Verwaltungsrecht

Nationales Abschiebungsverbot, Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz, Beachtliche Wahrscheinlichkeit, Mitgliedschaft, Bundesamt für Migration, Abschiebungsstopp, Abschiebungsandrohung, Befähigung zum Richteramt, Qualifikationsrichtlinie, Verwaltungsgerichte, Entscheidungszeitpunkt, mündlich Verhandlung, Freiwillige Rückkehr, Ausreiseaufforderung, Prozeßbevollmächtigter, Bundsverwaltungsgericht, Vorverfolgung, Ärztliches Attest, Aufenthaltsverbot

Aktenzeichen  W 8 K 20.30328

Datum:
24.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3528
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 102 Abs. 2
VwGO § 87b
AsylG § 3
AsylG § 3e
AufenthG 60 Abs. 5
AsylG § 77
AufenthG § 60 Abs. 7
AufenthG § 60a Abs. 2c
AufenthG § 60a Abs. 2d

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, obwohl für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen war, ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG), Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) oder Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria (§ 113 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus sind die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot einschließlich dessen Befristung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Im Einzelnen:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesener-maßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1.) beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG; siehe hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie).
Zudem müssen die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d Qualifikationsrichtlinie (vgl. jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vgl. hierzu bereits BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris; BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris).
Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 -, Buchholz, § 108 VwGO Nr. 147).
Unter Berücksichtigung vorgenannter Voraussetzungen und Maßstäbe sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt, da der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt hat, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen in Einklang mit seinen Angaben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, er sei Mitglied der Gruppe „Indigenous People of Biafra“ (IPOB), die einen von Nigeria unabhängigen Staat Biafra anstrebe und habe am 30. Mai 2016 in der Stadt Onitsha demonstriert. Dabei seien die Protestierenden vom Militär angegriffen und beschossen worden. Der Kläger sei weggerannt und habe sich bei einem Sturz am Auge verletzt. Danach sei sein Leben in Gefahr gewesen. Er habe sich bei Freunden außerhalb seines Heimatortes Aba versteckt. Zweimal sei die Polizei in dieser Zeit zu ihm nach Hause gekommen. Er sei ein ernsthafter Aktivist für die IPOB und habe bei der Organisation von Demonstrationen mitgeholfen. Die Polizei habe ihn gesucht und durch Angaben aus seinem persönlichen Umfeld identifiziert. In Deutschland sei er für die IPOB- … aktiv. Die Lage für die IPOB in Nigeria verschlechtere sich ständig. In letzter Zeit wisse er von einem Massenmord in seiner Heimatstadt im Jahr 2017. Von der so genannten „Orlu Crisis“ Ende Januar dieses Jahres habe er gehört.
Hieraus ergibt sich unter Zugrundlegung oben vorgezeichneter Maßstäbe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG für den Kläger. Denn das Gericht ist ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der IPOB-Gruppierung und seiner diesbezüglichen Rolle bei Demonstrationen in der Vergangenheit droht.
Zwar wird die IPOB vom nigerianischen Staat als terroristische Vereinigung angesehen und ist als solche verboten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2020, vom 5.12.2020, S. 10). Gleichwohl finden systematische Verhaftungen oder Festnahmen von Mitgliedern einzig aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu dieser Gruppe nicht statt. Vereinzelte Übergriffe staatlicher Sicherheitsbehörden kamen in letzter Zeit insbesondere im Zusammenhang mit nicht angemeldeten Demonstrationen von IPOB-Mitgliedern vor (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 18.12.2019, S. 6 f., S. 27 f.).
Das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom 26. Januar 2020 hierzu bereits ausgeführt, dass eine systematische landesweite Verfolgung aller Mitglieder bzw. Unterstützer der sezessionistischen Gruppen, die sich friedlich für ein unabhängiges Biafra einsetzen, nicht festzustellen ist, worauf im Einzelnen Bezug genommen werden kann (§ 77 Abs. 2 VwGO). Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, sondern deckt sich vielmehr mit der Erkenntnislage. Insbesondere teilt das Gericht die pauschal vorgebrachte Befürchtung nicht, der Kläger sei als Mitglied der IPOB in Nigeria generell bekannt und werde bei einer Rückkehr am Flughafen verhaftet.
