Satz 2 Nr. 1 7.BayIfSMV gestellt worden sei. Lediglich hilfsweise sei auszuführen, dass auch kein Anordnungsanspruch gegeben sei, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung von der Maßnahme aus § 25 Satz 1 Nr. 1 7.BayIfSMV nicht vorlägen. Eine solche könne nach § 25 Satz 3 i.V.m. § 24 Satz 3 7.BayIfSMV angeordnet werden, wenn ein klar abgrenzbares Infektionsgeschehen vorliege oder nach § 25 Satz 4 i.V.m. § 24 Satz 4 7.BayIfSMV in begründeten Einzelfällen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Das Infektionsgeschehen im Landkreis Würzburg sei diffus. Es seien verschiedene Einrichtungen (Asylunterkunft, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Pflegeeinrichtungen) betroffen und bei vielen positiv getesteten Personen sei der Infektionsort nicht bestimmbar. Die positiv getesteten Personen seien in allen Altersstufen zu finden. Die Neuinfektionen ließen sich nicht auf ein klar abgrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückführen. Es liege auch kein begründeter Einzelfall vor, der die Anordnung einer Ausnahme rechtfertigen würde. Vielmehr seien die Grundschulen allgemein bzw. die sich dort aufhaltenden Personen ebenfalls als Teil der Bevölkerung von dem nicht lokalisierbaren Infektionsgeschehen betroffen. Nichts Anderes gelte auch im Hinblick auf eine mitunter geringere Übertragungsrate innerhalb der Klassen. Da sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich zahlreiche Verbindungen zwischen Kindern, Jugendlichen und deren Familienangehörigen aus dem Landkreis Würzburg mit denjenigen aus der Stadt bestünden, sei insbesondere auch die Gesamtsituation in Stadt und Landkreis in den Blick zu nehmen. In Stadt und Landkreis Würzburg sei ein starker Anstieg der Anzahl der Neuinfektionen zu verzeichnen. Seit Schuljahresbeginnen seien 26 Schulen, davon sieben Grundschulen und zwölf Kindertageseinrichtungen von Corona-Infektionen betroffen gewesen. Derzeit seien in 20 Schulen und sieben Kindertageseinrichtungen Quarantänemaßnahmen angeordnet. Alleine neun dieser Schulen seien seit Freitag, den 23. Oktober 2020 erstmalig betroffen gewesen. In den bereits betroffenen Einrichtungen seien seit diesem Zeitpunkt zehn weitere Meldungen zu positiven Fällen eingegangen. Insbesondere auch hinsichtlich der Grundschule E. sei kein Einzelfall begründbar, da ein Unterschied zu der beschriebenen Situation im gesamten Bereich von Stadt und Landkreis Würzburg im Hinblick auf die Gemeinde E. und konkret die Grundschule E. nicht gegeben sei. Neben der Grundschule seien dort auch das Seniorenzentrum und der Kindergarten von Corona-Infektionen betroffen gewesen bzw. betroffen. Da das Infektionsgeschehen nicht klar definiert werden könne und somit grundsätzlich jederzeit eine Infektion möglich sei, sei bei den derzeitigen Inzidenzwerten eine Ausnahmeregelung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar. Dabei gehe es darum, die Verbreitung des Corona-Virus unter den Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften sowie im außerschulischen Umfeld zu verhindern. Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erkenntnissen des Gesundheitsamtes seien textile Mund-Nasen-Bedeckungen geeignet, die Verbreitung der Viren einzudämmen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Tragen von Masken sei wissenschaftlich nicht erwiesen und nicht feststellbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die dortigen Schriftsätze verwiesen.
II.
Bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) des Vorbringens des Antragstellers ist sein „Eilantrag“ sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt begehrt, den Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt Würzburg, zu verpflichten, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung für Grundschülerinnen und Grundschüler zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht) am Platz, also auch während des Schulunterrichts, an Orten mit mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus) pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) an der Grundschule E. bzw. den Grundschulen im Landkreis Würzburg, zuzulassen.
Der so verstandene Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig.
Dem Antrag fehlt es bereits an der nach § 42 Abs. 2 VwGO analog notwendigen Antragsbefugnis, da der Antragsteller keine eigene Rechtsbetroffenheit bzw. einen in seiner eigenen Person liegenden Anspruch auf die begehrte Anordnung einer Ausnahmeregelung geltend gemacht hat.
Aus der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass der Antragsteller selbst ein Schüler oder Lehrer der Grundschule E. bzw. einer anderen Grundschule im Landkreis Würzburg ist oder aber, dass der Antragsteller einen Antrag gerade für ein eigenes Kind bzw. eigene Kinder im Grundschulalter, die eine betroffene Schule besuchen, gestellt hat. Ein Antrag als Sachwalter der Interessen der Kinder an den betroffenen Grundschulen bzw. der Grundschule E. wie in der Antragsschrift ausgeführt, ist nicht zulässig. Für eine weitergehende Sachaufklärung bleibt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund der besonderen Eilbedürftigkeit kein Raum.
Auch wenn man davon ausgeht – was naheliegt, aber eben nicht hinreichend dargelegt ist -, dass es sich bei dem Antragsteller um den Vater eines Grundschulkinds bzw. mehrerer Grundschulkinder, welche die Grundschule E. besuchen, handelt, so verbleibt es dennoch bei der Unzulässigkeit seines Antrags aufgrund fehlender Antragsbefugnis.
