Verwaltungsrecht

Neubewertung einer Prüfungsleistung zum „Geprüften Betriebswirt“

Aktenzeichen  W 6 K 18.1054

Datum:
18.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GewA – 2020, 74
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BetrWPrV § 3, § 6, § 7
FPO § 17 Abs. 4, § 23 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze ist in aller Regel ein Ergebnisprotokoll vorgesehen. Sollen die Inhalte des Prüfungsgesprächs, insbesondere Fragen und Antworten, aufgezeichnet werden, muss die Prüfungsordnung dies ausdrücklich vorsehen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens erfolgt.  (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3 Den Prüfern verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Qualität der Prüfungsleistung und der Zuordnung zu einer bestimmten Note ein Bewertungsspielraum, der nicht durch Dritte ersetzt werden kann.  (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist weder im Haupt- noch Hilfsantrag begründet, denn die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten, nämlich die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs am 20. November 2017 in Nr. III.2 des Bescheids der Beklagten vom 27. November 2017 und der Widerspruchbescheid vom 25. Juli 2018 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es sind keine Fehler beim Zustandekommen der Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs am 20. November 2017 erkennbar, damit hat der Kläger weder Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistung noch auf Wiederholung der Prüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist in Prüfungsangelegenheiten grundsätzlich auf die Durchsetzung des Anspruchs des Prüflings auf fehlerfreie Neubewertung und Neubescheidung seiner Prüfungsleistung gerichtet. Sie hat dann Erfolg, wenn die Prüfungsleistung rechtsfehlerhaft bewertet worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistung ausgewirkt hat.
Streitgegenstand bei prüfungsrechtlichen Klagen ist zunächst ein allgemeiner Prüfungsanspruch des Prüflings auf eine vollständige Durchführung des Prüfungsverfahrens mit dem Ziel eines rechtsfehlerfreien, den von ihm erbrachten Leistungen entsprechenden Abschlusses. Da das Prüfungsrechtsverhältnis nicht gesetzlich definiert ist und daher als Gesamtheit der Rechtsbeziehungen charakterisiert werden kann, die durch die Zulassung eines Prüflings zur Prüfung nach der Prüfungsordnung entstehen (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rn. 126), muss im gerichtlichen Verfahren dieser allgemeine Prüfungsanspruch anhand der konkreten Situation des bisherigen Prüfungsverlaufs und der dabei aufgetretenen Hindernisse auf dem Weg zu einem positiven rechtsfehlerfreien Abschluss der Prüfung konkretisiert werden. Dabei obliegt es dem Kläger, den konkreten prüfungsrechtlichen Anspruch je nach Art des gerügten Fehlers und der Beseitigung der Folgen zu modifizieren und zu spezifizieren. Zwar ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, § 86 Abs. 1 VwGO, sucht jedoch nicht von Amts wegen nach Bewertungsfehlern. Der Prüfungskandidat muss vielmehr konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die gerügte Bewertung seiner Prüfungsarbeit(en) vorbringen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich schon irgendein Bewertungsfehler finden werde (BVerwG, B.v. 1.9.1992 – 6 B 22/92 – juris). Die Grenze ist demnach dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet.
Vorliegend wendet sich der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs am 20. November 2017 mit 42 Punkten und macht Bewertungsfehler geltend. Die Projektarbeit und das projektarbeitsbezogene Fachgespräch stellen den dritten Prüfungsteil der Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Betriebswirt (IHK)“ dar und richten sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 und § 6 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Betriebswirt/geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 11. Juli 2006 in der Fassung vom 16. Oktober 2016 (BetrWPrV). Die Fortbildungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden (§ 7 Abs. 1 BetrWPrV). Daneben gilt für die Durchführung der Prüfung die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK Würzburg-Schweinfurt vom 2. Oktober 2009 in der Fassung vom 3. Dezember 2013 (FPO). Der Bewertungsschlüssel ergibt sich aus § 21 FPO.
