Verwaltungsrecht

Mitführ- und Transportverbot von Tierabwehrspray

Aktenzeichen  M 22 K 15.5865

Datum:
15.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
LStVG LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3
StPO StPO § 170 Abs. 2
GG GG Art. 2 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 27. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde das Anhörungsrecht des Klägers nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht verletzt.
Die Anhörung mit Schreiben vom 25. August 2015 ist ordnungsgemäß erfolgt. Die sich bis dahin ereigneten Vorfälle wurden hinreichend ausführlich geschildert und die (später) getroffene Maßnahme des zwangsgeldbewehrten Mitführ- und Transportverbots von Messer aller Art, gefährlichen Werkzeugen und Tierabwehrsprays wurde benannt. Dem Kläger wurde Gelegenheit gewährt, sich zur Sache zu äußern, wovon er mit Schreiben vom 13. September 2015 auch Gebrauch machte.
Eine erneute Anhörung zu den Vorfällen vom 19. Oktober 2015 und 3. November 2015 durch die Beklagte war nicht erforderlich. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist einem Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich im Sinne der genannten Vorschrift sind nach dem Schutzzweck des Anhörungsgebots nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen bzw. Beantwortung die von der Behörde zu treffende Entscheidung abhängt. Ob es sich um eine entscheidungserhebliche Tatsache handelt, obliegt der rechtlichen Einschätzung der Behörde (BVerwG, U.v. 14.10.1982 – 3 C 46/81 – NJW 1983, 2044, 2046). Es kann von der Behörde nicht verlangt werden, die Anhörung auch auf solche Tatsachen zu erstrecken, die nach ihrer rechtlichen Einschätzung unerheblich sind (BVerwG, a.a.O.). Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid auch ohne die beiden Vorfälle vom 19. Oktober 2015 und 3. November 2015 in derselben Form erlassen hätte. Auch aus der mündlichen Verhandlung und dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Einlassung der Beklagten in Frage stellen.
II.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
1. Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Mitführ- und Transportverbot von Messern, gefährlichen Werkzeugen und Tierabwehrsprays in Ziff. 1 des Bescheids hat die Beklagte zutreffend auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gestützt.
Nach Art. 7 Abs. 2 LStVG können die Sicherheitsbehörden bei fehlender anderweitiger gesetzlicher Ermächtigung im Einzelfall Anordnungen, die in Rechte anderer eingreifen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) und/oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung zum öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Nr. 3). Eine konkrete Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn in einem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (BayVGH, U.v. 18.2.2004 – 24 B 03.645 – juris, Rn. 25; BVerwG, U.v. 3.7.2002 – 6 CN 8.01 – juris, Rn. 35). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, U.v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 – juris Rn. 22; U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 19).
a. Die Beklagte hat das Vorliegen einer konkreten Gefahr zutreffend bejaht. Die Sachverhaltsfeststellungen durch die Beklagte sind hinreichend belastbar (aa.) Der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach wegen (vorsätzlichen) Körperverletzungsdelikten verurteilt worden und aggressiv in Erscheinung getreten (bb.). Er weist aufgrund seiner psychischen Konstitution eine mangelnde Impulskontrolle auf (cc.), besitzt erkennbar eine Affinität zu Messern, gefährlichen Werkzeugen und Tierabwehrsprays (dd.) und sympathisiert mit dem Salafismus (ee.). Es bestand und besteht daher auch weiterhin Grund zu der Annahme, dass es in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich zu Tätlichkeiten seitens des Klägers kommen könnte, bei denen dieser Messer, gefährliche Werkzeuge oder Tierabwehrsprays gegen Menschen einsetzt. Dass der Kläger – wie im Rahmen der Anhörung vorgetragen – aus der Vergangenheit gelernt und sein Verhalten geändert habe, ist nicht ersichtlich (ff.).
aa. Die der Anordnung in Ziff. 1 des Bescheids von der Beklagten zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen sind nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, die Beklagte begnüge sich im Wesentlichen nur mit Unterstellungen und Vermutungen, greift nicht durch.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die teilweise erfolgten Freisprüche oder Einstellungen der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO einer sicherheitsrechtlichen Anordnung entgegenstünden, ist dies unzutreffend. Die Einstellung von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen entfaltet im Sicherheitsrecht keine Bindungswirkung, da das Sicherheitsrecht gegenüber dem Strafrecht eine andere Zielsetzung verfolgt. Im Sicherheitsrecht geht es nicht um die Ahndung strafbaren Unrechts, sondern um präventive Gefahrenabwehr. Ferner kann eine strafrechtliche Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beispielsweise allein wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ erfolgen, welcher dem Recht der Gefahrenabwehr fremd ist. Auch ein Freispruch steht aus denselben Gründen der Berücksichtigung des Sachverhalts im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Maßnahme jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Freispruch nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern nur mangels Nachweises der zugrundeliegenden Straftat erfolgt. Ein Verhalten des Betroffenen kann daher im Einzelfall, auch wenn es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, trotzdem im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose Berücksichtigung finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 20.3.2001 – 24 B 99.2709 – juris Rn. 44).
