Verwaltungsrecht

Medizinische Versorgung ist in Georgien gewährleistet

Aktenzeichen  W 7 K 16.30598

Datum:
6.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Die medizinische Versorgung ist in Georgien für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung gewährleistet. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind auch in Georgien (als Importe aus der Türkei oder aus Russland) verfügbar. Das am 28.02.2013 in Kraft getretene allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm gewährt eine medizinische Versorgung, die vollständig vom Staat abgedeckt wird und keiner Zuzahlung bedarf.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 6. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch einen solchen auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1.) beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG; siehe hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie).
Zudem müssen die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d Qualifikationsrichtlinie (vgl. jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vgl. hierzu bereits BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris; BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris).
Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Geflüchtete insbesondere hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 -, Buchholz, § 108 VwGO Nr. 147).
Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Das Gericht hält die Angaben der Kläger zu ihren Verfolgungsgründen aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht für glaubwürdig. Es mag zwar sein, dass der Großvater des Klägers zu 1) und E. Sch. Cousins waren. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass weit mehr als 10 Jahre nach dessen Rücktritt im Jahr 2003 entfernte Verwandte Nachstellungen unterliegen. Die Vorkommnisse bei der Wahl in C…, bei denen der Kläger zu 1) anlässlich einer Massenschlägerei schwer verletzt wurde, waren nicht gegen ihn gezielt wegen seiner politischen Überzeugung gerichtet, vielmehr hat er selbst erklärt, dass etwa 200 Personen, die sich in diesem Wahllokal aufhielten, gegenseitig aufeinander einprügelten.
Die Angaben der Klägerin zu 2) zu diesen Vorgängen sind unsubstantiiert und widersprüchlich. So hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, ihr Mann sei beschuldigt worden, Wahlfälschungen zugunsten Saakashwilis vorgenommen zu haben, sie seien in der Folge in ihrer Wohnung überfallen worden, man habe mit Steinen die Fenster eingeworfen und sie seien mit dem Tod bedroht worden. Aus diesem Grund hätten sie sich danach versteckt und das Land verlassen. Beim Bundesamt hat sie hingegen vorgetragen, nach der Wahl seien sie bedroht worden, sie seien zu ihnen nach Hause gekommen, zum Schluss habe sie nicht einmal mehr die Tür aufgemacht. Sie seien draußen gestanden und hätten sie beschimpft und geschrien. Dass ihre Fenster mit Steinen eingeworfen worden seien, hat sie beim Bundesamt nicht vorgetragen. Da dies jedoch ein so wesentliches Ereignis zur Glaubhaftmachung einer Verfolgung darstellt, ist nicht ersichtlich, warum sie dies nicht bereits damals in der Anhörung vorgetragen hat. Beim Bundesamt hat sie auch nicht berichtet, dass sie sich mit den Kindern in der Zeit, als ihr Mann im Krankenhaus war, bei ihren Eltern aufgehalten hatte. Ein Widerspruch ergibt sich auch aus dem Vorbringen, der Kläger zu 4) habe damals, also im Oktober 2012, nicht laufen können, da er frisch operiert gewesen sei. Zwar wurde der Kläger zu 4) dreimal am Herzen operiert, zuletzt jedoch 2009. Die Kläger haben auch nicht versucht, innerhalb Georgiens ihren Wohnort zu wechseln. Der dafür angegebene Grund, ihr Kind sei krank gewesen und sie hätten keine Einkünfte gehabt, überzeugt nicht, da sie ja auch nach Deutschland ausreisen konnten.
Das Bundesamt hat daher im Ergebnis zu Recht die Anträge der Kläger auf Zuerkennung von Asyl und Flüchtlingsschutz gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
2. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthaftich er Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt (1) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 AsylG).
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf subsidiären Schutz berufen, da ihr Vorbringen – wie dargestellt – insgesamt unglaubwürdig ist.
3. Nationale Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Frage nach dem Vorliegen einer solchen Gefahr ist unerheblich, von wem diese ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995, BVerfGE 99,324). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U.v. 18.7.2001, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 46). Bei der Prognose ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können (BVerwG, U.v. 17.10.2006, BVerfGE 127,33). Danach ist der Begriff der Gefahr i:S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben kann auch dann vorliegen, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mitbedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zur Herzerkrankung des Klägers zu 4) (Dr. N… vom 21.2.2017, Universitätsklinikum E… – Kinderkardiologische Abteilung – vom 24.2.2017 sowie Dr. S… vom 16.12.2016) ergibt sich, dass in letzter Zeit keine Probleme aufgetreten sind und er im Alltag gut belastbar ist. Regelmäßige kinderkardiologische Kontrollen seien erforderlich. Er müsse regelmäßig ASS (50 mg, ab einem Gewicht von mehr als 35 kg 100 mg) einnehmen.
Das Behandlungszentrum A… empfiehlt (Schreiben vom 17., 18. 3. und 5. 8. 2016) zur Behandlung seiner Tibiaplasie und der Hüftluxation rechtsseitig die Knieexartikulation und Hüftgelenksangulation proximal. Danach wäre die Versorgung des Klägers zu 4) mit einer Beinprothese erforderlich.
Es kann mithin auf Grundlage der ärztlichen Stellungnahmen nicht festgestellt werden, dass sich die Erkrankungen des Klägers zu 4) im Falle seiner Rückführung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlimmern würden. Denn nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist dabei nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der … gleichwertig ist.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet ist. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar (Lagebericht des AA vom 10.11.2016, S. 12 f.). Im Länderinformationsblatt Georgien – Stand Juni 2014 – der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird unter V.2 im Übrigen ausgeführt, dass die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen für Personen bis 18 Jahre vollständig abgedeckt ist und keiner Zuzahlung durch den Patienten bedarf. Dort wird weiter ausgeführt, dass am 28. Februar 2013 das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten ist. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle Versicherten Einwohner von Georgien. Erstmalig in der jüngeren Geschichte Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Programmleistungen beinhalten ambulante Behandlungen und dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen. Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern u.a. behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen.
Ergänzend gilt, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. November 2016 die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Rückkehrer, die fremde Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM und ICMPD – bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde gegründet und seit 2014 von der IOM fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch eine Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist bei der Rückkehr nach Georgien unerheblich.
Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nach Georgien sind daher rechtmäßig.
4. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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