Verwaltungsrecht

Nichtigkeit eines Beitragsbescheids wegen unzureichender Schuldnerbezeichnung

Aktenzeichen  AN 1 K 21.00363

Datum:
13.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31454
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AO § 125 Abs. 1
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b
AO § 155 Abs. 3
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b aa

 

Leitsatz

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes … vom 01.02.2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Für die Frage der Zulässigkeit kann noch offen bleiben, ob der streitgegenständliche Bescheid nichtig ist. Nach überwiegender Auffassung ist die Anfechtungsklage auch bei nichtigen Verwaltungsakten statthaft (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.1983 – 23 B 80 A 861 – NJW 1984, 626; Schmidt-Kötters in: BeckOK VwGO, 58. Edition Stand: 01.10.2019, § 42 VwGO Rn. 21 m.w.N.).
Insbesondere ist auch die Klägerin zu 1) klagebefugt. Denn aufgrund der Adressierung des Ausgangsbescheids vom 13. November 2018 an die „Erbengemeinschaft …“ bestand zumindest die Möglichkeit, dass hiervon auch die Klägerin zu 1) betroffen ist, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO.
II. Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2018 ist nichtig, weil er an einem schweren offenkundigen Fehler leidet, § 125 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG. Der Fehler besteht darin, dass der Verwaltungsakt keine eindeutige Schuldnerbezeichnung enthält.
Nach § 119 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.1997 – 23 B 95.3800 – BeckRS 1997, 12344 m.w.N.) ist die Konkretisierung dieser Anforderungen in verständiger Würdigung von Sinn und Zweck der Vorschrift jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert. In sich widersprüchliche, unverständliche Angaben und Erklärungen sind unbestimmt. Ein schriftlicher Abgabenbescheid muss insbesondere die Angabe enthalten, wer Schuldner des festgesetzten Betrages ist (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO).
Fehlt es an einer eindeutigen und differenzierenden Schuldnerbezeichnung, ist zunächst durch Auslegung des verfügenden Teils des Verwaltungsakts in Verbindung mit seiner Begründung und sonstigen dem Betroffenen bekannten Umständen zu ermitteln, ob der Bescheid noch dem Gebot hinreichender Bestimmtheit genügt. Werden durch eine solche (vorrangige) Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt, so scheidet die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (VG Meiningen, B.v. 11.3.2004 – 1 E 93/04 Me – BeckRS 2004, 25179 Rn. 11 m.w.N.). Es ist also – gegebenenfalls durch Auslegung unter Hinzuziehung der Umstände des Einzelfalls – zu prüfen, ob die an die Schuldnerbezeichnung zu stellenden Anforderungen aus Sicht des Empfängers erfüllt sind (BayVGH, U.v. 12.6.1997 – 23 B 95.3800 – BeckRS 1997, 12344).
Dieser ergänzenden Schuldnerbestimmung aus dem Inhalt des Bescheids sind jedoch enge Grenzen gesetzt, weil die Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheids im Interesse der Rechtsklarheit eine eindeutig bestimmbare Bezeichnung des Schuldners voraussetzt (BayVGH, U.v. 15.9.1983 – 23 B 80 A 861 – NJW 1984, 626; U.v. 15.9.1989 – 23 B 86.3560 – BeckRS 1989, 08485).
Bei einer Erbengemeinschaft ist zu berücksichtigen, dass diese weder eine natürliche noch eine juristische Person im Sinne des Art. 6 KAG ist. Sie ist auch keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, denn sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie ist vielmehr nur eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit und kein handlungsfähiges Rechtssubjekt (BayVGH, U.v. 9.5.2016 – 4 B 15.2338 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die Gesamthandsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit und kann als solche nicht für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten haftbar gemacht werden (BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 C 3/14 – juris Rn. 10). Ein Bescheid, der an die Erbengemeinschaft gerichtet ist, enthält daher keine ausreichende Schuldnerbestimmung und ist deshalb nichtig (BayVGH, U.v. 15.9.1989 – 23 B 86.3560 – BeckRS 1989, 08485). Dies gilt gleichermaßen für einen „an die Erbengemeinschaft, z. H. von …“ gerichteten Beitragsbescheid, weil auch in diesem Fall die Erbengemeinschaft als solche herangezogen wird, es sei denn, es ergibt sich im Einzelfall aus dem weiteren Inhalt des Beitragsbescheids, dass ein bestimmter (Mit-)Erbe zum Beitrag herangezogen werden sollte (Matloch/Wiens in: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 68. UPD April 2021, 5. Verjährungsbeginn bei nichtiger Satzung, Rn. 1148 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 12.6.1997, U.v. 12.6.1997 – 23 B 95.3800 – BeckRS 1997, 12344).