Denn zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger in besonderer Weise mit den IPOB in Verbindung gebracht werden könnte, z.B. durch einen hohen Bekanntheitsgrad, eine bereits erfolgte Verhaftung oder Medienpräsenz. Der Kläger hat angegeben, bei der Organisation von Demonstrationen geholfen zu haben. Jedoch hat er selbst nicht vorgetragen bereits hierbei den Sicherheitsbehörden bekannt geworden zu sein, sondern vielmehr nur im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration in Onitsha am 30. Mai 2016 und durch Informationen aus seinem persönlichen Umfeld.
Das European Asylum Support Office (EASO) geht in seinem Bericht vom Februar 2019 davon aus, dass nicht alle Biafra-Anhänger einem entsprechenden Risikoprofil für eine drohende Verfolgung unterfallen, sondern allenfalls sog. „high-profile members” (vgl. EASO, Country Guidance: Nigeria, Februar 2019, https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, S. 50, 99; so auch VG Düsseldorf, U.v. 28.10.2019 – 27 K 10116/17.A – BeckRS 2019, 28760 Rn. 17 m.w.N.).
Das Gericht hat aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und beim Bundesamt nicht den Eindruck gewonnen, dass es sich beim Kläger um eine Person handelt, die innerhalb der IPOB eine derartig auch nach außen herausgehobene und erkennbare Stellung innehat aufgrund welcher er bei einer Rückkehr nach Nigeria in besonderem Maße als Mitglied der IPOB erkannt bzw. mit der Organisation in Verbindung gebracht werden könnte. Mit den von ihm vorgebrachten unterschwelligen Tätigkeiten zählt er nicht zu den Anführern der Biafra-Bewegung, die verfolgt werden (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 19.2.2019). Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sich in Deutschland für die IPOB- … zu engagieren und gelegentlich Posts zu Biafra auf Facebook zu veröffentlichen (vgl. im Ergebnis auch: VG Düsseldorf, U.v. 14.10.2019 – 27 K 10704/17.A – juris Rn. 37). Es ist diesbezüglich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger aufgrund dessen besonders als Aktivist der IPOB in Erscheinung getreten und den nigerianischen Behörden aufgrund dessen bekannt ist. Der Kläger hat selbst lediglich von Treffen an jedem zweiten Sonntag im Monat gesprochen. Dass die IPOB- … besonderen ggf. öffentlichkeitswirksamen exilpolitischen Aktivitäten nachgeht und damit für den nigerianischen Staat von besonderem Interesse bzw. überhaupt erkennbar wäre, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen und ist auch sonst weder ersichtlich noch vorgetragen. Vereinzelte Posts des Klägers in sozialen Medien führen ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Aus den vorhandenen Erkenntnismitteln ergibt sich zudem, dass eine Überprüfung von Asylrückkehrern auf etwaige Verbindungen zur Biafra-Unabhängigkeitsbewegung unwahrscheinlich ist, da keine Datenbanken der nigerianischen Behörden bekannt sind, die dazu geeignet wären, Rückkehrer entsprechend zu identifizieren. Auch Biafra-Fahndungslisten sind nicht bekannt. Bei Rückführungsflügen sind in der Regel lediglich nigerianische Strafverfolgungsbehörden, die sich mit Menschenhandel und Drogendelikten beschäftigen, zugegen. Biafra-Agitation würde hingegen in die Jurisdiktion der „State Security Services“ fallen. Diese sind im Zusammenhang mit Rückführungen bisher nicht aufgefallen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf vom 19.2.2019; im Ergebnis so auch: VG Würzburg, U.v. 8.6.2020 – W 8 K 20.30181 – juris; GB.v. 6.4.2020 – W 8 K 20.30122). Danach ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr unmittelbar eine Inhaftierung oder sonstige Repressalien aufgrund seiner IPOB-Mitgliedschaft oder der Teilnahme an Demonstrationen in der Vergangenheit, insbesondere eine Verhaftung direkt am Flughafen, drohen.
Lediglich ergänzend ist noch anzumerken, dass eine etwaige Strafverfolgung wegen einer beabsichtigten, der nigerianischen Verfassung widersprechenden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, 23.11.2020, S. 36) Sezession des Biafra-Gebiets von Nigeria dem Grunde nach ein legitimes Strafverfolgungsziel seitens des nigerianischen Staates darstellt (so auch: VG München, U.v. 13.4.2018 – M 21 K 17.44173 – juris Rn. 21).