2. Die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs war rechtmäßig. Die vom Kläger vorgetragenen Einwände greifen nicht durch, da sie keine beachtlichen Fehler im Verfahren zur rechtsfehlerfreien Ermittlung seiner Prüfungsleistung aufzeigen.
Verfahrensfehler wurden vom Kläger weder geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich. Der Prüfungsausschuss war ordnungsgemäß besetzt und hat in derselben Zusammensetzung über die Widerspruchbegründung des Klägers in seiner Sitzung am 8. Mai 2018 entschieden, wie bei der mündlichen Prüfung am 20. November 2017. Ausweislich der im April 2018 abgegebenen Stellungnahmen der drei Prüfer wurde vor Erlass des Widerspruchbescheids ein Überdenkungsverfahren durchgeführt, wobei die Prüfer unter Beachtung der Einwände des Klägers an ihrer Bewertung festgehalten haben.
2.1. Soweit der Kläger im Rahmen der Klagebegründung rügt, der Prüfungsausschuss habe (unzulässigerweise) negativ gewertet, dass der Kläger bei der Präsentation nur ein Handout ausgegeben und einen Overheadprojektor benutzt habe, gehen diese Einwände ins Leere.
So ist im Protokoll vermerkt, dass der Kläger „nur 1 Handout“ ausgegeben habe, jedoch folgt darauf der Zusatz „(ohne Bew.)“, sodass bereits hier ersichtlich ist, dass dieser Umstand nicht in die Bewertung eingeflossen ist. Dies wurde sowohl von den Prüfern selbst bestätigt, als auch von der Beklagten in der Widerspruchsbegründung. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass die Verwendung eines Overhead-Projektors negativ gewertet worden wäre. Im Protokoll findet sich hierzu nur der Eintrag „Folien schlechte Darstellung, nur s/w, kl. Schrift“. Daraus kann schon nicht entnommen werden, dass die Verwendung eines bestimmten Mediums negativ bewertet worden wäre. Vielmehr wird mit diesem Vermerk die konkrete Art und Weise der Verwendung des Mediums Overhead-Projektor für die Zwecke einer Präsentation kritisiert. Dies spiegelt sich auch in den Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungsausschusses wider, die bestätigen, dass die Folien unleserlich und unübersichtlich dargestellt wurden und die Art der Präsentation nicht gut wahrnehmbar sei. Ausweislich der Widerspruchsbegründung war das Verwenden des Overhead-Projektors zulässig und nicht von den Prüfern beanstandet worden.
Dem ist der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens nicht mehr entgegen getreten.
2.2. Die Kritik des Klägers am Inhalt bzw. Aufbau des im Rahmen des Fachgesprächs angefertigten Protokolls – dieses sei „falsch“ ausgefüllt bzw. aus verschiedenen Gründen nicht nachvollziehbar – verfängt nicht.
Grundsätzlich soll ein Protokoll nur den äußeren Ablauf einer mündlichen Prüfung festhalten, da es insoweit Beweiskraft entfaltet. Die Anforderungen an das Prüfungsprotokoll ergeben sich aus den einschlägigen Rechtsnormen. Gemäß § 17 Abs. 4 FPO ist über den Ablauf der Prüfung eine Niederschrift anzufertigen, nach § 23 Abs. 1 FPO ist über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse eine Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. Das Berufsbildungsgesetz selbst enthält keine Vorgaben, sodass ergänzend hierzu die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Mindestanforderungen für die Dokumentation mündlicher Prüfungen heranzuziehen sind. Danach ist in aller Regel ein Ergebnisprotokoll vorgesehen, in dem anzugeben sind: die teilnehmende Person, der Prüfungsstoff bzw. die Prüfungsfragen (nicht in ihren Einzelheiten, sondern nur als kurzer Hinweis auf die Themen bzw. Aufgabenbereiche), die Dauer und der wesentliche Verlauf der Prüfung mit ihren jeweiligen Ergebnissen. Die Angaben betreffen den äußeren Ablauf der Prüfung. Sollen die Inhalte des Prüfungsgesprächs, insbesondere Fragen und Antworten, aufgezeichnet werden, muss die Prüfungsordnung dies ausdrücklich vorsehen (vgl. zum Ganzen Niehaus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 456).
