Verwaltungsrecht

Nutzungsregelnde Allgemeinverfügung, Kirrung von Reh- und Rotwild, Verhinderung missbräuchlicher Wildfütterung, Gefährdung des Hegeziels

Aktenzeichen  19 ZB 21.843

Datum:
14.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23052
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AVBayJG § 23a
BayJG Art. 43 Abs. 2 S. 1
BJagdG § 1 Abs. 2
BayJG Art. 29 Abs. 4
BJagdG § 19 Abs. 1 Nr. 10

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 7 K 18.4597 2020-11-17 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger, der Inhaber des einschließlich der gesetzlich angegliederten Grundflächen ca. 220 ha großen Eigenjagdreviers R. (die Größe der Eigentumsflächen des Klägers innerhalb des Eigenjagdreviers beläuft sich auf ca. 100 ha) ist und bis 31. März 2020 Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers F. war, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2020, durch das seine Klage gegen die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 13. August 2018 (in der Gestalt der Änderungsallgemeinverfügung vom 5.11.2018) abgewiesen worden ist.
Mit zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises W.-S. in Kraft getretener Allgemeinverfügung vom 13. August 2018 zur Regelungen der Kirrung von Reh- und Rotwild in den Revieren L., K., R., F., W.-H., S., W.-S. und P.-H. der Hochwildhegegemeinschaft (HHG) W. wurde festgelegt, dass frühestens ab dem 1. November eine Kirrung erfolgen darf und die Kirrung bis zum Ende der jeweiligen Jagdzeit zulässig ist (Nr. 1 der Allgemeinverfügung vom 13.8.2018), dass als Kirrmaterial ausschließlich Apfeltrester verwendet werden (Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 13.8.2018), dass ein Kirrplatz höchstens mit einer Menge von 5 bis 10 Liter Kirrmaterial beschickt sein und pro 50 ha Fläche eines Jagdreviers nur eine Kirrung betrieben werden darf (Nr. 3 der Allgemeinverfügung vom 13.8.2018). Zudem wurde geregelt, dass die Kirrung nach Abschuss an einer solchen sofort, ansonsten spätestens nach 7 Tagen seit der erstmaligen Beschickung einzustellen und das Kirrmaterial restlos zu entfernen ist sowie die Kirrung frühestens nach 7 Tagen nach Einstellung wieder aufgenommen werden darf (Nr. 4 der Allgemeinverfügung vom 13.8.2018). Mit Allgemeinverfügung vom 5. November 2018 wurde die Allgemeinverfügung vom 13. August 2018 dahingehend geändert, dass die Regelungen auf die Distrikte 61 bis 66 des staatlichen Forstreviers A. (vormals die Staatsjagdreviere A. I und II) erweitert worden sind (weil die Distrikte versehentlich nicht in den Geltungsbereich der Allgemeinverfügung vom 13.8.2018 aufgenommen worden sind). Bereits mit Allgemeinverfügung vom 10. Mai 2016 wurde für die Jagdreviere der Hochwildhegegemeinschaft W. zur Verhinderung einer missbräuchlichen Fütterung von Rotwild (Art. 43 Abs. 2 BayJG) festgelegt, dass Rotwild nur in der Notzeit gefüttert werden darf (Nr. 1 der Allgemeinverfügung vom 10.5.2016) und als Futtermittel nur Heu, Grummet und Grassilage zugelassen ist (Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 10.5.2016).
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung insbesondere ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Regelungen in der Form einer Allgemeinverfügung ergangen seien. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sei auch im Übrigen mit § 23a AVBayJG vereinbar und rechtmäßig. Eine Gefährdung des Hegeziels i.S.d. § 23a AVBayJG könne immer dann angenommen werden, wenn eine Wildfütterung nach ihrer konkreten Ausgestaltung die Verwirklichung einer oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 BJagdG genannten Zielgrößen behindere oder deren Erreichung entgegenstehe. Im Falle einer Regelung durch die Jagdbehörde habe diese die Beeinträchtigung oder Gefährdung des Hegeziels darzutun. Dies habe der Beklagte vorliegend getan. Die (auch) durch die festgestellte Kirrpraxis bedingte zu hohe Reh- und Rotwildkonzentration in den von der Allgemeinverfügung umfassten Revieren und die damit einhergehende überhöhte Verbissbelastung des Waldes widerspreche dem Ziel eines an die landeskulturellen Verhältnisse angepassten Wildbestandes und laufe damit insbesondere der Zielgröße einer Vermeidung von Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung entgegen. Dass in der Hochwildhegegemeinschaft seit vielen Jahren ein gegenüber den naturgegebenen Äsungsverhältnissen überhöhter Bestand von Reh- und Rotwild bestehe, komme in der durch die Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung festgestellten Verbissbelastung des Waldes in der Hochwildhegegemeinschaft zum Ausdruck, die 2015 und auch 2018 unverändert mit zu hoch angegeben worden sei. Die Einstufung “zu hoch” bescheinige in der Hochwildhegegemeinschaft eine Gefährdung des Hegeziels dahingehend, dass weniger verbissgefährdete Baumarten zwar nur in geringem Ausmaß verbissen würden, an stärker verbissgefährdeten Baumarten jedoch starker Schalenwildverbiss festzustellen sei. Letztere gerieten dadurch ins Hintertreffen und würden von weniger verbissgefährdeten Baumarten überwachsen. In der Folge sei eine Entmischung der Verjüngung gegeben bzw. zu erwarten. Es bestünden seitens des Gerichts keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beurteilung der vorherrschenden Schadenssituation – wie in der gemeinsamen Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Jagdberaters vorgetragen – auch nach wie vor noch Bestand habe. Vor diesem Hintergrund stelle die vom Beklagten in verschiedenen Revieren der Hochwildhegegemeinschaft festgestellte Art und Weise der Beschickung von Kirrstellen eine missbräuchliche Fütterung i.S.d. § 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG dar. Zwar stelle Kirrung grundsätzlich keine Fütterung dar; denn Fütterungen seien Stellen zur Darreichung von artgerechtem Futter in einer dem Wildbestand angepassten Menge zum Zwecke der Erhaltung des Wildes. Kirrung wiederum sei das Ausbringen von artgerechten, vornehmlich energiearmen Futtermitteln in kleinen Mengen im Jagdbezirk entweder auf einer Stelle konzentriert oder über eine übersichtliche Fläche verteilt mit dem Ziel, Wild zum Zwecke der Erlegung anzulocken. Da jedoch sowohl bei der Fütterung als auch bei der Kirrung dem Wild ein künstliches Futterangebot gemacht werde und eine Unterscheidung sich vornehmlich nach dem subjektiv mit der Futtergabe verfolgten Zweck richte, könne eine Abgrenzung anhand objektiver Kriterien im Einzelfall schwierig sein. Von einer – gegebenenfalls missbräuchlichen – Fütterung könne dabei immer dann ausgegangen werden, wenn ein künstliches Futterangebot nicht als Kirrung anzusehen sei und im Einzelfall auch keinen Sonderzweck verfolge. Jede Futtergabe, die nach Art oder Umfang nicht (mehr) als Kirrung zu qualifizieren sei und im Einzelfall keinen Sonderzweck verfolge, sei eine missbräuchliche Fütterung i.S.d. § 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG, wenn damit – wie hier – eine Gefährdung des Hegeziels einhergehe. Das Vorkommen von Fütterungen “unter dem Deckmantel der Kirrung”, die bereits per Definition keine Kirrung mehr darstellten, habe