Sollte dem Kläger bei einer Rückkehr wegen der Teilnahme an nicht genehmigten illegalen Demonstrationen oder wegen sonstiger Verstöße gegen Strafgesetze Strafverfolgung drohen, hätte diese keine asylerhebliche Zielsetzung. Grundsätzlich wäre eine drohende Bestrafung weder flüchtlings- noch sonst schutzrelevant, soweit nicht primäres Ziel etwa die Unterdrückung einer politischen Anschauung wäre und eine härtere Bestrafung als bei vergleichbaren anderen Straftätern im Sinne eines Politmalus erfolgen sollte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG).
Im Übrigen besteht für den Kläger darüber hinaus eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative (§ 3e AsylG) in einer der diversen nigerianischen Großstädte beispielsweise in Lagos, Abuja oder Ibadan.
Denn Nigeria verfügt weder ein landesweites Meldewesen noch ein zentrales Fahndungssystem, sodass Fahndungsausschreibungen oder kriminalpolizeiliche Erkenntnisse (selbst für den Fall, dass der Kläger von den Sicherheitskräften gesucht werden sollte) nicht zentral überprüft werden können. Damit ist es in den allermeisten Fällen möglich, auch im Falle staatlicher Verfolgung sogar in der näheren Umgebung „unterzutauchen“ (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2020, 5.12.2020, S. 17; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 28.1.2019; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 23.11.2020, S. 67). Fahndungsausschreibungen oder kriminalpolizeiliche Erkenntnisse können auch bei der Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers der nigerianischen Seite höchstwahrscheinlich nicht zur Verfügung stehen, so dass betreffende Personen keine weiteren Strafverfolgungen in Nigeria drohen dürfte bzw. eine weitere Strafverfolgung der Personen wenig wahrscheinlich erscheint (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20.2.2020).
Wenn der Kläger seine Heimatregion meidet, erscheint es unwahrscheinlich, dass er in einer anonymen Großstadt mit mehreren Millionen Einwohnern nach mehrjähriger Abwesenheit (seit dem Jahr 2016) aufgefunden würde, sofern überhaupt noch ein Interesse besteht, ihn aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration der IPOB im Jahr 2016 aufzufinden, zumal Nigeria etwa 190 Millionen Einwohner hat, eine Fläche von 925.000 m² aufweist und dabei nicht über ein funktionierendes Meldewesen verfügt. Grundsätzlich besteht nach der Erkenntnislage in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dem Kläger ist ein Umzug in einen anderen Landesteil Nigerias auch zumutbar. Zwar geht aus den vorliegenden Erkenntnissen hervor, dass ein Umzug in einen anderen Landesteil unter Umständen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein kann, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem sie kein soziales Umfeld haben. Insbesondere familiären Bindungen kommt in der nigerianischen Gesellschaft eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 23.11.2020, S. 66 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2020, vom 5.12.2020, S. 17). Den Erkenntnismitteln ist jedoch auch zu entnehmen, dass allgemein festgestellt werden kann, dass eine Person in Nigeria, die über keine soziale Sicherheit durch einen Familienverband verfügt, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird (so ausdrücklich: BFA, a.a.O., S. 77). Eine solche Situation liegt auch im konkreten Einzelfall des Klägers nicht vor. Dieser könnte im Fall der Rückkehr nach Nigeria – wie auch schon vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt – als junger Mann ohne gravierende gesundheitlichen Einschränkungen in einer der zahlreichen Großstädte eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, zumal der Kläger nach eigenen Angaben beim Bundesamt den Beruf des Software-Anwendungsentwicklers erlernt, in Libyen Tätigkeiten als Arbeiter und Reinigungskraft ausgeführt (Bl. 64 der Behördenakte) sowie in der Bundesrepublik Deutschland in einer Bäckerei gearbeitet hat bzw. derzeit in einer Fahrradfabrik arbeitet. Dem in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegten fachärztlichen Bericht vom 20. Januar 2021 ist kein Hinweis auf eine fehlende oder eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers zu entnehmen. Er hat berufliche Erfahrungen gesammelt und ist mit den Verhältnissen in Nigeria vertraut, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird sich einen den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügenden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 1 C 4.20 – Pressemitteilung Nr. 13/2021 v. 18.2.2021) Lebensunterhalt durch Arbeit wird erwirtschaften können. Zudem hat der Kläger angegeben, dass er noch familiäre Bindungen in Nigeria hat. Auch wenn seine Familie ihn gegebenenfalls nicht finanziell unterstützen kann, besteht dennoch eine familiäre Anlaufstelle und Bindungen im Heimatland, sodass der Kläger bei einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt wäre. Vorstehendes gilt umso mehr, als der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr sowohl Start- als auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen kann. Abgesehen von privaten Hilfemöglichkeiten und Hilfsorganisationen kann auch auf Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückgegriffen werden. So hat der Kläger die Option, seine finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken. Gegen diese Möglichkeiten kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass Start- bzw. und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung, erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris).
