Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründete Asylklage

Aktenzeichen  M 5 K 16.31982

Datum:
7.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 137129
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 78
AufenthG § 60

 

Leitsatz

Ist aus dem Vortrag des Asylsuchenden ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, nicht erkennbar, ist eine Asylklage offensichtlich unbegründet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage ist offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes/ AsylG).
1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Klagepartei nicht erkennbar. Die vom Kläger angegebenen Gründe haben auch nicht ansatzweise einen Bezug zu einer politischen Verfolgung. Daher ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird für die Begründung auf den bereits zitierten Beschluss vom 17. August 2016 (M 5 S 16.32017) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingegangen ist. In der Klagebegründung vom 29. August 2016 wurden keine neuen Umstände vorgetragen.
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).


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