der Beklagte in verschiedenen Revieren der Hochwildhegegemeinschaft auch tatsächlich festgestellt. Die festgestellten, als Fütterungen zu qualifizierenden “Kirrungen” seien auch missbräuchlich i.S.d. § 23a Abs. 2 AVBayJG gewesen. Soweit sie außerhalb der Notzeit erfolgt seien, ergebe sich die Missbräuchlichkeit als Regelfall bereits aus § 23a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBayJG. In Bezug auf die Fütterung von Rotwild sei zudem eine Umgehung der Allgemeinverfügung zur Verhinderung einer missbräuchlichen Fütterung vom 10. Mai 2016 gegeben. Darüber hinaus seien die festgestellten Fütterungen auch deshalb missbräuchlich, da sie aufgrund der mit der Futtergabe einhergehenden Lockwirkung zu einer Verstetigung der Reh- und Rotwildkonzentration beitrügen und damit eine Perpetuierung der festgestellten Gefährdung des Hegeziels zur Folge hätten. Durch Futtergaben werde ein Besiedlungsanreiz geschaffen, der zu einer ganzjährig hohen Wilddichte oberhalb der natürlichen Biotopkapazität und zu hohem Verbiss an der Waldverjüngung führe. Entscheidend hinsichtlich der aktuellen Gefährdung des Hegeziels in den von der Allgemeinverfügung betroffenen Revieren sei allein, dass solche Futtergaben, die weder Kirrung noch nach dem Gesetz oder der Allgemeinverfügung vom 10. Mai 2016 zulässige Fütterungen darstellten, aktuell eine Konzentration des Wildes bewirkten und gleichzeitig die Auflösung der entstandenen unnatürlichen Konzentration von Reh- und Rotwild behinderten. Somit stellten derartige Futtergaben Wildfütterungen dar, durch die das Hegeziel gefährdet werde. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sei hinreichend bestimmt. Im Übrigen seien Ermessensfehler nicht ersichtlich. Ein Ermessensausfall sei nicht gegeben. Die in der Allgemeinverfügung angeführte Begründung erstrecke sich auf die Gesamtheit der Regelungen. Diese revierübergreifend einheitliche Kirrung werde gerade durch die Gesamtheit der Vorgaben in den Nrn. 1 bis 4 sichergestellt. Der Beklagte habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigt, dass die Vorgaben nach den Nrn. 1 bis 4 der Allgemeinverfügung zur Zielerreichung in ihrer Gesamtheit zwingend erforderlich und daher ihrem Zweck nach untrennbar miteinander verbunden seien. Auch im Übrigen sei ein Ermessensausfall nicht gegeben. Die streitgegenständliche Verfügung sei ihrer Begründung nach auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet. Der Beklagte habe in der gegebenen Begründung den entscheidungserheblichen Sachverhalt unter den als Rechtsgrundlage benannten § 23a Abs. 1 AVBayJG subsumiert und erkennbar ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er die getroffenen Regelungen in ihrer Gesamtheit für notwendig, angemessen und erforderlich halte, um eine ordnungsgemäße Hege sicherzustellen. Mit der festgestellten und in der Begründung ausgeführten Gefährdung des Hegeziels aufgrund der massiven Schädigung des Waldes habe der Beklagte den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG und damit das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands ausreichend aufgezeigt. Da der Beklagte in der Begründung auch hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, dass der beanstandete Zustand des Waldes wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden müsse, sei der Begründungspflicht vorliegend auch ohne weitere Abwägung eines Für und Wider Genüge getan. Die Frage, ob die privaten Interessen des Klägers an einem ganzjährigen Einsatz der Kirrung im Rahmen der Ermessensentscheidung ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten, stelle sich im Hinblick auf die Erfüllung der Begründungspflicht nicht. Auch eine Überschreitung des eingeräumten Ermessens sei nicht erkennbar. Die getroffenen Regelungen hielten sich im Rahmen der Rechtsgrundlage. Dass der Verordnungsgeber, dessen Ermächtigung nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 BayJG sich ebenfalls auf Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung beschränke, die Kirrung grundsätzlich als einen zulässigen Regelungsgegenstand zur Verhinderung missbräuchlicher Wildfütterung erachte, komme in § 23a Abs. 3 AVBayJG zum Ausdruck, der neben der Fütterung auch für die Kirrung gelte. Auch bilde § 23a Abs. 1 AVBayJG die Rechtsgrundlage für die ergangenen Regelungen, soweit hierdurch nicht nur eine missbräuchliche Wildfütterung verhindert werde, sondern auch solche objektiv sachgerechte Kirrungen, insbesondere während des Verbotszeitraums, ausgeschlossen würden, die per se keine missbräuchliche Fütterung darstellten. Denn Abs. 1 dieser Norm ermächtige die Behörde ausdrücklich zu den “erforderlichen Regelungen im Einzelfall”. So ließen sich neben der Kernregelung zur Verhinderung missbräuchlicher Fütterung auch darüberhinausgehende, die Kernregelung flankierende Regelungen, wie insbesondere auch ein Verbot sachgerechter Kirrung, auf § 23a Abs. 1 AVBayJG stützen, soweit die Behörde sie im Einzelfall für erforderlich halte, um die mit der Kernregelung verfolgte Verwirklichung des Hegeziels zu gewährleisten. Vorliegend habe der Beklagte die Regelungen in ihrer Gesamtheit für erforderlich erachtet, um durch verbindliche Vorgaben zu Art und Weise sachgerechter Kirrung von Reh- und Rotwild dessen unsachgemäße – als missbräuchliche Fütterung zu qualifizierende – Kirrung zu verhindern. Dadurch und durch gleichzeitige Festlegung revierübergreifender einheitlicher Regeln sowie einer zeitlichen Begrenzung der Kirrung solle die von – sachgerechten wie unsachgemäßen – Kirrungen ausgehende Lockwirkung möglichst geringgehalten werden, um so die Konzentration von Reh- und Rotwild in den betroffenen Gebieten vermeiden bzw. auflösen zu können. Die streitgegenständlichen Regelungen seien auch verhältnismäßig. Die zeitliche Beschränkung der Kirrung sei mit den weiteren Anordnungen zur einheitlichen Regelung der Kirrung geeignet, eine missbräuchliche Wildfütterung zu verhindern. Die Festlegung klarer Rahmenbedingungen für eine zulässige Kirrung sei geeignet, solche Fälle missbräuchlicher Wildfütterung zu vermeiden, die auf einer Fehlvorstellung von den Voraussetzungen sachgerechter Kirrung beruhten. Auch ohne dass bewusst vorschriftswidrige “Kirrungen” hierdurch verhindert werden könnten, sei dies somit dem Zweck, missbräuchliche Wildfütterungen zu verhindern, jedenfalls förderlich. Durch das zeitweise Verbot der Kirrung werde zudem sichergestellt, dass in dem vom Verbot umfassten Zeitraum weder bewusst noch unbewusst vorschriftswidrige “Kirrungen” ausgebracht werden dürften, sodass auch hierdurch missbräuchliche Wildfütterungen verhindert werden könnten. Der Geeignetheit der Regelung stünde es auch nicht entgegen, wenn – wie klägerseits vorgetragen – die Bejagung von Reh- und Rotwild ohne die Möglichkeit zur Kirrung erschwert würde und in der Folge mit einem weiteren Anstieg des Wildbestandes zu rechnen wäre. Eine Reduzierung des Wildbestandes habe bislang über viele Jahre hinweg trotz unbeschränkt zulässigem Einsatz von Kirrungen nicht erreicht werden können. Im Gegenteil hätten die Wildzahlen trotz sukzessiver Erhöhung der