Denn die Maskenpflicht für Grundschüler im Unterricht an Orten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern ergibt sich unmittelbar aus der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7.BayIfSmV), nämlich aus § 25 Satz 2 Nr. 1 7.BayIfSMV. Sie wird weder durch die Schule noch durch die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) angeordnet. Ausnahmen hiervon können in begründeten Einzelfällen durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde – nicht die einzelne Schule – zugelassen werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist oder wenn die Neuinfektionen auf ein klar abgrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind (§ 25 Satz 3 i.V.m. § 24 Satz 3 und 4 7.BayIfSMV).
Der Antragsteller hat bereits in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass ein solch begründeter Einzelfall für eine Ausnahmeanordnung durch die Kreisverwaltungsbehörde auch nur möglich erscheint, sondern vielmehr nur allgemein auf die Möglichkeit einer solchen und die Situation in der Stadt München verwiesen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht selbst in seinen eigenen Rechten betroffen ist und sich nicht damit auseinandergesetzt, weshalb eine Ausnahmeanordnung in der Stadt München ergangen ist bzw. weshalb vorliegend bezüglich der Grundschule E. (bzw. den Schulen im Landkreis Würzburg) eine ähnliche Sachlage vorliegen soll. Die Antragsschrift enthält zuletzt keinerlei Ausführungen dahingehend, weshalb insbesondere auch aus infektionsschutzrechtlicher Sicht (vgl. § 24 Satz 4 7.BayIfSMV) eine Ausnahme zu vertreten wäre. Auch wenn die Anforderungen an das Vorliegen der Antragsbefugnis für die Zulässigkeit des Antrags vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen, so bedarf es gleichwohl zumindest grundlegender Ausführungen zu einer eigenen Rechtsbetroffenheit bzw. dazu, weshalb der geltend gemachte Anspruch vorliegen soll. Hieran fehlt es.
Dem vorliegenden Antrag dürfte es weiter, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, auch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil der Antragsteller sich nicht vor Ersuchen gerichtlichen Rechtsschutzes erfolglos beim Landratsamt Würzburg um den Erlass der begehrten Ausnahmeanordnung bemüht hat. Dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich und wird vom Landratsamt in seiner Stellungnahme ebenfalls verneint. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie dargestellt schon aus anderen Gründen unzulässig ist, kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall aufgrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit und dem Verhalten des Antragsgegners im Hinblick auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Ablehnung eines entsprechenden Antrags, ausnahmsweise ein vorheriger erfolgloser Antrag beim Landratsamt entbehrlich war (vgl. hierzu Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 22 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Der Antrag ist jedenfalls aber auch unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch betreffend die begehrte Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler in der Grundschule E. bzw. den Grundschulen des Landkreises durch das Landratsamt Würzburg nach § 25 Satz 3 i.V.m. § 24 Satz 3 und 4 7. BayIfSMV glaubhaft gemacht hat.
Das Gericht hat bei summarischer (Inzident-)Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der in § 25 Satz 1 Nr. 1 7.BayIfSMV angeordneten Maskenpflicht im Schulunterricht für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen (vgl. zur Situation an weiterführenden Schulen BayVGH, Be. v. 8.9.2020 – 20 NE 20.1999; 20 NE 20.1981 – alle juris; sowie zuletzt VGH BW, B.v. 22.10.2020 – 1 S 3201/20 – juris Pressemitteilung; VG Wiesbaden, B.v. 22.10.2020 – 7 L 1167/20.WI – juris Pressemitteilung; OVG SH, B.v. 15.10.2020 – 3 MR 43/20 – juris; zur Maskenpflicht allgemein BayVGH, B.v. 17.6.2020 – 20 NE 20.1189 – juris; schon ausführlich VG Würzburg, B.v. 16.9.2020 – W 8 E 20.1301 – juris; OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – juris, jeweils m.w.N.; siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Maskenpflicht auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.9.2020 – 1 BvR 1948/20 – juris), zumal der Antragsteller diesbezüglich nichts substantiiert vorgetragen hat. Die direkte Überprüfung der entsprechenden Regelungen aus der 7.BayIfSMV obliegt dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Wege eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bzw. § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – Rn. 14).
Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur in engen Grenzen überhaupt mögliche Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, da er auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr zugesprochen bekommen könnte, als was er im vorliegenden Eilverfahren begehrt, hat der Antragsgegner vorliegend ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein begründeter Einzelfall für eine Ausnahmeanordnung im Sinne von § 24 Satz 3 und 4 7.BayIfSMV angesichts der weiter steigenden 7-Tage-Inzidenz und der diffusen nicht einem einzigen Ausbruchsgeschehen zuzuordnenden Infektionslage in Stadt und Landkreis Würzburg weder im Falle der Grundschule E. noch allgemein der Schulen im Landkreis Würzburg gegeben ist und deshalb eine Anordnung der Ausnahme von der Pflicht auch für Grundschüler eine Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts zu tragen allgemein und speziell im Fall der Grundschule E., nicht in Betracht kommt. Insbesondere hat das Landratsamt gerade auch zur Situation in der Gemeinde E. nachvollziehbare Ausführungen vorgelegt, auf die im Einzelnen verwiesen wird.
Da danach bereits die Voraussetzungen für eine im Übrigen im Ermessen (Formulierung: „kann“) der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde stehenden Ausnahmeanordnung der begehrten Art nicht vorliegen, kommt es auf etwaige Ermessensfehler, welche aufgrund der Ausführungen des Landratsamtes aber auch nicht ersichtlich sind, nicht mehr an.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In der Sache begehrt der Antragsteller zumindest teilweise eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs keine Halbierung des Streitwerts vorzunehmen und der volle Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen war.


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