Verwaltungsrecht

Medizinische Versorgung im Kosovo ist ausreichend – Kein Abschiebungsverbot

Aktenzeichen  M 11 S 15.31691

Datum:
25.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG AsylG § 29a

 

Leitsatz

Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der 1992 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus … Er stellte am 24. Februar 2015 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt … (Bundesamt) am 26. Februar 2015 brachte er im Wesentlichen vor, er befürchte, sein Hirntumor könne wieder auftreten.
Mit Bescheid vom … Dezember 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet sowie den Antrag auf subsidiären Schutz ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Nach § 29 a AsylG käme der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland, daher werde vermutet, dass er nicht verfolgt werde, solange er nicht Tatsachen vortrage, die die Annahme begründen würden, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt werde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG seien nicht gegeben. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen würden nicht darauf hinweisen, dass sich sein Gesundheitszustand in absehbarer Zeit erheblich verschlechtere. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei im vorliegenden Fall angemessen. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen. Der Bescheid wurde ausweislich Blatt 83 ff. der Behördenakte am 21. Dezember 2015 versandt und am 23. Dezember 2015 zugestellt.
Am 30. Dezember 2015 erhob der Antragsteller Asylklage auf Zuerkennung von Abschiebeschutz nach § 60 Absatz 7 AufenthG (Az. M 11 K 15.31690) und stellte weiter den Antrag,
die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Zur Begründung bezog er sich auf die Angaben beim Bundesamt; Es sei mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr in den Kosovo zu rechnen. Die Kosten für die Behandlung könne nicht von seiner Familie aufgebracht werden.
Die Antragsgegnerin übersandte die Behördenakten, ohne einen Antrag zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- anzuordnen, ist zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Aus den vorgelegten Unterlagen im Verwaltungsverfahren ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers verschlechtern könnte. Der Antragsteller stammt aus … Dort wurde eine neue Klinik für Onkologie errichtet (S. 23 des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 9. Dezember 2015). Es ist daher davon auszugehen, dass die eventuell erforderlichen Kontrolluntersuchungen dort stattfinden können. Auch wäre ihm zumutbar, in ein Nachbarland (z. B. Albanien) auszuweichen, was er in der Vergangenheit bereits tat. Das Gericht folgt im Übrigen der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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