Abschusszahlen immer weiter zugenommen. Insoweit wäre auch bei uneingeschränkt zugelassener Kirrung vorliegend mit einem weiteren Anstieg des Wildbestandes zu rechnen. Demgegenüber erhöhten die Vermeidung unsachgemäßer – als missbräuchliche Fütterung zu qualifizierender – Kirrungen sowie eine weitestgehende Reduzierung der durch jede Futtervorlage bedingten Lockwirkung durch Regulierung der Kirrung die Wahrscheinlichkeit, im Zusammenwirken mit den weiteren ergriffenen Maßnahmen die Konzentration von Reh- und Rotwild in bestimmten Bereichen der Hochwildhegegemeinschaft langfristig auflösen zu können, um so die bestehende Gefährdung des Hegeziels zu beseitigen. Zweifel an der Geeignetheit ergäben sich auch nicht daraus, dass die Vorgaben zur Kirrung sich nicht auch auf die Kirrung von Schwarzwild erstreckten. Schließlich beständen auch angesichts der Wahl von Apfeltrester als zulässiges Kirrmaterial keine Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit der Regelung zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung. Die Festlegung klarer und einheitlicher Rahmenbedingungen einer zulässigen Kirrung – was das zu verwendende Futtermittel einschließe – fördere die Verhinderung solcher Fälle missbräuchlicher Wildfütterung, die auf einer Fehlvorstellung von den Voraussetzungen sachgerechter Kirrung beruhten. Durch die Festlegung eines konkreten artgerechten Futtermittels könne verhindert werden, dass Kirrplätze mit nicht artgerechtem Futter beschickt würden. Die grundsätzliche ernährungsphysiologische Eignung von Apfeltrester für Reh- und Rotwild bezweifle auch der Kläger nicht (“gegen Apfeltrester als Grundlage nichts einzuwenden”). Selbst wenn – wie klägerseits vorgetragen – die Gabe von Apfeltrester mangels vorhandener Struktur grundsätzlich Verbiss zur Folge hätte, ließe dieser Effekt die Geeignetheit vorliegend nicht entfallen, da ein solcher Ausgleichsverbiss angesichts der nach der Allgemeinverfügung geringen auszubringenden Menge über einen kurzen Zeitraum und im Hinblick auf den ohnehin beabsichtigten Abschuss des angekirrten Wildes an der Kirrung allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zu erwarten wäre. Die Regelungen der Allgemeinverfügung seien in ihrer Gesamtheit auch erforderlich, da mildere, gleich effektive Mittel nicht ersichtlich seien. Die Festlegung revierübergreifender, einheitlicher Vorgaben für die Kirrjagd diene dazu, dass die Kirrung über die einzelnen Reviere hinweg so gleichförmig ausgestaltet sei, dass die von einer Kirrung grundsätzlich ausgehende Lockwirkung der im Hinblick auf die Verwirklichung des Hegeziels beabsichtigten gleichmäßigen Verteilung des Wildbestandes über die Reviere nicht entgegenstehe. Die Regelungen der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung seien zudem auch angemessen. Mit der Regulierung der Kirrung solle ein erheblicher jagdrechtlicher Missstand beseitigt werden, der im Hinblick auf die Verwirklichung des Hegeziels nicht hingenommen werden könne. Die Allgemeinverfügung diene gerade auch der Umsetzung der dem Jagdrechtsinhaber nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG obliegenden Verpflichtung zur Hege. Die Verhinderung missbräuchlicher Fütterung und die bezweckte Auflösung hoher Wildkonzentrationen trage dazu bei, entsprechend Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BayJG einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen. Gegen die Angemessenheit der zeitlichen Beschränkung der Kirrung in Nr. 1 der Allgemeinverfügung bestünden keine Bedenken. Danach sei dem Kläger die Kirrung insbesondere nicht ganzjährig untersagt. Die zeitliche Beschränkung erfolge nicht willkürlich, sondern vor dem Hintergrund, dass die von einer nach Maßgabe der Nrn. 2 bis 4 ausgebrachten Kirrung ausgehende Lockwirkung die Entzerrung der Wildpopulation dann nicht mehr wesentlich behindere, wenn während der äsungsärmeren Zeit ohnehin mit einer natürlichen Konzentration des Wildes an bestimmten Stellen zu rechnen sei. Auch die Regelungen in Nrn. 2 bis 4 stellten vor diesem Hintergrund keine gegen das Übermaßverbot verstoßenden Beeinträchtigungen des Jagdausübungsrechts des Klägers dar. Die Vorgaben zu Kirrmaterial, -menge und -häufigkeit sowie Anzahl und Dauer zulässige Kirrungen hielten sich vollumfänglich im Rahmen der Hinweise und Empfehlungen des Landesjagdverbandes Bayern e.V. zur Durchführung der Kirrjagd auf Schalenwild und begegneten insoweit keinen Bedenken. Dem Verhältnismäßigkeitsgebot i.e.S. werde weiter auch dadurch Rechnung getragen, dass sich die streitgegenständlichen Regelungen ausschließlich auf diejenigen Reviere erstreckten, die für eine gleichmäßige Verteilung der Wildpopulation zwingend einzubeziehen seien, weil sie deren Hauptverbreitungsgebiet darstellten. Etwaige Ausnahme- und Befreiungsregelungen würden das Ziel der Entzerrung der Wildpopulation durch Schaffung einheitlicher Verhältnisse konterkarieren. Es sei auch kein Ermessensfehler dahingehend ersichtlich, dass private Belange des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Das private Interesse des Klägers an einer ihm günstiger erscheinenden Jagdausübungsmöglichkeit gehe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Hegeverpflichtung nicht vor. Allein, dass der Kläger seinen Jagderfolg bislang ausschließlich auf den Einsatz von Kirrungen zurückführe und die vom Kläger praktizierte Ansitzsitzjagd sich ohne Kirrungen als deutlich weniger erfolgreich erwiesen habe, vermöge eine übermäßige Belastung des Klägers nicht zu begründen. Dies gelte insbesondere auch, soweit sich der Kläger auf die Nichtverfügbarkeit der für ihn geltenden hohen Abschussforderung sowie die faktische Unmöglichkeit der Bejagung vor dem 1. November berufe. Während durch die Allgemeinverfügung lediglich die Kirrjagd beschränkt werde, stünden dem Kläger als Jagdausübungsberechtigten grundsätzlich eine Vielzahl verschiedener Jagdmethoden – auch in Kombination – zur Verfügung. Vorliegend sei nichts dafür ersichtlich, weshalb gerade der Kläger durch die Allgemeinverfügung in seinem Jagdausübungsrecht stärker belastet sein sollte, als die übrigen Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Reviere. Soweit klägerseits vorgetragen werde, dass aufgrund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Eigenjagdrevier des Klägers sämtliche Jagdmethoden mit Ausnahme der Ansitzjagd nicht geeignet oder nicht erfolgsversprechend zur Bejagung von Reh- und Rotwild seien, könne diese vornehmlich subjektive und im Übrigen nicht weiter belegte Bewertung seitens des Klägers eine übermäßige Beschränkung seines Jagdausübungsrechts nicht begründen. Andere konkrete Gründe, weshalb die Bejagung im Revier des Klägers aufgrund der klägerseits benannten Unterschiede zwischen den einzelnen Revieren – namentlich das Vorkommen des Rotwildes, die vorhandene Äsung, den herrschenden Freizeitdruck sowie die vorhandenen Wildschäden – bei Beachtung der nach der Allgemeinverfügung geltenden Beschränkungen der Kirrjagd wesentlich stärker erschwert wäre als in den sonstigen Revieren, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung.
1. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dessen Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Zur Begründung seines Antrags trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, die streitgegenständliche Verfügung sei ihrem gesamten Inhalt nach mit § 23a Abs. 1 AVBayJG vereinbar und rechtmäßig. Dies gelte im besonderen Maße für Nr. 1 Satz 1 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 5. November 2018, wonach eine Kirrung frühestens ab dem 1. November erfolgen dürfe. Damit sei es dem Kläger, von dem erwartet werde, dass er sein enorm hohes Abschuss-Soll so früh wie möglich, spätestens aber bis Dezember erfülle, während zwei Drittel der Jagdzeit untersagt, auf die in seinem Revier aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ausschließlich erfolgversprechende zulässige Jagdausübungsmethode der Kirrung zurückzugreifen. Eine derart tiefgreifende Beschränkung der zulässigen Jagdausübung könne nicht auf § 23a Abs. 1 AVBayJG gestützt werden. Die Kirrung als zulässige Jagdausübungsmethode sei jedoch weder Wildfütterung noch werde dadurch das Hegeziel gefährdet. Im Ausgangspunkt noch zutreffend führe das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil aus, dass Kirrung als Jagdausübungsmethode schon keine “Fütterung” als Hegemaßnahme darstelle. Damit könne eine Kirrung schon per definitionem keine missbräuchliche Fütterung darstellen. Werde unter dem Deckmantel angeblicher Kirrung in Wahrheit in unzulässiger Weise gefüttert, liege keine – stets zulässige – Kirrung, sondern gegebenenfalls missbräuchliche Fütterung vor. Das Ausbringen von artgerechten Futtermitteln in kleinen Mengen mit dem Ziel, Wild zum Zwecke der Erlegung anzulocken, sei als Kirrung stets zulässig. Fehle es daran, liege keine – zulässige – Kirrung, sondern gegebenenfalls missbräuchliche Fütterung vor. Soweit das Verwaltungsgericht meine, bei den durch das Landratsamt festgestellten, als Fütterung zu qualifizierenden Futtergaben 2017 und 2018 handele es sich um missbräuchliche Fütterungen i.S.v. § 23a Abs. 2 AVBayJG, betreffe das angesichts der Feststellung missbräuchlicher Fütterung gerade nicht die zulässige Jagdausübungstechnik der Kirrung. Im Ergebnis nehme das Verwaltungsgericht damit zu Unrecht an, die an sich zulässige Futtergabe zum Zwecke der Kirrung erfülle die Voraussetzungen des § 23a Abs. 2 Satz 1 BayJG. Selbst wenn der Tatbestand des § 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG als erfüllt anzusehen wäre, seien v.a. das von der Jagdbehörde darauf gestützte zeitweise Verbot der Kirrung (Nr. 1 Satz 1 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung) und die Regelung zum Kirrmaterial (Nr. 2 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung) aus mehreren Gründen ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Mit dem zeitweisen ausnahmslosen Verbot der Kirrung “von Mai bis November” (Nr. 1 Satz 1 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung) überschreite die Jagdbehörde das ihr bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen. Die Regelung stelle sich – anders als vielleicht weitere Regelungen der Allgemeinverfügung – nicht mehr als Grenzziehung zwischen zulässiger Kirrung und (gegebenenfalls missbräuchlicher) Fütterung dar. Denn durch die Regelung werde nicht nur “unzulässige Kirrung”, also etwa missbräuchliche Fütterung (z.B. unter dem Deckmantel von Kirrung), verboten, sondern Kirrung schlechthin, also auch eine objektiv sachgerechte und damit zulässige Kirrung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts flankiere das Verbot zulässiger Kirrung keine weitere Kernregelung, sondern stelle selbst die Kernregelung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung dar. Soweit das Verwaltungsgericht meine, durch die zeitliche Begrenzung der Kirrung solle die – auch von sachgerechter – Kirrung ausgehende Lockwirkung, die zu einer Konzentration des Reh- und Rotwilds führe, möglichst gering gehalten werden, sei im Urteil schon nicht festgestellt, dass von zulässiger Kirrung eine solche Lockwirkung ausgehe, die zu einer ungewollten Konzentration des Wildes führe. Vielmehr gehe das Verwaltungsgericht an anderer Stelle selbst davon aus, dass nur solche Futtergaben, die keine (zulässige) Kirrung darstellten, eine das Hegeziel gefährdende Konzentration des Wildes bewirkten. Futtergaben, die zulässige Kirrung darstellten, führten nicht zu einer ungewollten Konzentration des Wildes und gefährdeten auch das Hegeziel nicht. Im Übrigen erschienen die Ausführungen zur angeblich von zulässiger Kirrung ausgehenden Lockwirkung vor dem Hintergrund, dass an anderer Stelle die Auswirkungen zulässiger Kirrung stark relativiert und bagatellisiert würden, auch widersprüchlich. Eine Rechtfertigung der Regelung ergebe sich auch nicht daraus, dass sich bei entsprechender Differenzierung Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben würden. Abgesehen davon, dass etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall als solche das Verbot rechtmäßigen Verhaltens nicht rechtfertigen könnten, bestünden solche Abgrenzungsschwierigkeiten nicht. Abgrenzungsprobleme könnten vor dem 1. November schon deshalb nicht auftreten, da gemäß § 23a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBayJG eine Fütterung von Schalenwild außerhalb der Notzeit schlechthin verboten sei. Damit sei jegliche Fütterung vor dem 1. November ohne weiteres unzulässig. Das Verwaltungsgericht arbeite selbst objektive Kriterien heraus, die für eine effektive Abgrenzung zur missbräuchlichen Fütterung herangezogen werden könnten. Die Feststellung missbräuchlicher Fütterung sei unabhängig von einer Zulassung sachgerechter Kirrung im Einzelfall mit Schwierigkeiten behaftet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführe, genüge die Feststellung einer reinen Futtergabe nicht. Hinzukommen müsse die Feststellung, dass diese Futtergabe das Hegeziel gefährde. Nur dann sei die Fütterung missbräuchlich. Das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht das Erfordernis einer Abwägung, wenn es ausführe, die streitgegenständliche Verfügung sei ihrer Begründung nach auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands gerichtet. Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines “rechtswidrigen Zustands” an. Insoweit berücksichtige das Verwaltungsgericht nicht hinreichend, dass die Jagdbehörde mit dem zeitweisen Verbot der Anwendung einer an sich zulässigen Jagdtechnik gerade nicht gegen rechtswidrige Zustände als solche oder solche Umstände verursachendes rechtswidriges Verhalten vorgehe, sondern schlicht erlaubtes Verhalten verbiete. Rechtswidrig und damit gegebenenfalls zu verbieten wären allenfalls Futtergaben, die keine Kirrung darstellten, und das Hegeziel gefährdeten. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefährdung des Hegeziels entstehe nicht durch die zulässige Kirrung, die schon gar keine Hegemaßnahme sei. Das habe das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil selbst festgestellt. Etwas Abweichendes sei im Urteil nicht festgestellt worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wieso eine zulässige Kirrung von Beginn des Jagdjahres im Mai bis November Schälschäden verursachen oder begünstigen solle. In dieser vegetationsreichen Zeit gebe es ausreichend in der Natur vorhandene Äsung. Aus diesem Grund gebiete Art. 43 Abs. 3 Satz 1 BayJG sogar die Fütterung von Schalenwild in der Notzeit. Die Ausführungen in dem vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des Dr. P.M. bezögen sich nicht auf objektiv sachgerechte Kirrungen, sondern auf missbräuchliche Fütterungen (ggf. unter dem Deckmantel angeblicher Kirrungen). Insoweit habe der Beklagte mit der Allgemeinverfügung vom 10. Mai 2016 bereits eine hinreichende Rechtsgrundlage geschaffen, um effektiv gegen derartige unzulässige Wildfütterungen vorzugehen. Die Überwachung und konsequente Verfolgung von Verstößen gegen diese Allgemeinverfügung könne durch eine rechtswidrige Beschränkung der zulässigen Jagdtechnik Kirrung nicht ersetzt werden. Die Jagdbehörde hätte sich somit jedenfalls im Hinblick auf die Regelung Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung im Rahmen der Ermessensausübung auch mit den privaten Belangen des Klägers befassen müssen. Dazu hätte sie sich damit auseinandersetzen müssen, dass die Beschränkung der zulässigen Kirrung gerade für den Kläger, von dem in seinem Jagdrevier die höchsten Abschusszahlen in der Hochwildhegegemeinschaft W. pro 100 ha gefordert würden, eine erhebliche Belastung bedeuteten. Dies sei dem Beklagten aufgrund diverser Äußerungen in den Besprechungen bekannt gewesen. Auch der Jagdberater habe sich dafür ausgesprochen, Kirrungen allenfalls für die Kernreviere, wozu das Eigenjagdrevier R. nicht gehöre, zu beschränken. Bereits erstinstanzlich habe der Kläger durch Vorlage von 127 Ansitzprotokollen hinreichend belegt, dass ohne Kirrung die Erfüllung des Abschuss-Solls schlichtweg nicht möglich sei. An dieser Situation habe sich nichts geändert. Tatsächlich sei die Regelung in Nr. 1 Satz 1 nicht begründet worden. Eine hinsichtlich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung des Bescheids indiziere einen Ermessensnichtgebrauch. Dies folge daraus, dass sich die Ermessensausübung im Einzelfall nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung des Bescheids erkennen lasse. Die Regelung in Nr. 2 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung, wonach als Kirrmaterial nur Apfeltrester verwendet werden dürfe, sei rechtswidrig. Dies führe zu Schälschäden, da dies für das Wild nur erträglich sei, wenn es gleichzeitig zur Kompensation Ballaststoffe aus dem Lebensraum aufnehmen könne, also Verbissäsung und Rinde. Die Regelung, durch die Verbiss und Schälschäden geradezu herausgefordert würden, sei zur Erreichung des propagierten Ziels ungeeignet, ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Sie verletze die Rechte des Klägers auch insoweit, als er als Waldeigentümer selbst derartige Schäden zu beklagen habe. Das Verwaltungsgericht behaupte zur Rechtmäßigkeit schlicht, ein solcher Ausgleichsverbiss sei allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zu erwarten. Tatsächliche Feststellungen habe das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Derartiges sei auch von keinem der Beteiligten vorgetragen worden. Es bestünden daher auch deshalb erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt insoweit nicht ausreichend ermittelt und festgestellt worden sei.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.
1.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Regelung in Nr. 1 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung (Kirrung frühestens ab 1. November) sei rechtmäßig, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der klägerischen Auffassung, eine Beschränkung der Kirrung könne nicht auf § 23a Abs. 1 AVBayJG, wonach die Jagdbehörde im Einzelfall die erforderlichen Regelungen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung treffen kann, gestützt werden, vermag der Senat nicht zu folgen.
Das Bundesjagdgesetz hat bis zu seiner Neubekanntmachung aufgrund des Zweiten Jagdrechtsänderungsgesetzes vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) keine Vorschriften über die Wildfütterung enthalten. Nach dem Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 6. November 1975 sollte dem § 28 BJagdG ein neuer Abs. 5 angefügt werden und darin Wildfütterungen außerhalb der Notzeit grundsätzlich untersagt, die Länder jedoch zu Ausnahmen ermächtigt werden (BT-Drs. 7/4285 S. 9, Art. 1 Nr. 13). Hierdurch sollte unter anderem verhindert werden (die Wildschäden standen im Vordergrund), dass sich das Wild durch Fütterungen außerhalb der Notzeit über das gewünschte Maß hinaus vermehrt (BT-Drs. 7/4285 S. 15). Aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates, der Regelungen über die Fütterung von Wild wegen der Bedeutung der regionalen Verhältnisse generell den Ländern vorbehalten wollte (BT-Drs. 7/4285 S. 23, Stellungnahme des Bundesrats zu Art. 1 Nr. 13), wurde der Entwurf abgeändert und die gesetzliche Untersagung aus dem Entwurf entfernt. Den Ländern wurde es überlassen, die Fütterung von Wild zu untersagen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen (vgl. § 28 Abs. 5 BJagdG).
