Verwaltungsrecht

Obdachlosenrecht, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Anspruch auf gemeinsame Unterbringung, möglicherweise geschäftsunfähiger Antragsteller, Vorsorgevollmacht, Bestellung eines Prozesspflegers

Aktenzeichen  M 22 E 21.4331

Datum:
27.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25828
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
LStVG Art. 6

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab 31. August 2021 zur Abwendung der den Antragstellern drohenden Obdachlosigkeit eine gemeinsame Notunterkunft zuzuweisen und vorläufig bis einschließlich 15. Oktober 2021 zur Verfügung zu stellen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung, durch die Antragsgegnerin gemeinsam in einer geeigneten Notunterkunft untergebracht zu werden.
Nach dem Vorbringen der Antragsteller sind diese vor einigen Jahren nach Ungarn ausgewandert. Während die Antragstellerin zu 1) und die gemeinsame Tochter Ende 2017 nach Deutschland zurückgekehrt seien, sei der Antragsteller zu 2) in Ungarn verblieben. Dort habe er einen Schädelbasisbruch infolge eines Unfalls erlitten und sei anschließend medizinisch falsch behandelt worden. Nach einer “äußerst problematischen” Entscheidung des Familiengerichts … (gemeint ist wohl ein Beschluss vom 20. Mai 2021, mit dem ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller zu 2) abgelehnt wurde) sei der Antragsteller zu 2) in übermäßigen Alkoholkonsum verfallen, was dann, nachdem der Kontakt vorübergehend abgebrochen war, die Antragstellerin zu 1) dazu veranlasst habe, (unter Einschaltung der deutschen Botschaft in Ungarn) dessen Aufenthalt zu ermitteln. Sie habe ihn schließlich nach Deutschland zurückgeholt und in die von ihr bewohnte Mietwohnung aufgenommen. Die Rekonstruktion der Geschehnisse in Ungarn habe ergeben, dass der Antragsteller Opfer von Betrügereien geworden sei. So habe er diverse Wertgegenstände verloren. Auch seine Kontokarte sei ihm abhandengekommen. Ein Zugriff auf das Konto sei derzeit nicht möglich.
Der Antragsteller zu 2) leide aktuell temporär an einer Demenz, was einen Aufenthalt bei Personen, die ihm bekannt seien und an die er gewöhnt sei, bereits aus therapeutischer Sicht erforderlich mache. Des Weiteren habe er aufgrund einer Arthrose Schwierigkeiten beim Treppensteigen.
Nach den Regelungen in einem Mietaufhebungsvertrag vom 26. März 2021 (die Kündigung der Wohnung erfolgte bereits mit Schreiben vom 31. Oktober 2018) ist die Antragstellerin zu 1) verpflichtet, ihre Wohnung spätestens zum 31. August 2021 zu räumen. Für den Fall einer verspäteten Räumung hat sie danach eine Vertragsstrafe von 100 Euro pro Tag zu leisten.
Die Antragstellerin zu 1) habe sich im Hinblick hierauf wiederholt an die Antragsgegnerin gewandt und darum gebeten, ihr und dem Antragsteller zu 2) eine Unterkunft zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin sei aber nicht bereit gewesen, auch den Antragsteller zu 2) unterzubringen, da dieser aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht werden könne.
Am 27. Mai 2021 stellte der Antragsteller zu 2) der Antragstellerin zu 1) eine Vorsorgevollmacht aus, mit der eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden soll. Diese bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge sowie auf eine ambulante oder (teil-)stationäre Pflege und umfasst auch die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten.
Ausweislich der Feststellungen in einem psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2021, das in einem auf Anregung der Antragsgegnerin eingeleiteten Betreuungsverfahren auf Ersuchen des Amtsgerichts … erstellt wurde, wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 2) vollständig geschäftsunfähig sei. Bei ihm liege eine psychische Erkrankung im Sinne des § 1896 BGB vor, eine schwere organische Persönlichkeits- und Wesensänderung mit wohl beginnendem amnestischen Syndrom bei langjähriger Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.71, F10.6 und F10.2). Darüber hinaus bestehe u.a. der dringende Verdacht auf eine Wernicke-Enzephalopathie mit schwerer Gangataxie sowie auf schwere internistische Erkrankungen. Es sei eine geschlossene Unterbringung des Antragstellers zu 2) für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen erforderlich.
Weiter wird in dem Gutachten ausgeführt, dass auch die am 27. Mai 2021 erteilte Vorsorgevollmacht nicht mehr rechtsgültig erteilt worden sein dürfte, da sicherlich bereits zu diesem Zeitpunkt die angeführten Diagnosen mit den entsprechenden schweren kognitiven Defiziten bestanden hätten.
In einer Stellungnahme der Hausärztin des Antragstellers zu 2) vom 7. Juli 2021 wird dagegen die Frage, ob der Antragsteller zu 2) zur Erteilung einer rechtsgültigen Vollmacht fähig ist, bejaht. Eine gesetzliche Betreuung könne durch weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden. Die in der Stellungnahme gemachten Angaben beziehen sich auf eine persönliche Untersuchung vom 4. Januar 2021.