Auch infolge der COVID-19-Pandemie bestehen keine Zweifel daran, dass vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im Gebiet der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
Selbst wenn sich die wirtschaftliche Situation in Nigeria aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; EASO Special Report: Asylum Trends on COVID-19 vom 11.6.2020, S. 15; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und S. 8 f. bzw. vom 9.7.2020, S. 3 und S. 13; Länderbericht der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 23.11.2020, S. 5 f.), hält es das Gericht zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass von einer grundsätzlich abweichenden Beurteilung ausgegangen werden kann. Für den Eintritt einer dahingehenden Verschlechterung der humanitären Verhältnisse in Nigeria fehlen dem Gericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) greifbare Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein Gegensteuern des nigerianischen Staates erkennbar ist. So wurde ein Notfallfonds für das „Nigeria Centre for Disease Control“ eingerichtet, ebenso wie Konjunkturpakete, um die Auswirkungen für Haushalte und Betriebe zu lindern; außerdem wurden Nahrungsmittel verteilt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und S. 8 f. bzw. vom 9.7.2020, S. 3 und S. 13; https://reliefweb.int/report/nigeria/nigeria-humanitarian-fund-allocation-covid-19-and-humanitarian-response, vom 16.6.2020; https://www.theafricareport.com/26444/coronavirus-recession-in-nigeria-likely-despite-measures-in-place/, vom 20.4.2020). Darüber hinaus hat der internationale Währungsfonds Soforthilfen für Nigeria in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar gewährt (https://www.imf.org/en/News/Articles/2020/04/28/pr20191-nigeria-imf-executive-board-approves-emergency-support-to-address-covid-19, vom 28.4.2020). Das Gericht geht zudem davon aus, dass gerade der für viele Nigerianer als Einnahmequelle bedeutende informelle Sektor nach dem Aufheben der vorübergehenden, nicht landesweit gleich strikten und im Übrigen bereits wieder gelockerten Beschränkungen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.) auch dem Kläger wieder zur Verfügung stehen wird (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 ff. und 8 f. bzw. 9.7.2020, S. 1 ff. und 12 f.; Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise: Nigeria, Stand: 22.2.2021). Das Gericht geht somit weiterhin davon aus, dass der 27 Jahre alte arbeitsfähige Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein wird, sich zumindest ein Existenzminimum durch Arbeit zu erwirtschaften. Dies gilt umso mehr, als der Kläger – wie dargestellt – im Falle einer freiwilligen Rückkehr sowohl Start- als auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen kann um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken.
2. Der Kläger hat entsprechend obiger Ausführungen auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und sieht von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Wie dargestellt und vom Bundesamt in seinem Bescheid ausgeführt (S. 6), droht dem Kläger bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung, weshalb es keiner weitergehenden Prüfung bedarf, ob die Haftbedingungen in den Gefängnissen Nigerias die berechtigte Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG rechtfertigen.
Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes ergibt sich weiter insbesondere nicht aufgrund der zwischenzeitlich ausgebrochenen COVID-19-Pandemie. Dem Gericht fehlen unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel jegliche Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, weil nicht ersichtlich ist, dass – bezogen auf eine mögliche COVID-19-Erkrankung – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden kann.
3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen beim Kläger hinsichtlich Nigeria nicht vor.
Das Gericht nimmt zunächst wiederum Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, macht sich diese aus eigener Überzeugung zu eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist auszuführen:
a.) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt nicht vor.
Wie bereits dargestellt, geht das Gericht nicht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria, insbesondere an einen anderen als seinen Heimatort, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung allein aufgrund seiner IPOB-Mitgliedschaft droht, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Haftbedingungen in nigerianischen Gefängnissen gegebenenfalls gegen Art. 3 EMRK verstoßen.
Ein Abschiebungsverbot ergibt sich ferner nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Nigeria. Die humanitären Verhältnisse in Nigeria stellen sich nicht generell als derartig defizitär dar, als dass aufgrund dessen unterschiedslos für alle Personen bzw. den Personenkreis, dem der Kläger angehört, von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen ist. Insbesondere geht das Gericht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass der Kläger nach der Rückkehr in der Lage sein wird, sich eine Lebensgrundlage zumindest am Rande des Existenzminimums zu sichern. Zwar ist dem Gericht bekannt, dass das Leben der Menschen in Nigeria von problematischen wirtschaftlichen Verhältnissen, einer schwierigen Versorgungslage und hoher Arbeitslosigkeit geprägt ist. Etwa zwei Drittel der nigerianischen Bevölkerung lebt in extremer Armut (vgl. EASO Country of Origin Information Report; Nigeria Country Focus, Juni 2017, S. 16). Der größte Teil der Bevölkerung ist von informellem Handel und Subsistenzwirtschaft abhängig. Das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf ist ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite, die von dem Ölreichtum des Lands profitiert, und der Masse der Bevölkerung verteilt. Viele Menschen haben keinen oder nur erschwerten Zugang zu Wasser und Strom. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert ebenso wenig wie kostenlose medizinische Versorgung, die allen nigerianischen Staatsangehörigen zugänglich ist. Mittellose Personen sind regelmäßig auf die Unterstützung der Familie angewiesen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, S. 16, 21 f.). Gleichwohl liegt keine derart unzureichende Versorgungslage vor, die einen besonderen Ausnahmefall im genannten Sinne begründet, zumal die allgemeine Versorgungslage zwar deutlich hinter europäischen Standards zurückbleibt, sich insbesondere in den Großstädten aber tendenziell verbessert.
Auch wenn staatliche Unterstützungsleistungen nicht gewährt werden, ist das Gericht in Anbetracht der persönlichen Situation des Klägers davon überzeugt, dass dieser unter Überwindung von Anfangsschwierigkeiten die Möglichkeit haben wird, sich eine Existenzgrundlage durch Arbeit aufzubauen und so jedenfalls seine elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Kläger ist jung und arbeitsfähig und hat wie oben näher ausgeführt bereits berufliche Erfahrungen gesammelt, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm im Falle der Rückkehr gelingen wird, sich seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminiums durch Arbeit zu erwirtschaften, auch falls seine Familie nicht in der Lage sein sollte, ihn gegebenenfalls finanziell zu unterstützen.
Dies gilt nach obigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen im Zuge von getroffener Maßnahmen zur Bekämpfung der weltweiten COVID-19-Pandemie.
Denn schlechte humanitäre Verhältnisse können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn es sich hierbei um zwingende humanitäre Gründe handelt (vgl. OVG NW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris m.w.N.). Aus der Rechtsprechung des EGMR (U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07 – BeckRS 2012, 8036 – Rn. 278) und des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12) ergibt sich, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Entscheidend ist, dass die Person keiner Situation extremer materieller Not ausgesetzt wird, die es ihr unter Inkaufnahme von Verelendung verwehrt, elementare Bedürfnisse zu befriedigen.
Für eine derartige Verschlechterung der humanitären Verhältnisse in Nigeria gibt es wie dargestellt im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keine hinreichenden Anhaltspunkte geschweige denn konkrete Belege.
b.) Der Kläger hat weiter auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Insbesondere ergibt sich ein solches nicht aufgrund seiner persönlichen gesundheitlichen Situation und ebenso nicht aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie.
Es ist zunächst anzumerken, dass Erkrankungen grundsätzlich nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen, wie der Gesetzgeber mittlerweile ausdrücklich klargestellt hat. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung unmittelbar wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG). Neben diesen materiellen Kriterien hat der Gesetzgeber zudem in § 60a Abs. 2c AufenthG prozedurale Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichenden Substantiierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt (vgl. Kluth, ZAR 2016, 121; Thym, NVwZ 2016, 409 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Ausländer bzw. die Ausländerin muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen.
