Verwaltungsrecht

Notwendige Sachverhaltsaufklärung vor der Offensichtlichkeitsentscheidung im Asylverfahren

Aktenzeichen  W 8 S 19.30874

Datum:
13.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 11375
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 3, § 4, § 24 Abs. 1 S. 3, § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 36 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

1 Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG allein reicht für ein Offensichtlichkeitsverdikt nicht aus. Die qualifizierte Antragsablehnung als offensichtlich setzt die vorangegangene Einstufung des Asylantrags als unbegründet voraus. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein ernsthafter und nachhaltiger Glaubenswechsel eines Iraners zum Christentum führt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil und soweit der Betreffende tatsächlich Grund zur Befürchtung hat, nach seiner Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4 Fehlt es schon zum Vorfluchtschicksal an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts betreffend den wesentlichen Kern des Verfolgungsgeschehens, lässt sich die Ablehnung als offensichtlich unbegründet mit ihren Auswirkungen auf die sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung nicht halten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2019 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen sind iranische Staatsangehörige, eine Frau mit ihrer sechsjährigen Tochter, die am 3. April 2017 auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist sind, nachdem sie am 30. März 2017 einen Asylantrag vor der Einreise am Flughafen Frankfurt (Flughafenverfahren) gestellt hatten. Zur Begründung ihres Asylantrages brachte die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen vor: Sie sei von ihrem Ex-Ehemann verfolgt und bedroht worden. Noch vor der Scheidung habe sie einen anderen Mann kennengelernt. Ihr Ex-Ehemann habe Beweismittel gesammelt. Einmal habe ihr der Ex-Ehemann die gemeinsame Tochter nicht wie vereinbart zurückgebracht. Nach ihrer Ausreise sei vom Gericht in einem Urteil die Todesstrafe gegen sie verhängt worden.
Mit Bescheid vom 29. April 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Antragstellerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragstellerinnen wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Den Antragstellerinnen könnte der gemachte Sachvortrag nicht geglaubt werden. Das vorgelegte Urteil sei nach Aussage des Auswärtigen Amtes nicht authentisch. Die Antragstellerin zu 1) habe weitere widersprüchliche Angaben gemacht. Der Verdacht dränge sich auf, dass die Antragstellerin zu 1) einen tatsächlich existierenden Sorgerechtsstreit instrumentalisiert habe, um eine angebliche Verfolgungslegende wegen unehelichen Geschlechtsverkehrs einer verheirateten Frau zu konstruieren. Die Antragstellerin zu 1) habe eindeutig versucht, sich mit Unwahrheiten und Schutzbehauptungen eine bessere Position im Asylverfahren zu verschaffen. Die Asylanträge würden gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Am 9. Mai 2019 ließen die Antragstellerinnen im Verfahren W 8 K 19.30873 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung ließen die Antragstellerinnen im Wesentlichen ausführen: Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Hinweis des Bundesamtes auf die Widersprüchlichkeit des Sachvortrags sowie auf das gefälschte Urteil vermöge das Offensichtlichkeitsurteil im Hinblick auf die Versagung subsidiären Schutzes nicht zu begründen. Der Bescheid habe sich mit weiteren Sachverhalten nicht auseinandergesetzt, die in keiner Beziehung zum angeblich gefälschten Urteil stünden. So habe die Mutter der Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Recherche vor Ort angegeben, die Antragstellerin zu 1) habe inzwischen die christliche Religion angenommen und würde regelmäßig in die Kirche gehen. Die Anhörung der Antragstellerin zu 1) habe im Rahmen des Flughafenverfahrens am 30. März 2017 stattgefunden. Wie aus der in der Anlage beigefügten Bescheinigung hervorgehe, sei die Antragstellerin zu 1) am 10. September 2017 in Deutschland getauft worden. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe sie dazu noch keine Angaben machen können. Die Antragsgegnerin hätte der Antragstellerin zu 1) insofern Gelegenheit zur Stellungnahme geben und gegebenenfalls eine weitere Anhörung durchführen müssen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin zu 1) auch Dokumente vorgelegt, die für echt erachtet worden seien und die belegten, dass sie von ihrem Ex-Mann geschlagen und laufend bedroht worden sei. Insofern hätte sich die Antragsgegnerin damit auseinandersetzen müssen, dass der Antragstellerin zu 1) bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung durch den Ex-Mann droht. Die Antragstellerin zu 1) wehre sich gegen den Vorwurf, sie habe ein gefälschtes Urteil vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens W 8 K 18.3073) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 29. April 2019 ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Gericht gestellt.
Der Antrag ist auch begründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Prüfungsmaßstab für die Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob ernstliche Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts vorliegen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166).
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Ein unbegründeter Asylantrag ist unter anderem als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substanziiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146; B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamts in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2019 zu beanstanden, und zwar insbesondere, weil an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen ernsthafte Zweifel bestehen, so dass sich die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet nicht aufdrängt. Vielmehr ist – auch abgesehen vom Vorfluchtschicksal – insbesondere die Frage der Glaubhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion vom Islam zum Christentum offen und durch die persönliche Anhörung der Antragstellerin zu 1) im Hauptsacheverfahren zu klären.
Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass aufgrund der eigens eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes mit Bezug auf das iranische Urteil einiges dafür spricht, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vorliegen und auch gewisse Widersprüche nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.
Gleichwohl war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil allein die Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 30 Abs. 3 AsylG für ein Offensichtlichkeitsverdikt nicht ausreicht. Die qualifizierte Antragsablehnung als offensichtlich setzt vielmehr die vorangegangene Einstufung des Asylantrags als unbegründet voraus. Erforderlich ist in jedem Fall, dass dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach § 3 AsylG droht und auch sonst die Voraussetzungen des § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nicht vorliegen (vgl. Heusch in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 21 Edition, Stand: 1.2.2019, § 30 AsylG Rn. 30; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 30 AsylG Rn. 10; Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 30 AsylG Rn. 16).
Insofern hat das Gericht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) ernstliche Zweifel, an der Einstufung des Asylantrags als (offensichtlich) unbegründet. Denn angesichts des Vorbringens der Antragstellerin zu 1) bestehen Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen. Die Antragstellerin zu 1) hat unter Vorlage einer Taufurkunde vorgebracht, in Deutschland vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein.
Das Gericht sieht bei diesem Vorbringen zumindest die begründete Möglichkeit einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Konversion der Antragstellerin zu 1) vom Islam zum Christentum. Denn nach ständiger Rechtsprechung der Kammer führt ein ernsthafter und nachhaltiger Glaubenswechsel eines Iraners zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt etwa U.v. 29.10.2018 – W 8 K 18.31774 – juris), weil und soweit der Betreffende tatsächlich Grund zur Befürchtung hat, nach seiner Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2018 – C-56/17 – juris). Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person der Antragstellerin zu 1) tatsächlich vorliegen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest offen und im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens nach persönlicher Anhörung der Antragstellerin zu 1) durch das Gericht zu entscheiden. Das betreffende Vorbringen der Antragstellerin zu 1) ist jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet. Der Offensichtlichkeitsausspruch mit der Folge einer sofort vollziehbaren Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG).
Des Weiteren ist zum Vorfluchtschicksal anzumerken, dass der Antragsgegnerin zuzugestehen ist, dass das Vorbringen der Antragstellerin zu 1) bislang widersprüchlich ist, ohne dass die Widersprüche und Ungereimtheiten bislang aufgelöst und bereinigt wären (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Jedoch bestehen auch insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags schon aufgrund des Trennung des Anhörungs- und Entscheidungsverfahrens beim Bundesamt. Zwar führt allein der Umstand, dass der zur Entscheidung berufene Einzelentscheider den jeweiligen Asylbewerber nicht persönlich angehört hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung über den Asylantrag. Will sich der Entscheider – wie hier – zumindest wesentlich in seiner Beurteilung auf die fehlende Glaubhafthaftigkeit des Vorbringens stützen, wären diese Aspekte, gerade auch nach Eingang der Auskunft des Auswärtigen Amtes, gegebenenfalls in einer erneuten Anhörung der Antragstellerin zu 1) vorzuhalten gewesen. Ohne den Versuch der Aufklärung der Widersprüchlichkeiten zum Vorfluchtschicksal – und wie ausgeführt zum bisher überhaupt nicht thematisierten Nachfluchtgrund der Konversion – ist fraglich, die Entscheidung ohne Weiteres und in Gänze auf Ungereimtheiten, Widersprüche und mangelnde Substanziiertheit des Vorbringens zu stützen, jedenfalls wenn sich daran ein Offensichtlichkeitsverdikt anschließt (vgl. VG Würzburg, B.v. 20.6.2017- W 8 S 17.32595 – juris, B.v. 27.7.2015 – W 6 S 15.30502 – juris; jeweils m.w.N.).
Im vorliegenden Fall beruht die Entscheidung als offensichtlich unbegründet wesentlich auf der Einschätzung, dass das Vorbringen der Antragstellerin zu 1) im Rahmen ihrer Anhörung nicht glaubhaft gewesen sei. Vorliegend spricht viel dafür, dass die Ungereimtheiten und Widersprüche der Antragstellerin zu 1) in einer ergänzenden Anhörung durch Nachfragen hätten vorgehalten werden müssen – zumal nach der langen Zeit zwischen Anhörung und Erlass des Bescheides von über zwei Jahren und der zwischenzeitlich erfolgten entscheidungsrelevanten Entwicklung – und so gegebenenfalls hätten aufgeklärt werden können. Fehlt es aber insoweit auch schon zum Vorfluchtschicksal an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts betreffend den wesentlichen Kern des Verfolgungsgeschehens, lässt sich die Ablehnung als offensichtlich unbegründet mit ihren Auswirkungen auf die sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung nicht halten.
Das Gericht verkennt zusammengefasst nicht die weiterhin noch vorhandenen teils gravierenden Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Vorbringen der Antragstellerin zu 1), gerade auch unter Berücksichtigung der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes. Jedoch bleiben demgegenüber – erst im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin zu 1) zu klärende – offene Fragen, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen als Basis für eine Ablehnung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet durchschlagende Zweifel verbleiben.
Nach alledem lässt sich das Ablehnen des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet mit der Folge der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nicht aufrechterhalten, weil das Interesse der Antragstellerinnen, bis zur Entscheidung über die Klage nicht abgeschoben zu werden, angesichts der bei einer Abschiebung in den Iran möglicherweise drohenden Gefahren das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Abschiebung überwiegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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