Eine Entscheidung im Betreuungsverfahren ist noch nicht ergangen. Nach Auskunft des Betreuungsgerichts (vom 16. August 2021) wurde ein weiteres Gutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht noch geschäftsfähig war. Dieses Gutachten liegt noch nicht vor.
Die Antragstellerin zu 1) bezieht derzeit Arbeitslosengeld I (733,30 Euro) und aufstockend Arbeitslosengeld II (652,70 Euro; Unterkunftsanteil des Bedarfs: 900,- Euro). Dem Antragsteller zu 2) wurde mit Bescheid vom 13. August 2021 Arbeitslosengeld II i.H.v. 446,- Euro bewilligt, zunächst befristet bis 30. November 2021.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2021, eingegangen beim Gericht am selben Tag, beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern zur Vermeidung der Obdachlosigkeit einen geeigneten Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Antragsteller müssten die von der Antragstellerin zu 1) angemietete Wohnung zum 31. August 2021 räumen. Die Bemühungen um eine Ersatzwohnung seien bislang ohne Erfolg geblieben. Die Antragsteller verfügten über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Vermeidung der drohenden Obdachlosigkeit. Auf das sich in Ungarn befindliche Vermögen des Antragstellers zu 2) könnten sie aktuell nicht zugreifen.
Ferner seien die Antragsteller in eine gemeinsame Notunterkunft einzuweisen, da der Antragsteller zu 2) zurzeit auf fremde Hilfe angewiesen sei und nicht allein untergebracht werden könne. Der Antragsteller zu 2) habe die Antragstellerin zu 1) mit schriftlicher Vorsorgevollmacht vom 27. Mai 2021 beauftragt und bevollmächtigt, seine Angelegenheiten in vollem Umfang zu regeln, sodass sie sich um ihn kümmern könne und solle. Der Antragsteller zu 2) sei im Jahre 2020 noch voll geschäftsfähig gewesen. Erst nach der Entscheidung des Familiengerichts … habe sich der Zustand des Antragstellers zu 2) aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums verschlechtert. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die Bevollmächtigung, die dem Antragsteller zu 2) bereits seit längerem ein Anliegen gewesen sei, dem Willen des Antragstellers tatsächlich entspreche. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Vollmacht solange als gültig anzusehen sei, bis ihre Unwirksamkeit nachgewiesen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe der Antragstellerin zu 1) bereits eine Notunterkunft angeboten. Diese sei auch geeignet gewesen. Eine gemeinsame Unterbringung mit dem Antragsteller zu 2) sei hingegen auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht möglich. Die Antragstellerin zu 1) könne sich um den Antragsteller zu 2) weder in gesundheitlicher noch in finanzieller Hinsicht kümmern. Überdies zweifele die Antragsgegnerin unter Heranziehung des psychiatrischen Gutachtens vom 19. Juli 2021, wonach der Antragsteller zu 2) vollständig geschäftsunfähig und stationär zu behandeln sei, an der Rechtsgültigkeit der vorgelegten Vorsorgevollmacht,
Mit Vorsitzendenbeschluss vom 26. August 2021 bestellte das Gericht den Bevollmächtigten der Antragsteller, Herrn Rechtsanwalt H2. H2., zum Prozesspfleger für den Antragsteller zu 2). Mit Schreiben vom selben Tage stimmte Rechtsanwalt H2. der Bestellung zu und genehmigte in dieser Eigenschaft die bisherigen Prozesshandlungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtssowie Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt ist, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller zu 2) zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht schon nicht mehr geschäftsfähig gewesen sein dürfte. Mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und weil sich gegenwärtig auch nicht absehen lässt, wann eine Entscheidung im Betreuungsverfahren ergehen wird, war daher die Bestellung eines Prozesspflegers für den Antragsteller zu 2) angezeigt, der in dieser Eigenschaft die bisherigen Prozesshandlungen genehmigt hat, sodass von einer wirksamen Antragstellung auch zugunsten des Antragstellers zu 2) auszugehen ist.
2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung). Die Antragsteller müssen dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen, dass ihnen der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die gerichtliche Eilentscheidung dringlich ist, weil das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit nicht hinnehmbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).
Gemessen an diesen Vorgaben ist hier – unter Berücksichtigung der durch die Eilbedürftigkeit geprägten besonderen Anforderungen an das Verfahren – das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs wie auch eines Anordnungsgrundes zu bejahen.