Bei Eigentümergemeinschaften zur gesamten Hand – wie im Fall einer Erbengemeinschaft – ist jedes Mitglied Eigentümer der Sache, die zum Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft gehört. Jedem Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft gehört die einzelne Sache ganz, wenn auch beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 C 3/14 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.174 – juris Rn. 16). Es können daher die Miterben als Mitglieder der Erbengemeinschaft gesamthänderisch als Schuldner herangezogen werden. In diesem Fall sind als Schuldner stets die Mitglieder der Erbengemeinschaft, nicht dagegen die nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft selbst zu benennen. Es ist deshalb immer erforderlich, dass die einzelnen Miterben in einem solchen Bescheid genannt sind (BayVGH, U.v. 15.9.1983 – 23 B 80 A 861 – NJW 1984, 626). Wenn sich ein Verwaltungsakt an eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit richtet, dann muss grundsätzlich auch jede einzelne Person einen eigens für sie bestimmten Bescheid zugestellt erhalten (BayVGH, U.v. 8.1.1982 – 23 B 81 A.163 – BayVBl 1982, 630; U.v. 18.6.1997 – 23 B 96.4008 – BeckRS 1997, 24952).
Alternativ kann auch nur ein einzelner oder mehrere Miterben als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Denn zum einen bestimmt – vor dem Hintergrund, dass die nicht rechtsfähige Gemeinschaft selbst nicht Abgabeschuldner ist – § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, der gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG auch im Beitragsrecht Anwendung findet, dass die einzelnen Miterben wie Eigentümer nach Bruchteilen zu behandeln sind; das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die einzelnen Miterben wie Bruchteilseigentümer jeweils auf den gesamten Beitrag in Anspruch genommen werden können, weil sie Gesamtschuldner neben anderen, möglicherweise nicht der Erbengemeinschaft angehörigen Miteigentümern sind, Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG (BayVGH, U.v. 15.9.1983 – 23 B 80 A 861 – NJW 1984, 626). Zudem ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben auch daraus, dass es sich bei Beitragsschulden für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück um Nachlassverbindlichkeiten handelt, wofür die Miterben – auch des ungeteilten Nachlasses – nach §§ 2032 Abs. 1, 2058 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. OVG Bautzen, B.v. 11.3.2013 – 5 A 751/10 – NJW-RR 2013, 1162 Rn. 15).
Die Heranziehung der Mitglieder der Erbengemeinschaft kann dabei durchaus in einem einheitlichen Bescheid erfolgen (§ 155 Abs. 3 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b aa KAG), wenn aus ihm klar hervorgeht, mit welchem Inhalt er sich jeweils an welche Person richtet. Da die einzelnen Miterben Gesamtschuldner sind, muss also aus einem solchen Sammelverwaltungsakt gem. § 155 Abs. 3 AO hervorgehen, ob jeder einzelne Miterbe als Gesamtschuldner oder nur einzelne als Gesamtschuldner oder wiederum einzelne oder alle zu Bruchteilen, und wenn ja, zu welchen, herangezogen werden sollen. Dann erst wäre der Schuldner im Einzelnen ausreichend bestimmt. Diese genaue Bestimmung ist erforderlich, weil der Verwaltungsakt als Titel für die Vollstreckung dient (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 15.9.1983 – 23 B 80 A 861 – NJW 1984, 626; U.v. 15.9.1989 – 23 B 86.3560 – BeckRS 1989, 08485).
Soll allein ein Miterbe als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, ist ein Hinweis auf eine bestehende Gesamtschuld oder Erbengemeinschaft nicht erforderlich. Weil der interne zivilrechtliche Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern abgabenrechtlich belanglos ist, gehören der Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft und die Bezeichnung der übrigen Gesamtschuldner nicht zum notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheids (BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.174 – juris Rn. 16). In einem solchen Fall müssen auch die Erwägungen, weshalb die Gemeinde einen bestimmten Beitragsschuldner ausgewählt hat, im Bescheid nicht angegeben werden (BayVGH, U.v. 29.9.1994 – 6 B 93.297 – BeckRS 1994, 15186).
Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben enthält der Bescheid vom 13. November 2018 keine hinreichend bestimmte Schuldnerbezeichnung.
