Aktenzeichen M 4 K 16.30261
VwGO VwGO § 52 Nr. 2, § 83
Leitsatz
Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bestimmt sich nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO, sodass das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Asylantragsteller nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht … verwiesen.
Gründe
Nach § 52 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich ist dabei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Nach der Zuweisungsentscheidung der Regierung von Niederbayern vom 18. November 2015 wurde der Kläger ab dem … November 2015 dem Landkreis … zugewiesen. Für die am 15. Februar 2016 erhobene Asylklage ist das Verwaltungsgericht … örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 AGVwGO).
Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht … zu verweisen (§ 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).