Verwaltungsrecht

Nicht fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe

Aktenzeichen  21 ZB 21.852

Datum:
4.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15762
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger die Zulassungsgründe nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils dargelegt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 10 K 18.1154 2020-12-14 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils dargelegt.
Das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 2021 (s. Empfangsbekenntnis, Bl. 127 der VG-Akte) zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Dezember 2020 ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, aus der u.a. hervorgeht, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht beantragt werden kann und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die für die Einreichung der Begründung des Zulassungsantrags maßgebliche Zwei-Monatsfrist endete mit Ablauf des Montags, den 19. April 2021 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Eine Begründung des Zulassungsantrags erfolgte bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei einem Streit über eine Berufsberechtigung auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns abzustellen. Entsprechend der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, das die Angaben des Klägers zu seinem durchschnittlichen Jahresgewinn zugrunde gelegt hat, geht der Senat von einem wirtschaftlichen Interesse des Klägers in Höhe von 50.000,00 Euro aus.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Dezember 2020 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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