Verwaltungsrecht

Modulare Qualifizierung von Fachlehrkräften für die vierte Qualifikationsebene

Aktenzeichen  M 5 E 16.4486

Datum:
20.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 137128
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird bis zu einer Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller einstweilen für den ersten Teil der modularen Qualifizierung von Fachlehrkräften für die vierte Qualifikationsebene – die universitäre Nachqualifizierung – zuzulassen.
II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis spätestens 7.11.2016 (hier eingehend) eine anonymisierte Reihung aller Bewerber vorzulegen, in der die Bewertungspunkte für alle Bewerber ersichtlich sind.
III. Dem Antragsteller wird aufgegeben, bis spätestens 7.11.2016 (hier eingehend) nachzuweisen, dass folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Die Feststellung des dienstlichen Interesses an der Qualifizierungsmaßnahme gemäß Art. 22 Abs. 6 BayLBG durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst.
2. Die Beantragung der Inaussichtstellung der Feststellung der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen im jeweiligen Berufsfeld und im gewählten Zweitfach als anderer Bewerber gemäß Art. 22 Abs. 6 BayLBG beim Bayerischen Landespersonalausschuss.

Gründe

Die Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) ist gerechtfertigt, da es im Rahmen einer Interessenabwägung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzziel durch Zeitablauf nicht ins Leere laufen zu lassen.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann durch das Gericht bislang nicht entschieden werden, ob dem Antragsteller ein vorläufiger Anspruch auf Zulassung zur modularen Qualifizierung von Fachlehrkräften für die vierte Qualifikationsebene zukommt.
Die nächste Qualifizierungsmaßnahme startet erst im Schuljahr 2019/2020. Eine solche Zeitverzögerung erscheint im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für die Antragstellerseite nicht zumutbar. Auf der anderen Seite ist es der Antragsgegnerin zumutbar, den Antragsteller einstweilen für den in Kürze beginnenden ersten Teil der modularen Qualifizierung, nämlich die universitäre Nachqualifizierung, zuzulassen.


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