Die Beklagte stützt sich hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen insbesondere auf zwei Berichte des Staatsschutzkommissariats der Polizei vom 31. Juli 2015 und vom 4. November 2015, welche die dem Bescheid zugrunde gelegten Vorfälle wiedergeben. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung der Beklagten, dass die in den Berichten getroffenen Feststellungen zum Tatsächlichen mit Blick auf die Gefahrenprognose und auch die im Rahmen der Ermessensfragen anzustellenden Erwägungen hinreichend belastbar sind. Die beiden Berichte schildern unter Bezugnahme auf polizeiliche Erkenntnisse die Vorfälle, im Rahmen derer der Kläger in Erscheinung getreten ist, sachlich und hinreichend ausführlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der die Berichte verfassende Kommissar von unzutreffenden Tatsachen ausging.
Insbesondere hat die Stellungnahme des Klägers vom 13. September 2015 mit ihrer durchgängig relativierenden und verharmlosenden Tendenz nicht dazu geführt, dass die bis dato von der Beklagten festgestellte Tatsachengrundlage erschüttert worden wäre und sich weitere eigene Ermittlungen der Beklagten aufgedrängt hätten.
Den Vortrag des Klägers wertet das Gericht im Ergebnis als eindeutig unglaubhaft.
Der Kläger hat in der Stellungnahme vom 13. September 2015 – wie auch später im gerichtlichen Verfahren – behauptet, dass die ihm zugerechneten Vorfälle sich nicht ereignet hätten, jedoch insoweit überwiegend keinerlei substantiierte Ausführungen gemacht. So hat der Kläger unter anderem pauschal bestritten, behauptet zu haben, dass in Deutschland ein Krieg ausbrechen könne, seine Nachbarinnen im Juni 2015 beleidigt zu haben, dem Salafismus zugeneigt zu sein und Freunde zu haben, die Anhänger der Jabhat al-Nusra seien.
Seine bloß bagatellisierende und teilweise negierende Einlassung hat sich auch in der mündlichen Verhandlung fortgesetzt. Soweit der Kläger beispielsweise in der Verhandlung abgestritten hat, von dem Vorfall im Januar 2014 mit dem Vertreter der Partei „… …“ etwas zu wissen, und erklärt hat, dass er diesbezüglich auch nicht von der Polizei kontaktiert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Bl. 10 der Behördenakte ergibt, dass bezüglich des Vorfalls ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt wurde. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Kläger von dem Ermittlungsverfahren und damit auch dem Vorfall keinerlei Kenntnis hat und diesbezüglich auch nie von der Polizei kontaktiert wurde.
bb. Die strafrechtlichen Verurteilungen sowie das wiederholt aggressive Verhalten des Klägers stützen die Gefahrenprognose der Beklagten. Die Anzahl der Vorfälle zeigt, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten des Klägers handelt und auch in Zukunft mit einem aggressiven, unter Umständen fremdgefährdenden Verhalten durch den Kläger zu rechnen ist.
cc. Für die Gefahrenprognose ist auch die psychische Konstitution des Klägers von Relevanz. Angesichts der konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer (Borderline-) Persönlichkeitsstörung – siehe hierzu das auf Bl. 25 in der Behördenakte befindliche Foto, auf dem Narben von Schnittverletzungen am linken Oberarm zu sehen sind, die Einnahme des Medikaments „Seroquel“ durch den Kläger sowie sein häufiges impulshaftes und unkontrolliertes Auftreten – erscheint die Annahme naheliegend, dass durch die psychische Konstitution des Klägers bedingt von einem erhöhten Gefährdungspotenzial ausgegangen werden muss (Gefahr von Übersprunghandlungen).
dd. Aufgrund der unzweifelhaft gegebenen Affinität des Klägers zu Messern, gefährlichen Werkzeugen etc. ist es nach dem im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Rechtsgüter Leib und Leben anzuwendenden relativ niederschwelligen Maßstab (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 22; U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 19) auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger diese Gegenstände in Zukunft in entsprechenden Situationen verwenden könnte. Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger bei den Vorfällen, die seinen bisherigen Verurteilungen zugrunde liegen, nicht mit Messern, gefährlichen Werkzeugen tätlich geworden ist. Immerhin hat der Kläger in der Vergangenheit – beispielsweise im November 2014 und im Oktober 2015 – Personen konkret angedroht, Messer gegen sie einzusetzen. Des Weiteren ermöglicht das Mitführen von Messern etc. – unabhängig von der Frage, ob ein Mitführen von ein oder mehreren Taschenmessern allgemein üblich ist – aufgrund ihrer schnellen Verfügbarkeit den unmittelbaren Zugriff und ihre (gegebenenfalls impulshafte) Verwendung.