Das Bayerische Jagdgesetz enthält keine materiellen Festlegungen zur Wildfütterung; es bestimmt in Art. 43 zunächst lediglich programmatisch, dass durch die Fütterung des Wildes die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 des BJagdG) nicht gefährdet werden darf (Abs. 2 Satz 1); das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen (Abs. 2 Satz 2). Nach der in Ausübung dieser Ermächtigung erlassenen Vorschrift des § 23a Abs. 1 AVBayJG kann die Jagdbehörde aber nur im Einzelfall die erforderlichen Regelungen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung treffen. Nach § 23a Abs. 2 AVBayJG ist eine Wildfütterung missbräuchlich, durch die das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG) gefährdet wird (Satz 1). Eine solche missbräuchliche Wildfütterung kann im Regelfall angenommen werden, wenn Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildarten nicht entsprechen (Satz 2 Nr. 1), Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird (Satz 2 Nr. 2; ausgenommen hiervon sind Ablenkungsmaßnahmen für Schwarzwild) oder Schalenwild in oder im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern gefüttert und dadurch die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet wird (Satz 2 Nr. 3).
Zwar wird vertreten, dass die Kirrung keine Fütterung sei (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, BJagdG, Stand Juli 2021, § 19 Rn. 20; Hinweise und Empfehlungen des Landesjagdverbandes Bayern e.V. zur Durchführung der Kirrjagd auf Schalenwild, abgedruckt in Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern BayJG, Stand Mai 2018, Anhang IV Nr. 6). Danach seien Fütterungen Stellen zur Darreichung von artgerechtem Futter in einer dem Wildbestand angepassten Menge zum Zwecke der Erhaltung des Wildes (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, BayJG, Stand Juli 2021, Art. 29 Rn. 12; nach den Definitionen des Deutschen Jagdverbandes zur Fütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung vom 16.2.1990 sind Fütterungen Plätze zur Vorlage artgerechter Futtermittel in der Notzeit des Schalenwildes , abgedruckt in Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern BayJG, Stand Mai 2018, Anhang IV Nr. 6). Kirrungen hingegen bestünden im Ausbringen von artgerechtem, vornehmlich energiearmen Futtermitteln in kleinen Mengen, möglichst an wechselnden Plätzen und in zeitlichen Abständen, mit dem Ziel, Wild zum Zwecke der Erlegung anzulocken (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, BayJG, Stand Juli 2021, Art. 29 Rn. 12).
Der Senat teilt aber die klägerische Auffassung, Kirrung könne per definitionem keine Wildfütterung i.S.d. § 23a Abs. 1 AVBayJG darstellen, nicht (laut Leonhardt, Jagdrecht, BJagdG, Stand Juli 2021, § 19 Rn. 20 solle die Kirrung in Bayern ein Aliud zur Fütterung sein). Eine Norm, die die klägerische Auffassung stützt, benennt der Kläger nicht (die Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern vom 9.12.1988, Az. R 4-7902-157 , zuletzt durch Bekanntmachung vom 31.12.2012 geändert, enthalten in Nr. I.10 eine Beschränkung der Kirrung nur bezogen auf die Schwarzwildbejagung). Ob die Kirrung als Fütterung anzusehen ist, sehen die Ländergesetzgeber unterschiedlich. Teilweise enthalten die Landesgesetze ausdrückliche Aussagen, dass die Kirrung als Fütterung gilt (§ 30 Abs. 8 HJagdG; Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 Bremisches LJagdG; § 34 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 LJagdG Bln; wohl § 25 Abs. 3 LJG-NRW i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 DVO LJG-NRW “Lockfütterung”; wohl auch § 34 Abs. 5 LJagdG LSA), dass sie nicht als Fütterung gilt (§ 41 Abs. 6 BbgJagdG: wohl § 33 Abs. 5 JWMG BW i.V.m. § 5 Abs. 1 DVO JWMG BW; § 25 Abs. 2 JagdG HA; wohl §§ 25, 51 Abs. 1 Nr. 4 LJG RhPf) oder dass sie nur teilweise nicht als Fütterung gilt (§ 18 Abs. 3 LJagdG MV: das gelegentliche Ankirren von Schwarzwild gilt nicht als Füttern; § 25 Abs. 3 SJG: Kirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild sind keine Fütterungen i.S.d. § 25 Abs. 1 SJG; § 18 Abs. 2 LJagdG S-H: Das gelegentliche Anlocken mit geringen Futtermengen zum Zweck der Bejagung von Schwarzwild gilt nicht als Fütterung). Teilweise bleibt diese Frage aber auch offen (§ 35 Nr. 15 SächsJagdG i.V.m. § 7 SächsJagdVO; § 33 NJagdG; § 32 Abs. 7 Nr. 5 ThJG i.V.m. § 14 ThJGAVO).
Der Senat hat bereits im Urteil vom 8.6.1999 (19 B 99.2193 – juris Rn. 71) – jedoch ohne nähere Begründung – angenommen, dass § 23a AVBayJG die Rechtsgrundlage für ein Kirrverbot sein kann. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Er hat davon auszugehen, dass der bayerische Verordnungsgeber unter Wildfütterung in § 23a Abs. 1 AVBayJG jegliche künstliche Futtergabe versteht, unabhängig von der ausgebrachten Art und Menge, dem Ort der Ausbringung und den mit der Ausbringung verfolgten Zweck. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der bayerische Gesetzgeber eine Kirrung als Fütterung ansieht. Denn dieser hat in Art. 29 Abs. 4 BayJG festgelegt, dass das in § 19 Abs. 1 Nr. 10 BJagdG geregelte Verbot der Erlegung von Schalenwild in Notzeiten in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen, nicht für Kirrungen gilt. Hätte der bayerische Gesetzgeber die Kirrung nicht als Fütterung angesehen, hätte es der Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 10 BJagdG nicht bedurft. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der der Regelung des Art. 29 Abs. 4 BayJG zugrundeliegende gesetzgeberische Wille auch beim Verordnungsgeber bei Erlass der Regelung des § 23a AVBayJG bestanden hat und dieser folglich von einem einheitlichen bayerischen Fütterungsbegriff ausgegangen ist. Hinzu kommt (wie das Verwaltungsgericht zurecht anführt), dass § 23a Abs. 3 AVBayJG, wonach das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Wild verboten ist, für jede Art eines künstlichen Futterangebots (folglich auch des im Rahmen einer Kirrjagd ausgebrachten) anwendbar ist (“Verfüttern”). Folglich kann die Jagdbehörde grundsätzlich auch Regelungen im Einzelfall treffen, um die Kirrung einzuschränken oder zu verhindern, wenn ohne solche Regelungen das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG) gefährdet wird (§ 23a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVBayJG).
1.2 Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, die mit der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen zur Kirrung seien ermessensfehlerfrei ergangen, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.
1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass entgegen der klägerischen Auffassung eine Überschreitung des eingeräumten Ermessens nicht erkennbar ist.