3. Die Gemeinden sind als Sicherheitsbehörden gemäß Art. 6 LStVG verpflichtet, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Hierzu zählt auch die Beseitigung einer bestehenden oder unmittelbar drohenden (unfreiwilligen) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Gefahrenabwehr nach Art. 6 LStVG ergibt sich ein Anspruch des Obdachlosen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung durch die Behörde, der sich im Regelfall auf einen strikten Anspruch auf Einschreiten durch Zurverfügungstellung einer geeigneten Unterkunft verdichten wird (vgl. BayVGH, B. v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023 – BayVBl. 1995, 729). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass Personen, denen eine Obdachlosigkeit droht, zur Selbsthilfe verpflichtet sind. Die Sicherheitsbehörde kann danach auf eigene Maßnahmen verzichten und es besteht folglich auch kein Unterbringungsanspruch, wenn sich der Betroffene durch die Inanspruchnahme anderweitiger Hilfsangebote oder durch den Einsatz eigener Sach- oder Finanzmittel in zumutbarer Weise aus eigener Kraft eine geeignete Unterkunftsmöglichkeit verschaffen kann (vgl. BayVGH, B. v. 23.12.2014 – 4 CS 14.126 – juris Rn. 6).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Sicherheitsbehörde hinsichtlich der Gestaltung der Art und Weise der Unterbringung ein weites Ermessen zusteht (vgl. VG München, B. v. 2.12.2008 – M 22 E 08.5680), wobei sie sicherzustellen hat, dass die Unterbringung den sich aus dem Gebot der Wahrung der Menschenwürde ergebenden Mindeststandards genügt und ggf. auf weitere auch in der Unterbringungssituation zwingend zu wahrende Rechte des Unterzubringenden angemessen Rücksicht genommen wird (zu den Anforderungen an eine Notunterkunft vgl. Ehmann, Obdachlosigkeit in Kommunen, 3. Aufl. 2019, S. 131 ff.).
Nach der glaubhaften Einlassung der Antragsteller sind diese unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insbesondere kann den Antragstellern nicht zugemutet werden, in der von der Antragstellerin zu 1) angemieteten Wohnung unter Verstoß gegen die Regelungen in dem Aufhebungsvertrag zu verbleiben mit der Folge, dass zu Lasten der Antragstellerin zu 1) eine Vertragsstrafe in nicht unerheblicher Höhe anfiele. Dafür, dass die vertragliche Vereinbarung unwirksam wäre, ist nichts ersichtlich.
Die Antragsteller haben auch hinreichend glaubhaft gemacht, sich nicht im Wege der Selbsthilfe kurzfristig eine anderweitige Unterkunft verschaffen zu können. Die Einkünfte der Antragsteller reichen hierfür ersichtlich nicht aus. Weiter ist für Zwecke des Eilverfahrens hinreichend dargetan, dass eine Verwertung der Vermögenswerte des Antragstellers zu 2) in Ungarn, um hierdurch eine kurzfristige Unterkunftsbeschaffung im Wege der Selbsthilfe zu ermöglichen, aktuell nicht in Betracht kommt.
Dem Antragsteller zu 2) kann im Übrigen angesichts seines Gesundheitszustandes – unabhängig davon, wie die Frage der Geschäftsfähigkeit zu bewerten ist – offenkundig auch nicht zugemutet werden, nach Ungarn zurückzukehren.
Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass den Antragstellern ein Anspruch auf eine gemeinsame Unterbringung zusteht.
Das Anliegen der Antragsteller, als (frühere?) Lebenspartner gemeinsam untergebracht zu werden, ist ein im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigender Belang. Zwar intendiert dieser für sich alleine nicht bereits eine stattgebende Entscheidung, wenn andere Umstände dem entgegenstehen (VG München, B. v. 14.05.2020 – M 22 E 20.1073 – juris Rn. 20). Hinzuweisen ist hier darauf, dass bei Eheleuten regelmäßig ein Anspruch auf gemeinsame Unterbringung anzunehmen sein wird (vgl. BayVGH, B. v. 7.5.2018 – 4 CE 18.965 – juris Rn. 8). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft fällt hingegen nicht unter den grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung verstößt daher insoweit auch nicht notwendig gegen den Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG).
Vorliegend sind jedoch die prekäre Gesundheitssituation des Antragstellers zu 2) sowie sein unzweifelhaft bestehender Wunsch, durch die Antragstellerin zu 1) betreut zu werden, ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit der Vollmacht, zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Kontakthaltens für den Antragsteller zu 2) in Ansehung seiner krankheitsbedingten Fürsorgebedürfnisse wie auch der persönlichen Verbundenheit der Antragsteller erscheint es vorliegend geboten, den Antragstellern eine gemeinsame Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit und solange diese eine Obdachlosenunterkunft benötigen. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass ungeachtet der gutachterlichen Empfehlung nach einer vorläufigen geschlossenen Unterbringung des Antragstellers zu 2) davon auszugehen wäre, dass der Antragsteller zu 2) – gegebenenfalls für die Zeit bis zu einer stationären Unterbringung in einer Klinik – nicht im Rahmen der Obdachlosenfürsorge untergebracht werden könnte. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 2) in Bezug auf die spezifischen Gegebenheiten der Obdachlosenfürsorge als nicht unterbringungsfähig einzustufen wäre (jedenfalls wenn er gemeinsam mit der ihn versorgenden Antragstellerin zu 1) untergebracht wird), sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Dem Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend wurde die Verpflichtung zur Unterbringung der Antragsteller befristet. Gegebenenfalls ist von der Antragsgegnerin über eine Verlängerung der Unterbringung rechtzeitig zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 berücksichtigt.
1.


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