Verwaltungsrecht

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterlassener Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde für die Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Antrag eines Sanitätsoffiziers auf vorweggenommene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei noch bestehendem Soldatenverhältnis – Zumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) bei Möglichkeit der Abänderung einer bereits älteren gefestigten Rspr

Aktenzeichen  2 BvR 862/10

Datum:
4.10.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Normen:
Art 12a Abs 2 S 3 GG
Art 4 Abs 3 GG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 46 Abs 6 SG
§ 55 Abs 3 SG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend VG Koblenz, 25. Januar 2011, Az: 7 K 468/10.KO, Urteil

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vorläufige Zurückweisung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

I.
2
1. Der Beschwerdeführer trat im Juli 2000 als Reserveoffiziersanwärter in ein Sanitätsregiment der Bundeswehr ein. Im Jahr
2001 durchlief er eine Umschulung zum Sanitätsoffizier und war ab September 2008 im Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz
tätig. Im März 2010 wurde er zum Sanitätsführungskommando nach Koblenz versetzt.

3
2. Mit Antrag vom 18. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er trug vor,
er habe am 19. Januar 2010 einen Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat gemäß § 46 Abs. 6, § 55 Abs. 3
SG gestellt.

4
Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
als unzulässig ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Sanitätsoffiziere,
die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben und nur Sanitätsdienst leisten, kein Rechtsschutzbedürfnis
für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bestehe.

5
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2010 Widerspruch. Diesen wies das Bundesamt für den Zivildienst
mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet
zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Dienst auf eigenen
Antrag am Rechtsschutzbedürfnis fehle.

6
4. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Diese wies
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2011 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
als unzulässig ab. Das Gericht führte aus, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer kein Einsatz in
einem Kriegsgebiet drohe, da für ihn eine Verwendung bis ins Jahr 2013 beim Sanitätsführungskommando vorgesehen sei. In der
dortigen Verwendung bestehe nicht einmal im Ansatz die Gefahr einer Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz
von Kriegswaffen. Somit fehle es derzeit am Rechtsschutzbedürfnis für die vorweggenommene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
bei noch bestehendem Soldatenverhältnis. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

II.
7
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Ausgangsbescheid, den Widerspruchsbescheid
sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.
20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 3 GG und Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG.

8
a) Dass ihn die zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht zunächst ohne Entscheidung in der Sache auf die Entlassung aus
dem Dienstverhältnis auf eigenen Antrag hin verweisen, verkenne die Tragweite der Grundrechte aus Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung
mit Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG, da die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Beschränkung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht
ins Grundgesetz Eingang gefunden habe. Ebenso liege eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn Sanitätssoldaten,
anders als die übrigen Zeit- und Berufssoldaten, erst nach ihrer Entlassung aus dem Dienst das Anerkennungsverfahren betreiben
könnten.

9
b) Weiterhin liege eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG in Gestalt der Versagung eines effektiven Rechtsschutzes dergestalt
vor, dass ohne sachliche Rechtfertigung die Durchführung und der Abschluss des Entlassungsverfahrens aus dem Soldatendienst
notwendige Voraussetzung des Anerkennungsverfahrens als Kriegsdienstverweigerer sein soll.

10
c) Schließlich sei Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, nachdem die angegriffenen Bescheide und
das Urteil ohne verfassungsrechtliche oder gesetzliche Grundlage im Falle eines Sanitätssoldaten den praktischen Gebrauch
seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG und zugleich auch sein Selbstverwirklichungsrecht einschränken würden.

11
2. Die Erschöpfung des Rechtsweges sei unzumutbar, da die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den
Verwaltungsgerichten übernommen worden sei und daher auch in seinem Fall mit keiner abweichenden Entscheidung bis hin zu einer
möglichen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu rechnen wäre. Vor dem Hintergrund des besonderen Beschleunigungsgebots
bei Verfahren über Kriegsdienstverweigerung sei ein Abwarten der erwartbaren “verwaltungsgerichtlichen Laufzeiten” nicht hinnehmbar.

12
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

13
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat und
eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nicht veranlasst ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

14
Der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist erst erschöpft, wenn der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr
hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs eine Beseitigung der geltend gemachten Beschwer zu erlangen
(vgl. BVerfGE 8, 222 ). Entscheidend ist hierbei, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg
haben könnte (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 78, 58 ).

15
Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer gegen
das ergangene verwaltungsgerichtliche Urteil und die dortige Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
erheben konnte.

16
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unzumutbarkeit des Abwartens eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nicht gegeben.

17
Dringende Gründe, welche die Erschöpfung des Rechtswegs als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Das gilt
namentlich mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführte gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Qualifikation
des Sanitätsdienstes als waffenloser Dienst (vgl. BVerwGE 72, 241 ; 80, 62 ; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember
1988 – 6 C 38/87 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11, S. 17 f.; Urteil vom 10. Februar 1989 – 6 C 9/86 -, Buchholz 448.6 §
14 KDVG Nr. 21, S. 12; Urteil vom 28. März 1990 – 6 C 45/88 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16, S. 28 ff.; Urteil vom 3. April
1990 – 6 C 30/88 -, juris; Urteil vom 22. August 1994 – 6 C 14/92 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17, S. 2 ff.; Urteil vom
28. August 1996 – 6 C 2/95 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19, S. 7 ff.; Beschluss vom 3. Juli 1996 – 2 B 80/96 -, NZWehrr
1996, S. 217 ). Diese Rechtsprechung datiert überwiegend aus den 1980er und frühen 1990er Jahren und ist vor dem Hintergrund
einer völlig anderen politischen und rechtlichen Lage als heute ergangen. Zwar hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in einem Beschluss vom 20. November 2009 auf diese Rechtsprechung Bezug genommen; dies geschah jedoch, weil die dortige Beschwerdeführerin
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt hatte, die eine andere Beurteilung hätten rechtfertigten
können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 – 6 B 24/09 -, NVwZ-RR 2010, S. 156 f.). Daraus kann nicht geschlossen
werden, dass eine andere Bewertung durch die Fachgerichte auch im vorliegenden Fall offensichtlich ausgeschlossen wäre (vgl.
BVerfGE 68, 376 ).

18
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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