Die aufgezeigten Anforderungen sind hier eingehalten, die Niederschrift wurde entsprechend § 23 Abs. 1 FPO auf einem Formular der Beklagten angefertigt („Beurteilungsbogen für das Fachgespräch zur Projektarbeit“) und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben. Des Weiteren ist der Niederschrift der Zeitpunkt der Prüfung, das Prüfungsfach, die Prüfer und stichpunktartig die in der Prüfung gestellten Fragen zu entnehmen. Auch eine Bewertung der Antworten ist dem Protokoll jedenfalls im Ansatz zu entnehmen. Eine Verpflichtung, die Antworten des Prüflings im Detail sowie deren Bewertung und Gewichtung in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen, besteht nicht.
Ungeachtet dessen haben Mängel des Prüfungsprotokolls keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens erfolgt. Selbst wenn insoweit Fehler festzustellen wären, würden sie daher das Ergebnis der Prüfung nicht fehlerhaft machen können, sondern würden nur den Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigen (Niehaus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 466).
2.3. Die Feststellung des Prüfungsausschusses im Rahmen der Präsentation, der Kläger habe sich hinter seinem Pult verschanzt, begegnet keinen Bedenken, da die Bewertung der Körpersprache des Klägers vom Beurteilungsspielraum gedeckt ist.
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 BetrWPrV ist das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach Inhalt und Form gesondert zu bewerten, dabei wird der Inhalt doppelt gewichtet. Folglich bilden das Auftreten und die Erscheinung des Prüflings einen zu bewertenden Aspekt. Dementsprechend ist auf dem Vordruck des Beurteilungsbogens der Beklagten für den Bereich der Präsentation als Hilfestellung für die Prüfer unter einem Spiegelstrich aufgezählt: „Modulation, Ausdrucksweise, Sprachgewandtheit, Körperhaltung, Blickkontakt“. Als weiterer Spiegelstrich ist im Vordruck zu finden (u.a.): „übersichtlicher Aufbau, strukturierter Vortrag, klare Aussagen“. Damit wird deutlich, dass die vom Prüfling zu haltende Präsentation nicht nur im Hinblick auf ihren Aufbau und die Strukturiertheit des Vortrags selbst zu werten ist, sondern auch das Auftreten und die non-verbale Darstellung während der Präsentation im Hinblick auf die Körpersprache des Prüflings zu bewerten ist.
Zutreffend weist deshalb die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid darauf hin, dass bei einer Präsentation auch Körperhaltung und die Art der Präsentation zu bewertende Aspekte sind. Vorliegend haben alle drei Prüfer im Rahmen des Widerspruchverfahrens angegeben, dass ein solches Verschanzen des Klägers hinter seinem Pult von jedem der Prüfer so wahrgenommen wurde, sodass es sich gerade nicht um eine fehlerhafte Wahrnehmung eines Einzelnen handelt. Es hat auch wenig Aussagegehalt, dass der Kläger sich nach seiner eigenen Wahrnehmung nicht verschanzt habe, denn hierbei handelt es sich lediglich um einen subjektiven Eindruck (des Klägers), der dem subjektiven Eindruck der drei Prüfer entgegensteht. Es ist schon fraglich, wie der Kläger selbst seine Wirkung nach außen beurteilen will, da er sich nicht selbst sehen konnte. Es entspricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass Selbst- und Fremdwahrnehmung des Einzelnen differieren können. Dies dürfte umso stärker in besonders fordernden oder stressbelasteten Situationen gelten wie vorliegend bei einer mündlichen Prüfung. Nachdem die Präsentation nach ihrem äußeren Gesamteindruck zu bewerten ist und alle drei Prüfer übereinstimmend den Eindruck eines „Verschanzens“ hatten, ist diese Feststellung als eine von mehreren zu der äußeren Form der Präsentation (vgl. Angaben im Protokoll: Vortrag abgelesen, roter Faden fehlt, unklare Aussagen, Folien schlechte Darstellung, keine Agenda, sprunghafte Ausführungen) vom Beurteilungsspielraum der Prüfer gedeckt und nicht zu beanstanden.