§ 23a Abs. 1 AVBayJG ermächtigt die Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu treffen. Die vom Beklagten getroffenen Regelungen halten sich im Rahmen der Rechtsgrundlage. Da mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die Kirrung als Wildfütterung i.S.d. § 23a Abs. 1 AVBayJG anzusehen ist (vgl. die Ausführungen zu Nr. 1.1), können gem. § 23a Abs. 1 AVBayJG grundsätzlich auch solche Regelungen getroffen werden, die die Art und Weise der Kirrung betreffen, mit der Folge, dass solche (i.S.d. § 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG missbräuchliche) Kirrungen verhindert werden, durch die das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG) gefährdet wird.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, durch die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung vom 13. August 2018 werde vor dem 1. November nicht nur “unzulässige Kirrung”, sondern “eine objektiv sachgerechte und damit zulässige Kirrung” verboten, verkennt er, dass auch eine zeitliche Beschränkung der Kirrung Gegenstand einer Regelung gem. § 23a Abs. 1 AVBayJG sein kann, wenn durch eine Jagdausübung mittels Kirrung in dem Zeitraum das Hegeziel i.S.d. § 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG gefährden würde. Dies ist vorliegend auch der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, in der durch die Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung festgestellten Verbissbelastung des Waldes in der Hochwildhegegemeinschaft (2015 und 2018 jeweils mit “zu hoch” angeben; in der im Zusammenhang mit dem Forstlichen Gutachten erstellten “Revierweisen Aussage” wird die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier des Klägers seit 2012 unverändert mit “deutlich zu hoch” angegeben) komme zum Ausdruck, dass ein gegenüber den naturgegebenen Äsungsverhältnissen (auch durch die festgestellte Kirrpraxis) überhöhter Bestand von Reh- und Rotwild bestehe, und ein solcher überhöhter Wildbestand eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung darstelle. Das Zulassungsvorbringen greift diese Auffassung nicht substantiiert an. Durch die umfassende Einschränkung der Kirrjagd in den in der Allgemeinverfügung vom 13. August 2018 genannten Revieren vor dem 1. November, mit der entgegen der klägerischen Auffassung keine Untersagung der Kirrjagd “während 2/3 der Jagdzeit” verbunden ist (da die Jagd auf Rotwild vom 1.6. bzw. vom 1.8. bis 31. Januar und auf Rehwild vom 1.5. bzw. vom 1.9 bis 15.1. bzw. 15.10 ausgeübt werden darf), wird die Gefährdung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 BJagdG) in diesem Zeitraum verhindert. Der Beklagte verfolgt mit der Allgemeinverfügung vom 13. August 2018 in der Form der Allgemeinverfügung vom 5. November 2018 das Ziel, die Konzentration von Rotwild an bestimmten Kirrungen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs zu vermeiden und gleiche Bedingungen in den Revieren zu schaffen, um auf diese Weise auch zu gewährleisten, das Ziel der Allgemeinverfügung vom 10. Mai 2016 zur Verhinderung einer missbräuchlichen Fütterung von Rotwild (gem. Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung darf Rotwild nur in der Notzeit gefüttert werden; allein die Winterzeit stellt allerdings noch keine Notzeit dar, vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2005 – 19 B 99.2193 – juris Rn. 64) nicht durch eine sehr weitreichende Kirrpraxis zu unterlaufen. Der Regelung in Nr. 1 der Allgemeinverfügung vom 13. August 2018 liegt zugrunde, eine künstliche Futtergabe nur in einem etwa gleichen Zeitraum zuzulassen, um das Wild im übrigen Zeitraum zum Ziehen zu bringen, weil damit auch die Bejagung innerhalb der ganzen Hochwildhegegemeinschaft ermöglicht wird (vgl. E-Mail des Jagdberaters K.T. vom 8.7.2018). Würde die Kirrjagd vor dem 1. November ermöglicht, würden die ausgebrachten Futtermittel das einzige künstliche Futterangebot darstellen. Die von den Kirrplätzen ausgehende und beabsichtigte Lockwirkung ist außerhalb der Notzeit offensichtlich größer, weil Fütterungsanlagen in dieser Zeit nicht beschickt werden (dürfen). Die Rüge des Klägers, es sei im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht festgestellt worden, dass von “zulässiger Kirrung” eine solche Lockwirkung ausgehe, die zu einer ungewollten Konzentration des Wildes führe, greift insoweit nicht durch. Es ist offensichtlich, dass – für den Fall, dass der Kläger mit “zulässiger Kirrung” eine solche ohne Vorgaben hinsichtlich Art und Weise der Kirrung meint – durch das Kirrmaterial, die Kirrmenge und die Anzahl der Kirrplätze eine unterschiedlich große Anziehung der Kirrplätze und Reviere erreicht werden kann. Durch die Errichtung laufend (d.h. selbst nach Einstellung der Kirrung gem. Nr. 4 der Allgemeinverfügung vom 13.8.2018) neuer Kirrplätze (selbst in Übereinstimmung mit den Regelungen in Nrn. 2 bis 3 der Allgemeinverfügung vom 13.8.2018) könnte die mit der Allgemeinverfügung beabsichtigte Bewegung des Wildes unterbunden werden. Sollte der Kläger mit seiner Rüge auf eine “zulässige Kirrung” vor dem 1. November entsprechend der Regelungen in Nrn. 2 bis 4 der Allgemeinverfügung vom 13. August 2018 abstellen, verkennt er, dass mit der Regelung in Nr. 1 der Allgemeinverfügung vom 13. August 2018 beabsichtigt ist, eine künstliche Futtergabe nur in einem etwa gleichen Zeitraum zuzulassen, um das Wild im übrigen Zeitraum zum Ziehen zu bringen. Aus diesem Grund greift auch die Rüge des Klägers, die angebliche Gefährdung des Hegeziels entstehe nicht durch die zulässige Kirrung (gemeint sein kann – wie bereits oben ausgeführt – nur die entsprechend der Nrn. 2 bis 4 der Allgemeinverfügung vom 13.8.2018 ausgeübte Kirrung) und es sei nicht ersichtlich, wieso eine zulässige Kirrung von Beginn des Jagdjahres “im Mai bis November” Schälschäden verursachen oder begünstigen solle, nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Bewegung des Wildes beabsichtigt ist, um eine Konzentration des Wildes zu vermeiden (vgl. bereits die obigen Ausführungen). Im Übrigen steht der diesbezügliche Vortrag des Klägers im Widerspruch zu seinem weiteren Vorbringen bezüglich des in Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 13. August 2018 aufgeführten Kirrmaterials (Apfeltrester), wonach eine Kirrung nur mit Apfeltrester “vorprogrammiert zu Schälschäden” führe. Der insoweit in Bezug genommenen Textstelle aus dem vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des Dr. P.M. vom 23. Februar 2012 (das sich inhaltlich mit anderen Hegegemeinschaften befasst) ist insoweit nicht zu entnehmen, dass sich die gutachterliche Aussage (“in den allermeisten Fällen waren die angebotenen leichtverdaulichen Leckerbissen für das Wild nur erträglich, wenn es gleichzeitig zur Kompensation Ballaststoffe aus dem Lebensraum aufnehmen konnte, also Verbissäsung und Rinde) lediglich auf Kirrungen während der Notzeit beschränkt (außerordentlich hohe Sommerschälungen wurden im Rahmen eines Waldbeganges am 22. April 2018 der Angliederungsflächen zum Eigenjagdrevier R. und Eigenjagdrevier S. nahezu überall festgestellt, wo es schälfähige Fichten gab, vgl. Jagdbesprechung vom 30.4.2018).