Zweifel an dem Vorliegen einer konkreten Schuldnerbestimmung ergeben sich bereits aus der Adressierung des Bescheids. Der Bescheid vom 13. November 2018 ist ausdrücklich an die Erbengemeinschaft als solche adressiert. Da der Bescheid nur zu Händen an die Klägerin zu 2) erging, was letztlich nur die Frage der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und nicht diejenige der Schuldnerbestimmung betrifft, spricht bei alleiniger Betrachtung der Adressierung des Bescheids einiges dafür, dass dieser an die Erbengemeinschaft als solche gerichtet ist.
Eine eindeutige Schuldnerbestimmung ergibt sich jedoch auch nicht bei Berücksichtigung des weiteren Inhalts des Beitragsbescheids im Rahmen einer Auslegung. Vielmehr können durch diese ergänzende Auslegung die aufgrund der Adressierung bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt werden.
Insoweit hilft auch der im Bescheid enthaltene Satz „Dieser Bescheid ergeht an Sie als Eigentümer bzw. Miteigentümer, d.h. mehrere Eigentümer sind untereinander zum Ausgleich verpflichtet (Art. 5 Abs. 6 KAG)“, nicht weiter, da der Bescheid keinerlei persönliche Anrede enthält, so dass auch aus diesem – zumal sehr formelhaft wirkenden – Satz nicht eindeutig erkennbar wird, ob sich der Bescheid an die Erbengemeinschaft als solche, ihre Mitglieder oder nur die Klägerin zu 2) richten soll.
Hinzu kommt, dass das dem Bescheid angefügte Anlageblatt, auf welches der Bescheid ausdrücklich Bezug nimmt, wiederum mit „Erbengemeinschaft …“ überschrieben ist und den Hinweis enthält, dass Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Die streitgegenständlichen Grundstücke standen im maßgeblichen Zeitpunkt im gesamthänderischen Eigentum der im Grundbuch eingetragenen Mitglieder der Erbengemeinschaft, welche aus beiden Klägerinnen besteht.
Demnach ist auch bei einer Gesamtschau der Umstände nicht eindeutig erkennbar, wer als Schuldner des festgesetzten Betrages in Anspruch genommen werden soll. Insbesondere lässt sich dem Bescheid aufgrund der dargestellten Unstimmigkeiten entgegen der Ansicht des Beklagten eine alleinige Inanspruchnahme der Klägerin zu 2) nicht ohne weiteres entnehmen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in diesem Fall – wie oben ausgeführt – ein Hinweis auf die Erbengemeinschaft gar nicht nötig gewesen wäre. Dass auch für die Klägerin zu 2), auf deren Sichtweise es ausschließlich ankommt, aus dem Bescheid eine alleinige Inanspruchnahme ihrer Person jedenfalls nicht eindeutig erkennbar war, zeigt zudem der Umstand, dass der Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid durch beide Klägerinnen für die Erbengemeinschaft erhoben wurde.
Auch unter Berücksichtigung dessen, dass einer ergänzenden Schuldnerbestimmung aus dem Inhalt des Bescheids im Hinblick auf das für die Vollziehung relevante Gebot der Rechtsklarheit enge Grenzen gesetzt sind, muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass eine hinreichend konkrete Schuldnerbezeichnung nicht vorliegt.
Die Unbestimmtheit des Bescheids aufgrund der nicht eindeutigen Schuldnerbezeichnung stellt einen schweren offenkundigen Fehler i.S.d. § 125 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG dar, der zur Nichtigkeit des Bescheids führt (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.1983 – 23 B 80 A 861 – NJW 1984, 626; U.v. 15.9.1989 – 23 B 86.03560 – BeckRS 1989, 08485; Füssenich in: BeckOK AO, 17. Edition Stand: 01.07.2021, § 125 AO Rn. 32).
Die unbestimmte Schuldnerbezeichnung im Ausgangsbescheid konnte auch nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2021 geheilt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Schuldnerbezeichnung im Widerspruchsbescheid die obigen Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt. Denn unabhängig davon ist eine Heilung ausgeschlossen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Form wegen der Schwere des Fehlers und seiner Offenkundigkeit nichtig ist (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 42 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 22.4.2008 – 19 ZB 08.489 – NVwZ-RR 2009, 268). Insofern konnte eine Klarstellung durch den Widerspruchsbescheid die Nichtigkeit des Ausgangsbescheids nicht heilen.
Zur Beseitigung des erzeugten Rechtsscheins war aus Klarstellungsgründen nicht lediglich die Nichtigkeit des Ausgangsbescheids des Beklagten vom 13. November 2018 festzustellen, sondern dieser war darüberhinausgehend aufzuheben (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 VwGO Rn. 15).
Mangels wirksamen Ausgangsbescheids konnte auch der Widerspruchsbescheid jedenfalls nicht rechtmäßig ergehen, so dass auch dieser aufzuheben war.
Nach alldem war der Anfechtungsklage stattzugeben, ohne dass es auf die weiteren aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich ankam.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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