2.4. Der Auffassung des Klägers, die Prüfungsfragen hätten sich zumindest teilweise außerhalb des Prüfungsstoffs bewegt, sodass die Fragen ohne Rechtsgrundlage und damit unzulässigerweise gestellt worden seien und folglich die Bewertung rechtsfehlerhaft sei, kann nicht gefolgt werden.
Die Projektarbeit und das projektarbeitsbezogene Fachgespräch stellen einen der drei Prüfungsteile der Fortbildungsprüfung dar, sind jedoch als zwei getrennte Prüfungsleistungen eigenständig zu beurteilen. Ausweislich der rechtlichen Vorgaben sind im Rahmen einer Projektarbeit Problemstellungen anhand der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen (§ 6 Abs. 2 BetrWPrV). Das Fachgespräch baut bereits vom Ablauf her gesehen auf der Projektarbeit auf, da es nur zu führen ist, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind, § 6 Abs. 5 BetrWPrV. Beim Fachgespräch ist – „ausgehend von der Projektarbeit“ – nachzuweisen, Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik erarbeiten zu können, § 6 Abs. 4 Satz 1 BetrWPrV.
Aus dieser vorgegebenen zeitlichen Abfolge und der Formulierung „ausgehend von“ ergibt sich jedoch entgegen der klägerischen Auffassung nicht, dass ausschließlich das Thema der Projektarbeit zum Inhalt des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs gemacht werden darf. Vielmehr ist die Projektarbeit der Anknüpfungspunkt für das Fachgespräch, was bereits daran deutlich wird, dass die Projektarbeit im Rahmen der Präsentation in der gebotenen Kürze vorzustellen ist. Im Hinweisformular der Beklagten zum Fachgespräch vom 14. Dezember 2017 (Bl. 4 d. A.) wird weiter ausgeführt, dass das Projekt kurz vorzustellen und die Ergebnisse zu präsentieren seien, wobei man ggf. neue Entwicklungen seit der Abgabe der Projektarbeit einbeziehen solle. Bereits hieraus wird deutlich, dass zwischen dem Kernthema der Projektarbeit und dem Inhalt des Fachgesprächs Unterschiede bestehen können. Die vom Kläger postulierte Begrenzung auf die Inhalte der Projektarbeit würde das Fachgespräch de facto zu einer mündlichen Wiederholung der Projektarbeit verkommen lassen, was jedoch vom Gesetz nicht intendiert ist. Das Fachgespräch dient gerade nicht der Notenverbesserung der Projektarbeit, da beide Teile nicht nur eigenständig bewertet werden, sondern der Prüfling nur dann zum Fachgespräch zugelassen wird, wenn er die Projektarbeit bestanden hat, vgl. § 6 Abs. 5 BetrWPrV. Überdies wäre die weitere gesetzliche Vorgabe, neben der äußeren Form auch den Inhalt des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs zu bewerten (§ 7 Abs. 5 Satz 2 BetrWPrV), für einen solchen Fall der Festlegung auf die Inhalte der Projektarbeit wenig sinnvoll, da diese bereits im Rahmen der Projektarbeit bewertet worden sind.