ee. Für die Richtigkeit der Gefahrenprognose spricht – wenn auch im Ergebnis nicht entscheidend – auch, dass der Kläger Anhänger der salafistischen Lesart des Islams ist. Sofern er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2015 bestritten hat, generell dem Salafismus zugeneigt zu sein, hält das Gericht diese Äußerung insbesondere aufgrund des Eindrucks, welchen es von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, seinem äußeren Erscheinungsbild sowie seinem sozialen Umfeld nicht für glaubhaft.
Der Kläger ist bereits im Januar 2014 in einem politischen Zusammenhang aggressiv in Erscheinung getreten und weist generell eine niedrige Hemmschwelle im Hinblick auf Gewalt auf. Es ist daher nicht auszuschließen, dass er möglicherweise seine politischen oder auch religiösen Anschauungen in Zukunft mit Gewalt durchzusetzen versuchen könnte.
ff. Eine Verhaltensänderung des Klägers, welche die Gefahrenprognose in Frage stellen könnte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers kann die Teilnahme des Klägers an dem Anti-Aggressivitätstraining von Januar bis Mai 2014 eine solche Verhaltensänderung jedenfalls nicht in relevanter Weise belegen. Die Teilnahme erfolgte im Rahmen der Bewährungshilfe, so dass es bereits zweifelhaft erscheint, ob der Kläger hieran freiwillig aus eigenen Stücken teilgenommen hat oder nicht vielmehr im Rahmen der Bewährungshilfe – möglicherweise auch als Bewährungsauflage – hieran teilnehmen musste. Jedenfalls haben weder die strafrechtlichen Verurteilungen und das Anti-Aggressions-Training noch eine sonstige ersichtliche zeitliche Zäsur zu einem Sinneswandel bzw. einer Verhaltensänderung des Klägers geführt. Im Übrigen bezeugen auch die weiteren Vorfälle vom 19. Oktober 2015 und 3. November 2015, die sich nach der Stellungnahme des Klägers vom 13. September 2015, wonach er sein Fehlverhalten eingesehen und sein Verhalten geändert habe, ereignet haben, dass weiterhin eine konkrete Gefahr besteht. Mangels Verhaltensänderung bzw. zeitlich relevanter Zäsur sind auch die strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2007 bis 2011 im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose zu berücksichtigen.
b. Die Beklagte handelte auch in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (aa.) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (bb.).
aa. Ermessensfehler seitens der Beklagten sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte dem Kläger nicht unterstellt, dass er Anhänger der Ideologie des „Islamischen Staats“ sei. Die Beklagte hat die Einwände des Klägers in seiner Stellungnahme vom 13. September 2015 in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachdienststelle gewürdigt und im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hinreichend berücksichtigt.
bb. Das Mitführ- und Transportverbot ist verhältnismäßig.
Es ist geeignet, da zur Vermeidung von Gefahren für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit Dritter förderlich. Durch die getroffene Maßnahme wird insbesondere dem impulshaften spontanen Einsatz von Messern, gefährlichen Werkzeugen und Tierabwehrsprays durch den Kläger gegen Menschen – jedenfalls außerhalb der häuslichen Sphäre – vorgebeugt. Darüber hinaus besitzt die getroffene sicherheitsrechtliche Maßnahme für den Kläger eine Appellfunktion im Sinne einer auffordernden und aufrüttelnden Mahnung, von entsprechenden Handlungen abzusehen. Da die Zweckförderlichkeit einer Maßnahme für ihre Geeignetheit ausreicht, kommt es nicht darauf an, ob das Mitführ- und Transportverbot die vom Kläger ausgehende konkrete Gefahr vollständig beseitigen kann.
Das Mitführ- und Transportverbot ist auch erforderlich. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Unter Abwägung der Gefahr für die hohen Rechtsgüter von Leib und Leben Dritter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und des relativ geringen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) – insbesondere ist es dem Kläger weiterhin gestattet, die genannten Gegenstände im häuslichen Bereich im Alltag zu verwenden – erscheint die getroffene Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Die Klage hinsichtlich Ziff. 1 des Bescheids ist daher unbegründet.
2. Gleiches gilt im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung in Ziff. 3 des Bescheids. Die auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 VwZVG gestützte Androhung von einem Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,00 bei Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziff. 1 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben