Aktenzeichen Au 9 S 21.30299
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit seiner Abschiebung nach Nigeria bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.
Der am … 1986 in … (Nigeria) geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Edo und christlichem Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Antragsteller am 8. April 2019 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 9. Mai 2019 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrags gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.
Die persönliche Anhörung des Antragstellers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 6. Juni 2019. Asylbegründend trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, er habe Nigeria am 1. April 2015 verlassen, weil er einen Lokalpolitiker bedroht habe. Für den 28.März 2015 seien Wahlen vorgesehen gewesen. Ein Lokalpolitiker habe ihm im Vorfeld der Wahlen am 26. März 2015 Geld gegeben, damit er Wahlurnen stehle, um so das Ergebnis der Wahl verfälschen zu können. Nach Rücksprache mit seiner Ehefrau habe er beschlossen, das Geld zurückzugeben und nichts zu unternehmen. Einem Geldboten habe er den Betrag übergeben. Zwei Tage nach der Wahl habe ihn der Lokalpolitiker angerufen und ihm gesagt, das Geld sei nicht angekommen. Am 31. März 2015 habe er einen Anruf seines Vermieters erhalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass Leute seine Wohnung angezündet hätten. Daraufhin habe er Nigeria verlassen. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weil die Politiker auch die nigerianische Polizei kontrollieren würden.
Für den weiteren Vortrag des Antragstellers wird auf die vom Bundesamt über die persönliche Anhörung gefertigte Niederschrift verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 22. März 2021 (Gz.: …) wurden die Anträge des Antragstellers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 2. und 3. des Bescheids). In Nr. 4. des Bescheids wird auch der weitergehende Antrag des Antragstellers auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor (Nr. 5.). In Nr. 6. wird der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Nigeria bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist bzw. bis zur Bekanntgabe der Ablehnung eines Eilantrags ausgesetzt. Nr. 7. ordnet das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Antragsteller sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aus einem asylrechtlich relevanten Grund verfolgt sei oder werde. Dem Antragsteller drohe bei einer Rückkehr nach Nigeria kein ernsthafter Schaden. Der Antragsteller sei auf eine interne Schutzalternative zu verweisen. Es könne dem Antragsteller zugemutet werden, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Im Übrigen seien die Ausführungen als unglaubhaft zu verweisen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich sei, offenkundig nicht den Tatsachen entspräche oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt werde. Das Vorbringen des Antragstellers sei nicht substantiiert und widersprüchlich. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebung droht schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Süden Nigerias führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass für Rückkehrer in Nigeria die Möglichkeit bestehe, ökonomisch eigenständig zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben. Beim Antragsteller sei kein Ausnahmefall zu erkennen. Der Antragsteller sei gesund und arbeitsfähig und habe keine Unterhaltspflichten. Er verfüge über grundlegende Schulbildung und Berufserfahrung. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen gewesen seien.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 22. März 2021 wird ergänzend verwiesen.
Der Antragsteller hat am 30. März 2021 gegen den vorbezeichneten Bescheid Klage erhoben (Az. Au 9 K 21.30298). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls am 30. März 2021 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf den gestellten Asylantrag und die persönliche Anhörung des Antragstellers am 6. Juni 2019 vor dem Bundesamt verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der hier maßgeblichen Wochenfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz – AsylG) gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Anknüpfungspunkte der gerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 – juris Rn. 93). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher die Einschätzung des Bundesamts, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – a.a.O.; BVerfG [Kammer], B.v. 10.7.1997 – 2 BvR 1291/96 – juris).
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – a.a.O. – Rn. 98).
2. Es bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid des Bundesamts vom 22. März 2021 erfolgten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1, 2 AsylG). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) bestehen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts vernünftigerweise keine Zweifel, so dass sich die Ablehnung des Asylantrags nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00; BVerfG [Kammer], B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – beide juris). Der Asylantrag war als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil beim Antragsteller offensichtlich keine Gründe vorliegen, die für die Zuerkennung von Asyl oder internationalem Schutz relevant sind und auch (zielstaatsbezogene) Abschiebungshindernisse nicht vorliegen.
Mit dem Bundesamt ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass sich beim Antragsteller die Ablehnung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) geradezu aufdrängt. Der Antragsteller besitzt offensichtlich keinen Anspruch auf Asylanerkennung (Art. 16a Grundgesetz – GG) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG). Zutreffend hat das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Antragstellers selbst bei Wahrunterstellung bereits nicht an ein asylrechtlich relevantes Merkmal im Sinne von §§ 3, 3 b AsylG anknüpft. Allenfalls handelt es sich beim Vortrag des Antragstellers um ihm drohendes kriminelles Unrecht, welches asylrechtlich unbeachtlich ist. Überdies besteht für den Antragsteller jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG. Mit dem Bundesamt ist das Gericht darüber hinaus der Auffassung, dass der Vortrag des Antragstellers unglaubwürdig ist und offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Das gesamte Vorbringen des Antragstellers wirkt konstruiert und unschlüssig. Gleiches gilt für den Vortrag, dass der Antragsteller selbst bei Inanspruchnahme einer internen Schutzmöglichkeit in Nigeria gefunden werden könnte. Dies ist bei einer Bevölkerungszahl in Nigeria zwischen 180 und 200 Millionen ohne funktionierendes Melde- und Fahndungssystem bereits begrifflich ausgeschlossen.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) liegen beim Antragsteller offensichtlich nicht vor. Insbesondere besteht in Nigeria kein landesweiter innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. In Bezug auf eventuelle lokale Konflikte im Norden des Landes ist der Antragsteller, der selbst aus dem Süden Nigerias stammt (…), auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 3e AsylG entsprechend). Bezogen auf den Zielstaat der Abschiebung Nigeria ist der Asylantrag des Antragstellers vom Bundesamt daher zutreffend als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, bzw. wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Wegen der Begründung im Einzelnen folgt das Gericht dabei den Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 22. März 2021 und sieht deshalb von einer Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
3. Auch an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25).
Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger nichtstaatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – NVwZ 2012, 681). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt und „nichtstaatliche“ Gefahren für Leib und Leben im Zielgebiet aufgrund prekärer Lebensbedingungen vorliegen, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren sein (VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 79 ff.).
Schlechte humanitäre Verhältnisse können somit nur in ganz „besonderen Ausnahmefällen“ Art. 3 EMRK verletzen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26).
Dabei können Ausländer aber grundsätzlich kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Denn Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten nicht, Unterschiede im Fortschritt in der Medizin sowie Interschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23). Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie beispielsweise im Fall einer tödlichen Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat diesbezüglich keine Unterstützung besteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff.).
Dies zugrunde gelegt ist zu Gunsten des Antragstellers kein Abschiebeverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller selbst vorgetragen habe, dass er in Nigeria die weiterführende Schule (Secondary School) abgeschlossen und danach ein Geschäft für Kleidung betrieben habe. Er habe Kleidung angekauft und anschließend weiterverkauft. Auch verfügt der Antragsteller offensichtlich noch über mehrere Familienangehörige in Nigeria. So lebten in Nigeria noch seine Ehefrau und seine Mutter. Auch seien noch ein Bruder und mehrere Tanten vorhanden. Deshalb ist beim Antragsteller davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein sollte, ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Bei einer aktuellen Analphabetenquote in Nigeria bei Männern von etwa 30% erweist sich auch der Schulbesuch des Antragstellers als überdurchschnittlich. Nennenswerte gesundheitliche Einschränkungen sind beim Antragsteller nicht bekannt geworden. Überdies kann allgemein festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, bei einer Rückkehr keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Derartige Personen können ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn im Konventionsstaat – Bundesrepublik Deutschland – Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA – Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 20. Mai 2020, Nr. 22, S. 62).
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Diesbezüglich fehlt es bereits an einem berücksichtigungsfähigen Vortrag des Antragstellers. Nennenswerte gesundheitliche Einschränkungen sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. Überdies gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als es § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK tut. Liegen also – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus.
Weiter ist auch die sich wohl auch in Afrika ausbreitende Corona-Pandemie nicht geeignet, zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 1 AufenthG zu führen. Insoweit gilt es die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu beachten. Danach sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine derartige allgemeine Entscheidung hinsichtlich des Zielstaats Nigeria i.S.d. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegt derzeit nicht vor. Eine persönliche Betroffenheit von der Krankheit selbst hat der Antragsteller bereits nicht aufgezeigt.
Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind überdies in Nigeria lediglich 162.891 Corona-Fälle bestätigt, wovon 151.648 Personen genesen sind und es lediglich zu 2.057 Todesfällen gekommen ist (Quelle: Covid19.ncdc.gov.ng, Stand: 1. April 2021). Demnach handelt es sich um eine lediglich abstrakte Gefährdung, der im Rahmen des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu begegnen ist. Der vom Antragsteller angeführte Umstand ist daher nicht geeignet, für diesen ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen.
4. Die auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruhende Ausreiseaufforderung der einwöchigen Ausreisefrist und die gleichzeitig erfolgte Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sind demnach ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Antrag war daher abzulehnen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).