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass im Rahmen des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs der Prüfling u.a. wie ein Unternehmensberater agieren soll, indem er losgelöst von der konkreten betrieblichen Aufarbeitung im Rahmen seiner Projektarbeit darauf aufbauend Hinweise und Handlungsempfehlungen geben kann. Im Hinblick auf die Ziele der Prüfung (vgl. § 1 Abs. 2 BetrWPrV), wonach der Prüfling nachweisen soll, dass er die Befähigung hat, unternehmerisch kompetent, zielgerichtet und verantwortungsvoll Lösungen für betriebswirtschaftliche Problemstellungen der Unternehmen zu entwickeln, erscheinen entsprechende Transferfragen, die zwar an das jeweilige konkrete Thema der Projektarbeit anknüpfen, aber auch darüber hinausgehen, sachgerecht und sinnvoll. Die konkrete Fragestellung ist dabei einzelfallabhängig von der jeweiligen Präsentation der Projektarbeit und damit dem Prüfungsausschuss im Rahmen seines Beurteilungsspielraums unter Beachtung der Vorgaben des § 6 Abs. 4 Satz 1 BetrWPrV überlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend der Prüfungsausschuss bei seinen Fragen den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Insbesondere waren die dem Kläger gestellten Fragen nicht sachfremd, im Gegenteil, sie fanden allesamt jeweils konkrete Anknüpfungspunkte in der Projektarbeit selbst.
2.5. Soweit der Kläger vorbringt, im Zusammenhang mit den Themenkomplexen Online-Handel, Gehaltsstrukturen und Preisuntergrenze seien dem Prüfungsausschuss Bewertungsmängel unterlaufen, welche die Beurteilung im Ergebnis fehlerhaft und damit rechtswidrig machen, hat er damit keinen Erfolg.
Bei Streitigkeiten über Prüfungsentscheidungen, in denen Bewertungsmängel geltend gemacht werden, darf das Gericht die streitgegenständlichen Prüfungsleistungen nicht selbst bewerten, weil den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Qualität der Prüfungsleistung und der Zuordnung zu einer bestimmten Note ein Bewertungsspielraum verbleibt, der nicht durch Dritte ersetzt werden kann. Dieser Spielraum ist nur dann überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden wesentliche Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder die Prüfungsentscheidung auf Willkür beruht. Nach dem vorgenannten Maßstab ist eine Prüfungsentscheidung im Rahmen der Willkürkontrolle auch dann aufzuheben, wenn sie so aus dem Rahmen fällt, dass sie einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris) und sich daher als krasser Missgriff des Prüfers darstellt (BFH, B.v. 17.12.2007 – VII B 67/07 – juris). Die Prüfungsentscheidung ist weiterhin dann aufzuheben, wenn in gerichtlich voll nachprüfbaren Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris; BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris). Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen schließlich wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber unter bestimmten Voraussetzungen ein vom Prüfer zu respektierender Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht (BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris).
Unter Anwendung dieses Maßstabs sind keine Bewertungsfehler erkennbar.
2.5.1. Die Bewertung der Leistung des Klägers betreffend die Fragen zum Thema Online-Handel des Einzelhandelsgeschäfts „S- K“ erfolgte rechtsfehlerfrei.
Ausweislich des Prüfungsprotokolls wurde der Kläger dazu befragt, warum der von ihm in seiner Projektarbeit begutachtete Einzelhändler „S- K“ keinen Internet-Shop betreibe, was der Kläger dahingehend beantwortet hat, dass der Betrieb es wolle, die Hersteller es nicht zuließen; hierzu findet sich u.a. der Vermerk „nicht nachvollziehbar“. Weiter wurde der Kläger gefragt, weshalb ein vergleichbarer Konkurrent einen Online-Shop betreiben könne und nicht unter Druck gesetzt werde; hier ist als Antwort vermerkt „nicht berücksichtigt?!“und auf der Rückseite des Protokolls findet sich die handschriftliche Bemerkung „Falschaussage bezügl. Online-Handel“.
Soweit nun der Kläger ausgehend von dem Inhalt des Protokolls einwendet, der Prüfungsausschuss sei bei der Bewertung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, denn der Kläger habe die Frage objektiv richtig beantwortet, da „S- K“ zu dem Zeitpunkt tatsächlich keinen Online-Handel betrieben habe, kann er damit nicht durchdringen. Bereits aus dem Protokoll geht hervor, dass es dem Prüfungsausschuss nicht darum ging, ob „S- K“ einen Online-Handel betreibt bzw. betrieben hat, sondern zunächst um eine Erläuterung dieser Entscheidung. Die Einlassung des Klägers, die namhaften Hersteller würden dies nicht zulassen, war für die Prüfer „nicht nachvollziehbar“. Unter Einbeziehung der ergänzenden Begründungen der Prüfer, die sie im Rahmen des Widerspruchverfahrens abgegeben haben, wird noch deutlicher, dass die Fragen der Prüfer auf eine betriebswirtschaftliche Erläuterung (Frage: „warum nicht?!“) des vom Kläger angegeben Umstands zielten. Die Prüfer führten aus, dass es an der betriebswirtschaftlichen Prüfung eines Online-Handels gefehlt habe, der Kläger habe keine betriebswirtschaftlich sinnvolle Antwort geben können und auf Nachfragen überfordert bewirkt; letztlich habe der Kläger behauptet, zwei große Hersteller hätten den Online-Handel verboten. Nachdem der Prüfungsausschuss auf einen vergleichbaren Konkurrenten hingewiesen habe, der Online-Handel betreibe, habe man die Aussagen des Klägers als nicht glaubwürdig angesehen. Diesen Feststellungen ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht nur nicht mehr entgegengetreten, sondern er wiederholte lediglich seine Einwände aus dem Widerspruchsverfahren.
Es trifft daher nicht zu, dass dem Kläger die unternehmerische Entscheidung von „S- K“ negativ angelastet worden bzw. der Prüfungsausschuss von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Ausweislich des Prüfungsprotokolls in Zusammenschau mit den Stellungnahmen der Prüfer im Widerspruchsverfahren hat der Kläger nur in unzureichender Weise zu den Fragen des Prüfungsausschusses Stellung beziehen können, was dementsprechend negativ bewertet wurde. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums, insbesondere hinsichtlich einer Verkennung der Bewertungsmaßstäbe und des zu bewertenden Sachverhalts, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Beklagte hat – unter Heranziehung der Stellungnahmen des Prüfungsausschusses – bereits in der Widerspruchsbegründung nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Antwort(en) des Klägers zu diesem Themenkomplex unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet wurde(n). Bloß weil die Antwort des Prüflings auf eine Prüfungsfrage objektiv nicht falsch ist, beantwortet dies nicht automatisch die Prüfungsfrage richtig.
2.5.2. Ebenso erfolgte die Beurteilung der Leistung des Klägers im Hinblick auf die Fragestellung betreffend die Gehälterstrukturen des Einzelhandelsgeschäfts „S- K“ rechtsfehlerfrei. Auch hier bleibt der Einwand des Klägers, er habe dem Prüfungsausschuss hierzu die Auskunft darüber gegeben, wie es der Betrieb tatsächlich handhabe, ohne Erfolg.
Im Protokoll ist u.a. vermerkt: „Gehaltsstruktur der angegebenen Vollzeitu. Teilzeitkräfte betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar, fehlende Ergebnisorientierung, keine betriebswirtschaftliche Erklärung zu einer Ertrags-/Kostenstruktur“. In den Stellungnahmen der Prüfer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird hierzu ergänzend ausgeführt, in der Kostenrechnung habe der Ansatz eines kalkulatorischen Personalaufwandes gefehlt, es sei absolut realitätsfern, dass der Unternehmer als Geschäftsführer und seine beiden Söhne sich knapp über dem Mindestlohn befänden; in der Kosten- und Leistungsrechnung hätte eine kalkulatorische Größe für ein marktübliches Gehalt bzw. den Unternehmerlohn angesetzt werden müssen. Die Nichterfassung sei ein schwerer betriebswirtschaftlicher Fehler, die Frage zur Höhe des Unternehmergehalts sei nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll beantwortet worden. Auf Nachfrage des Prüfungsausschusses habe der Kläger lediglich geantwortet, die Söhne wären mit dem Gehalt zufrieden, da ihnen die Übernahme des Geschäfts in Aussicht gestellt worden sei. Folglich führt die Beklagte in der Widerspruchsbegründung aus, in der Kostenrechnung habe der Ansatz eines kalkulatorischen Personalaufwandes gefehlt, insbesondere bezogen auf die Söhne des Inhabers. Diese Berechnung sei betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll.
Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist weder ersichtlich noch dargelegt. Auch hier gilt bereits das oben unter 2.5.1 Gesagte: Bloß weil die Antwort des Prüflings auf eine Prüfungsfrage objektiv nicht falsch ist, heißt das nicht, dass die Prüfungsfrage damit richtig beantwortet wurde. Der Prüfungsausschuss hat das Fehlen eines kalkulatorischen Ansatzes als schweren betriebswirtschaftlichen Fehler festgestellt und ausgehend hierzu dem Kläger weitere Fragen gestellt, die der Kläger nach dem Vorbringen des Prüfungsausschusses nicht bzw. nur unzureichend unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten beantwortet hat. Diesen Feststellungen ist der Kläger im Klageverfahren nicht entgegengetreten. Es wurde nur vorgetragen, der Kläger habe wahrheitsgemäß die Zahlen verwendet, die im Betrieb angesetzt würden; dabei möge es sein, dass dies nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll sei, jedoch werde es so vom Betrieb „S- K“ betrieben (vgl. Schriftsatz v. 28.3.2019). Indem der Kläger selbst vorträgt, dass es durchaus sein möge, dass seine Antworten möglicherweise nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen seien, bestätigt er im Ergebnis die fachliche Bewertung dieses Fragenkomplexes.
2.5.3. Die Beurteilung des Themenkomplexes Preisuntergrenzen ist unter Zugrundelegung des Sachverhalts, wie er sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, frei von Bewertungsfehlern erfolgt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Kläger eine zulässige betriebswirtschaftliche Fragestellung nicht beantwortet. Insbesondere ist dies nicht durch Auflage von Folien im Rahmen seiner Präsentation erfolgt.
Im Protokoll ist zu der Frage nach der Preisuntergrenze lediglich vermerkt „nicht bekannt“, obwohl der Kläger einwendet, dass er während seiner Präsentation die Preisuntergrenzen ausgewählter Artikel aufgelegt habe (vgl. Bl. 6 und 7 d. A.). Die Prüfer führen hierzu in ihren Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren aus, der Kläger habe eine kurzfristige Preisuntergrenze nicht ermitteln können, um ein Produkt in einer Marketingkampagne verkaufsfördernd bzw. ohne Verlust anbieten zu können. Dies hätte der Prüfling beispielhaft an einem Artikel darlegen müssen, was er nicht getan habe. Zur Aufklärung dieser Unstimmigkeit hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung die drei Prüfer, die Mitglieder des Prüfungsausschusses am 20. November 2017 gewesen waren, als Zeugen gehört. Die Zeugen haben nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, der Kläger habe die gestellten Fragen zu dem Thema Preisuntergrenze aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht beantworten können.