Der Kläger ließ in der mündlichen Verhandlung einen fachärztlichen Bericht der … … … datiert auf den 20. Januar 2021 vorlegen. Danach befinde er sich seit 12. Oktober 2019 in ambulanter Behandlung. Es werde zur Vorgeschichte auf das ärztliche Attest vom 28. November 2019 verwiesen. Der damalige psychische Befund seien Durchschlafstörungen, Gedankenkreisen und depressive Stimmung. Seine psychiatrische Behandlung müsse fortgeführt werden und die medikamentöse Behandlung mit Mirtazapin und bei Bedarf Zopiclon ebenfalls. Bei Rückkehr sei von einer deutlichen Verschlechterung auszugehen, Suizidalität sei nicht auszuschließen.
Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass dieser Vortrag nach Ablauf der gerichtlich zuletzt bis 12. Februar 2021 gesetzten Frist zur Vorlage sämtlicher der Klagebegründung dienenden Erklärungen und Beweismittel erfolgt ist (§ 87b Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat mithin erstmals in der mündlichen Verhandlung überhaupt vorgetragen in ärztlicher Behandlung zu sein. Er wäre nach § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG schon gegenüber dem Bundesamt verpflichtet gewesen, ärztliche Atteste, wie etwa das zitierte Attest vom 28. November 2019, welches dem Gericht nicht zur Kenntnis gebracht wurde, unverzüglich vorzulegen. Entsprechende Hinweise finden sich in der Behördenakte (Bl. 111, 210 in englischer Sprache). Jedenfalls im seit dem 10. März 2020 und damit fast einem Jahr anhängigen Klageverfahren hätte der anwaltlich vertretene Kläger entsprechende Nachweise vorlegen können bzw. müssen. Zuletzt wurde gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23. November 2020 eine Frist nach § 87b Abs. 1 VwGO bis 8. Februar 2021 zur Vorlage weiterer Erklärungen und Beweismittel gesetzt, welche durch das Gericht bis zum 12. Februar 2021 verlängert wurde. Jedenfalls eine Vorlage innerhalb dieser Frist wäre dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, zumal der fachärztliche Bericht auf den 20. Januar 2021 datiert.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob obiges Vorbringen danach berücksichtigt werden muss oder eine Berücksichtigung den Rechtsstreit gegebenenfalls verzögern würde (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), denn ungeachtet vorstehender Ausführungen verhilft der vorgelegte fachärztliche Bericht dem Kläger nicht zu einem Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Der Bericht genügt dabei schon nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Attest nach § 60a Abs. 2c AufenthG. Eine solche ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Vorliegend fehlt es an einer Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 bzw. der lateinische Name. Darüber hinaus ist dem Bericht kein Schweregrad der Erkrankung zu entnehmen und es fehlt an einer Benennung der Tatsachengrundlage, wie die behandelnde Ärztin zu dem Schluss kommt, dass bei einer Rückkehr des Klägers nach Nigeria von einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei.
Danach ist die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, nicht widerlegt. Es ist keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung nachgewiesen, die sich durch die Abschiebung des Klägers nach Nigeria unmittelbar wesentlich verschlechtern würde, zumal die vom Kläger eingenommenen Medikamente in Nigeria grundsätzlich verfügbar sind (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Medical and Healthcare Issues, 28.8.2018, Annex A, S. 37 ff.) und der Kläger wie dargestellt arbeitsfähig ist, weshalb nicht erkennbar ist, dass er nach einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, etwa erforderliche Medikation auch tatsächlich zu erwerben, insbesondere weil es dahingehend an jeglichem substantiierten gegenteiligen Vortrag fehlt.
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der COVID-19-Pandemie.
Zunächst ist insoweit festzustellen, dass der Kläger derzeit mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht mit dem neuartigen SARS-CoV-2 („Coronavirus“) infiziert ist bzw. nicht an der hierdurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 leidet.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird.
