Aktenzeichen M 16 K 16.33232
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz Aufenthalt zu nehmen hat. Ein Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts ist unbeachtlich. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Würzburg.
Gründe
I.
Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2016 und wurde – der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Bescheides folgend – zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Klage mit Schreiben vom 27. September 2016 an das Verwaltungsgericht München übersandt.
In der vorgelegten Behördenakte findet sich eine Zuweisungsentscheidung der Regierung von Unterfranken vom 27. Februar 2014, mit der die Kläger ab 6. März 2014 einer Unterkunft im Landkreis Rhön-Grabfeld zugewiesen wurden. Die entsprechende Anschrift ist auch im streitgegenständlichen Bescheid genannt. In der Klageschrift wurde als aktuelle Anschrift der Kläger zwar eine andere, aber auch im Landkreis Rhön-Grabfeld liegende Adresse angegeben.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 teilte die Bevollmächtige der Kläger mit, sie gehe von einer örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Würzburg aus. Um Prüfung und ggf. Abgabe werde gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Würzburg (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend).
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Würzburg ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
Die Kläger sind mit Zuweisungsentscheidung der Regierung von Unterfranken vom 27. Februar 2014 einer Unterkunft im Landkreis Rhön-Grabfeld zugewiesen worden und hatten somit dort ab 6. März 2014 ihren Aufenthalt zu nehmen. Ob der Umzug an die von den Klägern nunmehr angegebene Anschrift aufgrund einer späteren Zuweisungsentscheidung erfolgt ist, kann offen bleiben. Denn auch dieser Aufenthaltsort befindet sich im Landkreis Rhön-Grabfeld und damit im Regierungsbezirk Unterfranken. Örtlich zuständig für den Regierungsbezirk Unterfranken ist das Verwaltungsgericht Würzburg (Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 AGVwGO).
Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Würzburg zu verweisen. Ein Anhörung der Beteiligten konnte unterbleiben, weil die Bevollmächtigte der Kläger die Verweisung angeregt und das Bundesamt mit Erklärung vom 25. Februar 2016 generell auf die Abgabe einer Stellungnahme vor Verweisung an das zuständige Gericht verzichtet hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Würzburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 83 Satz 2 VwGO).