Nach unbestrittenen Angaben der Zeugen B-B, R und K hat der Kläger selbst während seiner Präsentation die Möglichkeit einer verkaufsfördernden Maßnahme für einen neu eingeführten Artikel thematisiert. Daraufhin wurde dieser Umstand vom Prüfungsausschuss aufgegriffen, die vom Prüfungsausschuss zu dem Thema Preisuntergrenze gestellten Fragen habe der Kläger nach übereinstimmender Aussage aller drei Zeugen nicht beantworten können. Auch wenn keiner der drei Zeugen eine konkrete Erinnerung an die Antworten des Klägers mehr hatte, steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls die Auflage der Folien zum Thema Preisuntergrenze während der Präsentation des Klägers nicht die Fragen des Prüfungsausschusses beantworten konnte. Dies zum einen, weil die Fragen zum Thema Preisuntergrenze erst im Anschluss an die Präsentation gestellt wurden, da der Kläger dieses Thema erst in deren Verlauf aufgeworfen hatte. Zum anderen haben alle drei Zeugen übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass der Kläger die vom Prüfungsausschuss gestellten Fragen nicht beantworten konnte. Dieser Feststellung ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Zwar gehen die Aussagen der Zeuginnen B-B und R dahingehend auseinander, ob eine konkrete Berechnung der abgefragten Preisuntergrenze gefordert worden sei: Die Zeugin B-B verneinte, dass eine konkrete Berechnung gefordert worden sei, die Zeugin R hingegen bejahte es, da dies die betriebswirtschaftliche Vorgehensweise sei. Darauf kommt es vorliegend aber nicht an, da nicht die Qualität der Antwort des Prüflings in Frage stand, sondern ob er durch Auflage der Folien eine Antwort geben konnte. Die Aussage des Zeugen K rundet dieses Bild ab, da er sich zumindest daran erinnerte, dass der Kläger die Frage nicht beantwortet, sondern „um den heißen Brei herumgeredet“ habe. Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Fragen des Prüfungsausschusses zu diesem Thema nicht beantwortet hat.
Damit ist dem Einwand des Klägers, der Themenkomplex Preisuntergrenze sei von ihm mittels der aufgelegten Folien während der Präsentation beantwortet worden, sodass die Bewertung als „nicht bekannt“ falsch sei, der Boden entzogen. Mit diesen Folien allein hätte die Frage nach glaubhaften Angaben der Zeugen auch nicht beantwortet werden können. So gab die Zeugin B-B, in deren Zuständigkeitsbereich diese Frage gehörte, in der mündlichen Verhandlung an, dass als Antwort hätte z.B. kommen können, dass im Zuge der Marketingkampagne mehr Kunden erscheinen und es zu Verbundkäufen komme. Der Einlassung der Zeugin R ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine Grundlagenfrage aus der Betriebswirtschaft handele und der Prüfungsausschuss eine Auskunft erwartet habe, was genau dies sei, beispielsweise, dass es kurz- und langfristige Preisuntergrenzen gebe und es sich um variable Stückkosten handele; die alleinige Berechnung eines bestimmten Betrages sei hier nicht ausreichend.
Den Aussagen der Mitglieder des Prüfungsausschusses in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger diese Frage nicht habe beantworten können, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Nachdem das Gericht die Zeugenaussagen diesbezüglich für verwertbar und glaubhaft erachtet, sind Beurteilungsfehler auch bei diesem Teil des Fachgesprächs nicht erkennbar.
3. Nachdem sonst keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler dargelegt oder ersichtlich sind, waren die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers durch Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2017 rechtmäßig, sodass die Klage im Hauptantrag erfolglos bleibt.
Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Nachdem die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers rechtmäßig war, kommt eine erneute Zulassung zum projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nicht in Betracht. Damit bedarf es keiner Erörterung, inwieweit eine isolierte Wiederholung alleine des Fachgesprächs ohne Anfertigen einer neuen Projektarbeit im Hinblick auf § 9 Abs. 3 BetrWPrV sowie die Chancengleichheit der Prüflinge einerseits, den Anspruch des Prüflings auf Beseitigung von prüfungsrechtlichen Verfahrensfehlern durch geringstmöglichen Eingriff in seine Rechte andererseits überhaupt möglich wäre (verneinend hierzu VG Köln, U.v. 6.12.2017 – 10 K 5127/16).
Mangels Erfolgs der Klage muss über den Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), nicht entschieden werden.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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