Aktenzeichen M 17 K 16.33111
Leitsatz
In Streitigkeiten nach dem AsylG ist das Verwaltungsgericht nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Wohnsitz zu nehmen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Asylantragsteller nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger laut Zuweisung vom … Dezember 2014 seinen Wohnsitz in der Unterkunft … zu nehmen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung und der Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO am 21. September 2016 war der Kläger dem Regierungsbezirk Niederbayern zugewiesen, so dass das Verwaltungsgericht … zur Entscheidung über die Klage und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zuständig ist. Der Rechtsstreit war deshalb nach Anhörung der Beteiligten gem. § 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht … zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).