Verwaltungsrecht

Mittelbare Verletzung von Rechten bei Grundstücksangelegenheit

Aktenzeichen  M 10 K 19.3344

Datum:
2.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 23303
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

1. Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
2. Die Klage ist bereits unzulässig, da der Klägerin die Klagebefugnis fehlt.
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch den angefochtenen Verwaltungsakt besteht, bzw. die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts Rechte des Betroffenen beeinträchtigen kann.
Die Anfechtung eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende von dem Verwaltungsakt überhaupt betroffen sein kann, also er in aller Regel selbst Adressat eines belastenden Verwaltungsakts wurde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 88 ff). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2019 richtet sich an den Eigentümer und Verpächter der Gaststättenräumlichkeiten. Die Klägerin als Pächterin der Gaststätte ist nicht unmittelbar von der Regelung betroffen.
Die Klägerin ist auch nicht mittelbar als Dritte betroffen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine mittelbare Beeinträchtigung in subjektiv öffentlichen Rechten zu einer Klagebefugnis führen kann, zum Beispiel bei Genehmigungen von Vorhaben, die sich nachteilig auf Nachbarrechte auswirken könnten oder bei positiven Entscheidungen gegenüber Konkurrenten, die in sich tragen, dass der benachteiligte Konkurrent selbst nicht zum Zuge kommt. Entscheidend ist dabei, dass ein Verwaltungsakt materiell eine Regelung trifft, welche die persönliche Rechtssphäre des Klägers berührt; kann das subjektive Recht nach dem, was der Kläger geltend zu machen hat, durch die getroffene Regelung adäquat kausal (also auch typischerweise) verletzt sein, so ist der Tatbestand „durch den Verwaltungsakt“ erfüllt (Happ in Eyermann, a.a.O., § 42 Rn. 101).
Vorliegend scheidet auch eine mittelbare Beeinträchtigung in subjektiv öffentlichen Rechten aus. Durch die angefochtene Anordnung der Beklagten wird öffentlich-rechtlich ausschließlich der Verpächter als Grundstückseigentümer betroffen. Ein möglicher Eingriff in öffentlich-rechtliche Rechtspositionen der Klägerin ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin offenbar befürchtet, von ihrem Verpächter mit den Kosten für die zu errichtende Anlage belastet zu werden, ist dies eine ausschließlich zivilrechtlich zu klärende Frage; es wäre zu prüfen, ob eine derartige Überbürdung von Kosten für den zu errichtenden Fettabscheider auf die Klägerin nach dem Pachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Verpächter vertraglich oder sonst nach Normen des Privatrechts vorgenommen werden kann. Auch wenn dies der Fall sein sollte, wirkt sich dies jedoch nicht auf öffentlich-rechtliche Rechtspositionen aus. Insoweit kann auch keine mögliche mittelbare Beeinträchtigung von subjektiv öffentlichen Rechten der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid geltend gemacht werden.
Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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