Die derzeitige COVID-19-Pandemie stellt in Nigeria mangels einer solchen Abschiebestopp-Anordnung allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, d.h. zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage erforderlich ist (vgl. etwa BVerwG, 24.6.2008 – 10 C 43/07 – juris; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG, Rn. 100 m.w.N.). Die drohende Gefahr, dass der Kläger sich in Nigeria mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert, muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N. – juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris sowie VG Cottbus, B.v. 29.5.2020 – 9 L 226/20.A – juris mit Bezug auf VG Bayreuth, U.v. 21.4.2020 – B 8 K 17.32211; OVG NRW – U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris m.w.N.; vgl. auch schon etwa VG Würzburg, B.v. 17.6.2020 – W 8 S 20.30629 – juris; Ue.v. 8.6.2020 – W 8 K 20.30044, W 8 K 20.30074, W 8 K 20.30181 – jeweils juris; B.v. 27.5.2020 – W 8 S 20.30549 – juris; m.w.N.).
Eine solche extreme, konkrete Gefahrenlage ist vorliegend für den Kläger im Hinblick auf die Verbreitung des „Coronavirus“ für das Gericht derzeit nicht erkennbar. Der 27 Jahre alte Kläger ohne relevante Vorerkrankungen gehört nicht zu der Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der COVID-19 Erkrankung (vgl. RKI, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikogruppen.html). Unter Berücksichtigung der aktuellen Fallzahlen, welche auch unter Berücksichtigung etwaiger Ungenauigkeiten der Zahlen in Nigeria zumindest einen gewissen Anhaltspunkt der derzeitigen Infektionslage geben, gleichwohl aber nicht den allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Beurteilung für das Gericht darstellen, und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Nigeria derzeit nach dem oben genannten Maßstab keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher der Kläger angehört. Er muss sich letztlich, wie hinsichtlich etwaiger anderer Erkrankungen, etwa Malaria, HIV, Masern, Cholera, Lassa-Fieber, Meningitis oder Tuberkulose, bei der die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung und eines schweren Verlaufs teilweise um ein Vielfaches höher liegt als bei dem „Coronavirus“ (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 25 f.; EASO Special Report: Asylum Trends on COVID-19 vom 11.6.2020, S. 14 f.; vgl. zu Malaria OVG NRW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4479/19.A – juris; VG Karlsruhe, U.v. 26.2.2020 – A 4 K 7158/18 – juris), im Bedarfsfalle auf die Möglichkeiten des -zugegebenermaßen mangelhaften – nigerianischen Gesundheits- und Sozialsystems (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 25 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 23.11.2020, S. 73 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2020, vom 5.12.2020, S. 24 ff.) verweisen lassen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Ansteckungsgefahr mit dem „Coronavirus“ auch in Nigeria nicht in allen Landesteilen gleich hoch ist. Vielmehr gibt es erhebliche regionale Unterschiede (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 6/2020, S. 27 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 5 f und 8 sowie vom 23.3.2020, S. 2) beim Risiko, angesteckt zu werden. Darüber hinaus bestehen – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren.
Im Übrigen genügt nicht die allgemeine Behauptung mit Hinweis auf die Corona-Pandemie, dass eine Gefahr bestünde. Denn für die Beurteilung ist auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen. Erforderlich ist, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen, zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzuzeigen, dass der Betreffende etwa zu einer Risikogruppe gehört und in seinem speziellen Einzelfall mit einer Ansteckung, einschließlich eines schweren Verlaufs, zu rechnen ist. Anzugeben ist dabei weiter, wie viele Personen im Zielland konkret infiziert sind, einen schweren Verlauf haben und gestorben sind, ob landesweit eine betreffende Gefahr besteht bzw. konkret an dem Ort, an dem der Betreffende zurückkehrt und auch welche Schutzmaßnahmen der Staat mit welcher Effektivität getroffen hat (vgl. OVG NW, B.v. 23.6.2020 – 6 A 844/20.A – juris). An einem entsprechenden substantiierten Vorbringen des Klägers fehlt es.
Nach alledem ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers keine Extremgefahr nach obigen Maßstäben gegeben, die dazu führen würde, dass er einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat.
c.) Dass der Kläger sich durch das Erlernen der deutschen Sprache und Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland um eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse bemüht, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, sondern ggf. gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen.
4. Hinsichtlich der rechtmäßigen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids und die entsprechende Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 2020 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das in Nr. 6 des Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG und ist auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.7.2020 – OVG 3 B 2/20 – juris Rn. 16 f.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 11 AufenthG Rn. 133). Insbesondere sind hinsichtlich der Befristung, die sich innerhalb des gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG zulässigen Rahmen bewegt, keine Ermessensfehler ersichtlich (§ 114 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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