Verwaltungsrecht

Örtliche Unzuständigkeit und Verweisung

Aktenzeichen  M 21 K 17.40979

Datum:
15.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, § 83 S. 1
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger und begehrt insbesondere Asyl und internationalen Schutz. Die dementsprechenden Anträge wurden mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) vom 3. Januar 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Am 10. Februar 2017 erhob der damals in der JVA A. einsitzende Kläger gegen diesen Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.
Durch Schreiben vom 3. August 2017 teilte er dem Bundesamt mit, sich derzeit in der JVA L. … zu befinden.
Das Gericht hörte den Kläger unter dem 9. November 2017 zu der beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend).
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
Der Kläger hatte seinen Aufenthalt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) nach dem Asylgesetz offensichtlich in der Stadt Aichach und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO) zu nehmen (vgl. oben).
Es ist davon auszugehen, dass ein inhaftierter Kläger seinen Aufenthalt im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auch nach dem Asylgesetz am Ort der Haft zu nehmen hat. Der Kläger hat durch seine Inhaftierung einen (neuen) behördlich bestimmten Aufenthaltsort. Eine eventuelle frühere Zuweisungsentscheidung nach den §§ 44 ff. AsylG wird – auch ohne ausdrückliche Änderung der Aufenthaltsbestimmung nach dem AsylG – gegenstandslos, da infolge der Inhaftierung asylrechtlich keine Möglichkeit einer anderweitigen Aufenthaltsbestimmung besteht (vgl. VG Bayreuth, B.v. 19.1.2017 – B 3 K 17.30091 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).


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