1.2.2 Soweit der Kläger meint, die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung vom 13. August 2018 sei nicht begründet worden, sodass nicht ersichtlich sei, dass eine Abwägung mit den privaten Interessen des betroffenen Klägers am zeitlich nicht beschränkten Einsatz einer notwendigen und effektiven Jagdmethode erfolgt wäre, und eine hinsichtlich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung des Bescheids indiziere einen Ermessennichtgebrauch, verkennt er, dass eine -wie hier – öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG keiner Begründung bedarf.
Im Übrigen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls offensichtlich, dass der Beklagte die privaten Belange des Klägers, dem – laut Ausführungen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren – bezogen auf die Jagdfläche weit über dem Durchschnitt liegende Abschussvorgaben gemacht werden (weil sich dort landkreisweit die mit Abstand höchste Dichte an Rotwild befinde und der Wald die höchsten Schäden aufweise), in seine Entscheidung eingestellt hat. Der Beklagte versucht – ausweislich der beigezogenen Behördenakten – seit vielen Jahren, die festgestellte hohe Verbissbelastung in der Hochwildhegegemeinschaft zu verbessern. Insoweit wurde bereits die Allgemeinverfügung zur Verhinderung einer missbräuchlichen Fütterung von Rotwild vom 10. Mai 2016 erlassen. Nachdem im Rahmen der Erstellung des Forstlichen Gutachtens zur Situation der Waldverjüngung 2015 massive Schälschäden durch Rotwild, eine zum Teil weit überhöhte Wilddichte beim Rotwild und eine Schadensverursachung auch durch unsachgemäße und nicht zielführende Kirrung von Reh- und Rotwild festgestellt worden waren (was vom Kläger im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert bestritten wird), hat der Beklagte versucht, eine einvernehmliche Regelung innerhalb der Hochwildhegegemeinschaft zu erreichen. So wurde im Rahmen der Jagdbesprechung am 30. April 2018 ausweislich des gefertigten Protokolls eine “Verbindliche Regelung zur Kirrung von Reh- und Rotwild in der HHG Wildsteig” verhandelt und als Ergebnis festgelegt. Ziel des Beklagten war, “dass alle Beteiligten die Richtlinie unterschreiben und damit ihr Einverständnis erklären” (vgl. E-Mail vom 13.7.2018). Nachdem einige Jagdvorsteher im Vorfeld der Besprechung am 24. Juli 2018 erklärt haben, nicht an der Besprechung teilzunehmen, weil bereits “lange und oft über diverse Themen diskutiert” worden sei, und auf den Erlass einer Allgemeinverfügung bestanden haben, wurde auf der Besprechung am 24. Juli 2018 mit den Anwesenden nochmals “ein Meinungsbild zur vorgelegten Kirrregelung eingeholt” und abschließend mitgeteilt, dass die vorgetragenen Argumente in eine endgültige Entscheidung einfließen werden. Ausweislich der beigezogenen Behördenakten ist die behördliche Kenntnis des Umstands, dass eine Beschränkung der Kirrjagd – nicht nur für den Kläger – im Rahmen der Abschussplanerfüllung für alle Revierinhaber mit Belastungen verbunden sein kann, offenbar. Das Zulassungsvorbringen zitiert entsprechende Textstellen aus den Protokollen der Jagdbesprechungen vom 30. April 2018 und 24. Juli 2018, aus denen dieser Umstand ersichtlich ist. Vom Kläger verschwiegen wird jedoch, dass der Beklagtenvertreter in der Jagdbesprechung vom 30. April 2018 konkret auf die Frage des Klägers, was passieren würde, wenn durch das Verbot der Kirrung über einen Zeitraum von sechs Monaten, während der Jagdzeit (Mai-September), der Abschuss nicht erfüllbar sei, geantwortet hat, dass die Entwicklungen im laufenden Jahr aufmerksam verfolgt und die notwendigen Konsequenzen gezogen würden (wegen der erheblichen Wildschäden in der Hochwildhegegemeinschaft W. wurde für das Jagdjahr 2020/2021 die Schusszeit für Schmalspießer 1. Kopf und Schmaltiere auf den 1. Mai vorverlegt). Da durch den Kläger ausweislich seiner im Zulassungsverfahren vorgelegten Abschussmeldung zum 31. Januar 2021 für das Jagdjahr 2020/2021 von den 10 vor dem 1. November erfolgten Abschüssen (insgesamt erfolgten 19 Abschüsse im Jagdjahr, 14 davon mittels Kirrung) nur 5 mittels Kirrung erfolgt sind, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Abschussvorgaben zukünftig unter keinen Umständen erreichen kann, zumal der Kläger im Jagdjahr 2020/2021 selbst keinen Abschuss vorgenommen hat, sondern die Tiere von zwei Familienangehörigen und vier weiteren Personen erlegt worden sind. Im Übrigen verweist der Beklagte zu Recht auch auf andere Jagdmethoden (Intervalljagd, Schwerpunktjagd, Pirschjagd, Bewegungsjagd etc.).
1.2.3 Soweit der Kläger meint, die verwaltungsgerichtliche Auffassung, selbst für den Fall, dass die Gabe von Apfeltrester grundsätzlich Verbiss zur Folge hätte, ließe dieser Effekt die Geeignetheit vorliegend nicht entfallen, da ein solcher Ausgleichverbiss angesichts der nach der Allgemeinverfügung geringen auszubringenden Menge über einen kurzen Zeitraum und im Hinblick auf den ohnehin beabsichtigten Abschuss des angekirrten Wildes an der Kirrung allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zu erwarten wäre, entbehre jeder Tatsachengrundlage, greift diese Rüge nicht durch.
Unabhängig davon, dass der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber für die Kirrung von Rehwild auch (ausschließlich) Apfeltrester zulässt (§ 3 Abs. 3 SchalWV RhPf), lässt sich dem Zulassungsvorbringen (auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren) keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es bei Ausübung der Kirrjagd entsprechend der Regelungen in Nrn. 2 bis 4 der Allgemeinverfügung vom 13. August 2018 (insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Beschränkung der Kirrplätze und der begrenzten Menge an Kirrmaterial) zu einem Ausgleichsverbiss über einen zu vernachlässigendem Umfang hinaus kommen werde. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren insoweit ausgeführt, dass es erforderlich sei, artgerechtes Futtermaterial nur in geringen Mengen und in geringer Verteilung auszubringen. Zudem hat der Beklagte das Anlocken eines vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren angenommenen Rehrudels schon deshalb ausgeschlossen, weil Rehwild kein Rudeltier sei. Durch die Festlegung des Kirrmaterials auf Apfeltrester wird zudem eine einheitliche Kirrpraxis sichergestellt, da es bei Zulassung mehrerer Kirrmaterialien über das ausgebrachte Verhältnis wiederum zu unterschiedlich starken Lockwirkungen der Kirrplätze kommen kann und dadurch das verfolgte Ziel, das Reh- und Rotwild zum Ziehen zu bringen, gefährdet wäre.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben